Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 07.10.1969 – 1 StR 273/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2083 069 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Ar

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Walter T Üw, ohne

festen Wohnsitz, geboren amilB 1923 ir

SCHE. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE 2: GE

als Verteidiger,

Justizangestellter 8

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 21. November 1968 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründes

Das neu erkennende Schwurgericht, an das die Sache

zurückverwiesen war, hat den Angeklagten wiederum zweier Morde schuldig gesprochen und deshalb zweimal lebenslange Zuchthausstrafe verhängt sowie ihm die bürgerlichen Ehren-

AN

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rechte auf Lebenszeit aberkannt. Er hatte zwei Arbeits”ameraden erschossen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Schuldspruch wegen Mordes in zwei Fällen ist ohne Rechtsfehler.

Der Erörterung bedarf lediglich der Strafausspruch. Der Tatrichter hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, dem Angeklagten jedoch eine Strafmilderung versagt. Diese Entscheidung, die das Revisionsgericht überprüfen kann, beruht nicht auf rechtsirrigen Erwägungen. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit ist zwar kein zwingender Strafmilderungsgrund. Ihre Berücksichtigung zugunsten des Täters steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGHSt 7, 28, 29; RGSt 69, 314, 317; 71, 179). Bei der Ausübung seines Ermessens ist der Tatrichter jedoch nicht frei; er ist vielmehr an den Grundsatz gebunden, daß die Strafe schuldangemessen sein soll und daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen den Schuldvorwurf und damit die Strafwürdigkeit mindert. Aber auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafe den Schuldgehalt der Tat voll zu erfassen. Sind besondere straferhöhende Umstände vorhanden, so können diese die durch die verminderte Zurechnungsfähigkeit etwa gebotene Strafmilderung mehr oder minder ausgleichen, so daß ein Herabgehen unter den Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint (BGH Urteile vom 27. September 1960 - 1 StR 308/60 - und vom 12. Januar 1968 - 4 StR 544/67 -; vgl. auch BGHSt 7, 28, 31). Diese Abwägung hat das Schwurgericht

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vorgenommen. Es hat besonders ins Gewicht fallen lassen, daß der Angeklagte zwei jüngere Männer getötet hat. Ferner hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände für die als verabscheuungswürdig gewerteten Handlungen den Sühnegedanken als Nebenstrafzweck in die Waagschale geworfen. Wenn demnach

das Schwurgericht zu der Auffassung gelangt, daß es

die an sich absolut bestimmte Strafe nicht unterschreiten dürfe, um der Schuld des Angeklagten gerecht zu werden, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Ohne Erfolg macht auch die Revision geltend, daß das Schwurgericht ein gewisses "Mitverschulden" des Opfers gänzlich außer acht gelassen habe. Es ist zwar anerkannt, daß, vor allem bei Fahrlässigkeitstaten, die Nichterörterung des Mitverschuldens des Verletzten ein Rechtsfehler sein kann (BGHSt 3, 218 ff; BGH NJW 1952, 434 Nr. 32). Abgesehen davon, daß es sich hier um (vorsätzliche) Verbrechen handelt, stellen die Urteilsgründe eindeutig klar, daß sich die der Tat vorausgegangenen Hänseleien und Beschimpfungen in dem Rahmen des "rauhen Bauarbeiter-Unterhaltungstones" gehalten haben, der zwischen den drei Beteiligten üblich war. Von einem irgendwie beachtlichen Mitverschulden kann somit keine Rede sein (vgl. S. 9, 22, 23 UA).

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Nach allem ist die Revision zu verwerfen.

Seibert Loesdau Mösl

Pikart Pfeiffer