Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 04.11.1958 – 5 StR 441/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern
Für das Nachschlag: veck 1 Für die Amtliche Sammlung ! 2205 079
Aw nr me en 7
StGB § 122 Abs.3
Wer als neuternder Gelangener keine eigenhändige Gewalttat begeht, ater mit einem anderen Meuterer
bei dessen körperlichem Angriff auf einen Anstaltsbeamten so eng zusammenwirkt, daß er sich die Gewaltanwendung als seine Tat zurechnen lassen muß, ist nach § 122 Abs,3 StGB strafpar (im Anschluß an
BGHSt 8,294).
§ 20a Abs.1 StGB ist auf einen Erwachsenen bei entsprechender Gesamtwürdigung seiner Taten auch dann anwendbar, wenn die beiden früheren Verurteilungen,
die diese Vorschrift voraussetzt, auf Jugendgefängnis
(5,4 RJIGG) oder auf Jugendstrafe (§§ 17-19 JGG) laueten,
BGH, Urt.v.4.Nuvember 1958 - 5 StR 441/5r
SchwG Csnabrück
a
1.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den berufslosen Hans 3 EB aus Zeitz, geboren am EEE 1955 in zegprreis ze,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den berufslosen Alois T EB zu: Au Hei
ICH (GE , geboren an EEE 1954 in sn
Kreis TB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.November 1958, an der teilgenommen habene
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte iz» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
l. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 7.Februar 1958 im Schuldspruch zu Nr.la der Urteilsformel und in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft
-2_
- 2 =
zu entscheiden hat.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen beider Angeklagten werden verworfen. .
Jeder der beiden Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-3-
Gründes
Das Schwurgericht hat die beiden Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher eines gemeinschaftlichen versuchten Totschlages in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei und schwerem Raube sowie eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle für schuldig befunden, ferner den Angeklagten EB allein des schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, der Nötigung, der versuchten Notzucht und des Diebstahls ir Rückfalle. Der Strafausspruch lautet gegen DB auf eine Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus, gegen TB auf eine Gesamtstrafe von elf Jahren Zuchthaus. Beiden Angeklagten sind die Cürgerlichen E!wenrschte auf die Dauer von je fünf Jahrenaberkannt worden.
Sowohl die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der staatsanwalischaft als die Revisionen der beiden Angeklagten erstreben die Aufhebung des ganzen Urteils, Sie rügen nur die Verletzung des sachlichen Rechts.
Nur die Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Teil Erfolg.
A. Zum Schuldspruch.
I. Die Verurteilung beider Angeklagten nach §§ 212, 43, 122 Abs.1 und 3, 249, 250 Abs.1 Nr.l, 47, 73 StEB:
l. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft beanstanäet mit Recht, daß das Schwurgericht die Anwendung des § 211 StGB abgelehnt hat, ohne zu prüfen, ob die Angeklagten aus § 211 Abs.2 Halbsatz 5 StGB darum zu bestrafen wären, weil sie den Hauptwachtmeister FB nit bedingtem Tötungsvorsatz auch zu dem
-4-
f . “.. u u -
Zwecke niedergeschlag:n haben, um eine andere Straftat
Angeklagten schon bei der Besprechung des Fluchtplanes Em 7°} dem Niederschlagen mit
Distcle wegzunehmen. Mithin diente
verabredet hasten. PF der Eisenstange die diese mit bedingten mötungsvorsatz begangene Gewalttat auch dem Zweck, einen Diebstahl zu ermöglichen. Daß ihr Hauptsweck die Befreiung aus der Strafhaft war und der Diebstahl nur eın Mittel zur Erreichung dieses Zieles sein sollte, hindert die Anwendung des § 211 StGB nicht. Da denkbar ist, daß dis Angeklagten nach einem Hinweis auf den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt (§ 265 Stpo) ihre Einlassung vor dem Schwurgericht noch ergänzen, kenn dag Revisionsgericht selbst den Schuldspruch nich“ entspreshend ändari; er muß vielmehr insoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden. Damit entfällt vorläufig die tatsächliche Grundlage für den am schwersten wiegender Ankiagepunkt. Daher sind die Strafaussprüche auch wegen der eizwandfrei festgestellten anderen Straftaten beider Angeklagten aufzuheben; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß ihre Verurteilung wegen versuchten Totschlags auch die Gesamtwürdigung ihrer Taten nach § 20a StGB und die Höhe dei anderen Strafen beeinflußt hat. Auch insowsit wird das Urteil aber nur auf die Revision der Staatsanwaltschaft und richt auch au? die Revisionen -der Angeklagten aufgehoben, da dies nur eine Nebenfolge der zu Ungunsten der Angeklagten geltend gemackten Rüge der Nichtanwendung der §§ 211, 45 StGB ist,
8. Entgeger der Meinung der !!saatsanwaltschaft ist die Begründung unbedenklich, mit der das Schwurgericht die Strafnorm ües § 251 St6B in Verbindung mit § 224 StGB
5.
\n i
für nicht anwendbar gehalten hat. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift wäre gebsten, wenn der Hauptwachtmeister FO infolge Ger Verletzungen, die ihn Ti nit
der schweren Eisenst;ange zugefügt hatte, in Siechtunm verfallen wäre. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist unter "Siechtum" im Sinne des § 224 StGB ein anhaltender Krankheitszustand
zu verstehen, der den Gesautbestand der körperlichen und geistigen Kräfte des Verletzten erheblich beeinträchtigt, sein allgemeines Befinden erheblich stört und ein Schwinden der Körperkräfte und eine Hinfälligkeit zur Folge hat.
Für einen solchen Xrankheitszustand kann die dauernde Arbeitsunfähigkeit des Terletzten ein wichtiges Anzeichen sein (RGSt 44,59: 72,345,346). Das hat das Schwurgericht auch nicht verkannt, sondern ein Siechtum hier mit der rechtlich nicht angreiftaren Begründung verneint, daß Fahning zwar zur Zeit noch dienstunfähig
sei, sich aber richt nackweisen lasse, daß die Verletzungen seine dauernde Arbeitsunfähigkeit und eine ihn im ganzen zuf unabsehbare Zeit erheblich becinträchtigende Krankheit zur Folge haben würden (UA 5.23).
3. Das Schwurgericht hat angenommen, daß sich die beiden Angeklagten durch dieselbe Tat aucäa einer Gefangenenmeuterei unter Verübuag von Gewalttätigkeiten (§ 122 Abs.1l und 3 StGB) schuldig gemacht haben (UA S. 22/23). Das ist richtig, obwohl Dis selbst keine körperliohe Gewalt gegen den Hauptwachtmeister Tim ausgeübt hat. Eine "Gewalttätigkeit" im Sinne des § 122 Abs.3 StGB verübt, wer gegen einen der dort genannten Beamten einen körperlichen äußeren Zwang, "eine natürliche Kraft in Bewegung setzt, die sich mechanisch auf die Person übertragen soll" (RGSt 52,34,35; BGH NIW 1953, 35014), Ein nur seelischer Zwang genügt dazu nicht (RGSt 45,153,155). Daher verwirklichte PB den Tatbestanä des § 122 Abs.3 StGB nicht dadurch, daß er
dem von TB bereits niedergeschlagenen Tg - Em
6 m
die Pistole vor das Gesicht hieit, als dieser sich noch bewegte. Das. Landgericht hat aber mit Recht jene Vorschrift auch auf Bm argzewanät, weil er zu dem Niederschlagen des Beamten einen wesentlichen Tatbeitrag als Mittäter geleistet hat, Dee war es, der bei der Verabredung
zur Tut den von ren als Tatwerkzeug vorgeschlagenen Holzknüppel für ungeeignet erklärtz und eine Eisenstange besorgts; nachdem sich TE vereit erklärt hatte,
dem Aufsichtsbsamten. danit «uf den Xopf zu schlagen, Er holte nach Beginn der Spätschicht aus dem Schmiederaum
eine etwa 40 cm lange und 3% en dicke, etwa 2 kg schwere massive Eisenstange und legte sie in der Tischlerei so hin, daß TED sie um 15 Uhr abhelen und unter seiner Jacke verstecken konnte, Nachden EB später den ersten Schlag auf den Kopf ues Beamten geführt hatte und dieser sofort bewußtlos umgefaller war, sprang Dip hinzu und nahm - enisprechend dem am Morgen vereinbarten Flan -, FEB lie Pistole weg, in der sich fünf Schuß Munition befanden, während TEE die Schlüssel ergriff. Dem hat also mit TE bei dessen körperlichem Angriff auf gg bewußt und gewollt so eng zusammengewirkt, daß er sich die Gewaltanwendung selbst als wire eigene Tat zurechnen lassen muß. Einen Tatbeitrag des meuternden Gefangenen, der selbst keine eigenhändzige Gewalttätigkeit verübt, hat das Rei chsgericht allerdings unter Hinweis
auf die Intstehungsgeschichte des § 122 Abs.3 StGB für nicht ausreichend gehalten, um nach dieser Vorschrift zu bestrafen (RGSt 69,289); es gehöre in der Regel schon zur Täterschaft der Meuterei in der ersten Begehungsform des
§ 122 Abs.1 ("angreifen"), daß die Gefangenen, die sich zusammenrotten und mis vereinsen Kräften die Anstaltsbeamten angreifen, hiertei als Mittät ex handeln. Wenn 'nun die Vorschriften über die Mittäterschaft auch. auf den strafschärfenden Tatbestand des § 122 Abs.3 StGB anzuwenden wären, sc mnüRts jede vr Mittäter einer solchen Meuterei
- 1.
- 1 -
nach dieser Vorschrift bestraft werden, wenn es zu Gewalttätigkeiten gegen Aufsichtsbeamte gekommen sei; das aber entspreche weder dem Wortlaut noch dem Sinn noch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (RGSt aaO S.294/295). Dieser Erwägung ist der 3.Strafsenat des Bundesgsrichtshofs (BGHSt 8,294) insoweit beigetreten, als sich aus ihr ergibt, daß nicht alle Mittäter eines von einem Teilnehmer begangenen Verbrechens im Sinne des § 122 Abs.3 nach dieser Vorschrift bestraft werden können, wenn sie nur an der Meuterei teilgenommen haben; für den Meuterer, der andere zu Gewalttätiskeiten anstif te t , treffe dieser Gesichtspunkt aber nicht zu. Eine solche anstiftende Tätigkeit gehe über die bloße Teilnahme am Angriff oder widerstandleisten, in der der Beitrag als Mittäter der Meuterei bestehe, hinaus und sei demgegenüber ein
selbständiges, anders geartetes Tun. Die Teilnahme an der Meuterei im Sinne des Abs.1l würäe nur die Anstiftung zu dieser Straftat aufzehren, Soweit der Teilnehmer
am Vergehen nach § 122 Abs.1 StGB andere Beteiligte zu Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte bestimme, sei dies mit der Bestrafung wegen jener Teilnahme nicht abgegolten. Dieser Gesetzesauslegung schließt sich der Senat an. Dann aber ist dem Schwurgericht auch darin zuzustimmen, daß diese Erwägungen um so mehr zutreffen, wenn der Täter, wie hier der Angeklagte Bgm Mi t tät er der Gewalttat ist. Dem steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Ob die bloße Beihilfe zur Gewalttat eines Mittäters eine solche Bestrafung nicht rechtfertigt, wie der 2,Strafsenat in seinem Urteil vom 13.April 1956 (BGHSt 9,119) angenommen hat, bedarf hier keiner Erörterung. Das dort angeführte Urteil des 4.Strafsenats vom 25.Februar 1954 (BGHSt 5,344) betraf die Auslegung des § 125 StGB und erwähnt nur nebenbei die Rechtsprechung zu § 122 Abs.3 StCB; dabei wird das Urteil
- 8.
- 8.
des BGH vom 18.Dezember 1952 (IM StGB y 122°?) irrtümlich
als Beleg cafür angeführt, daß der Burdesgsrichtshof nur den Mittäter als nach $ i22 Abs.3 StGB strafbar ansehe, der ei genhändig Gewalttätigkeiten verübt hat. Gegenstand der letztgenannten Entscheidung war nicht diese Frage, sondern, ob der Begriff der "Gewalttätigkeit" - erfordere, daß dem bereits niedergeschlagenen Beamten der körperliche Zwang bewußt werde, den ein hinzutretender Meuterer durch das Fortschleifen des Bewußtlosen ausübt.
II»
Die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte‘ Nachprüfung
des „ganzen Urteils ergibt im übrigen zum Scruldspruch ° Rechtsfehler weder zugunsten noch zu Ungunsten der Angeklagten.
B. Zum Strafausspruch.
Auch zum Straf fausspruch haben die Revisionen der Angeklagt ‚en keinen Erfolg.
"I..Der. Angeklagte Den war auf Anordnung des Jugendrichters in Düsseldorf im September 1950, also
mit 15 Jahren, in einer Heil- und -Pflegeanstalt untergebracht, aus dieser aber am 13.0ktober 1950. entflohen (UA S.2)..:In dem Strafverfahren gegen: ihn vor der Jugendkammer des Landgerichts in’Hildeshein - 3 XLs 4/51 jug - hat ein Sachverständiger 'ein'Gutachten 'erstattet, nach dem der Angeklagte ein "Psychopath mit weitestgehendem Versagen auf sozialem und ethischem Gebiete und Neigung zum Lügen" ist. Es ist kein Rechtsfehler, daß diese Vorgeschichte das Schwurgericht nicht zu der Prüfung veranlaßt hat, rb die psychische Abartigkeit dieses Angeklagten etwa als krankhafte Störung der Geistestätigkeit zu bewerten sei, die zur Zeit der Tat seine Fähigkeit
9.
-9 -
erheblich gemindert hätte, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs.2 StGB). Jenes Gutachten deutet auf Charaktermängel hin, die den Angeklagten als Jugendlichen mit der Neigung zum Hangverbrecher kennzeichneten, nicht aber auf eimws der biologischen Merkmale des § 51 StGB.
II. Auch gegen die Anwendung des § 20a StGB auf die Straftaten beider Angeklagten bestehen nach den bisherigen Feststellungen keine rechtlichen Bedenken.
1. Mit der Ausführung, daß bei beiden Angeklagten "die gesetzlichen Voraussetzungen der hierfür erforderlichen Vorstrafen" vorlägen, bringt das Schwurgericht zum Ausdruck, daß es die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1l StGB für gegeben hält. Das trifft auf den Angeklagten BE ohne weiteres zu; denn er war vor Begehung der jetzt abgeurteilten Taten rechtskräftig im Dezember 1953 wegen Diebstahls vom Amtsgericht Osnabrück zu acht Monaten Gefängnis und wegen 1955 begangener weiterer Straftaten vom Landgericht in Braunschweig am 23.November 1956 zu vier Jahren 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Unter den Verurteilungen des Angeklagten Ti 1autete allerdings nur die letzte, vom Landgericht Oldenhurg am 31.August 1956 ausgesprochene, auf eine Gefän zmisstrafe von zwei Jahren neun Monaten. Frühere Freiheitsstrafen bestanden in Jugendgefängnis von unbestimter Dauer - mindestens einem Jahre - (laut Urteil des Landgerichts Aurich vom Jamuar 1951), Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer - mindestens zwei Jahre vier Monate - (laut Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 26.November 1952) nd Jugendstrafe von unbestimnter Dauer - mindestens ein Jahr drei Monate - (laut Urteil desselben Gerichts vom 30.Juni »1954).
§ 20a Abs.1 StGB ist auf den Angeklagten Thutewohl also nur anwendbar, wenn als "Gefängnis von mindestens sechs Monaten" im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 dieser Vorschrift auch Jugendgefängnis nach § 4 RJGG in der Fassung
- 10 —
- 19 -
der VO vom 6.Norenber 194? (RGBl 1,635) oder Jugendstrafe
im Sinne der §§ 5 ibs.2, 17 bis 19 JGE zu geiten hat. Das ist dem Wortlaut des § 20a Abs.ı StGB nicht zweifelsfrei zu entnehmen, doch entspricht diese Auslegung dem Sinn und
dem Zweck der Vorschrift. j
Thutewohl hatte, als er die jetzt abgeurteilten Taten beging, das. 22.Lebensjahr bereits vollendet; auf diese Taten ist also das allgemeine Sirafrecht anzuwenden. Daher bedarf es hier keiner Entscheidung, ob § 20a StGB auch auf juge ndalie he Hangverbrecher anwendbar ist (vgl.zu dieser Streitfrage Schäfer/Wagner/Schafheutle, Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher, 1934, 8.61 Ann.37 zu Art.1 Nr.l; Rietzsch Anm.9 a.E. zu § 20a. StGB bei Pfunätner/Neubert II ce 10; RG JW 1935, 52318,
HRR 1942, 228; ROSt 72,326; Nagler in’ der 6.Aufl.des Leipziger Kommentars Anm.II 1 e zu § 20a StGB; Jagusch in der 8.Aufl: der gleichen ! Erläuterungswerkes II 1 e. zu.
§ 20a StGB):
Dallinger/Lackner (Anm.36 zu § 17 JG5) halten eine
rühere Verurteilung zu Jugenästrafe Zür die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB für unerheblich, wenn ein Erwachsener, gegen den bereits rechtskräftig Jugendstrafe verhängt ist, erneut abgeurteilt wird. Dasselbe Erläuterungswerk weist in Anm.1 zu § 17 JGG darauf hin, daß nach der amtlichen Begründung zum JGG 1953 das Wort "Jugendgefängnis" des RIGG bewußt durch das Wort "Jugendstrafe" ersetzt worden ist, "um klarzustellen, daß die Jugendstrafe von der bei Erwachsenen anzuwendenden Gefängnisstrafe wesensverschieden ist". Anscheinend in gleichem Sinne sagen die für die Strafverfolgungsbehörden bestimmten, von den Justizministern der Länder herausgegebenen Richtlinien zun Jugendgerichtsgesetz von 15.Februar 1955 zu § 17 JGG (abgedruckt bei Dallinger/ Tackuer Anm.2 zu § 17 JGG),daß die Jugendstrafe in erster Linie Erziehungsstrafe sei und dahsr richt mit der Gefängnisstrafe gleichgesetzt werden dürfe; die Arwendung
- 11 -
- il.
gleichartiger Grundsätze bei der Strafzumessung würde zu unrichtigen Ergebnissen führen.
Soweit sich ermitteln ließ, hat der Bundesgerichtshof die vorliegende Rechtsfrage noch nicht behandelt. Allerdings hat der 4.Strafsenat in seinem - insoweit nicht veröffentlichten - Urteil vom 26.Mai 1955 (4 StR 131/55) die Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB durch die früheren . rechtskräftigen Verurteilungen des damaligen Angeklagten zu einer Woche Jugenäarrest und zu vier Jahren Jugendgefängnis nur mit der Begründung als nicht ausreichend angesehen, daß "die e rs t e dieser Verurteilungen nach § 20a Abs.1 Satz 2 StGB außer Betracht bleiben" müsse. Daraus könnte man schließen, daß jener Senat eine Verurteilung mit Jugendgefängnis für geeignet hielt, die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB zu verwirklichen. In eine Prüfung dieser Frage ist er damals aber ersichtlich überhaupt nicht eingetreten, weil schon wegen des Wegfalls der Berücksichtigung der Verurteilung zu Jugendarrest nur noch § 20a Abs,2 StGB ais Grundlage für die damals vom Schwurgericht verhängte Strafschärfung in Betracht kan, insoweit aber überdies nicht auszuschließen war, daß das Schwurgericht bei Anwendung dieser Vorschrift von der Ermessensfreiheit des Absatzes 2 Gebrauch gemacht und mit Rücksicht auf die Jugend des Angeklagten von einer Strafschärfung abgesehen haben würde.
Entscheidend sind folgende Erwägungen:
Auf mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und für die teils Jugendstrafrecht und teils das allgemeine Strafrecht gelten würde, ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden, sofern nicht das Schwergewicht bei den Straftaten liegt,, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sein würden (§ 32 JGG). Durch die Wortfassung dieser Vorschrift ist klargestellt, daß im Zweifelsfall
- 12 —
„ 12.
Erwachsenen-Strr.frecht gilt (vgl.Dallinger/Tackner Anm.11 zu § 32 JGG), Hat zun ein Jugendlicher eine vorsätzliche Straftat begangen, danach als Erwachsener zwei weitere,
und ergibt die Gesamtwürdigung seiner Taten und der Persönlichkeit des Täters, daß erstens das Schwergewicht nicht bei der Jugendstraftat liegt und daß zweitens der Täter
ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so kann das Gericht nach § 20a Abs.2 StGB bei jeder abzuurteilenden Tat die Strafe nach Maßgabe des Absatzes 1 verschärfen, auch wenn die übrigen Voraussetzungen von Abs.ı nicht erfüllt sind. Ein solcher Sachverhalt wird richt nur in seltenen Ausnahmefällen strafrechilich zu würdigen sein; denn erfahrungsgemäß ist für die Entwicklung zun Berufs- und Gewohnheitsverbrecher häufig die Zeit zwischexi dem 18. und dem 25.Lebensjahr die entscheidende Altersstufe (vgl. Schäfer/ Wagner/Schafheutle aa0), und die diesem Entwicklungsabschnitt vorhergehenden Taten eines solchen Jugenülichen lassen häufig schon schädliche Neigungen-im Sinne. des § 17 JGG . erkennen, die mit Erzichungsmaßregeln cder Zuchtmitteln nicht mehr wirksam bekämpfs werden konnten. Ist. aber zufällig der Täter wegen der beiden ersten Straftaten des cbigen Beispiels bereits nacheinander verurteilt worden, und hat er trotz dieser Warnung eine dritte, jetzt abzuurteilende, vorsätzliche ‚Straftat begangen, sc würde nach der hier nicht gebilligten Auslegung des § 20a Abs.1 StGB dieser - zufällige Unterschied eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unmöglich machen. Das ist ein widersinniges Ergebnis. Die Vorschrift des § 2Ca StGB muß als einheitliches Ganzes gesehen werden. Es kann nicht ihr Sinn sein, einen Täter mit demselben Varleben’ das eine Mal bei entsprechender 'Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner Persönlichkeit als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher für strafbar zu halten und das andere Mal eine solche Bestrafung aus dem rein äußerlichen Grund zu verhieten, daß seine früheren Taten scha: wrher a'gevrteilt w:.ren. Daraus, daß
- 13 -
- 13 -
bei der hier vertretenen Auslegung nach Absatz 1 der Vorschrift in einem solchen Fall die schärfere Strafe zwingen d vorgeschrieben wäre, während Absatz 2
die Strafschärfung in das Ermessen des Gerichts stellt,
ı1ä8t sich deswegen kein Bedenken herleiten, weil es
praktisch nicht vorkommen wird, daß bei Einbeziehung von Jugendvergehen die Gesamtwürdigung aller Straftaten zur Bewertung des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher führt, wenn nicht auch bei Berücksichtigung des frühen Beginns der Symptontaten das Gesamtbild eines, wenn überhaupt, so nur durch eine Zuchthausstrafe noch zu bessernden Menschen zweifelsfrei gewonnen wird. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß § 20a Abs.1 Satz 2 StGB eine Verurteilung zum Tode, zu Zuchthaus- oder zu Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten wegen jeder der Symptontaten deswegen zum Tatbestandsmerkmal gemacht habe, weil aus der Strenge der Bestrafung auf die Sehwer e der Vortaten geschlossen werde, und daß dieser Schluß aus der Höhe
in erster Linie nach der Schwere der Tat, sondern danach bemessen werden soll, welche Dauer der erzieherischen Einwirkung auf den Jugendlichen für deren Erfolg nötig
‚ist. Diese Erwägung übersieht, daß § 17 Abs.2 JGG "Jugendstrafe überhaupt nr: zulässt, wenn entweder wegen
der Schwere der Sohuld Strafe erforderlich ist - das
würde. dem Schluß von der Höhe der Strafe auf die Schwere
der Tat. entsprschen -— oder wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Dadurch wird die Jugendstrafe für alle Gelegenheits- und Konfliktsverbrechen auf die Fälle außergewöhnlicher Schuld beschränkt (vgl.Dallinger/Lackner, Anm.22 zu § 17 JGG). Ihr. Verhängung wegen schädlicher
- 14 -
- 14 -
Neigungen aber setzt die Feststellung voraus, daß der Jugendliche infolge erheblicher Anlage- oder Erziehungsmängel in Gefahr steht, ein Hang- oder Berufsverbrecher
zu werden (Dallinger/Lackner, daselbst Anm.19, 20). Es
ist schwer vorstellbar, daß der Gesetzgeber durch die Wortfassung des § 20a Abs.1 Satz 2 StGB dem Strafrichter
die Bewertung gerade dieser aus der Jugendstrafe zu entnehmenden und für die Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit meist besonders aufschlußreichen Merkmale damit habe unmöglich machen wollen, daß er die Verurteilung zu Jugenästrafe -. oder zu Jugendgefängnis im Sinne
des RJGG von mindestens sechs Monaten - nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des Absatzes 1 rechnete, trotzdem
aber ihre Einbeziehung in die drei nach Absatz 2 zu bestrafenden Taten zuließ. Oft wird auch die Erfolglosigkeit einer - ja vorwiegend nach dem Erziehungszweck ausgerichteten - Jugenädstrafe in besonderem Maße eine Straferhöhung nach
§ 20a StGB bei einem Erwachsenen rechtfertigen, dem weder der Jugendstrafvollzug noch sein gereifteres Alter dazu verholfen haben, seinen angeborenen oder erworbenen
Hang zur Begehung schwerwiegender Straftaten zu überwinden. Nach alledem bestehen gegen die Anwendung des § 20a Abs.l StGB auf die Straftaten des Angeklagten TEE keine Bedenken. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht aus dem Vorleben des Angeklagten TEE schlechthin auf einen bei ihm bestehenden "erheblichen, durch iänlage und Übung bedingten Hang zur Begehung von Verbrechen! schließt und ihn daher nicht nur wegen seiner Diebstähle, sondern auch wegen seiner anderen Straftaten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt.
- 15 -
- 15 -
Da auch im übrigen die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der beiden Angeklagten ergab, sind deren Revisionen zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Hoepner