§ 324 Gewässerverunreinigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/324#abs-1 (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/324#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/324#abs-3 (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 324 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.08.1992 – 2 StR 86/92
- LG Düsseldorf, 02.08.2016 – 7 O 242/15Zitiert von 1
- BGH, 31.10.1986 – 2 StR 33/86Zitiert von 4
- BGH, 11.07.1957 – 4 StR 569/56Zitiert von 3
- BGH, 04.07.1991 – 4 StR 179/91Zitiert von 1
- BVerfG, 30.06.2013 – 2 BvR 85/13Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Bedeutung der Belehrung des Angeklagten gem § 257c Abs 5 StPO in Bezug auf eine Verständigung im Strafprozess - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verkennung der grundlegenden Bedeutung der Belehrungspflicht - Fehlen konkretere Feststellungen dazu, ob der Angeklagte auch bei ordnungsgemäßer Belehrung ein Geständnis abgelegt hätte - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 10.04.2024 – 2 Bs 22/24Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 07.07.2022 – B 7 K 22.196Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 28.10.2021 – 31 K 5575/19.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 324 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.