Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 19.02.1970 – 1 StR 251/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 251/70 URTEIL {je
in der »trafsache
gegen
den Staffsergeant der Us-Armee Donald P. Mc GC un
aus N zeboren am GB. mE 1932 ir Vo / CO (KB) ,zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 1. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
vom ?5. Auzrust 1970, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr.
Sundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundlesanwalt
Rechtsanwalt
Dr.
Pfeiffer Vorsitzender, Mösl
Woesner
Meise Strickert
als
beisitzende Richter,
Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als
ED, GENE,
Verteidiger,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden i.d. OPf. vom 19. Februar
1970 wird verworfen.
Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist. Ihm ist für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche
Ämter zu bekleiden.
Sitzung
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes in Tateinheit mit Notzucht zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung einer Verfahrensvorschrift und des sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel bleibt ein Erfolg versagt.
I. Die formelle Rüge, das Schwurgericht habe durch die Nichtanhörung eines weiteren Sachverständigen, der "über eine spezielle Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sexualforschung" verfügt - etwa Professor Dr, Dr. Gig Hei -, die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Wahrheitsermittlung verletzt, greift nicht durch. Diese Pflicht kann zwar in einem besonderen Ausnahmefall durchaus nötigen, zur Beurteilung des Geisteszustandes eines Sexualtäters einen Sachverständigen heranzuziehen, der über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualforschung und insbesondere der
krankhalten Verirrungen des Trieblebeus verfügt. Der Bundesgerichtshof hat dies [ür einen lall anerkannt,
der in mehrfacher Hinsicht ganz außergewöhnlich lag:
ber Täter litt an einer fast einnaligen Triebanomalie; sein abartiger, salistischer, pädophilbezogener Tötungsaranzg offenbarte sich bei ihm schon bald nach seiner Geschlechtsreife in einer Art und Weise, für die es
in der Kriminalgeschichte wohl kaum ein Beispiel gibt; der Schlüssel für das Verständnis seiner Persönlichkeit lag allein in seiner abartigen Triebentfaltung: alie Taten - vier liorle und ein versuchter Nord an Jungen
im Alter von 3 bis 15 Jahren - beging er als Jugendlicher oder Heranwachsender. Äus alledem bat der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung den Schluß gezogen, daß die Reurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters Sachverständige unä Gerichte vor außergewöhnliche, fasteinmalige Schwierigieiten stellte, die es geboten erscheinen ließen, auch einen spezialisten auf dem Gebiet der medizinischen Sexualforschung anzuhören (BGEISt 23, 176, 133, 189, 191, 192).
Um einen solchen Ausnabmefall handelt es sich aber hier nicht. Der Angeklagte hat im Alter von 57 Jahren ein 20-jäbriges Mädchen genotzüchtigt und es anschließend zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes und zur Verleckung der anderen ötraltat getötet. Es war ihm nicht zu widerlegen, daß er unter sadistischen Träumen und dem.Drang gelitten hat, ciner Frau weh zu tun und sie zu töten, und daß dieser Drang stärker wurde, wenn er
in sexuelle Erregung geriet. Er hat aber sein Opfer, wie das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt hat, auch getötet, um es als Zeugen für die vorausgegangene Notzucht zu beseitigen, und zwar auf Grund eines nach der Ausführung dieses Verbrechens erneut gefaßten Entschlusses.
Der Angeklagte ist in der Nervenklinik He in der er für sechs Wochen eingewiesen worden war, auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit von zwei Sachverständigen untersucht worden, dem wissenschaftlichen Assistenten, Facharzt für Psychiatrie und Psych01l0- gie Dr. Sch und dem Professor em. Dr.Dr. Pmsrom, dem Direktor der Psychiatrischen- und Nervenklinik und Poliklinik der Universität HB. Dr. Sch@iia war damals Mitarbeiter in dem von Professor Dr.Dr. Gi@B geleiteten Institut für Sexualforschung der Universität Fam; Professor Dr.Dr. DE-FEB zenient auch auf dem Gebiete der Sexualpathologie einen anerkannten Ruf. Beide Sachverständigen sind sowohl in ihren schriftlichen als auch in dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der. Angeklagte bei der Tatausführung in der lage war, das Unrecht der Tat einzusehen, daß jedoch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, infolge hochgespannter, sexuell aufgeladener Stimmung erheblich vermindert war. Der verstorbene Professor Dr. Dr. Gi@B, der nach Meinung der Revision als weiterer Sachverständige in Frage gekommen wäre, hatte sich übrigens mit dem schriftlichen Gutachten, das von ihm ebenfalls unterzeichnet worden war, einverstanden erklärt.
Das Schwurgericht hat sich der Auffassung der beiden gehörten Sachverständigen angeschlossen und dem Angeklagten den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt. Es hat dabei zum Ausdruck gebracht, es folge auch aus eigener Überzeugung der Feststellung, "daß der Angeklagte nicht völlig willenlos war, sondern bei Beginn der Tatausführung genau erkannte, daß er im Begriff war, Unrecht zu tun, und bei äußerster Anstrengung seines Willens und stärkster Mobilmachung seiner inneren Kräfte auch in der lage gewesen wäre, .von der Tatausführung Abstand zu nehmen" (UA S. 14 f£f).
Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Schwurgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen weiteren Sexualwissenschaftler als Sachverständigen zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten heranzuziehen.
Il. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Er ist auch von der Revision nicht weiter angegriffen worden.
Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Schwurgericht hat gegen den Angeklagten auf die in § 211 Abs. 1 StGB für einen Mord absolut bestimmte lebenslange Zuchthausstrafe erkannt.
Die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwang das Gericht nicht zu einer Milderung dieser Strafe. § 51 Abs. 2 StGB überläßt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die Strafe mildern will oder nicht (BGHSt 7, 28; RGSt 69, 314, 317; 71, 179). Bei der Ausübung des Ermessens ist er Jedoch nicht frei; er ist vielmehr an den Grundsatz gebunden, daß die Strafe schuldangemessen sein soll und die verminderte Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen den Schuldvorwurf und damit die Strafwürdigkeit mindert. Aber auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafe den Schuldgehalt der Tat voll zu erfassen. Sind besondere straferhöhende Umstände vorhanden, so können diese die durch die verminderte Zurechnungsfähigkeit etwa gebotene Strafmilderung mehr oder minder ausgleichen, so daß eine Herabsetzung unter den Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erT- scheint (BGH, Urteile vom 27. September 1960 - 1 StR 308/60 -, vom 12. Januar 19658 - 4 StR 544/67 - und vom 7. Oktober 1969 - 1 StR 273/69 -; vgl. auch BGHSt 7, 28, 31).
Das ist vom Schwurgericht nicht verkannt worden.
Es hält trotz des Geständnisses des Angeklagten, seiner Schuldeinsicht und seiner verminderten Zurechnungs-
fähigkeit das lebenslange Zuchthaus für die allein gerechte, angemessene und unbedingt erforderliche Strafe. Es führt hierzu drei "Schulderschwerungsgründe" an,
von denen es ausdrücklich erklärt, daß jeder von ihnen allein die erkannte Strafe rechtfertigt (UA S. 15, 17).
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»o hält das Schwurgericht die Verhängung der lebenslangen Zuchthausstrafe u.a. deshalb für notwendig, weil der Angeklagte selbst "schuld" ist, daß es wegen seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit zur Tatausführung gekommen ist (UA S. 16). Hierzu hat das Gericht folgende Teststellungen getroffen: Der Angeklagte hat schon lange Jahre, insbesonüere seit seinem binsatz in Vietnam, den Drang gespürt, Frauen zu quälen und sie dann zu töten. Es ist ihm zwar iumer wieder gelungen, dem Drang, wenn auch mit Mühe, zu widerstehen; einmal würde es Jedoch, nicht mehr der Fall sein. Wäre es daher nicht zu dieser Tat gekommen, wäre es eine andere Frau gewesen, die er getötet hätte. Der Angeklagte, der dies alles wußte, hat sich zwar in Vietnam - ohne ärfolg - einem Psychiater anvertraut, nach seiner Rückkehr jedoch‘ keinen Arzt aufgesucht, weil er befürchtete, bei Bekanntwerden einer Krankheit aus der Armee entlassen zu werden und seine Pension zu verlieren (UA 3. 16). Es ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Gericht aus diesen leststellungen die schlußfolgerung gezogen hat, daß es dem Angeklagten zum öchuldvorwurf gereicht, wenn er sich wegen seiner abartigen Veranlagung nicht in ärztliche Behandlung begeben hat.
Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob auch die übrigen vom Schwurgericht erürterten Gründe ausgereicht hätten, um von einer Milderung der Strafe abzusehen.
Die Revision war daher zu verwerfen. Die Änderung
des Strafausspruches folgt aus Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 des 1. StrRG.
Pfeiffer Mösl Woesner
Meise Strickert