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BGH Urteil vom 15.07.1959 – 1 StR 186/59
1. Strafsenat
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Zitiert 1 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern
. 1 84R 186/59
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den Rechtsanwalt Dr. Hanns ED ©.
2309 087
In Nasen des Volkes
In der Strafsache gegen
geboren am EEEED 1905 in ED, Provinz —
wegen Erpressung
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter :DrixSchalscha
- Bundesrichter Dr. Fiitner
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GEEEBD ir der Verhandiung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft,
"Justizangestellter >
‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1958, soweit es den Angeklagten Dr. ICE petriftt, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, | zurückverwiesen,und zwar an das Landgericht Augsburg.
Von Rechts wegen
1.) a) Am 4. April 1948 schloß der Konsul ip mit dem Angeklagten, der ihn seit September 1947 in seinem Entnazifizierungsverfahren anwaltlich vertrat, zwei - von dem Angeklagten entworfene - Verträge ab. In dem einen (sog. "Honorarvertrag") übertrug SED dem Angeklagten gegen einen monatlichen Festbetrag von 2 000 RM für seine Person und für seine geschäftlichen Unternehmungen die Erledigung sämtlicher Rechtsangelegenheiten; u.a. war bestimmt, daß der Vertrag bis zum Ablauf
des Jahres 1958 unkündbar ist. In dem anderen Vertrag (sog. "Hausbauvertrag") verpflichtete sich WW, nach Durchführung seines Entnazifizierungsverfahrens und nach Aufhebung der
damals über ihn verhängten Vermögenssperre als Gegenleistung
für die von dem Angeklagten insoweit geleistete Tätigkeit diesen mit Hilfe der S@B'schen Fabrikbetriebe baldmöglichst ein Haus nach Maßgabe früherer Pläne zu errichten; für den Fall der
von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit dieser Leistung
. sollte se ein twertgleiches Äquivalent" leisten.‘
Die in dem Honoraryertrag vereinbarten Monatszahlungen wurden in Höhe von. ‘je 2 ‚v00'. DM bis einschließlich Dezember 1954- geleistet ‚Anfangs dieses Monats war dem Angeklagten mitgeteilt
worden, daß die Zahlungen ab 1. Januar 1955. eingestellt würden. Der Angeklagte erhob daraufhin bei dem Landgericht Traunstein Klage gegen SB mit dem Antrag, ihn auf Grund des Honorarvertrags zur Zahlung von 2: 000 DM am 1. Januar 1955 zu verurteilen. sw! ließ ‚Abweisung der Klage beantragen.
| Ferner erhob. die Deutsche Allgemeine Treuhand AG ( "Datag") in München Mitte Februar 1955 Klage zum Landgericht Traunstein gegen S@B. Mit der Kıage, die auf den Hausbauvertrag vom
&; April 1948 und eine Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag durch den Angeklagten gestützt war, wurde ein Teilbetrag .., von 32 560 DM aus einer Forderung von 250 000 DM verl angt. samt ließ auch hier Abweisung der Klage beantragen; er erhob zugleicht ' Widerklage auf Feststellung, daß der! Klägerin keine Ansprüche fi aus dem Hausbauvertrag gegen ihn zustünden. E |
Am 28. März 1956 kam es in den beiden Verfahren zu . einem Vergleich. ‘In diesem verpflichtete sich die iD | '& SEE AG, die dem Rechtsstreit.Dr. IE zegen sam ni beitrat, an Dr. GW zur Abgeltung aller Ansprüche Bi aus dem Honorarvertrag den Betrag von 96 000 DM in zwei 8 Raten vori je 48 000 DM zum 1. Mai 1956 und zum 1. Mei: 1957 zu zahlen. Weiterhin verpflichtete sich sm, der bereits mit befreiender Wirkung die aus einer Darlehensgewährung der To : SB AG herrührende Schuldverpflichtung des Dr. IE in Bezug auf Hauptsache und Zinsen (restlich 75 000 DM) übernommen hatte, auf Grund des Hausbauvertrags für seine Person der "Datag" 29 000 DM in zwei Raten von je 14 500 DM zum 1. Mai 1956 und zum I. Mai 1957 zu zahlen, ° BE: Mit dem Vergleich sollten alle gegenseitigen Ansprüche zwi- | schen Dr. ID und der "Datag" einerseits und dem Konsul F SeHBD andererseits, nguf welchem Rechtsgrund auch immer sie beruhen mögen, abgegolten werden.
.b) In den beiden Zivilprozessen. hatten seit Anfang Novenber 1955 Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien geschwebt. Um die Verhandlungen voranzutreiben, ‚rief. der Angeklagte am 23. Dezember 1955 den Konsul Sa» unter einem ‚Vorwand an. Gegen Ende brachte er das Gespräch auf den
. "Fall PM; im Frühjahr 1948 haette nämlich die bei Se. als Haushälterin tätige und von ihm schwangere "Frau FEB ihre Leibestrucht durch einen Arzt abtreiben lassen, den der frühere Mitangeklagte Pl hierzu angestiftet-
,
hat. Der Angeklagte erklärte bei dem Ferngespräch u.a., in der Sache Pb sei vermutlich gegen SE etwas im Gange; er werde .... vielleicht mal SB anrufen, um sich mit ihm zu treffen und darüber zu sprechen, was sie dagegen machen könnten; es gebe schon eine Möglichkeit ...c. «
c) Am 24. Dezember 1955 schrieb ein Herr FW: der als Prokurist in dem Münchener Sekretariat der FED : seB 4: beschäftigt gewesen war und zum Ende Oktober 1955 - seiner Meinung nach zu Unrecht - seine Kündigung erhalten hatte,
aus Empörung darüber, daß Sb ihn trotz der vorausgegangenen Zwistigkeiten angerufen hatte und alles als vergessen betrachten wollte, einen Brief an S@MB. In dem Brief stieß REED unter Hinweis auf "manche in den vergangenen Jahren: geschehenen Dinge", deren Bekanntwerden die bürgerliche Existenz des Konsuls SEID vernichten würde, Drohungen
gegen SEP aus. An dem Zustandekommen des Briefes hat sich der Angeklagte, wie später noch näher erörtert werden wird,
in erheblichem Maße beteiligt.
4) Nach dem Eröffnungsbeschluß soll sich der Angeklagte eines . Vergehens der Erpressung nach § 253 StGB zum Nachteil des Kon- 'suls SW schuldig gemacht haben, indem er durch den fernmündlichen Hinweis auf die drohende Aufrollung des Abtreibungsfalles und durch seine Mitwirkung an. den von Regie dl geschriebenen Briefe Sg habe gefügig machen wollen, in den“: beiden Traunsteiner Prozessen einen Vergleich abzuschließen. (zu ergänzen: unter Bedingungen, durch die der Angeklagte ungerechtfertigt bereichert werden sollte) - entgegen den Urteilsfeststellungen ist der Eröffnungsbeschluß hierbei allerdings davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei dem 'Ferngespräch dem Konsul Sb einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und Rei» zu: dem Briefe an SED veranlaßt habe. -.
Das Landgericht hat dementgegen den Tatbestand der Erpressung sowohl als auch denjenigen der Nötigung nach § 240 StGB nicht für gegeben erachtet und deshalb den Angeklagten freigesprochen. :
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft Das Rechtsmittel, mit dem sie das Verfahren beanstandet und ‘die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.
2.) Sachbeschwerde. a
a) Die Strafkammer hat den Tatbestand der Erpressung, ohne. Feststellungen zu den sonstigen Merkmalen zu treffen, schon deshalb verneint, weil dem Angeklagten nicht widerlegt werden könne, daß er-von der Berechtigung seiner in den Traunsteiner Prozessen geltend gemachten Ansprüche überzeugt gewesen sei. Es ist deshalb zweckmäßig, zunächst auf die Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Nö- „tigung. einzugehen, deren vollen Tatbestand ja= neben der zufügung wirtschaftlicher Nachteile und dem Handeln in der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung - die Erpressung voraussetzt.
In dieser Hinsicht hat die Strafkammer zwar rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte durch seine fernmündlichen Äußerungen über die vermutliche Aufrollung der Abtreibungssache dem Konsul sei mit einem empfindlichen Übel gedroht hat. Sie hat jedoch nicht für erweisbar erachtet, daß der Angeklagte dadurch und durch seine Mitwirkung an dem Briefe FW den Konsul see überhaupt - sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz - für den Abschluß eines Vergleichs habe gefügig machen wollen; hinsichtlich des Perngesprächs hat das Landgericht dabei erwogen, es lasse sich nicht mit Sicherheit gusschließen,
daß"der Angeklagte mit einer störenden Aktion des ER gegen SW gerechnet habe und deren Wirkung bei diesem habe vorbeugen wollen!.
Diese Würdigung begegnet schon deshalb äurchgreifenden. rechtlichen Bedenken, weil sie nicht die Sachlage .erschönft. Zunächst hat sich die Strafkammer nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, in welch auffallender Weise sich der Angeklagte in das Vorhaben FEED eingeschaltet hat, auf das von RB als "charakterlös" empfundene Verhalten des. Konsuls SB an diesen einen entsprechenden . Brief zu schreiben: Dr. ID nat sich nicht nur ohne weiteres bereit erklärt, Tamm bei der Abfassung. des Briefes behilf- . "lich. zu sein; er hat den von 7 gefertigten: Entwurf auch abgeändert, dabei. aber nur die von ihm als "Verbalinjurien" betrachteten Stellen gestrichen, äen Hinweis auf die nicht näher bezeichneten, "pei Bekanntwerden die bürgerliche Existenz des Konsuls se ‚vernichtenden" Dinge sowie die Drohung, "seinen geraden Weg nit Hilfe der Justiz weiter, und zwar ohne Rücksicht. auf alle und jeden zu gehen, Sg» würden und müßten eines Tages die Augen aufgehen und er werde dann vielleicht vor einem Scherbenhaufen stehen", ungeschminkt stehen lassen; er hat den abgeänderten Entwurf persönlich zu Re in dessen Wohnung gebracht; und schließ-
. lich fertigte er, als Re noch am selben Tage mit dem 5 'fertiggestellten Briefe in seiner ‚Kanzlei erschien, zusammen mit dem früheren Rechtsanwalt Sc eine Niederschrift an, nach der Regie unter Übergabe einer Zweitschrift des Briefes u.a. erklärte, er beabsichtige nicht, "mit diesem Brief Herrn Konsul S@B zu irgendeiner Handlungsweise zu veranlassen". Der ö näheren Klärung hätte, worauf der Generalbundesanwalt mit . _ Recht hingewiesen hat, vor allem die Frage bedurft, wie es überhaupt zu dieser Niederschrift gekommen ist. Nach den Urteilsgründen hat I) selbst die Aufnahme der Nieder- ' schrift. verlangt; merkwürdigerweise hat er aber auf die Frage
über den Grund seines Verlangens keine vernünftige Erklärung # geben können; ob und in welchem Sinne sich der Angeklagte 3 selbst und der als Zeuge vernomnene frühere Rechtsanwalt SCHB hierzu geäußert haben, ist im Urteil nicht erwähnt. Eigenartig ist ferner, daß RB seltst die Niederschrift nicht unterzeichnet hat. Diese Auffälligkeiten geben den Verdachte Raum, daß der Angeklagte die Niederschrift - sei es auch nur mitteibar - veranlaßt hat, um die Hintergründe und den eigentlichen Zweck des Briefes zu varnens der Ver- @acht lag keineswegs zu ferne, ais daß ihn die Strafkammer nicht hätte in den Kreis ihrer Erörterungen einbeziehen müsseyg;
Hinzu Kommt Folgendes: Wie der Einlassung des Angeklagtei zu entnehmen ist, wußte er, als er das Ferngespräch mit se führte, bereits davon, daß N von SB angerufen worden war, sich darüber empört zeigte und SW eine "gepfefferte Antwort" geben wollte, wenn der Angeklagte nicht überhaupt schon den Briefentwurf. RB zu Gesicht bekommen hatte. Es ist unverständlich, warum der Angeklagte dann bei seinem Ferngespräch mit SC@EEB auf die "vermutliche Auf- E rollung des Abtreibungsfalles" und die Möglichkeit, die Sache | ZU bereinigen, hinwies, anstatt Re von vornherein von den . F E drohenden Äußerungen in seinem Briefe abzuhalten. Das Lanäge- . richt hat geglaubt, der Drohung, die das Ferngespräch des 3 Angeklagten mit Scm> enthielt, den tatbes tandsmäßigen Charakter absprechen zu müssen, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, er habe der als störend empfundenen Aktion Rp nur die Wirkung hehmen wollen. Es hat dabei übersehen, daß dieser angebliche Beweggrund als unglaubwürdig und widerlegt angesehen werden mußte, sobald :feststand, daß der Angeklagte die Aktion RB ohne weiteres zu verhindern in der Lage war und er sich dessen auch bewußt. war. Das Landgericht hat diese Frage überhaupt nicht untersucht, obwohl dazu aller Anlaß bestanden hätte. Denn gerade wenn der Angeklagte, wie
er behauptet hat, von einer"störenden Aktion des RW zeser SED" befürchtete. "SB werde dann den Kopf in den Sand stecken und nicht mehr (zu ergänzen: für die weiteren Vergleichsverhandlungen) zu gebrauchen seint, hätte er allen Anlaß gehabt, RB zu beschwichtigen und von den unmißverständlich auf die Abtreibungssache hindeutenden Drohungen abzubringen. Unternommen hat er insoweit jedoch nichts, obgleich er "in allen Dingen", vor allem in dem Anfang Dezember 1955 mit einen Vergleich über 30 000 DM Abfindung zu Ende gegangenen Rechtsstreit nit der FTÜEEEED & sem Ac. der Berater FEED var und dieser ohne weiteres auf die von dem Angeklagten vorgeschlagenen Änderungen einging, also alles dafür sprach, daß Regie auch die drohenden Äußerungen im Briefe weglassen werde. Mit alledem hat sich die Strafkammer in
dem Urteil nicht befaßt, so sehr sich ihr die Erörterung
der erwähnten Punkte für die Entscheidung der Frage aufdrängen nußte, welches Ziel der Angeklagte bei seiner Mitwirkung an dem Drohbriere Fund dei seinen eigenen fernmündlichen Äußerungen mit Sachs in Wahrheit verfolgte.
Zu Bedenken Anlaß' gibt schließlich auch die von dem Landgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob der Angeklagte den Konsul Sg habe zu einem Vergleichsabschluß nötigen wollen, angestellte Erwägung, es sei "zum Teil" auf die seelische Erkrankung des Konsuls SW zurückzuführen, daß er sich durch die Vorgänge genötigt gefühlt habe. Daß dem Angeklagten als früherem langjährigem Bekannten und Rechtsberater der Krankheitszustand des Konsuls Wi (wiederkehrende schwere seelische Depressionen) nicht bekannt und er demgemäß nicht der Wirkung seines Ferngesprächs und des von Re mit seiner Hilfe geschriebenen Drohbriefes bewußt gewesen sein sollte, würde nicht nur an sich schon jeder Erfahrung, sondern auch seiner oben wiederge-Sebenen eigenen Einlassung widersprechen.
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u) Unzulänglich sind aber auch die Feststellungen des Urteilg zu den inneren Tatbestande der Erpressung. Die Frage. ot der Angeklagte von der Berechtigung seiner Ansprüche und derjenigen der "Datag" überzeugt oder ob dies nicht der Fall war. konnte die Strafkammer au? sicherer Grundlage nur entscheiden, wenn sie zuvor festgestellt hatte. inwieweit dem Angeklagten und der "Datag" zur Zeit der ihm vorgeworfenen Nötigungsharndlungen{Ferngespräch mit Sp und Mitwirkung an dem Briefe FEED) unä des Vergleichsabschlusses Geldansprüche in der von ihm und der "Datag" verlangten und ihnen dann zugesprochenen Höhe objektiv zustanden; denn eine solche Prüfung konnte eine derart klare Sachlage zuungunsten des ® ' Angeklagten zutage fördern, daß sich aus ihr ohne weiteres . das - sei es auch nur bedingte - Bewußtsein des Angeklagten von der Unrechtmäßigkeit der Forderungen dem Grunde oder wenigstens der Höhe nach ergab, Die Strafkammer hat jedoch nur geprüft, ob die Verträge vom 4. April 1948, auf die der Angeklagte und die "Datag" ihre Ansprüche stützten,zur Zeit ihres Abschlusses rechtlich zu beanstanden waren; überdies hat sie die Frage mitv unzureichender Begründung verneint, indem sie nur die Vermögensverhältnisse der Beteiligten als entscheidend erachtete. Für die Frage der sachlichen Berechtigung der Ansprüche kam es jedoch nicht " W
allein darauf an, ob die erwähnten Verträge von Anfang
an mit Mängeln behaftet waren, die ihre Rechtsgültigkeit in Frage stellten (§§ 138, 123 BGB), oder nicht oder ob bei ursprünglichen Rechtsmängeln nachträglich die Bestimmungen der §§ 141, 124, 144 BGB eingriffen; denn auch dann, wenn sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Verträge ergaben, konnte der Geltend-- machung der von dem Angeklagten und der "Datag" erhobenen Ansprüche andere Hinderungsgründe entgegenstehen.
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Hierzu gehörte, was die Honoraransprüche des Angeklagien betrifft, die Frage, aus welchen Gründen der Verirag vorzeitig gekündigt worden ist und ob diese Gründe als "wichtig" im Sinne des § 626 BGB anzusehen waren. Gelangte die Strafkammer zu der Feststellung, daß die Kündigung zum 1. Januar 1955 nicht berechtigt war, so hätte sie prüfen müsssen, ob nicht der Angeklagte in der Folgezeit, in der noch das Vertragsverhältnis mit dem Konsul SB oder der FEED :: SCHMEB AG als bestehend anzusehen war und gerade der Angeklagie die Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch nahrı, in so schwerer Weise gegen die ihm nach wie vor cbiiegenden Dienstpflichten verstieß, daß sein Verhalten nunmehr die sofortige Kündigung des Vertrags rechtfertigte (vgl. u.a. RG Warn 1911 Nr. 1765 RG JW 1954, 281 Nr. 1 miv Ann, Titze und 1937, 1146 Nr. 5; BGH MDR 1954, 606). Daß diese Voraussetzungen schon für die Beratung Reis in dessen Arbeitsgerichtsprozeß gegen die FEM & sep AG und erst recht für die Mitwirkung an dem Drohbriefe RE zu vejahen waren, kann nicht zweifelhaft sein. Allerdings war .damit das Dienstverhältnis des Angeklagten nicht ohne weiteres aufgelöst mit der Folge, daß er seiner Gehaltsansprüche für die Zukunft verlustig ging» Hierzu gehörte vielmehr, daß Sachs oder die TED : sw AS die vertragswidrigen Handlungen des Angeklagten als (neuen) Grund einer fristlosen Kündigung geltend machten (vgl. u.a. BGH MDR 1954, 606; BAG NJW 1956, 807 Nr. 32 und 1047 Nr. 34). War dies nicht der Fall, so dauerte zwar, wie erwähnt, das Dienstverhältnis des Angeklagten fort. Sein sich hieraus ergebender Anspruch auf die weiteren Gehaltszahlungen wäre jedoch entfallen, wenn er rechtswidrig auf den Konsul Sie oder die TED: SB ıc: einwirkte, von dem Recht der Kündigung des Vertragsverhältulsses aus wichtigem Grunde keinen Gebrauch zu machen. Diese
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bin. -
Frage war zunächst zu untersuchen. War sie zu "erneinen, ss hätte die Strafkammer weiter prüfen müssen. ob nicht der Angeklagte den Vergleich vom 28. März 195€ dadurch arg?istig
erschlichen hat, daß er die etwaige Unkenntnis des Konsuis Se
und der TED & SED Ac von seinen vertragswidrigen Handlun- | sen und von ihrem Kündigungsrechte bewußt dazu benutzte. sich
seine Gehultsforderungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer (Ende Dezember 1958) in voller Höhe, noch dazu bei teilweiser Vorauszahlung, ohne jede eigene Gegenleistung zubilligen zu lassen.
Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Hausbaurertrag hätte untersucht werden müssen, ob und in welcher Höhe dem Angeklagten nach der Übernahme seiner restlichen Darlehensschuld in Höhe von 75 000 DM durch den Konsui Sachs noch ein '"wertgleiches Äquivalent" zustand.
Und schließlich hätte die Strafkammer hinsichtlich der Forderungen aus den beiden Verträgen prüfen müssen, wie es sich mit den von SEP pehaupteten Regressansprüchen gegen den Angeklagten in einer angeblichen Höhe von über 1 006 000 DM verhält.
Dieser Feststellungen war die Strafkammer auch nicht etwa deshalb enthoben, weil die 2, Rate aus dem Vergleich zu dem Honorarprozeß in Höhe von 48 000 DM "anstandslos" bezahlt wurde; denn daraus ergab sich entgegen der Meinung der Strafkammer keineswegs ohne weiteres, daß sich der hinter der |] und Se AG stehende Konsul SB nicht zu dem Abschluß des Vergleichs erpreßt gefühlt habe, Die Strafkammer hätte vielmehr, wie die Revision mit Recht rügt, - schon mit Rücksicht auf die S. 24 unten UA wıedergegebene Aussage des Rechtsanwalts Dr. MB - prüfen müssen,
Wc
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ob nicht der auf SGB ausgeübte Druck auch noch’ im Zeitpunkt der Bezahlung der erwähnten Rate fortbestanden und ihn angehalten hat. von Weiterem abzusehen. Daß bereits zur Zeit des Vergleichsabschlusses (28. März 1956) gegen SB ein Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Abtreibung eingeleitet war, steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß das Verfahren von der Staatsanwalischaft
am 25. Oktober 1956 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden
ist.
Letztlich lassen die Urteilsgründe auch nicht ersehen, ob sich die Strafkammer bei der Prüfung des inneren Tatbestandes der Erpressung die Entwicklung der Vergleichsverhandlungen hinreichend vor Augen gehalten hat: Am 10. November 195° hatte der Rechtsanwalt Dr. Mg als Rechtsberater des Konsuls SEM vorgeschlagen, daß die beiden Rechtsstreitigkeiten durch eine einmalige Zahlung von 24 000 DM erledigt werden sollten, wobei der Konsul SGB auf die Regressansprüche, die in Höhe “on über 1 000 000 DM erhoben werden könnten, verzichte. Bei einer Besprechung am 18. November 1955 lehnte der Angeklagte diesen Vorschlag ab und machte den Gegenvorschlag auf Zahlung von 48 000 DM im Honorarprozeß und von 100 000 bis 120 000 DM aus dem Hausbauvertrag; inzwischen war dem Angekla&ten milgeteilt worden, daß Konsul WB mit befreiender Wirkung die aus der Darlehensgewährung der Tim & SCEED Ac herrührende Schuldverpflichtung Dr. IEEED in der Resthöhe von 75 000 DM übernommen hatte (Gesamtbetrag der von dem Angeklagten geforderten Leistungen aiso: 225 000 nis 245 000 DM). Bei dem Vergleichsabschluß am 28. März 1956 wurden dann dem Angeklagten und der "Datag" zugebilligt: 96 000 DM aus dem Honorarvertrag für den Angeklagten und 29 000 DM aus dem Haustauvertrag für die "Datag" (Gesamtbetrag einschließlich der
von SEE übernommenen 75 000 DM also: 200 000 DM‘, sowie Verzicht auf alle etwaigen Ansprüche des Konsuls Sg gegen den Angeklagten und die "Datag". Der Angeklagte hat mithin
bei dem Vergleich - ungeachtet des Verzichts des Konsuls Sg» auf Regressansprüche - seine Forderungen in beträchtlichem Liaße
Qurchgesetzt.
Das freisprechende Erkenntnis muß nach alledem semt den Feststellungen aufgehoben werden. Tem Senat erschien es angezeigt. die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts»
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht im übrigen auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte durch seine Mitwirkung an dem Drohbriefe RW nicht nur der Erprescung (der Nötigung), sondern in Tateinheit hiermit auch des Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat - die Frage, ob der Angeklagte durch die Beratung FW in seinem Arbeitsgerichtsprozeß den Tatbestand eines weiteren (nach Lage des Falles selbständigen) Vergehens gegen § 356 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, steht, wie die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil zutreffend angenommen hat, in dem gegenwärtigen Verfahren nicht zur Entscheidung -. Eines Hinweises auf die etwaige Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach
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§ 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht mehr /vgl: BGH 4 StR 305/51 vom 20. Juli 1951 - IM Nr. 3 zu § 265 StPO -).
Dr. Geier Dr. Peetz Dr. Schalscha
Flitner Bundesrichter Kirchhof befindet sich im Urlaub und kann deshalb das Urteil nicht unterschreiben.
Dr. Geier