Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 16.06.1959 – 5 StR 652/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Gericht ist nicht zuständig, im Offenbarungseidsverfahren dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung darüber abzunehmen, daß er gegen die Entscheidung, durch die sein Widerspruch gegen die Pflicht zur Eidesleistung verworfen worden ist, ein Rechtsmittel eingelegt habe.
Nachschlagewerk; Ja 1) r-L Amtliche Sammlung; ja [74 06 4)
StGB § 156
Das Gericht ist nicht zuständig, im Offenbarungseidsverfahren dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung darüber abzunehmen, daß er gegen die Entscheidung, durch die sein Widerspruch gegen die Pflicht zur Eidesleistung verworfen worden ist,
ein Rechtsmittel eingelegt habe.
BGH, Urt. v. 16. Juni 1959 - 5 StR 652/58 LG Berlin
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Angestellten Dr.jur. Wilhelm 5 EEEEED zus DEE, geboren an ED 1900 in <,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineides u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr B als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Juni 1958
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung) verurteilt worden ist;
der Angeklagte wird in diesem Fall auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;
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b) mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründez3z
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in zwei Fällen, wegen Betruges und wegen Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1. Eine Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter es unterlassen habe, bei der Vernehmung des Angeklagten über dessen persönliche Verhältnisse bestimmte Fragen an ihn zu richten. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob der Tatrichter die Fragen nicht doch gestellt hat.
2. Verfahrensrügen, die die Verurteilung wegen Meineides im Fall II 1 der Urteilsgründe betreffen.
a) Die Strafklage ist nicht durch den - rechtskräftigen - Beschluß des Landgerichts in Berlin vom 15.Februar 1958 in der Sache 63 Js 880/57 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Berlin verbraucht, durch den das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens vom 27.Januar 1958 aus Rechtsgründen abgelehnt hat (vgl.Bl.21 der Akten 63 Js 880/57).
Der Beschluß betrifft zwar denselben Offenbarungseid.
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Gegenüber dem damals bekannten Sachverhalt ist es aber eine neue Tatsache im Sinne des § 211 StPO, daß der Angeklagte in dem Termin am B.Oktober 1955 wahrheitswidrig angegeben und beschworen hat, die Firma Gebr. RD Nachf.KG habe eine Schadensersatzforderung von 32.300 DM. gegen die Firma Kggp TEMP, derentwegen ein Prozeß beim 5. Senat des Kaumergerichts anhängig sei.
b) Die Strafkamner hat den Meineid, dessentwegen sie den Angeklagten verurteilt hat, weder in den unrichtigen Angaben des Angeklagten über sein Ausscheiden aus der Firma Gebr REED Nacht. KG noch in den unrichtigen Angaben über das Bestehen einer Schadensersatzforderung gegen die Firma Gef, sondern allein darin gesehen, daß der Angeklagte bewußt wahrheitswidrig angegeben und beschworen hat, die Firma Gebr.Rf9 Nachf.KG habe eine Schadensersatzforderung in Höhe von etwa 32.300 :DM gegen die
Firma KB (vg1.5.27 VA).
Damit erledigen sich sämtliche Verfahrensrügen, die gegen die Feststellung gerichtet sind, daß der Angeklagte bewußt falsche Angaben über sein Ausscheiden aus der Firma Gebr. RW Nach?.KG und über eine Schadensersatzforderung gegen die Firma Gel gemacht habe. Daß diese Feststellungen den Strafausspruch beeinflußt haben könnten, erscheint bei dem Sachverhalt, den. aas Urteil im übrigen feststellt, ausgeschlossen.
ce) Das Urteil stellt fest, daß von. den beiden schriftlichen Fassungen. des Vergleichs zwischen der Firma Gebr. REED Nachf.KG und. der Firma Kap, die beide das Datum des 20. Dezember 1952 ‚tragen, die Fassung mit der Verfall- ‚klausel den ‚endgültigen. ‚Vergleich darstellt, daß sie im März 1953 vereinbart und geschrieben worden ist und daß der Angeklagte’ dies wußte.
Die Strafkammer hat bei dieser Feststellung weder
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Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts in Berlin vom 29.April 1954 und der Vergleich vom 20.Dezember 1952 "Hülle Blatt 15 a der Beiakte 11 O 306/53 IG@ Berlin" in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Der Hülle Bl. 15 a der genannten Akten befindliche Vergleich ist die Fassung, die die Verfallklausel enthält.
Richtig ist, daß die andere Fassung des Vergleichs und die in den Akten 11 O 306/53 enthaltenen Schriftsätze in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind. Das kann indessen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Was das Urteil über den Inhalt dieser Schriftstücke sagt, kann auf anderem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.
Daß das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.April 1954 nicht rechtskräftig ist, hinderte die Strafkammer nicht, Schlüsse aus den Feststellungen dieses Urteils zu ziehen.
Die Strafkammer war auch nicht rechtlich verpflichtet, die Ansicht des Kammergerichts zu ermitteln. Sie hatte selbständig zu entscheiden, welche Fassung den endgültigen Vergleich darstelle und wann diese Fassung vereinbart und geschrieben worden sei.
Das Urteil stellt fest, daß das Kammergericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, weil beide Parteien kein Interesse an der Fortsetzung des Prozesses zeigten. Inwiefern sich der Strafkammer hier eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich.
Ein Antrag, den Steuerberater und Bücherrevisor DO zu vernehmen, ist in der Hauptverhandlung
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ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.
Der Einwand, daß zwei Blatt Aufzeichnungen des Steuerberaters Borneleitus, die sich unter 14 vom Angeklagten in der Hauptverhandlung überreichten Schriftstücken befunden hätten und die ergäben, üaß die Forderung gegen die Firma KW hbei der Firme Gebr RW Nachf.xG mit 32.302,11 DM zu Buche stehe, hätten verlesen werden müssen, greift nicht durch.
§ 245 StPO ist nicht verletzt worden. Urkunden, die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten oder seinem Verteidiger überreicht werden, sind "herbeigeschaffte Beweismittel" im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn sie ersichtlich zum Zwecke des Beweises vorgelegt werden, d.h. ein Prozeßbeteiligter ihren Gebrauch verlangt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1953,723; Geier in Lüwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. § 245 Anm.7b). Das ist hier nicht erwiesen. Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Berichterstatters ergeben, daß der Angeklagte eine Anzahl von Urkunden überreicht hat, ohne dabei zu erkennen zu geben, daß er ihre Verlesung verlange. Wann die Schriftstücke dem Angeklagten zurückgegeben worden sind, ist in diesem Zusammenhange ohne Bedeutung.
§ 244 Abs.2 StPO ist ebenfalls nicht verletzt worden. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Schriftstücke zu verlesen,
Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Ats.2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, BED und die Buchhalterin Keep als Zeugen über. das Bestehen der Schadensersatzforderung gegen die Firma KB zu vernehmen. Ob eine Schadensersatzforderung besteht oder nicht, ist letztlich eine Rechtsfrage. Eine
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Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß
der Tatrichter es unterlassen habe, zu einer Rechtsfrage einen Zeugen zu hören. Soweit die Revision etwa geltend machen will, BOB una die Buchhalterin Keiiiß hätten Tatsachen bekunden können, aus denen sich die Schadensersatzforderung ergäbe, fehlt es in der Revisionsbegründung an der nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderlichen Bezeichnung dieser Tatsachen. Daß die Schadensersatzforderung
bei der Firma Gebr.RÜWB Nach?.KG mit 32.302,11 DM zu Buche steht, ist keine Tatsache, die das Bestehen einer solchen Forderung ergibt.
Aus dem gleichen Grunde brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, die Geschäftsbücher der Firma Gebr. RB Nach?.Kt zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen.
Die weiteren Aufklärungsrügen, die die Revision in diesem Zusammenhange vorträgt, sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden, Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,168).
d) Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte dem Vollstreckungsrichter, der ihm den Offenbarungseid abnahm, "den bereits vorher ausgefüllten Vordruck des Vermögensverzeichnisses" übergab. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen Beweis darüber zu erheben, wo und wie das Vermögensverzeichnis zustande gekommen ist und welche Hilfsmittel dem Angeklagten dabei zur Verfügung standen.
3. Verfahrensrügen, die die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil Kr (Falı II 2 der Urteilsgründe) betreffen.
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a) Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß (Verletzung der §§ 245, 244 Abs.2 StPO) darin, daß vier in der Revisionsbegründung mitgeteilte Schreiben aus der Zeit zwischen dem 4. und 25.Mai 1955 nicht verlesen worden sind, die sich unter den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung überreichten 14 Schriftstücken befunden hätten und die ergäben, daß die Firma Keiebereit gewesen sei, den Lastkraftwagen Marke "Mustang", den sie am 13.Mai 1953 an die Firma Gebr RB Nachf.KG verkauft und dieser unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte, Frau SCHW, der Ehefrau des Angeklagten und Kommanditistin der Firma Gebr.RP Nach?.Kc, für die von ihr und ihrer Mutter in der Neugründung begriffene Firma "vormals Gebr RW, SEEEEEB" zu überlassen, und daß mit der Zahlung des Restkaufpreises von 12.500 DM durch Frau SCEEEEED im Juni 1955 das Eigentum an dem Lastkraftwagen weder auf die Firma Gebr RW Nachf.K& noch auf die Firma HoD & KIEW, der die Firma Gebr Rp Nacht .xc ihr Anwartschaftsrecht aus dem Kaufvertrage vom 13.Mai 1953 am 7.März 1955 zur Sicherheit übertragen hatte, sondem auf Frau SCHW übergegangen sei.
Die Rüge greift aus den oben unter 2 c) dargelegten Gründen nicht durch. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann hier im übrigen auch deshalb nicht die Rede sein, weil in dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Vertrag mit Kr von 6.September 1955, durch den der Iastkraftwagen Kr zur Sicherheit übereignet wurde und der von dem Angeklagten und seiner Ehefrau unterschrieben ist, als Eigentümerin des Lastkraftwagens nicht Frau Sc, sondern die Firma Gebr. RW Nacht.xG bezeichnet ist.
Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkamner auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen Rechtsanwalt
Br una Notar HB als Zeugen zu hören. -9-
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b) § 257 StPO iat nicht verletzt worden. Der Angeklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und nach der Verlesung eines jeden Schriftstückes befragt worden, ob er etwas zu erklären habe.
4. Verfahrensrügen, die die Verurteilung wegen Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung (Fall II 3 der Urteilsgründe) betreffen.
Ein Antrag, Frau GI», Frau Keil und Frau Wei a1s Zeugen zu vernehmen, ist in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.
was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
5. Verfahrensrügen, die die Verurteilung wegen Meineides im Fall II 4 der Urteilsgründe betreffen.
a) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen hat, Rechtsanwalt Dr .DGEEEW 215 Zeugen zu hören. Auf die Tatsachen, die Rechtsarwalt Dr.DÜEB nach der Behauptung der Revision hätte bekunden können, kommt es nicht an.
b) Die weitere Aufklärungsrüge greift gleichfalls nicht durch.
Die Feststellungen auf Seite 15 und 16 UA ergeben klar, daß nach der Überzeugung der Strafkammer der Kraftfahrzeugbrief, der nach den Feststellungen auf Seite 153 UA am 16.Juni 1955 von der Firma Kemer Ehefrau SCHEEEEEB ausgehändigt wurde, im Oktober 1955 dem Rechtsanwalt RiWüpergeven und von diesem für Kr bei einer Bank deponiert worden ist. Wenn auf Seite 26 UA
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gesagt wird, daß am 6.September 1956, als der Angeklagte den Offenbarungseid leistete, der Kraftfahrzeugbrief in den Händen KrBs war, so ist damit gemeint, daß der Brief für Kr@#B deponiert war. Von Amts wegen weitere Ermittlungen über den Aufbewahrungsort des Briefes anzustellen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.
6. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachrügen.
l. Die Verurteilung wegen Meineides (§ 154 StGB) in zwei Fällen (Fälle II 1 und 4 der Urteilsgründe) und wegen Betruges (§ 263 StGB) zum Nachteil Kr (Fall II 2 der Urteilsgründe) ist in den Schuldsprüchen frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.
a) Fall II 1 der Urteilsgründe.
Die Strafkammer hat den Meineid darin gesehen, daB der Angeklagte im Offenbarungseidstermin am 8.0Oktober 1955 vor dem Amtsgericht Zehlendorf bewußt wahrheitswidrig angegeben und beschworen hat, die Firma Gebr Rip Nach?.KG habe gegen die Firma KEEP: sine Schadensersatzforderung von 32.300 DM.
Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte den Offenbarungseid in der Form geleistet hat, die § 807 Abs.2 ZPO in der Fassung vom 20.August 1953 vorschreibt. Der so geleistete Eid erstreckt sich auch darauf, daß das Vermögensverzeichnis keine Gegenstände enthält, die in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (vgl. BGHSt 7,375).
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß der Firma Gebr.Rfp Nach?.XG eine
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Schadensersatzforderung gegen die Firma Kg in Höhe von 32.300 DM nicht zustand.
Die Strafkammer ist hierbei davon ausgegangen, daß von den beiden Fassungen des Vergleichs, die das Datun des 20.Dezember 1952 tragen, die Fassung mit der Verfallklausel den endgültigen Vergleich darstellt, daß sie im März 1953 geschrieben worden ist und daß der Angeklagte
dies wußte. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung
gebunden. Die Schlußfolgerungen, auf denen sie beruht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die rechtlichen Folgerungen, die die Strafkamer aus dem Vergleich gezogen hat, sind frei von Rechtsirrtun.
Das gilt auch für die Auffassung der Strafkamer, daß der in der Berufungsbegründung vom 25.0ktober 1954 einredeweise geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Wechsel, die die Firma Gebr. RB Nachf.KG der Firma Ks: Grund des Kaufvertrages und des Vergleichs gegeben hatte, keine Schadensersatzforderung sei. Nach den Feststellungen des Urteils wurde die Herausgabe der Wechsel mit der Begründung begehrt, daß die Firma Ku» nicht gleichzeitig aus dem Vergleich vom 20.Dezember 1952 ein obsiegendes Urteil erlangen und die anläßlich des Kaufs und des Vergleichsabschlusses von der Firma Gebr. RO Nach?.KG hingegebenen Wechsel in Besitz behalten könne. Der Einwand der Revision, der Anspruch auf Herausgabe der Wechsel sei teilweise ein Anspruch auf Rückzahlung des Raufpreises, weil er auch auf die Herausgabe bereits eingelöster Wechsel gerichtet sei, scheitert schon daran, daß er sich auf die Behauptung einer Tatsache stützt, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden. Inwiefern sich aus der Tatsache, daß die Firma Kfpnach Abschluß des Vergleichs den Lastkraftwagen Marke "Titan! gepfändet und für 18.500 DM
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verkauft hat, ergeben soll, daß die Firma Kae von Vergleich und vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und daher der Firma Gebr. Ri Nach?.KG ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zustehe, ist unerfindlich.
. Das Urteil stellt zur inneren Tatseite fest, der Angeklagte habe bei Leistung des Offenbarungseides gewußt, daß der Firma Gebr.PÜW Nach?.Kc gegen die Firma Kun ‚eine Schadensersatzforderung in Höhe von etwa 32.300 DM nicht zustand. Er habe die nicht bestehende Forderung angegeben, um das in jeder Hinsicht hoffnungslose Bild der Vermögensverhältnisse der Firma Gebr RW Nacht .Kc etwas freundlicher zu gestalten. Er sei sich auch bewußt gewesen, daß er unrichtige Angaben machte und trotzdem deren Richtigkeit beschwor. Das Revisionsgericht ist auch an diese Feststellung gebunden. Sie rechtfertigt die Ansicht, daß der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. u
"b) Fall II 2 der Urteilsgründe.
Die Strafkanmer hat ohne Rechtsirrtum die Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darin gesehen, daß der ‚Angeklagte, als er am 6.September 1955 im Namen der Firma Gebr.RÜEEEW Nach?.KG den Lastkraftwagen Marke "Mustang" Kr zur Sicherheit übereignete, wahrheitswidrig erklärte, . der Lastkraftwagen sei Eigentum der Firma Gebr. Fü .Nachf.KG.. .
Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Firma Gebr. REM Nach?.Ks ihr Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dem Lastkraftwagen, den sie am 13. Mai 1953 von der Firma Kg auf Abzahlung gekauft hatte und der ihr unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden war, vor voller Bezah- ‘lung des Kaufpreises am 7. März 1955 der Firma Ho & KID zur Sicherheit für eine Darlehensforderung über- ‚tragen hatte. Die Übertragung eines solchen Anwartschaftsrechts geschieht nach den Vorschriften, die für die
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Übertragung des Eigentums gelten (vgl. BGB-RGRK 10.Aufl.
8 929 Anm. 1 b). Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall beachtet worden. Der Vertrag vom 7.März 1955 enthält neben der Einigung über den Übergang des Anwartschaftsrechts die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Verwahrung). Damit ist den Erfordernissen der §§ 929, 930 BGB Genüge geschehen.
Die Revisionsausführungen, die eine Unwirksamkeit des
_ Vertrages vom 7.März 1955 daraus herleiten wollen, daß die Firma Gebr.RÜD Nachf.KG sich durch Vertrag vom 29.Novenber 1954 verpflichtet hatte, der Firma HB: KIelp einen Büssing-Lastkraftwagen zur Sicherheit zu übereignen, den sie zu kaufen beabsichtigte, dann aber nicht kaufte, sind abwegig.
Die Strafkammer ist auch ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, daß mit der Zahlung des Restkaufpreises für den lastkraftwagen Marke "Mustang" an die Firma Km; die vor der Übereignung des Wagens an Kr erfolgte, das Eigentum an dem Wagen auf die Firma Hofib : Kıdlp übergegangen war.
Hat, wie es hier geschehen ist, der Vorbehaltskäufer sein Anwartschaftsrecht an dem Kaufgegenstand durch Einigung über den Übergang des Anwärtschaftsrechts und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses auf einen anderen wirksam übertragen, so geht grundsätzlich durch die Bezahlung des Restkaufpreises das Eigentum unmittelbar vom Vorbehaltsverkäufer auf den anderen über, ohne daß der Vorbehaltsverkäufer dem zuzustimmen oder auch nur von der Abtretung der Anwartschaft unterrichtet zu werden braucht (vgl.BGH2 20,88,98-101; BGB-RGRK aa0).
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Daß im vorliegenden Fall die Zahlung des Restkaufpreises nicht durch die Firma Gebr. RB Nachf..KG,
sondern durch die Ehefrau SHE erfolgt ist, schloß
den Übergang des Eigentums auf die Firma Hop & KL selbst dann nicht aus, wenn Frau Sc das Eigentum
für eine von ihr und ihrer Mutter in der Neugründung begriffene Firma erwerben wollte und die Firma Kin
bereit war, diesem Willen zu entsprechen. Das Anwartschaftsrecht auf den Wagen, das die Firma Gebr.R@il Nach?.Kc durch den Kaufvertrag und die Lieferung des Wagens unter Eigentumsvorbehalt erworben und auf die Firma Hoi: Kid wirksan übertragen hatte, konnte hierdurch allein nicht beseitigt werden.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß die Firma KB den Kraftfahrzeugbrief weder der Firma Gebr. Ri Nachf.KG noch der Firma Ho & KIEW, sondern Frau
SCHE übersanäte. Die Übereignung eines Kraftfahrzeugs setzt nicht voraus, daß der Veräußerer dem Erwerber den Kraftfahrzeugbrief übergibt. Das gleiche gilt für die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf das Eigentum an einem Kraftfahrzeug. Die Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefes bei diesen Vorgängen besteht nur darin, daß in Fällen, in denen der Erwerber von einem Nichtberechtigten erwirbt, der Erwerber im Zweifel grob fahrlässig im Sinne des $.932 BGB handelt, wenn er sich den Brief nicht vorlegen läßt
(vgl. BGB-RGRK 10.Aufl. § 932 Anm.6 db).
Die Revisionsausführungen, mit denen geltend gemacht "wird, die Firma Kgpsei - vor Zahlung des Restkaufpreises durch die Ehefrau Sc - vom Kaufvertrag mit der Firma Gebr.RW Nach?.KG zurückgetreten, stützen sich auf die Behauptung einer Tatsache, die im Urteil keine Stütze findet. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
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Zur inneren Tatseite stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Übereignung an Kran gewußt, daß der Lastkraftwagen der Firma Hof : Kıg> gehörte und daß er nicht berechtigt war, ihn KraB zur Sicherheit zu übereignen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.
c) Fall II 4 der Urteilsgründe.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte am 6.September 1956 vor dem Amtsgericht Zehlendorf angegeben und beschworen, er wisse nicht, wo der Kraftfahrzeugbrief sei, obwohl er wußte, daß der Brief sich im Besitz Kr befand. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen Meineides.
Den hierzu getroffenen Feststellungen widerspricht nicht, daß an anderer Stelle der Urteilsgründe festgestellt wird, der Brief sei im Oktober 1955 Rechtsanwalt RB übergeben und von diesem für xrD bei einer Bank hinterlegt worden. Kr@@® hatte den mittelbaren Besitz an dem für ihn hinterlegten Brief. Das meint das Urteil, wenn es sagt, der Angeklagte habe gewußt, daß der Brief sich im Besitz Krps befand.
d) Was die Revision in diesem Zusammenhang zur Rechtfertigung der Sachrügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
2. Fall II 3 der Urteilsgründe.
Die Verurteilung wegen wissentlicher Abgabe einer ‘ falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) hat keinen Bestand.
§ 156 StGB setzt der äußeren Tatseite nach voraus, daß die eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme solcher Versicherungen zuständigen Behörde abgegeben wird. Hierfür ist neben der allgemeinen Zuständigkeit der Behörde, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, u.a. erforderlich,
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daß die Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich
bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, der
Behörde abgegeben werden darf (vgl.RGSt 75,399,400; ebenso
BGH 5 StR 554/54 vom 30.November 1954). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Zivilprozeßordnung läßt - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen -— eidesstattliche Versicherungen nur für Fälle zu, in denen jemand eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (vgl.§ 294 ZPO). Das trifft für den vorliegenden Fall nicht zu.
Der Angeklagte hat im Offenbarungseidsverfahren, nachdem das Amtsgericht seinen Widerspruch gegen die Pflicht zur Leistung des Eides verworfen und das Landgericht seine Beschwerde zurückgewiesen hatte, vor dem Amtsgericht. wahrheitswidrig behauptet und auf Verlangen des Gerichts en Eides Statt versichert, daß er gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde beim Kammergericht eingelegt habe. Über diesen Gegenstand durfte eine eidesstattliche Versicherung nicht .abgegeben werden.
Wann jemand im Sinne des § 294 ZPO eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, bestimmt das Gesetz. Es ergibt nicht, daß im Offenbarungseidsverfahren der Schuldner eine Behauptung der hier in Rede stehenden Art glaubhaft zu machen hätte.
. Nach § 900 Abs.5 2PO darf, wenn der Schuläner Widerspruch erhoben hat, die, Eidesleistung grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch erfolgen. Es ist nicht Sache des Schuldners, den Nichteintritt der Rechtskraft zu behaupten und glaubhaft zu machen. Der Richter hat, bevor er den Schuldner schwören läßt, von Amts wegen zu prüfen, ob die Entscheidung über den Widerspruch rechtskräftig ist. Dies muß er selbst dann prüfen, wenn der Schuldner gar nicht behauptet, daß die Entscheidung noch nicht rechtskräftig
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sei. Erst wenn der Eintritt der Rechtskraft zur Überzeugung des Richters erwiesen ist, darf die Eidesleistung erfolgen. Für eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners ist hier kein Raum. Der Versuch eines Vergehens gegen
§ 156 StGB ist nicht strafbar.
Der Angeklagte muß in diesem Fall freigesprochen werden.
Der Senat hat die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt, weil der Angeklagte grob unredlich gehandelt hat (§§ 467 Abs.2 StPO, 2 des Ges.betr.die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).
53. Die gegen den Strafausspruch gerichteten Sachrügen sind offensichtlich unbegründet.
Daß die rechtsirrige Verurteilung im Fall II 3 der Urteilsgründe die Bemessung der Einzelstrafen für die anderen Straftaten beeinflußt haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Bundesrichter Hoepner ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Sarstedt