Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/141#abs-1 (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/141#abs-2 (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
Wird zitiert von 279 Entscheidungen zu § 141 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 16.11.2012 – 28 Ca 14761/12
- BAG, 01.12.2004 – 7 AZR 198/04Befristung des Arbeitsvertrags: Keine rückwirkende Wirksamkeit einer formnichtigen mündlichen Befristungsabrede durch spätere schriftliche Niederlegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- KG, 27.11.2018 – 4 U 40/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 07.06.2017 – 4 U 90/16Zitiert von 4
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 159/24Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrags; Neuabschluss eines unwirksamen Maklervertrags durch eine einseitige BestätigungZitiert von 11
- BSG, 03.05.2018 – B 11 AL 11/17 RAktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers -Vermittlungsvertrag - Schriftform - unwirksame Vereinbarung - schriftlicher Vermittlungsvertrag erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages - keine Bestätigung eines nichtigen RechtsgeschäftsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- BGH, 30.06.2026 – VIII ZR 150/22Mietrecht: Aktivlegitimation eines Rechtsdienstleisters bei nachträglicher schriftlicher Bestätigung einer nach § 312j BGB unwirksamen Online-Beauftragung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – VIII ZR 162/22Mietpreisbremse: Wirksamkeit einer schriftlichen Abtretung nach unwirksamem elektronischem Vertragsschluss wegen Verstoßes gegen § 312j BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.