Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

Stand: 10.06.2019

Bund125 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/144#abs-1 (1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/144#abs-2 (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

§ 143 § 145