Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 11.07.1957 – 4 StR 569/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Asın sey/s6 2241 098

Te Gzsmen dies Volkes In der Straisache gegen

1.; den Fuhrunternehmer Eduard yeM euer EEE , geboren em 1917 in 2.. den Kaufmann PR S aus DE - 1914 in B

geboren am EEE 3.) den Steinmetzmeister Ernst

zur Zeit in A ee geboren 1924 in EB 4:) den Kraftfahrer Karl_R aus ET geboren am 1907 in Bezir

5.) den Buchhel ut V us HE (Dive). geboren am 1931 in ;

wegen fahrlässiger Körperverletzung u- &.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Eundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner _ Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Nr. Dr. Win der Verhandlung, Staatsanwalt WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revisionen der Angeklarten TEw. SEE und WEB gegen das Urteil des Tandgerichts in Siegen von 12. Nai 1956 werden mit Ger Haßgabe verworfen, daß sie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Vergehen gegen $% 324, 326 StGB verurteilt sind.

Jeder Benchrerdefthrer hai die Kosleun weinen NHerhtemittels zu trogen,

II. Auf die Kovisionen der Anzeklagten EEE una x WED ira dieses Urteil, soweit es sie betrifft, mit Gen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidunz, auch über die Xosten der Rechtsmittei. an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

grün der

I. Die Angeklagten eind wegen Fahrlässiger äörperverletzung in Tateinheit wit fahrlässiger gemcingefährlicher Erunnenvergiftungz verurteilt worden, und zuvor EEE und SEE zu je vier, ZU zu rei. REED zu zwei Monaten und Vege zu einem iionat Gefängnis. Die Vollstreckung der gegen Sp 7 EEE. Rn: VOREB verhängten Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte Tim darf während der Dauer von drei dahren kein Fäkalien-Fuhrunternehmen betreiben.

Diergegen richten sich die Hechtsmittel der Angeklagten.

II. Säntliche Kevisionen rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts, die der Angeklagten Vu, Sum» und AGB erheben außerdem die allgemeine Verfahrens- .beschwerde. Diese ist entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (BGHSt 2, 168).

A 1) Der Angeklagte ggp macht verfahrensrechtlich geltend, die erkennende Strafkamer sei wegen der Mitwirkung des Gerichtsassessors DB nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr 1 StPO). Dieser Hilfsrichter sei nicht ordentliches Mitglied der betreffenden Strefkaumner, ja nicht einmal Kitglied des Landgerichts Siegen gewesen. Zine Anordnung der Landesjustizverweitung nach § 70 Abs 1 GVG liege nicht vor.

Dieser Angriff? erweist sich nach den Ermittlungen als unbegründet. Von den ordentlichen „itgliedern der Strafkemner I (vgl Geschäftsverteilungsplan für 1956) haben in der vorliegenden Sache Landgerichts-Gireirtor Vwels Vorsitzend« und Land;erichtsrat TED 215 einer ier beisitsenden Kichter mitgewirkt.

iondserichtsrut DEEBxsu nic: in Letraont:. weil er iu dieser Kammer nur als Vertreter des Vorsitzenden (§ 66 Abs 1. erster llalbsatz GVG) vorgesehen una im übrigen Voreitzender einer andersu kermer und ind ustisverwaltuugsangelegenheite:. tätig war (§ 65 Abs 1 Saiz 2 GVG; ROSt 46, 254; dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 19. Juni 1957). Das Kam.ermitglied Landgerichtsrat Dr. ches vor danals beurlaubt, das weitere und letzte Kitglied dieser Strafkarmer, Gerichtsassessor Dr. Krb. ver: jederzeit widerruflich, nach liagen abgeordnct. Beide waren also zeitweilig verhindert. Dasseibe galt vezürlich der im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen regelmäßi;sen Verireier, nämlich der Landgerichtsräte Von und OD - uch die Geschäftsbelastung eines Richters gilt ele zcitweilige Verhinderung (E&H 4 StR 77/51 vom 19. April 1951). Im übrigen stellt die tevision Ve auch nicht in Abrede, das ein Fall der Verhinderung vorlag:

Gerichtsassessor DEE ar an sich dem Amtsgericht AED zugeteilt, aber zur Mitwirkung an größeren Strafsachen gleickzeitis zum KHilfsrichter pei dem Landsericht Siegen bestellt worden (Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in kaum vom 24. Aprii 1956 an den Landgerichtspräsidenten in Siegen; mit Bescheid vom 8: kai 1956 nochmals bestätigt). Es besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß der Oberlandesgerichtspräsident zu dieser Bestellung ermächtist war (vgl auch RG in6/.X; 56,212). AnschlieSend hat der Lendgerichtspräsident am 30 April 1956 dem Gerichtsassessor Dir:i:teilen lassen, daß er an der mehrtäzigen oitzung der in dieser Sache erkennenden Strafkenzer teilzunelmen habe. Hierin lag die 3estinmun; eines zeitweiligen Vertreters im Sinne des § 67 GVG. Es wäre vielleicht zweckwäßig gewesen, wenn diene Änordnun,; Geren vateächliche und rechtliche Voraussetzungen genannt nütis !Löwe-iosernberg,

un l

20. Anfl., Anm 4 b zu § 67 GVG5 senders noch Kist 05. 501). Die Wirkssukeit; der Kaßnabme wird jedenfalls dureh diese Unterlassung nicht beeinträchtigt. Dies wird auch in BGlisı 7, 205. 208 anerkannt, in einem Fall, der im Übrizen busondeors 3estaltet war. Der Landgerichtsprüsiäenl nar sich in seiner späteren, erläuternden dienstlichen Äußerung von 9. Novenber 1956 ausdrücklich auf § 67 GV& berufen. Er hat mit Recht dargelegt, daß hier eine Geschäftsvlan-Ärderung im Sinne des § 63 Abs 2 GVG gerade nicht in Betracht kam, Auch die in NJW 1957; 800 Nr 18 veröffentlichte Iintscheidung des Senats hatte für solche Fälle ausdrücklich auf die Möglichkeiten des § 67 GYG hingewiesen.

Da Gerichtsassessor DW, wie schon erörtert, Hilfsrichter - auch - beim Isndgericht war (§ 10 Abs 2 GVG), konnte er nach § 67 GVG zum zeitweiligen Vertreter bestimmt werden (Löwe-Rosenberg, Anm 1 b zu § 67; KHR, 3. Aufl, Anm 2 zu 8 675 Anm 1 b zu § 59 GVG). § 67 GVG setzt nicht voraus, daß der vom Yräsidenten bestimmte Vertreter ein Test angestellter Richter oder ein ständiges Mitglied des Lendgerichts (§ 62 Abs 1 Satz 2 GVG) ist. Es genügt, daß er dessen HWitglied ist. Das war Gerichtsassessor Di

Da hier die nach § 67 GVG getroffene Anordnung ausreichte, um die entstandene zeitweilige Lücke zu schließen, kam schon deshalb der § 70 Abs 1 GVG, auf den sich die Re-. vision Vggp beruft, nicht zur Anwendung (Löwe-ilosenberg, Anm 1 zu § 70); denn diese Vorschrift trifft Vorsorge für den Fall, daß "die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist".

2) Auf die Verfehrensbeschwerde des Angeklagten D-EB irä bei desı:en Revision eingezangen.

B. Die Siruikaruer hat in veasentiichen festgestellt

der Angeklaste il ze: :altete des schwieserelser-

liche Fuhrgessn®fs im Sormer 1954 zusamien mit seiner Sclwiesermutter unter der nicht eingetragenen Yirma "mE

& RO" zu einen Abfuhrunternelimen für Fäkalien um.

Zu diesen Zweck erwarb er zwei Sepzialkesselwagen Wit einem dieser Fahrzeuge war er selbst regelmäßig unterwegs: Seit April 1955 betricb er das Geschäft allein weiter. Für das Abfuhrunternehnmen brachte er keincrlei Fachkenntnisse nit.

+Der Angeklagte Sg war seit Juni 1954 in dem Betrieb als Buchhalter und Vertreter von Ew tätig. Er hatte unter anderem die Aufgabe, für den zweiten Xesselwagen, in dem EEE nicht mitfuhr, den zweskmäßigen Einsatz anzuordnen und geeignete Abfuhrplätze auszusuchen. Hierzu stand ihm ein Kraftwagen zur Verfügung.

Der Angeklag;e ZU :r=t Anfang kärz 1955 als Beifahrer, der Angeklagte Pf zur zleichen Zeit als Kraftfahrer bei der Tirma ein. Beide sind "einfache Leute, gewohnt, Anordnungen entgegenzunehmen und danach zu handeln". SEE ist inzwischen nach Kanada ausgewandert.

Ww;der bei weitem Intelligenteste der Angeklagten, hatte die von einer Wobnungsgenossenschaft im Kreis On erstellten Histwohnungen zu verwalten und zu betreuen.

CE vertraute Su und RE nach ihrem

Eintritt in diesen — seiner Art nach für sie fremden - Betrieb sogleich den zweiten Kestelwagen an und ließ sie selbständig in der Umgebung von Bensheim arbeiten. Zi» |

war in erster Linie Tür das ordnungsmäßige Leersaugen der “bortgruben und das kblassen der Jauche verantwortlich: !ierbei hatte ihn FEB Ger Fahrer tes \egens. zu unterstützen.

Bei. den Fahrten der Angeklagten ZEN un. Ton im März und &.ril 1955 wer SB in der Kkegei wenigstens dann zur Stelle, wenn Abfuhrrlätze (Abledestellen) zu bezeichnen waren ir war jedoch nicht anwesend, als auf seine Anordnung hin ZU und CE an 15. Anril 1955 in einer ımballagenfabrik in Drolshagen, einem Luftkurort im südlichen Sauerland, Fikslien abfuhren. In ülesem Fall ließen sie, obne Füklungzeime mit dem Eigentümer (des Geländes) oder dem Ordnungsamt, vier gefüllte kesselwagen, wahllos in der Umgebung äier Fabrik ab, und zwar drei Wagen auf ein Feld und einen im Waid, da es ihnen nicht gelungen war, dort geeignete Abladeplätze zu finden.

Gegen Ende 1954 ergab sich die immer äringlicher werdende Notwendigkeit. mehrere Abortgruben in Drolshagen und benachbarten Orten zu leeren. >: der als Verwalter der betreffenden Häuser für das Leeren der Gruben verantwortlich war, besprach die Angelegenheit am 5. Mai 1955 fernmündlich mit SB: Dieser : entsandte den zweiten Kesselwagen nit ZU A una SE nach OB, olıne diesen Verhaltungsmaßregeln zu geben, obwohl er wußte, daß mindestens in Drolshagen keine geeigneten Abfuhrplätze erkundet waren. Die Besatzung sollie sich - gemäß Absprache zwischen Ve una SeiD - bei VB in Gebäude der Kreisverwaltung OB melden. ZU er schien aenn dort auch am 10. .Mai 1955. Ve ordnete an, daß zunächst die Gruben in Drolshagen zu leeren seien»

Auf die Frage EEEEEED >, vwonin die Fäkalien geschafft werden sollten, sagte er, deß EB: Vorgänger den Gruben-

inhalt "irgendwo" untergebracht hätten. Bestimmte Ablagerungsplätze seien nicht vorhanden. Er vers;rach aber, sofort nachsukommen .

ZU una SEE peszannen nun, die erste Xlärgrube in Drolshagen zu leeren, Ais der “kesseiwagen gefüllt, vo» aber nicht erschienen wer. erkundixsten sich die beiden bei einem Briefiräser, wie sie am schnellster in den „ald kon: en

SEE Zus

und RB ii: ren nun in dieser kichtungs. Als dor „aldwag scilesht berzäiirkar wurde, entleerten sic dort dein Kesselwagen in ein Tal Dis vellaum-Massen erreichten auf diese „eise, euch durch degen und Bodengestaltung begünnti,;t, schon nach etwa l0O0 m das dortige Quelleneinzugsgebiet und gelangten auf diesem lege in einen nur etwa 250 ın entfernten Hochbehälter, aus dem ein Teil der Yinwoliner der Stadt Drolshagen "“asser empfängt.

Bei der Alickkehr zu den Häusern (der «olmsiedlung) trafen 2 un SEE Sort den Angekla;ten Ve ir erkundiete sich sofort, wohin sie die Fäkalien geiahren hätten. ZUMB-GB ieutete mit der Hand in die betreffende Kichtung. > fragte daraufhin, ob jemand etwas sesagt hitte. Al: ZU verneinte, orklärte Vgg, dann sei es gut), sie sollten "es" Gorthin fahren:

Die beiden ließen sodann den Inhalt von zwei weiteren vagen in der Nähe des Eochbehälters ab. Diese Fükalien

konnten jedoch nicht in das liasser dringen, da es an dieser Stelle bereits in Röhren gefaßt ist.

Die restlichen sieben bis acht Ladungen ließen sie an einer anderen Stelle des „aldes in das Tal ab. Die herausgespritzten Kotmassen erreichten alsbald das Guelleneinzugsgebiet und etwa drei Stunden nach dem Ablassen Zapfstellen in bewohnten läusern. Die abgelassenen Fäkalien ent- "ielten in erheblicher lienge Colikeime, zber auch Typkusbakterien.

Kurz vor Beendigung der Tütigkeit der Angeklagten ZU vr: - VW Haiie Droishagen schon wieder verlassen - erzchion SEM. uch er erkunuiste sich nach der Abfuhrstelle. ZU und :: wiesen lt der ılınd

- 4 PR

nach Jen Wi ldhergen hin und sagten. WB sei verzeits hier zewesen und habe Giey”s Gelände "für sub befunden". Gi

gab sich damit zufrieden, duldete Jie Abfuhr des letzten Wagens (d: h- das üblessen der letzten Fuhre) und veranlaßte nichts.

In der Folgezeit erkraukten durch Genuß von Ürinkwasser aus dem dortigen städtischen Wassernetz 567 Personen an Typius durch Erstinfektion und weitere vier durch Kontakt-Ansteckung.

Erst am Wittag des 11. Hai 1955 wurde die Verunreinigung des Wassers bemerkt. Nachden Ger Wasserwärter den Grund hierfür in -— von ihm - aufgefundenen Tiikalien Testgestellt hatte, sperrte er noch im Lauf des Nittags die Quellfassung oberhalb des Hlochbehälters ab. Der zuständige Amtsdirektor war ebenfalls an Mittag des 11. Mai verständigt worden, Eine Unterrichtung Ger Bevölkerung sowie die Keldungen an das chemische Untersuchungsamt, an nen Kreisarzt usw. erfol;ten je- ‚Goch erst Tage später. Auch der verseuchte Hochbehälter diente zunächst weiter der Versorgung des Wassernetzes und wurde erst in der Nacht von 11. zum 12. Mai entleert und gereinigt.

1) Die Strafkamuer hat in Ep ien Hauptschuldigen gesehen. Sie legt dar, er habe es unterlassen, ZB und RB eindringlich zu unterrichten, und zwar einmal über die ochvwierigkeiten, geeignete Abfuhrplätze zu finden, und zum anderen über ihre Aufgaben, die ihnen bei der Auswahl solcher Abladestellen oblagen. Er hat sie nach den Urteilsausführungen niemals über die Gefährlichkeit des wahllosen Ablassens von Fäkalien in der Nähe von Ortschaften belehrt. Trotz ihrer Unerfahrenheit hat er sie schon von zweiten Tage ihrer Tätigkeit an verhältnismäßig selbständig arbeiten iassen und il'nen richt einmal yesagt. daß sie

.

den Kigentiimer ses für eine Abladung In Ausalcht genon.enen Geländes) Oder, vwerm das Abiassen Über den iu men einer ÜLlichen Dingzuns Linausginz und icnen außerden das Gelönie nicht Sekan"

wer, des zuständige Ordnungsamt ragen mußten.

Überäies hatte EB, ie das Landgericht weiter dsrlegt, schon kurz nach dem 15. April 1955 erfuhren, daß SEE © EEE an Giesen Tag in Drolshagen wehllo vwnbefugt Fükalien abgelassen hatten. „pätestens jetzt hätten sich ihm \iaßnahmen aufdrängsn müssen, durch eine N euordnung seines Betriebes oder wenigstens durch eine ganz strenge Belehrung und Überwachung ähnliche Vorkommisse zu vermeiden. All düas

habe er jenoch nicht getan, obwohl er nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten dazu in der Lage gewesen

2 and

wäre.

Er könne sieh auch nicht darauf berufen, daß er für die Auswahl der Abfuhrplätze den Angeklagten Sg angestellt habe. Er wußte, daß Sp, allein und in erster Linie mit sämtlichen Büroarbeiten betraut, schon zeitlich gar nicht in der Lage war, den zweiten Kesselwagen und seine Besatzung dauernd zu begleiten oder auch nur zu überwachen, Ihm war bekannt, daß mehrfazi: - vorher nicht genlante - Aufträge unterwegs an die Besatzung dieses Wagens erteilt und von dieser sofort ausgeführt wurden. Er wußte aiso, daß ZUEEEED una EB 07: schon deshalb mehrfach allein vor die Ent:.cheidung gestellt wurden, wo sie abladen sollten»

TED 1: es ever auch, wie das Lendgericht weiter

susführt, an der genügenden Beaufsichtigung von SB sciust Tehien lassen und dessen Tätigkeit niemals überprüft.

Fir EB ar Ger singetretene Erfolg auch voraussehbar: zine Iunsteckung durch Yyphusbakterien los äurcheus im Ralınen der „ehenserfahrun;. Zugen ver inm, wie er selbst einräumte,

bekanrt dn? PFükalisn in großer Eenge in "crertixen Fällen

für die menschliche Gesundheit einc srhrbliche Cefäbräung bedeuten konaten,. in: sbesondere wegen der 0/% uicht zuszuschlicdenden Blözlichkeit des Sindringens dieser liessen in — such Tür Trinkwasser bestimmte - Wasserläufe und \welicngebiete. Er

hat gewuht, daß Typhusbakterien, mit deren Vorhandensein er rechnen mußte, gefährliche epidenische Kruönkheiten hervor-

rufen konntent§ 5, 6, i4, 15 UA).

Dic Annaiıme des Landgerichts, TED habe aurch sein pflichtwidriges Unterlassen fahrlässig die Körperverletzung der Erkrankten verursacht, ist rechtlich nicht angreifbar.

Die Strafkanmer stellt zwar - anders als bei Vggww(S 5 UA) nicht ausdrücklich fest, daß es zu dem Tatgeschehen und seinen Folgen nicht gekomuen wäre, wenn UEMB seiner Belehrungs- una Überwachungspflicht genügt hätte. Der Urteilszusanmenhang ergiit jedoch die Überzeugung des Natrichters, daß die dem Angeklagten EEE vorgeworfene Unteriassung den weiteren Geschehensablauf entscheidend beeinflußt hat.

Der Ursachenzusammenhang wurde bei El nicht dadurch unterbrochen, daß noch andere Personen Bedingungen zum Erfolg Bas (BEHSt 4, 360, 361 f). Dies gilt auch im Hinblick

SW. zumal TE ut ‚ daß dieser mit Rücksicht auf die ilım übertragenen weiteren Aufgaben (Büroarbeiten, Kunden-

werbung u. a.) die Tätigkeit des Arbeitstrupps Zuunmmn "an EB nicht überall überwachen konnte.

Dasselbe nat für DEE bezüglich der Tätigkeit von ZUEWB : GE un: SEE zu geiten. Diese waren zwar äurch die - | vor den Ereignissen in Drolshagen - bei ilinen mehrfach durchgeführten »olizeilichen Überprüfungen auf das Verbot hingewiesen worden. „&kalien in der Kähe bewohnter Ortschaften und überhaupt olnce behördliche Genehmigung abzulagern. Sie hatten

sich jeäoch selon am 15, Auriı 1955 an alsses Verdot nicrut gehalten, wie DEE ::u.- Carauf nekannt geworden war.

je

Die Rechtsprlicht des Angeklarten IB ui Henieln lat das Landgericht bedenienfrei einmal in der „rörlnung und Unterhaltung seines Betrichs geseiion. Dieser wochte zwar insofern ungefährlich sein, als cz sich auf das hygienisch gehotene Leeren von Abortgruben erstreckte. Die Gefährlichkeit für andere lag-aber schon all;emein in den anschließenden Fortschaffen und Abladen der keimhaltigen Fiirkalmassen begründet. Diese Gexahr für die Allgemeinheit wurde hier noch dadurch ver-- stärkt, deß SW ünerlastet war und oe un. DE ohne Belehrun;; und ausreichende Überwachung schon vor dem schadensereignis unsachgemäß und vorschrirtswidrig abgeladen hatten. Es wer daher, wie das Landgericht darlegt. zu besorgen, daß sie dies auch weiterhin tun würden. Trotz melırerer vernungen kümmerte sich aber AB un das Tun üleser seiner Leute so gui wie gar nicht. "

Die Strafkaumer hat auch die an TB: stellauden Anforderungen nicht überspannt. Sie bezeichnet sein geradezu unverständliches Verhalten mit kecht als ungewöhnlich leichtfertig und erheblich verantwortungslos. Daß er keine besonderen Wachkenntnisse besaß, konnte ihn nicht entlasten (B&H NgJw 1957, 719 Nr 18). Er hätte, wenn er den Einsatz des zweiten Kesselwagens nicht überwachen konnte, sich auf die Verwendung eines Fahrzeugs beschrünken müssen:

Auch der Eintritt des Erfol;es war nach allgemeiner Lebenserfahrung und für TB im hyesonderen vorzussekbar, wie das Landgericht weiter ausführt: Es var für jeden selbständig Cenkenden LWenschen, nicht nur für den geschulten Hyuieniker, vorauszusehen, da3 das wahliose Ablassen von FEekelusssen sur Verunreinigung ven "rinkvasser una zu geführ-Jichen Loiksuian ihrer konnte. Frog var aucı und gerade Für

ihn als Unterneimer sircs Mäielien-.bluhrbesrisbes der

- 15 -

keit seiner erte Kaunte, vorkersehbar. In allen Biuazelhsiten brauchte er den Ursachennbleuf nicht vorauszusehen (RGSt 19. 51 ffz 54, 549, 351). Die sirsfrechtliche Verantwortlichkeit entfällt nur für Folgen, die so schr außer alier Lebenserlahrung liegen, daß sie der Schuldige nach allen äußeren Umständen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sor Sältiger Überlegung nicht zu berücksichtigen braucht {AH Ii Nr I zu

§ 222 StGB, mit Nachweisen). Davon kann hier keine ıede sein.

entsprechenden Verbote und die Unzulänzlic

& re (0)

=

Was die kevision des Angeklagten EEE (1 «er Begründungsschrift vom 18. August 1956) vorbringt, geht fehl.

Das Landgericht führt allerdings aus, Ew have gewußt, das SB schon zeitlich gar nicht in der Lage war, den zweiten Kesselwegen und seine Besatzung dauernd zu beglciten oder auch nur zu überwachen. Anderseits legt die Strafkamner dar, SGB sei trotz seiner anderweiten Überlastung im Stande gewesen, ZU und SEHE eindringlich auf die Gefahren wallloser Ablagerung und auf die insoweit bestehenden Verbote hinzuweisen, Diese von der Verteidigung hervorgehobenen Urteilswendungen widersprechen sich nicht. SW konnte das 2. Kesselfahrzeug unä seine Bedienung nicht dauernd begleiten oder überwachen. Dies war dem Angeklagten IE bekannt. Er durfte sich daher, was Gdie Auswahl der Abfuhrplätze im Einzelnen . anging. (S 12 UA Hitte), nicht auf Sg veriassen. Anderseits war SW jedoch in der Lage, ZUNEEERED ud 7 hinsichtlich der handhabung des Ablassens allgemeine Anweisungen zu erteilen (S 12 UA, untere Eälfte).

Der letizterwähnte Umstand sowie die Tutsache, daß die Besatzuny, <es zweiten Wagens bereits mehrfach Ääurch polizeiliche Kontrollen gewarnt war, beireiten YlB nicht von seiner Relekreungs- und Überwachungs Tlichi. Es war inm, wio selon e-örtert, dureh das Vorzehe: von Zi

und ED an 15. Aprii 1955 (Drolsisgener Emballs;senfaprik‘ bekannt, daß diese wagenbesatzung sich nicht zu die voliseilichen Warnungen gehrlten hatte, und er mußte mit ciner Wiederholung solcher Vorkommnisse rechnen: \ie das Landgericht ersichtiich ferner erwogen hat, entsprich® es der Lebenserfahrung und war cs auch EB nicht verborgen zeblicben, daß Anweisungen und Belehrungen durch den Betriebsinhaber

au? Arbeitnehmer erheblich nachdrücklicher wirken als gc- 1; legentliche polizeiliche Kontrollen. Es kaın daher, entgegen der Annahme der Verteidigung, ksine Rede davon seiu, daß die Ne

Belehrungs- und Überwachunzspflichten des Angeklasten Zi GEB deshald entfielen, weil Zu uns SEE Schon anderweit hinreichend aufgeklärt worden seien, oder daß das von diesen in der Folgezeit gezeigte Verhalten Tür den Angeklagten nicht vorhersehbar gewesen sei. Das Landgericht hat rechtlich unangreifbar das Gegenteil festg gestellt.

Auch den Tatbestand des § 326 StGB hat die Strafkamuer rechtsirrtumsfrei als erfüllt angeschen.

Der § 326 StGB setzt, soweit er hier in Betracht . kommen kann, voraus, daß eine der in § 324 StGB bezeichneten |: Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen und dadurch zumindest > Ä ein Schaden verursacht worden ist. Der § 324 StGB droht u denjenigen Strafe an, der (vorsätzlich) Brunnen oder Viasserbehälter, welche zum Gebrauch anderer dienen, verwiftet oder ihnen Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu zerstören.

Im vorliegenden Fail sind, wie fesigestellt, Aotmassen, die u. a. Typhusbakterien enthielten, durch das Ablassen in einen lcr Wasserversorgumn;; Gdisnenden Hochhehillter geärungen. Um eins Vergiftung hat es eich hier nicht zehendeit sondern um Jio Beiniuchung von zur Gesuminciiszerstärun:; Zeeisnesen. d.h. 278 betr:

seführiichen stoiTlen (val uazı.: EiSy

EYEN3-

172) Dee} m \o un «+ 5,7 ) De 3 13 he, IR [2] [6] _ P @ [W Pr In ec Pe ®, 1} -

I [9 wo

l

zitteln und Fliegen geradezu Bruisiätten ues Vyphus: Auch der Begriff des Beinischens ist im gegebenen „all erfülltsr der!. nach Sinn und Zweck der dem „clutz der menschlichen Gesumdlheit dienonden Vorschriften ($y 524. 526 StGB) nicht zu eng aufgefaßt werden (KGSt 67, 361, 36‘. ko vird also nicht etwa vorausgesetzt, da? der Schuläige die Stoffe selbst in den Beliälter unmittelbar einläßt.

EEE 12t nach den Feststellungen gewust, daß in grossen liengen abgelassene Fäükalnascen sesundheitszerstörend sein können. Da3 die am 10. Kai 1955 in Droishagen entleerten Kotgemenge geräde Tynhusbrirterien enthielten, brauckte er nicht zu wissen. Im übrigen genügte es für die Anwendung des § 326 StGB, daß er allgemein die gesundheitszerstörende kigenschalt der von seinen Leuten abgelassenen Fükalien aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hatte (itSt 67, 362).

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 326 StEB in Bezug auf Verursachung, ?flichtwidrigkeit, Schuld und Voraussehbarkeit sind dargeten. Es kann hierzu auf das zur Frage der fahrlüssigen Köryerverletzung Ausgeführte verwiesen werden. Die en EEE zu stellenden Anforderungen sind vom Landgericht, auch was die Anwendung des § 326 StGB betrifft, nicht überspannt worden. Dieser Beschwerdeführer war: zwar nicht anwesend,- als seine Leute in Drolshagen die Kessel- . wagen entleerten. Er wußte möglicherweise nicht einmal von diesem, durch SgWvermittelten Einzelevftrag; die Urteilsgründe sagen darüber nicl:ts Bestimmtes. Jedenfalls kannte er die Örtlichkeit und die dortigen geologischen und Wasserverhältnisse offenbar nicht. Das kaun ibn jedoch von seiner strafrechtlichen Insnspruchnaime aus § 326 StGB nicht befreien.

Denn ex war der Unternehmer des Betriches, der seine schlecht oder gar nicht unterrichteten und, wie ihm bekannt, unsachgemäß arbeitenden leute im wesentlichen onne Äufsicht überall

herunfahren ließ. und zwar naturgemäß in Gebieten in denen

rech keine Kaunlisationsanschlüsse Lestanden. wo nlso ila

Cetahr einer Voerseuchunz von "asserbehültern dureh vealıllos shen

gelassene Wikalion \esondera grob war.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des aAngchlagten EEE nach SS 2530. 526 StGB wird, wie des Landgericht zutreffend ausführt. auch nicht Ääurch § 151 Abs 1 Gewö (465t 58, 130, 135) oder Gen § 376 Abs 5 TrilasserGes in Yrage gestellt, weil Zuwiderhandlungen gegen allgemein. Sivafrecktsnormen nach diesen strafbar bleiben. Dort handelt es sich un die Strefbarkeit des Unternehuers wesen H'’chibeachtung gewerperechtlicher und polizeilicher Bestiumungan (BGHSt 8. 140 ff)

oder wasserrechtlicher Vorschriften.

‚Der ersie BEichter har die Tst, soweit sie gegen § 5326 StGB verstößt, als "Lahrlässizge gemeingefährliche Brunnenversiftun:" gekennzeichnet. Auch hiergegen wendet sich die levision. Gegen die Kennzeichnung als Tahrlässige "Brunnenvergiftung" 1381 sich an sich rechtlich nichts einwenden (vgl auch den Leitsatz 2G JW 1950, 3403 Nr 11 in einem Fall des Ein;ießens von ?etroleum)..Der Grundtatbestand des § 324 StGB, auf den § 326 StGB insoweit verweist, hehandelt in der ersten Begehungsform die Vergiftung von Brunnen und die Beimischung gefälwlicher Stoffe äls gleichwertig. Auch bezeichnet das Gesetz in der Aufzählung des $ SO GVG Gen ärschvwerungsfall des § 324 StGB, letzter l:alhsatz, schlechthin als "gemeingefährliche Vergiftung". Indes hat es der Senat zur Vermeidung einer unnöVigen Belastung des Angeklagten für zweckmäßig erachtet, den Urteilsspruch des Dandserichts insovieit sächgerechter zu Tassen, Auch vbei den Angel:iagten | Seitz uni Voss 15T entsprec.end rerfahrer voiden

Die »ue dem Gesichtspunkt des § 23 Abs 3 Nr 1 StG5 ge; näher lm Seschwerderührer Sm ;e:

einer btrnltmgeizung zur Berüh.um.: 15 ve

fe

chelisne Versarung cıtlica nicht An-

ö

greilbar |BGHSt 6, 12%. 127 I; BEi: in Wük 1957, 369/570). as die “«evision dagegen enführt, ;eht offensichtiich Teli.

DeSgleichen int die nach § 42 1 StGB getroffene Liaßnabme olıne äechtsbedenken. Hierge,,en hat denn uuch dic Revision keine Einzelangriffe erhoben.

Das Rechtsmittel dieses Angeklagten ist daher - nit der aus dem Urteilsspruch des Senats ersichtlichen Maß. gabe - als unbegründet zu verwerfen.

2. Bezüglich des Angeklagten SW ;i1t das vorstehend zur Revision TE A.uszefünrie in wesentlichen ebenfalls. Seine Aufgabe bestand unier anderm darin, Zür den zweiten Kesselwagen geeignete Abfuhrplätze auszusuchen, wie or dies in anderen Fällen denn such getan hat- In der ücgel war er dabei anwesend, doch unterließ er dies gelesentlich (z.B. am 13. April 1955). Er hat U und Knicht auf die Gefahren der wahllosen Ablagerung und auf das eiix..„Verbot jeder Abfuhr ohne Genehmigung des Eigentümers, gegebenenfalls des Ordnungsamts, hingewiesen. Er nahm auch den ihm alsbald bekannt gewordenen früheren Verstoß der beiden Arbeiter (13. April 1955) nicht zum Anlaß, sie aufzuklären, obwohl er erkannt hatte, daß besonders in Rheinland und \iestfalen fant immer große Schwierigkeiten bestanden, geeignete Abfuhrplätze zu finden.

Den Auftrag von Ve zur Leerung der Xlärgruben in Drolshagen und Umgebung hatte er selbet entgesengenommen und hierfür den Einsatz des zweiten Kesielwagens zugesagt. ör wer dam noch in der Wacht zum 10: Hai 1955 mit der Besatzungz zuseuiien gewesen und hatte diese anschließend nach Ü geschickt. Obwohl er wußte, ca mindestens in Drolshagen geeignete Abfuhrplütze nicht erkundet vsrca, gah er 1

SEE 2: REED Keine Vornalisungsussreseln. sondern

- 18 -

fuhr zunächst in andere Lichtung zum Zweck dor Kundenwerbung, die, wie or zugeb, nicht vordringlich wur. Brgt kurz vor Beendigung der T&tiskeit der beiien Arbeiter ereciien er dort und erfuhr von ilınen dis ungetfihre Lage der Abfuhrstei.ien. Hierbei erkannte er sofort, daß

weder die Eigentümer des Geländes noch das Urdnun sand gefragt worden waren. Er gab sich aber mit der ihm von der Besatzun erteilten Auskunft zufrieden, äuldete die weitere Abfuhr des letzten Wagens und se.wilaßte nichts, obgleich er zu erkennen vermochte, daß die in den weldbergen abgelassenen Fäkalien möglicherweise in das Triukwasser des Ortes gelangen konnten. Hätte SEP stattdessen in dieser Augenblick nicht nur die weitere Abfuhr untersagt, sondern sogleich das Ordnungsamt vervotändigt, wäre durch sofortige iaßnahmen der Amtsverwaltung (Drolshagen) dio Typhusepidemie mindestens in ihrem Umfan; eingeschränkt worden.

Die Annalıme des Lanägerichts, daß die Unterlansungen Gieses Angeklagten für den eingetretenen Erfolg ursächlich waren, begegnet keinen rechtlichen Bodenken. Die Rechtspflicht zum Handeln folgert die Strafkammer aus dem Anstellungsvertrag des Angeklagten. Dieser Vertrag hatte zwar Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber TEE zum Gegenstand. Inder er aber als Vertreter des Unternelmers dieses _ - wie schon dargelegt - gefährlichen Betriehes üen Inhaber unterstützte und nach außen hin tätig wurde, ergab sich zumindest deraus für ihn die rFflicht zum Nätigwerden (Garante:pflicht) . ver Urteilssusersienhang ergibt, das er sich dieser rflichten hätte bewußt sein müssen. Ob „eitz "Vorgescizter" der Vagen-Nesatzung wer oder richt, ist ohne Bedeutung. Jedenfalls ergeben üle Feststellungen.

Ca: 7 una BE Seine Anoränungen bezclst

kätten. Wegen der Vorhersehberksit Geo Erfcolres zilt in Ü &

wesentlichen das zur Revision EB usgeführte. !:ier

kommt - in Gezensats zum "11 TED - noch hinzu. das

SED dis Ürtlichkeit in :.ugenschein nehmen konnte, wenn

er wollte. und daß er Jdaun erkannt hätte, daß die den Ort halbkesselartig umgebenden Waldherge der Wasserversorgung dienten.

Was die Vorteidiger dieses Angeklagten im einzelnen, teilweise unter tatsächlichen, den Feststellungen widersprechenden Ausführungen geltend machen, „reift nicht durch:

Nur in einen Punkt ergibt die Urteilsnachprüfung eine geringfügige Unstimmigkeit: Das Landgericht hat gezenüber SED einen weiteren Schuldvorwurf unter anderem deswegen erhoben, weil er nech seinem späten . Zintreffen die fernere Abfuhr nicht untersagt und verhindert habe (S 10 UA). üs ist jedoch im Urteil nicht dargelegt, daß sich in dem letzten, noch nicht abgefahrenen Kesselvagen Fäkalien mit. Typhusbakterien befanden, daß also durch die letzte "Abfuhr ein weiterer Schaden entstanden sei. Indes berührt . diese Frage weder den uchuldspruch noch hat dieser Gesichts- . punkt das Strafmaß für SW nachteilig beeinflußt.

Das Landgericht hat weiterhin angenommen, durch sofortige Benachrichtung des Ordnungsamts wäre die Epidemie mindestens in ihrem Umfang eingeschränkt worden. Der Tatrichter hat hierbei nicht Üüberischen, deß der Antsdirektor erst Tage später tätig geworden ist (5 10, 17 UA).

Hätte Sg rechtzeitig gewarnt, so wollte die Strafkanmer offenbar sagen, wEre die Amtsverwaltung eben entsprechend früher tätig geworden. Zweifelhaft könnte allerdings

sein, ob Sin diesem ibm unbekannten Ort mit seiner

- wie erwiesen — recht langsam hande:.nden Verwaltung, ealsbald einen teiiırüTtig eingreiTonden Vertreter des bränungseniy Litte cuclinaig aachen körnen s kormt eber euch hierauf nicht entecheidend en, zumal des s Kite Zingreifen der Aäntsverveltung al.en An, czingien strafiiidernd zugute schalten worden ist.

„iocrnach 18% auch die .cvision des Anzailırien SB mit derseluven liadgabe wie bei SEHE. =: ;cıverfan.

3. Jer Angeklagte Vgg ist in Jer dortigen Gegsend geboren und war ortskundig (S 1, 14 und 5 UA). Der 1letzteenannte, eindeutige Begriff bedurfte, entgegen der Annahne der Verteidigung, keiner weiteren Erjäuterung. An Intelligenz und Bildung war Ve allen snderen An;eiilagten weit überlegen (8 17). Er hatte angeordnet, daß zunächst die Gruben in Drolshagen geleert werden sollten. är verneinte die Frage ZU: nach dem Vorhandensein bestimiter Abfuhrplütze und regte durch seine äußerungen die Besatzung dazu an, den Grubeninhalt "irgendwo" unterzubrin;sen (S 7 UA). Bei seiner späteren Ankunft in Drolshagen fragte er eofori nach der von den Ärbeitern gewählten Abfuhrstelle sowie danach, "ob jemand eiwas gesagt habe". ls Zi dies verneinte, erklärte er, denn sei es gut, und sie sollten "es" dorthin fehren. Er wußte also jetzt, daß die Abfuhr ohrie Genehmigung geschah. Er erkannte auch, das die beiden Leute, selbst unsicher und ohne Weisungen, in ihr den Angestellten einer Behörde vermuteten, dem sie ener vertrauen konnten als einem privaten Auftraggeber. in seiner Yand lag es, ob die weitere Entleerung der \iugen an denselben Stellen fortgesetzt wurde oder nicht (5 8).. Die Folgen aus der bereits gezchehenen Verunreinigung des hochbehälters hätten in diesem Zeitpunkt bei «sofortiger Benachrichtigung des Ordnungsamts durch Ve verhindert werden können. - Damit ist der Ursachenzusammenhang dargetan (vgl auch BGHSt 45 20 ff).

vie Strofkasuer hat ca ciTen zelassen, ob Voggp bereits bei dem vorstehend „ecchilderten ersten Absclmitt der Vorgänge falriössig gehandelt hat (5 14 UA). Dageysen hat das Landgericht in den sröteren Verhalten des Ancekla;sten Ve nit

Rech+ ein: vorwe:?bere Kahrlässirkeit erblickt {5 14

zueiter Absais). Hier erkammte er, wie die Sirafliaunızer veiter

darlegt, das ZU und ME die Fi.ielien ohne Genehnigung und nähere Prüfung in das südliche waldgebiei gefahren hatten, und daß sie von ilm, dem ortskundiven Vertreter einer, wie Vggp wußte, in der Vorstellung der Angeklagten ZUEEEEEED und (EEE Vehördenähnlichen Wohnungsgenossenechäft - mit dem Pin Teräude der Kreisverwaltung in OP - unausgesprochen eine Bestätigung

oder eine Kritik erwarteten. Er erkannte, daß seine

Worte: "Dann ist es gut, dann fahrt es dorthin" von so einfschen Kenschen wie ZUEEEE und RBEels5 autorisierte Bestätigung ibres Tuns aufgefaßt wurden, und daß beide auch seine entgegengesetzte Weisung befolgt kätten. Stattdessen bestärkte er sie in ihrem Verhalten.

Rierin hat der Tatrichter ein dem Angeklagten Vi vorwerfbares, fanrläsuiges Verhalten durch positives Tun gesehen. Dies verkennt die Revision. Von strafloser Beihilfe kann keine Rede sein (vgl auch BGHSt 1, 280, 283 - 284). Die Verentwortlichkeit des Beschwerdeführers Ve, die in seinem die beiden Arbeiter bestärkendem Verhalten lag, trat neben die des Beiriebsinhabers EB. Da3 es an sich dessen Sache war, für ordnungsgemäße ibfuhr der: Fäkalien zu sorgen, hat das Landgericht erkannt (S 15, 17 oben UA). Wenn sich VeWB darauf beschränkt Lätte, den Arbeitern die Klärgruben in Drolshagen els in erster Linie leerungsbedürftig zu bezeichnen, könnte die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlicihkeit für den eingetretenen Erfolg sweifelbaft sein. Er hat aber, wie dargelegt, weit mehr getan. Entgesen der Darstellung der Verteidigung hat er sich nicht l1cdiglich aus Neugier nac!: den von den

rbeitern bisher gewählten Abladestellen erkundigt, sondern de:en Ausvahl auscrlicklich gebiliigt: Daß er gesagt heben soll ®»Dann karn ja nichts passieren" (§ 4 der Kevisions-

} N nn

ı

begründung vom 30. August 1956), ist eine neue Yetrnacne. die vom kevisionsgericht nicht berücksichtigt werden kenn und die zuden den Feststellungen des Tatricuters wiäerspricht,

Auch die übrigen Angriffe dieser Kevirion greifen nicht äurch. Das Landgericht hat u. a. bei der Sachverhaltsschilderung (S 8 oben UA) dargelegt, daß der für eine Vesseranlage typische Eingang des Hochbehälters sogar von den siedlungshäusern aus zu erkennen war. Die tatsächlichen Ausführungen des vor dem Senat aufgetretenen Verteidi;sers dieses Angeklagten über die Beschaffenheit und engehlich geringe Erkenubarkeit des Hochbehälters sind auf jeden Fall ohne Bedeutung. Denn der Angeklagte konnte und mußte auch ohnedies die Gefährlichkeit der Ablagerung so erhebiicher Tälaimassen in der dortigen Gegend erkennen. Im übrigen erschöpft sich die Rechtsmittelbegründung in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, mit denen der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden darf.

Nach alledem ist auch did Revision mit der erwähnten J Maßgabe zu verwerfen.

4. Auch die Angeklagten ZU und Zip; und

zwar sie in erster Linie,haben den eingetretenen Erfolg durch positives Tun herbeigeführt.

Das Landgericht legt hierzu weiter dar: Sie hätten erkennen können, daß die an den erwälnten Stellen eb;elagerten Fäkalmassen, begünstigt durch das Regenwetter, nicht nur mit Gewalt dem Tel zustrebten, sondern auch scunell in das Brdreich und in das dor möglicherweise vorhandere Quellgebist für das Wassernetz des Orts zelengen konnten. zumei sie jedesmei an einen in Richtunz au? die Stadt »arkenkaft Lust ksickesseiförmrig abfallenden Hnng ebzelassen wurden.

Ihre Schuld dauerte nach Auffassung der Strafkammer weiter an, obwohl Ve und später sogar SB diese Abfuhr duldeten. ZU und BEE mui:ten sich sagen, daß VW und SW sich anders verhalten hätten, wenn sie au Ort und Stelle selbst die Abladeplätze besichtigt hätten: Abgesehen davon durften sich die beiden nicht auf die Billigung von V verlassen. Nicht er war für die gesamte Abfuhr und die Wahl der Apladeplätze verantwortlich, sondern das Fäkalien-Unternehmen. Außerdem erkennten die beiden schon aus der Frage von Ve: "Hat keiner etwas gesagt?" daß es auch ihm uicht um eine crdnungsgemäße, vorher mit dem Eigentümer und dem Ordnungsamt abgesprochene Abfuhr zu tun war.

a) Hit Recht macht die Revision hier einen für die Urteilsfeststellungen gegenüber Zn wesentlichen Verfahrensmangel geltend: Das Urteil führt, wie schon erörtert, hinsichtlich sämtlicher Angeklagten (5 15 UA) aus: "Die Angeklagten mußten generell mit Bagillen | Eakterien| rechnen, die geführliche epidemische Krankheiten hervorrufen können. Sie geben sogar zu, das gewußt zu haben" (vgl auch 5 6 UA: "wie sie ausdrücklich einräumen! ; sowie S 14 unten UA). Nun war aber ZU, worauf sein Verteidiger mit decht hinweist, in der lauptverbandlung nicht anwesend. Er war mit sücksicht auf seine bevorstehende Auswandorung gemäß § 253 StPO vom Erscheinen entbunden (Pd IT, Bi 215, 216 d.A.). In der Hauptverhendlung wurden die Niederschrift über seine Vernebmung durch den beauftragien kichter sowie die dort in Bezug genommenen polizeilichen Vernehmungen verlesen (Bl. 243 R, 217 bis 218 R. 24 bis 27, 8i bis 82 d.A.).

An keiner Stelle dieser Aussagen het ZUEEED erklärt, so etwas gewußt zu haben. Es besteht euch kein Ankalt dofür, daß er gegenlper einer der in der Heuptverkandlung

sekörten Düer als Zeuge vernommencn Personen eıwas derartiges zugesenwen hätte Den Urteil spricht vor ansdrücilisken eirenen öingestündnissen. Es ist daher davon aussuzeien.

daß die Strafkammer insoweit irrisorweise eine srilärung

des Beschwerdeführere ZEN zuirunäcssclost bet, die er gar nicht abgegeben hatte. Schon wegen dieses Verfalrensfehlers, den die Revision rügt, kann das Urteil gegen ED nicht bestehen bleiben; denn es läßt sich nicht ausschließen, daB es auf dem Verstoß beruht.

Das Landgericht erhält durch die Aufhebung Gelegenkeit, sich eingehender als bisher wit den schriftlichen Einlassungen dieses Angeklagten auseinandersusetzen, die einen Ersats für die sonst vorgeschriebene mündliche Anhörung darstellen sollen (RGSt 12, 45, AT}, und ferner das Rsvisionsvorbringen zu würdigen. Zu diesem ist allerdings Grit hinzuweisen, daß nach den Teststellungen- die Jauche am 10. Lai. 1955 nicht in "abgelegenen" Waldgebieten, "weitab von menschlicher Siedlung" abgelassen wurde (S 4, 5 der Äevisionsbegründung) , sondern in einer Entfernung von nur 1,5 bis 2 km, und zwar, bei anhaltendem Regen, in ein nach der J„tadt zu abfallendes Tal hinein.

Auch wer ZU wie das Urteil feststellt, bereits mehrfach durch polizeiliche Kontrollen auf entsprechende Verbote hingewiesen worden. Das Landgericht wird jedoch näher zu prüfen haben, worauf sich äie Kontrollen im einzelnen bezogen und was dadurch dem \ngeklagten zur Kenntnis ge- "langt var.

Nicht erörtert ist im Urteil u. a. die Einlassung ZU: (21 25 R Ba I d.A.): "Wir gingen beide von dem Grundsatz aus, daß der Grubeninhalt im Grunde ja nur dem Wald bzw. dem YWa.dhestand nützlich sein konnte". Auch könute

zZür die Schildfrage bei diesem Anzeklarten und bei Kin eine Kcolle spielen, ob das Drolshazener Tueilengebiet - wie sonst üblich - durch Warnschilder gekenrnseichnet war oder nicht.

b) Auf jeden Fall könnte es für die strafrechtliche Beurteilung bei ZU una Sp von Bedeutung sein, daß in dem Luftkurort Drolshagen unbegreirlicherweise behördlickerseits keine Abfuhrplätze bestimmt waren, ezowie weiter, daß die beiden Arbeiter an jenem Tage völlig auf sich gestellt waren und daß ein ortsansässiger ?ostbeamter — dem Sinne nach — die valdgegend eis zum Ablassen geeignet bezeichnet hätte. Ss möchte daher zweifelhaft erscheinen, ob in diesem Fall gegenüber den beiden Arbeitern von einem wahllosen . Abladen gesprochen werden könnte. Ferner ist bisher nicht eindeutig festgestellt, ob das Trühere willkürliche Jauche-Abfahren in Drolshagen (13. April 1955) gegenüber diesen zwei Angeklagten von irgend jemand beanstandet worden wer.

Bei beiden Angeklagten wird auch noch näher darzulegen sein, warum sie sich auf die Billigung von Vgg@ nicht verlassen durften (S 13 UA), obwohl sie von SB an diesen verwiesen waren und in ihm eine gewirse Autoritätsperson erblickten (S 14 UA). Mochten sie auch - oder wenigstens ZU - zewurt heben, daß das Jaucheabfahren in dem Wald nicht vorschriftsmäßig war, so bedarf es doch angesichts der bereits erörterten besonäeren Umstände und der einfachen Denkungsart dieser beiden Arbeiter der Darlegung der für gie gegebenen Voraussehbarkeit der schwerwiegenden

Folgen ihres Verhaltens.

c\) Gegenüber dem Angeklagten RB kenn das Urteil auch noch aus folgenden Erwägungen keinen Bestand haben.

ir hat alierdings, zusammen nit ZN, die wesentliche Urcache für den eingetretenen Erfoig geseizt. Auch kat er. wie das Urteil Zeststellt, gewust. daß Fäkalien in

erudor lienge bei wal.ilosemn Ablassern in ser NEhe von Orischaften Tür die mennchliche Gesundheit sefährliche epiicmische Krankkeiten hervorrufen konnten !S 5, 6. 15 UA). Denno:h ist bei diesem Angeklagten. der - vie ZUNEED

von einfecher Wesensart -, dezu in der Hauptsache Fahrer

und nur ZB Gel:ilfe war, bisher nicht genilgend dargetan, daß er bei der damaligen besonderen Sachlage

die verderblichen Folgen seines !landelns hätte erkennen können und müssen #s liegt die Annaime im Bereich der Möglichkeit, daß er das Ablassen der Fäkalien im Wald

für unbedenklich kalten konnte. Wie schon erwähnt, hatte der ortsansässire Postbeamte auf die Waldgegend hingewiosen. VW: den RE e1s eine Art Amtsperson betrachten mochte, hatte die Wahl der Abladeplätze und das weitere Abfahren

in diese Gegend gebilligt. ZW var zwar zuletzt im Krieg Sanitätsunteroffizier gewesen (S 4 UA). Die Strafkannmer

hat aber hieraus, soweit erkennbar, keine ihm nechteiligen Schlüsse gezogen, wozu es auch näherer Feststellungen über seinen damaligen militärischen Aufgabenbereich beäurft hätte,

Anderseits wird eingehender zu prüfen sein, wie weit. SCEEB en üen Vernandlungen ZU mit VER teilgenommen }) ( oder ihren Inhalt erfahren hat, sowie ob er nach ZB: Weisungen gehandelt hat, und gegebenenfalls, ob er glauben durfte, sich nach diesen richten zu müssen.

d) Dafür, daß der Tatrichter einen falschen Strafrahnmen zugrundegelegt haben sollte, bietet allerdings die Urteilsbegründuns (S 16 Abs 5) keinen Anlıalt. Dort ist ausgeführt, daß § 230 äie schwerste Strafe anärohe, aber der Hindeststrafrehmen des § 326 StGB nicht unterschritten werden dürfe (vgl 36St 75, 1485 75. 1905 BGH in I Ur 42 zu § 75 StGB). „it diesem Kinweis sollte cereichtlich nur „esagt werde. daß wegen § 526 StG3 - Strafandrchung im hier gegebenen Fall;

Gefängnis schlschthin - die Verhängun; einer Geldstrafe

nach 5 230 StGB ("mit Geldstrsfe cder Gefinguis ... bestraft") nicht in Betracht komme. Sonst hätte sich das Landgericht

mit § 27 d StGB (S 17 UA) nicht zu befassen brauchen.

Defür, daü der Tatrichter, wic die Revision des Ange-

klasten RB meint, irrig von einer Hindeststrafe

von einem Hcnat Gefängnis (erschwerter Fall des § 526 StGB) ausgegangen sei, ist nichts ersichtlich.

III. Abschließend sieht sich der Senat veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß es, soweit ersichtlich, bisher an Sondervorschriften der Länder oder des Bundes über die Handhabung des Leerens von Klärgruben, das Ablassen von Fäkalien sowie die F'hrung und Überweckung von Gruben-Entleerungs-Unternehmen fehlt,

Krumnme Sauer Seibert

ioepner Langs-Hinrichsen

1]