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BGH Entscheidung vom 26.05.1955 – 4 StR 131/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Wenn der auf frischer Straftat verfolgte. seiner Persönlichkeit nach unbekannte Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz auf seine Verfolger echiesst, um unerkannt zu entkommen, so handelt er in der Absicht, seine voraufgegangene Straftat ru verdecken.
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Gesetz: StGB § 211
Rechtssatz: Wenn der auf frischer Straftat verfolgte. seiner Persönlichkeit nach unbekannte Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz auf seine Verfolger echiesst, um unerkannt zu entkommen, so handelt er in der Absicht, seine voraufgegangene Straftat ru verdecken.
Aktenzeichen: 4 StR 131/55 Urteil des BGH vom 26. kai 1955 SchwG Arnsberg
StR 131/55 un
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ewald Vo aus KB, zeboren am GUEEEEEEER. 1951 ir so, 2.2. in anderer Sache
in Strafhaft,. wegen Mordversuchs u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Kinrichsen Bundesrichter Dr. Haager | als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Sciien als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZB els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | “ |
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom
5. Februar 1955 im Strafausspruch einschliesslich der Anordnung der Sicherungsverwahrung nit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
zer angeklagte ist als geführlicher Gewohnheitsvertrecher wegen noräversuchs in zuei Fällen, wegen schweren Asuber in zwei Fällen ($% 249, 250 Nr 1 StGB) und wegen unerlaubten Walfenbesitzes — unter Einbeziehung früher verhängter Gefängnisstrafen fir zwei schwere Diebstähle und zwei Unterschlagungen gemäss 5 79 StGB - zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jatlren verurteilt; ausserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist nicht ausgeführt worden und daher unbeachtlich. Seine allgemeine Sachbeschwerde hat nur teilweise Erfolg
1) Dem Schuldspruch liegt kein zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagender «echtsirrtum zugrunde. Insbesondere ist die Verurteilung wegen zweifachen \ordversuchs rechtlich zutreffend.
Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts verstösst weder gegen die Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung und ist rechtlich möglich; ob das Ergebnis der Hauptverhandlung auch anders hätte gewertet werden können, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen.
Der ortsfremde Angeklagte hatte am 3. Oktober 1953 in einer Metzgereifiliale in 3rilon-kWald, indem er die zur 3edienung erscheinenden Geschwister KVElR mit vorgehaltener Pistole bedrohte, aus der Ladenkasse 250 bis 350 DM entwendet und wurde auf dem Fluchtwege von der um Filfe rufenden Yilialleiterin Ve, verfolgt. Ausser ihr nahmen der sedizinalrat Dr. Veil, sein Kollege Dr. RO, die Geschwister Um, dere: Vater sowie der Lachbar Te die Verfolgurg auf. Der ingeklagte vlieb
steheu. drohte seinen Verfslgern mit der Pistole und rief ihnen zu: "Bleiben Sie bitte stehen. sonst schiesse ich!" anschliessenä Teuerte er auf den unbewaffneten Dr Ver. der inwischen auf 20 bis 30 m herangekommen war. ärei gesielte Pistolenschüsse ab, von denen zwei trafen. Auf scincr seiteren Flucht zwang der Angeklagte seine Verfolger mwchrfach in Deckung, indem er die Pistole auf sie richtete. Als Hans MB jun., der sich mit einem Jagdgewehr bewaffnet hatle, wieder einmal auf den ängeklagten anlegte, sprang dieser hinter einen Baum und gab dann auf den etwa 4C m entfernten Hans SW ürei eindeutig gezielte Pistolenschüsse ab, die Jedoch nicht trafen, wenn auch eine der Kugeln nur etwa
einen Meter vor KB einschlug. Dem der Persönlichkeit nach unbekannten Angeklagten gelang es, zu entkommen, obwohl er
von einem Schrotschuss getroffen worden war. Das Schwurgericht hat die Jberzeugung erlangt, dass der Angeklagte die iöglichkeit, die mit gezieltem Feuer beschossenen Verfolger Dr. Ve und Hans NW könnten tödlich getroffen werden, klar erkannt und kaltblütig gebilligt hat.
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Schwurgericht an, dass der Angeklagte in beiden Fällen seinen bedingten Tötungsvorsatz betätigt hat, um den in der Netzgerei begangenen schweren Raub zu verdecken. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal des Verdeckens einer Straftat nicht schon dadurch erfüllt, dass der Täter sich der Festnahme entzieht;. denn seine Verhaftung kann für die Ermittlung der Tat belanglos sein. Der Begriff des Verdeckens setzt vielmehr ein Zudecken der Tat, also ein Unkenntlichmachen von Tatspuren oder ein Unschädlichmachen von Menschen voraus, die zur Aufdeckung beitragen könnten (BGH 4 StR 51,55 vom 31. März 1955). Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der auf frischer Tat verfolgte, seiner Persönlichkeit nach unbekannte Täter
die Verfolger zur Aufgabe der Verfolgung zwingt. um uner-
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kannt zu entkommen. Dess die Täterschaft eincu Bestendteil der Tet darstellt und somit die Verdeckung der Täiterschert eine Verdeckung der — wenngleich an sich bereits bekannten - Tat bedeutet, ist nicht zweifelhaft und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl OGH JR 1950, 117; BGH 3 StR 497,’51 vom
16. August 1951, 4 StR 672,551 vom 6. Dezember 1951 = JZ 1052, 240). Auf die Täterschaft des Angeklagten deuteten die „ahrnehmungen der Kenschen hin, die ihn auf frischer Tat verfolgten und die zu seiner Ergreifung so bereit wie berechtigt waren (§ 127 StPO). Der wert dieser iahrnehmungen für die Identifizierung des Angeklagten musste wesentlich beeinträchtigt werden, wenn es ihm zunächst einmal gelang, sich der alsbaläigen Festnahme zu entziehen. Er beabsichtigte daber, durch die bedingt gewollte Tötung von Verfolgern die auf seine Täterschaft hindeutenden 3eweisanzeichen, die bei seiner sonst befürchteten Ergreifung zur uberführung dienen mussten, auszuräumen und damit seine bereits in der Aufdeckung begriffene Täterschaft vollends wieder zuzudecken.
2) Der Strafausspruch einschliesslich der Anordnung der Sicherun,sverwahrung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Anwendung des § 20 a StGB rechtlichen Bedenken begegnet. ' j
a) Die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB sind nicht dargetan. Zwar ist der Angeklagte vor Begehung der Taten, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, schon zweimal rechtskräftig verurteilt worden, nämlich wegen eines mit 14 Jahren begangenen Obstdiebstahls zu einer Woche Jugendarrest und wegen eines mit 17 Jahren begangenen Totschlags zu vier Jahren Jugendgefängnis. Die erste dieser Verurteilungen muss jedoch nach § 20 a Abs 1 Satz2 StGB ausser Betracht bleiben. Als Grundlage für die vom Schwurgericht vorgenommenen Strafschärfungen kam daher nur § 20 a Abs 2 StGB in Betracht. Zrsichtlich hat das Schwurgericht dabei
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inaessen ausser icht gelassen, dass die Straischärlung ınter den Voraussetzungen des 7 20 a Abs 2 StoB im Trmessen des Gerichts steht, aleo im Gegensatz zu \ ZC a
Abe 1 Stö? nicht zwingend vorgeschrieben ist (RG "RR 1939 tr 1452) In den Urteilsgründen wird nämlich benerkt, dass der Angeklagte gemäss § 20 a StGB zu bestrafen sei. Dieser Rechtsirrtum kann die Höhe der verhängten Strafen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben; denn es ist nicht auszuschliessen, dass das Schwurgericht mit Kücksicht auf die Jugend des Angeklagten von einer Schärfung einiger oder aller Strafen abgesehen hätte, wenn es sich seiner Ermessensfreiheit bewusst gewesen wäre. Schon aus diesem Grunde muss der gesamte Strafausspruch der Aufhebung
unterliegen.
b) Es kommt hinzu, dass die Gründe, aus denen das Schwurgericht den Angeklagten als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, zum Teil der Prüfung nicht standhalten.
Eine sehr erhebliche verbrecherische Neigung, ein Hang zur Verübung von Verbrechen gegen Eigentum, Gesundheit und Leben anderer offenbart sich nach Auffassung des Schwurgerichts bereits in den Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer schon als Jugendlicher in erschreckendem Ausmass verlibt habe. Diese Beurteilung wird von den Feststellungen nicht getragen. Kurz nach dem bereits erwähnten Obstdiebstahl war der Angeklagte zurammen mit anderen Jugendlichen an einem Einbruchsdiebstahl in eine Gartenlaube beteiligt und 1947 entwendete er zusammen mit seinem älteren Bruder Bernhard nachts aus einen P2erch ein Schaf; der Angeklagte wurde dieserhalb offenbar überheupt nicht verrolgt, wie auch der Jugendarrest wegen des Obstdiebstahls nicht vollstreckt worden ist. Die
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einzige woıtere cugenästraftat ist die vorsätzliche Tütong das „achmanns Ko@iR, Jeren wahre .intergründe indessen.
vie das Schwurgericht ausführt, nicht geklürt werden konnten Fo hatte im Mai 1947 zusammen mit dem inzwischen zu irbenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilten Bruder Bernharüä des Angeklagcen zwei Raubüherfülle verübt, wobei ein Poliseibeauter erschossen wurde. Nachden 3ernhard ins Ausland geflohen war, plante Koi gemeinsam mit dem Angeklagten
den Raub des Fuldaer Domschatzes; diese Tat kam jedoch nicht zur Durchführung, weil der Angeklagte in der Nacht zum
27. Juli 1948 den Kos Gurch einen Pistolenschuss tötete. Das Kotiv dieser Tat ist nicht völlig aufgeklärt; das Gericht hat damals nur feststellen können, dass der Angeklagte sich von KAM befreien wollte, weil dieser ihn in den Krallen gehabt und unmögliche Forderungen gestellt hätte-
Möglicherweise hat hiernach der damals 17jährige Beschverdeführer den Kos gerade deshalb getötet, weil er das geplante Verbrechen nicht begehen wollte und keinen anderen Weg sah, sich ihm zu entziehen. Als Beweggrund für die Diebstähle liegt die Not der damaligen Zeit und die Verleitung durch endere nahe. Jedenfalls ist bisher nicht ersichtlich gemacht, dass jede einzelne dieser Jugendstraftaten nach den jeweiligen äusseren Verhältnissen und inneren 3eweggründen bereits auf einem fest eingewurzelten, durch Anlage oder 'ıbung bedingten verbrecherischen Hang beruhte; im Gegenteil bleiben die 3eziehungen zwischen der Persönlichkeit der Täter und der Tat in jedem einzelnen Falle unklar. Ist aber insoweit ein gleichgeartetes inneres Verhältnis der einzelnen Tat zu dem Wesen des Angeklagten nicht nachgewiesen, so kann auch die einzelne Jugendstraftat nicht ohne weiteres als symptomatischer Ausfluss eines verbrecherischen Fenges angesprochen werden. Auf Grund der bisherigen Feststellungen können somit die Jugendstraftaten des ıingeklagten zur
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Begründung der Annahme, er sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, überhaupt nicht herangesogen werden (vgl Aust 58. 149, 156 £; 70, 214; RG Ji 1934, 1666 Er 29; 3GH 3 StR 51,’5C vom 20. Februar 1951; Edi 1953, 673 Kr 16; 1954, 846 Ir 192)
Ob aber die weiteren Straftaten allein dem Schrwurgsricht diese Überzeugung vermittelt hätten, bleibt zweifelhaft Denn abgesehen von den beiden Unterschlagungen, die später liegen, ein völlig abweichendes, gewaltloses Erscheinungsbild darbieten und vom Schwurgericht nicht näher erörtert worden sind, drängen sich die gesamten übrigen Straftaten des Angeklagten auf einen Zeitraum von drei kochen (11. September bis 3. Oktober 1953) zusammen. während er sich vorher nach der Entlassung aus dem Jugendgefängnis fast ein Jahr lang straffrei geführt hatte und auch nachher bis zu seiner erneuten Inhaftierung in april 1954 - abgesehen allein von den für eine würdigung nach § 20 a StGB möglicherweise ausser Eetracht zu lassenden beiden Unterschlagungen -— keiner weiteren Straftat verdächtig ist. Alle jene zusammengedrängten Straftaten sind zudem einheitlich gekennzeichnet einmel durch die Waffenleidenschaft des Angeklagten, die anscheinend mit seinen durch Abenteuer- und Kriminalromane sowie gleichartige Filme genährten phantastisch-abenteuerlichen Wunschträumen zusammenhängt, sowie durch das inzwischen gelöste Liebesverhältnis zu der Ende August,Anfang September 1953 von ihm schwanger gewordenen Helga 3egB, deren Rolle keine eindeutige Klärung erfahren hat. Bei solcher Sachgestaltung mag es als zweifelhaft erscheinen, ob sich die abzuurteilenden _ Straftaten -— für sich allein betrachtet - als symptoma tische Ausflüsse eines verbrecherischen Hanges darstellen oder vielmehr als Jugendverirrungen, die durch ein zufälliges, bereits der Vergangenheit angehörendes Zusammentreffen einer entwicklungsbedingten Seelenlage und besonderer Lebensunstände mit ungünstigem Einfluss der früheren Geliebten zu
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erklären sein können Damit würde es übereinetimmen, dass es sich bei dem üherdurchschnrittlich intelligenten. willensstarken Angeklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht anlagebedingt um einen geborenen Verbrecher handelt
Güde Engels Seibert
zugleich für den äurch - Urlaub und Ortsabwesen- haager heit au der Unterschrift
verhinderten 3R Dr. Lanx-ilinrichsen