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BGH Entscheidung vom 23.03.1960 – 1 StR 308/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı StR 308/69
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
äie Bundesbahnbeamtenwitwe Josefine F WED
geb. ED aus NEE: zeboren an EEE 1595 zu Su, Krs. YO: 2:2t. in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. September 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem-Landgericht Nürnberg-Fürth vom 23. März 1960 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.
Ihr wird die Untersuchungshaft seit dem 24. März 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerech-
net. Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat die Angeklagte unter Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wegen Totschlags - begangen an ihrem einzigen Sohn - zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach Verbüßung der Strafe angeordnet. Ihre Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Sie
kat keinen Erfolg»
I: Die Verfahrensrügen;
1.) Die Revision bezeichnet den § 248 StPO als verletzt, weil sich der Sachverständige Obermedizinalrat Dr. Walz
wskrend der Vernehmung der Zeugin Maria Bi unä später
h seiner eigenen Vernehmung nochnals jeweils für kürzere
t aus dem Sitzungssaal entfernt hat. Die Rüge bleibt erfolg-
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§ 248 StPO kann nicht verletzt sein, soweit der Sachverständige vo Tr seiner Vernehnmung, also bei der Vernehmung der Laria oO} kurze Zeit den Sitzungssaal verlassen hat; denn die Vorschrift batrifit nur den Aufenthalt der Zeugen und Sachverständigen an der Gerichtsstelle nach ihrer verneknmung. Daß der Sachverständige der Beweisaufnahme bei- „ornen zul, ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Seine Anwesenheit k ann ihm vom Gericht gestattet werden (§ 80 ADS. 2 StPO; vgl. BGNHSt 2, 25, 27). Das Urteil könnte auf der zcitweisen Abwesenheit des Sachverständigen übrigens nur beruhen, wenn infolgedessen sein Gutachten von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgehen würde. Die Revision vermag aber nicht darzulegen, daß während der Abwesenheit: des Sachver-
ständigen Umstände zur Sprache kamen, die für sein Gutachten wesentlich gewesen wären. Solche sind auch im übrigen nicht
ersichtlich.
§ 248 StPO ist auch nicht dadurch veıletzt worden, daß er Sachverständige Dr. Walz sich na ch seiner Vernehmung K
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urze Zeit aus dem Sitzungssaal entfernt hat. Die Vorschrift zoll es ermöglichen, Zeugen uud Sachverständige nochmals zu befragen, »enn sich hierzu die Notwendigkeit ergibt. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, daß ein Sachverständiger kurz
den Sitzungssaal verläßt. Im übrigen könnte auf die Verletzung
des § 248 StPO die Revision nicht gestützt werden (vel. RG JY 1522, 301 ür. 20; Urteil des Senats vom 2. August 19560, 1 StR 243/60).
2,) Die Behauptung, | 257 StPO sei verletzt worden, ist durch
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cas Sitzungsprotokoll (Bl. 260 d.A.) widerlegt (§ 274 StPO).
3.) Der Zeuge MW äurftce als Halbbruder der Angeklagten 61 Ir. 2 StPN unvereidigt bleiben. Zur Begrünäung der „ichtvereidigung genügte die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisces (3GNSt 1, 175). Das Schwurgericht war durch die Nichtvereidäigung nicht zehindert, der Aussage des Zeugen cf schenken (BCH aaO).
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enn Öje Revision gidt nicht an, welche Bekundung des Zeugen ED das Schwurgericht im fiderspruch mit seinem 3eschluß über die Sichtvereidizung als wesentlich behandelt hat. Der Hinweis auf die Seite 13 des Urteils, wo anzeführt ist, dab der festgestellte S:chverhalt auf der Sinlassung der Ange- “iagten und der Aussage verschiedener Zeugen — darunter auch
des Zeugen SED - ;erune, reicht hierfür nicht aus,
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da die Feststellungen auch in einem nicht wesentlichen Punkt
zuf der Aussage Ss beruhen können.
5.) Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht Inge SB richt als Zeugin vernommen hat und bezeichnet hierdurch den € 244 StPO (offenbar den Absatz 2) als verletzt. Die Begründung der Rüge läuft jedoch auf einen unzulässigen Angriff gegen die 3eweiswürdigung hinaus; denn es wird hier behauptet, die Feststellung, die Angeklagte habe sich äußerich mit den Heiratsplänen ihres Sohnes zufrieden gegeben
und die innere Ablehnung der Braut ihres Sohnes geschickt durch Freundlichkeit verborgen, könne den Zeugenaussagen
richt entnommen werden. Das Revisionsgericht kann nicht
im einzelnen nachprüfen, welchen Zeugenaussagenoder welchen Angaben der Angeklagten der Tatrichter seine Feststellungen entrozzen hat. Damit scheidet auch ein Nachweis für die Verletzung des § 261 StPO aus.
6.) Die Rüge, der Zeuge Gr sei nicht über seine Zeugenpflicht belehrt worden, wurde in der Hauptverhandlung fallen gelassen.
7.) Die Rüge, § 261 St?O sei verletzt worden, scheitert
chon daran, daß die Tatsachen, die die Gesetzesverletzung begründen sollen, nicht bestimnt behauptet, sondern nur als zöglich erwähnt werden. Das Revisionsgericht kann im übrigen rur von den schriftlichen Urteilsgründen ausgehen.
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3.) Die Verlesung des Abschiedsbriefes der Angeklagten
an den Zeugen R@@entspricht der Vorschrift des § 249 StPO. DaR es sich wirklich um den von der Angeklagten gsschriebanen Brief handelte, konnte durch deren.Vernehmung und die Bekundungen des Zeugen M@festgestelit werden. Allem Anschein nach sind jeavch in der Hauptverhanälung nach dieser Richtung
zeine Zweifel aufgetreten,
Auf die Verletzung der Sollvorschrift des % 267 Abs. i No
+2 2 StPO kann üje Revision nicht gestützt werde Der
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a atrichter briucht sich in den Urteilsgründen nicht mit
‚ien Zeugenaussagen ausdrücklich auseinanderzusetzen.,
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Die Hichterwähnung einzelner Zeugenaussagen in den Urteilsrürden beweist daher umgezehrt nicht, daß sie bei der intscheidung underücksichtigt geblieben sind /vel., 3GCH AdW 1951,
535 Mr. 23).
19.) Das Schwurgericht war nicht genötigt, alle Erklärungen der Angeklagten in ihrem Abschiedsbrief eirheitlich zu vwürdigen. 38 xonnte einzelnen Behauptungen in diesemBrief Glauben schenken, war aber dadurch nicht gehindert, andere ärklärungen als unglaubwürdig anzusehen. Soweit sich die Revision dagegen „endet, daß das Schwurgericht bestimnte Teile des Abschieds-- briefes als vor der Tut, andere als nach der Tat geschrieben ansieht, greift sie unzulässigerweise die tatrichterlichen Feststeilungen an.
II. Die Sachbeschwerde:
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
Das Schwurgericht hat den Tatbestand des § 212 StGB recht-
ıich bedenkenfrei festgestellt. Die Revision wendet sich im wesentlichen nur dagegen, daß das Schwurgericht die Yoraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint hat. Auch insoweit ist ‚edäoch die intscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schru rgericht ist hierin den vernomnenen Sachverständigen
ür. Bittner, Dr. Walz und Dr. Mikorey) sefulgt. Die behaupteven Widersprüche und Verstöße gegen die Lenkgesetze bestehen
in Wirklichkeit nicht.
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Wenn der Verdacht, ihr Mann habe bei der Familie Hofe gestonlen, bei der Angetlagten auch zur "fixen Idee" geworden war, so war dies doch - wie das Schwurgericht in Ziniilang mit dem Sachverständigen Dr. Bittner annimmt — keine echte krankhafte “ahnidee, Jeren Haltlosigkeit die Angeklagte nicht hätte einsehen können.
warum die Annalıme, die Angeklagte habe möglicherwzise geglaubt, "die Tötung des Sohnes sei für diesen gut!" Bl. 21 UA,
im Yiderspruch zu der Feststellung stehen soll, daß es "nicht plötzlich über sie gekommen" sei, daß sie nicht impulsiv gehandelt habe (Bl. 18 UA), ist unerfindlich.
sbensowenig liegt ein Widerspruch darin, daß das Schwurgericht einerseits feststellt, die Angeklagte habe planvoll urd überlegt gehandelt. sie habe die Freiheit der Willenstestizzung gehabt, andererseits aber die Voraussetzungen Ges § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt ja voraus, daß die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und danach zu handeln — wenn auch in vermindertem kaße - vorhanden war.
„ern sich der Tatrichter bei der Beurteilung der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit eines Sachverständigen bedient und ihm hierin folgt, so ist er an dessen ämpfehlung kinsichtlich des NMaßes der Strafmilderung nicht gebunden.
Zie Strafzumessung ist allein Sache des Gerichts. Sie läßt in vorliegenden Fall Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ersehen.
Auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafe den Schuldgehalt der Tat voll zu erfassen. Sind besondere straferhöhende Umstände vorhanden, so körnen diese die durch die verminderte Zurechnunzsfähigkeit etwa gebotene Strafmilderung mehr oder minder ausgleichen,
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go daS ein Herabgehen unter den Regelstra?iranmen nicht mehr angeressen erscheint (vgl. BGHSt 7, 28). Diese Abwägung hat das Schwurgericht vorgenommen. Es hat die Tötung des eigenen Sohnes, die Zerstörung des Glückes auch seiner Braut, die Vberraschung des Opfers im Schlaf und die Art der Tatausführung
als straferhöherde Unstände gewertet und auch dem Gedanken der Abschreckung Raum gegeben. ‘ienn es unter Berücksichtigung
auch Sieser Unstände zu der Auffassung gelangt, daß die Strafe ken Regelstrafrahmen nicht unterschreiten dürfe, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Abäehnung der Anweriung des § 213 StGB enthält keinen Rechtsfehler. Der abwegige linwand der Revision, daß in der Ansetzung des Hochzeitsterzins eine Provokation der Angeklagten im Sinne des § 213
StGB gesehen werden könne, bedarf keiner Erörterung.
nie Voraussetzungen des § 42 bp StGB sind rechtsirrtumsfrei dargetan. Dr. Feetz Seibert Willms
Hübner Fischer