Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

Stand: 10.06.2019

Bund267 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/141#abs-1 (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/141#abs-2 (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

§ 140 § 142