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BGH Urteil vom 07.06.1966 – 1 StR 580/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 580/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Landwirt Erich” V EEE zu: 1 EEE.

dort geboren am lb 1923,

2, den Kraftfahrer PIHEER: DD =: VB. Sort

geboren am 1937,

53. den Landwirt und Bürgermeiste W u ——d aus VB. dort geboren am 1905,

wegen fahrlässiger Körperverletzung usa.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEB :: der Verhandlung, Staatsanwalt WW }:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE :.: GE

als Verteidiger des Angeklagten zu 1)

Rechtsanwalt :.: EEE:

als Vertreter der Nebenkläger zu 1 - 10 1t. Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll,

Justizangestellter iD als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten Vi zesen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 9. Juli 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Bi wira das Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Der

Angeklagte wird freigesprochen; die Kosten des Verfahrens trägt insoweit die Staatskasse.

III. Auf dic Revision des Angeklagten gu wird das Urteil im Kostenausspruch, soweit dieser

ihn betrifft, dahin geändert, daß Ve nur die dem Nebenkläger Stefan Kl ervachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

Dic weitergehende Revision des Angeklagten Vu» wird verworfen. kr hat die Kosten des Rechtsmittcels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte er-

mäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Am 24. Januar 1964 ließ der Angeklagte VD seine zum SEE ci VE atfallende Wiese durch den Angeklagten BB nit Fäkalienjauche düngen. Dabei gelangten erhebliche Mengen der Düngeflüssigkeit auf das jenseits des Baches gelegene Grundstück, in dessen Bereich sich - teilweise in unmittelbarer Nähe des Bachgrundes - Quellanlagen der von dem Angeklagten Vs als Wasserwart betreuten YV@lBcr Gemeindewasserleitung befanden. Das hatte cinc Verscuchung des Trinkwassers mit Typhus-Bakterien und die Typhus-Erkrankung von 18 Personen zur Folge.

Hierwegen hat das Landgericht alle Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung in 18 Fällen, den Angeklagten BB außerdem noch eines Vergehens gegen das Wasserhaushaltsgesetz für schuldig befunden. Vie wurde zu fünf Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung; ED zu sechs Wochen Gefängnis und Vgl u 1 000 DM Geldstrafe verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten Bf hat in vollem Umfang, dasjenige des Angeklagten Vgl nur im Kostenpunkt Erfolg. Die Revision des Angeklasten VW erweist sich als unbegründet.

I. Revision des Angeklagten Vi»:

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision eine mehrfache Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend.

Sie meint zunächst, das Landgericht hätte einen Sachverständigen zur Klärung der Frage hören müssen, wie die abgelassenen Fäkalien in das Quellgebiet gelangen konnten und ob dieser Hergang für den Angeklagten EB vorausschbar war. Damit dringt die Revision nicht durch. Sie zieht selbst nicht in Zweifel, daß die ausgeschütteten Fäkalien den Bereich der Quellanlagen erreicht hatten. Die Strafkammer stellt hierzu fest, daß der Übertritt der Düngeflüssigkeit teils auf dem gefrorenen Schnee, teils darunter an der in Nähe der "Quelle Nr. 2" angelegten Verrohrung des SC: achs, aber auch an anderen Stellen des zugeschneiten Grabens erfolgte (UA 34). Ein fast gleichliegender Vorfall, bei dem es ebenfalls zu einer Trinkwasserverunreinigung gekommen war, hatte sich bereits im Jahre 1962 nach einer organischen Düngung derselben Wiese ereignet. Das wußte der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, spätestens seit der aus diesem Anlaß von dem A iE> Gemeindeboten StB ivermittelten Aufforderung der “cr Gemeindeverwaltung, in Zukunft jede organische Düngung auf dem Wiesengrundstück zu unterlassen (UA 24). Bei

‚dieser Sachlage brauchte sich die vermißte Aufklärung der

Strafkammer nicht auflzudrängen.

Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie vorträgt, das Landgericht hätte durch weitere Befragung der Angeklagten (BD vn: ZB u ücr Feststellung kommen müssen, daß der eingeiretene Schaden auf der Mißachtung von Weisungen beruhe, die VB iter sie Verteilung der Fäkalien auf seiner Wiese gegeben habe.Mit äem Hinweis auf mangelnde Befragung vernommener Personen kann die Aufkiärungsrüge nicht begründet werden (BGH VRS 27, 192, 193; BGHSt 4, 125, 126).

2, Die Sachrüge vermag die Verurteilung des Angeklagten VD sbensowenig in Frage zu stellen.

Entgegen der Meinung der Revision sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite frei von Widersprüchen. Das gilt insbesondere für die Annahme der Strafikammer, daß dem Angeklagten die Lage aer "Quelle Nr. 2" und ihre Gefährdung jedenfalls seit den an ihre Verunreinigung im Jahre 1962 anschließenden Vorgängen bekannt gewesen sei (val. UA 19, 24, 41/42).

Auch die Einwendungen der Revision gegen die Änwendung von § 230 StGB greifen nicht durch. Der Angeklagte vouiED hat mit der von ihn angeordneten Düngung nicht nur, wie die Revisionsbegründung ausführt, die ihm als Grundstückseigentümer zustehenden Befugnisse wahrgenommen, sondern damit zugleich rechtswidrig auf das Nachbargrundstück und die dort befindliche Wasserversorgungsanlage eingewirkt. Das hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt. Wit Recht hat das Landzericht aber auch ein für den schädigenden Erfolg ursächliches fahrlüssiges Verhalten des Angeklagten bejaht. Da VB vwuste, daß schon im Jahre 1962 bei einer Düngung Jauche auf das Nachbargrundstück gelangt war und die dort befindliche Quelle verun-

reinigt hatte, durfte ihm der Tatrichter zur Last legen, daß er bei erneuter Vornahme einer organischen Düngung unter fast denselben Unständen mit der Wiederholung einer solchen Verunreinigung rechnen mußte. Wie die Strafkamnmer zutreffend darlegt, war für den Angeklagten damit zugleich vorausschbar, daß das Eindringen von Fäkalien in die Trinkwasserleitung zu einer Verseuchung mit gefährlichen Krankheitskceimen und demzufolge zu epidemischen Krankheitsfällen führen könne. Daß als voraussehbar im allgemeinen nicht allein die regelmäßige, sondern im Bercich der Lebenserfahrung auch eine nur mögliche Folge fahrlässigen Verhaltens zuzurechnen ist, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH LM StGB § 222 Nr. 1). Der Angeklagte mag an die Übertragung von Typhusbakterien nicht gedacht haben. Das ist jedoch unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1957

- 4 StR 569/56 -; s. auch BGH IM Verwaltungsrecht-Allgemeines /Vervaltungsakt: Fehlerhaftigkeit_/- Nr. 20).

Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegrünaet. Der Umstand, daß 18 Personen an Typhus erkrankten, durfte strafschärfend berücksichtigt werden. § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt.

Die Nichtanwendung der §§ 324, 326 StGB und der Strafbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes von 27. Juli 1957 (WHG) beschwert den Angeklagten nicht.

Die Revision des Angeklagten VB ist daher zu verwerfen.

II. Revision des Angeklagten Be»:

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1. Die Revision sieht cinen Verfahrensverstoß darin, daß das Landgericht die Zeugen HB, Alelheid und Else

OD, SED uni Bö@B vereiäist habe, obwonı

sic der Beteiligung an der Tat dringend verdächtig gewesen seien. Hierauf braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die tevision mit Recht eine fehlerhafte Anwendung der §§ 38 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 und 2 WHG. Die Stratkammer hat bei Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten VB ias Ablassen der Fäkalien zutreffend nicht als Ablagerung, sondern als Düngung angesehen. äös geht daher nicht an, denselben Vorgang für den Angeklagten BP als Arlagern

zu werten.

Dem Angeklagten kann auch ein Verstoß gegen S 38 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung nit § 39 Abs. 2 WHG nicht zur Last gelegt werden. Zwar ist bei ciner Grundwasserverseuchung entgegen der Meinung des Landgerichts von der schädlichen Verunreinigung eines Gewässers auszugehen (vgl. WHG § 1; Witzel WHG § 38 Anm. 2; Kolb WHG § 38 Erl. Ia). Es fehlt jedoch an einem Einleiten schädlicher Flüssigkeiten. Hierunter wird - auch bei der fahrlässigen Begehungsform -— nur eine ihrem Wesen nach zweckbestimmte Zuführung verstanden, dagegen nicht die bloße Verursachung des Hineingelangens (so zutreffend OLG Hamm BB 1962, 1106; Wernicke NJW 1961, 2337, 2338).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung hält ebenfalls den Revisionsangriffen nicht stand. Zwar rechtfertigt die Gefährlichkeit des Ablassens von Fäkalien für die Trinkwasserversorgung allgemein die Forderung, daß der Verantwortliche vor dem Ablassen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder zumindest bei ortskundigen Personen genaue Erkundigungen einzicht.

Dieser Verpflichtung war BB aber entgegen der Auffassung des Landgerichts dadurch enthoten, daß VB als Eigentümer ihn auf das zu düngende Grundstück eingewiesen hatte. Unter den gegebenen Umständen wäre der Angeklagte möglicherweise dann gehalten gewesen, weitere Erkundigungen einzuzichen, wenn er Anlaß gehabt hätte, den ihm erteilten Düngungsauftrag für bedenklich zu halten. Ein solcher Anhaltspunkt ist jedoch dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die gebotene Geländebeobachtung hätte den Angeklagten allenfalls auf die - hier unter dem Gesichtspunkt des § 230 StGB nicht bedeutsame - Möglichkeit aufmerksam machen müssen, daß sich unter der Schneefläche des Wiesengrundes ein Bachlauf verkbarg, in den abfließende Jauche gelangen konnte, Dagegen war für ihn nicht voraussehbar, daß eine nähcre Erkundigung möglicherweise das Vorhandensein einer Wasserversorgungsanlage jenseits eines solchen - versteckten -— Baches ergeben hätte, Noch weniger konnte der Angeklagte damit rechnen, daß eine derartige Anlage durch das Ablaufen von Jauche in Richtung auf den Bachgrund in Mitleidenschaft gezogen werden konnte. Die gegenteilige Annahme der Strafkammer findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze (vgl. auch BGH Urteil vom

11. Juli 1957 - 4 StR 569/56). Damit scheidet auch die Möglichkeit ciner Bestrafung des Angeklagten nach den

88 324, 326 StGB aus.

Da ergänzende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten BE nicht in Betracht kommen, ist dieser Angeklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils freizusprechen. Für die Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse besteht allerdings kein Anlaß.

III, Revision des Angeklagten Vggww-

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i. Der Angeklagte Vous ist wegen Körperverletzung der Eheleute Amalie und Andreas KB nicht verurteilt worden. Sein Hinweis darauf, daß wegen dieser Taten das Hauptverfahren nicht eröffnet worden sei, geht daher ins Leere,

2. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung sind unbegründet, Hit Recht hat das Landgericht die Maßnahme, die der Angeklagte nach der Wasserverunreinigung im Jahre 1962 getroffen hatte, als unzulänglich angeschen. Es kann auch rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Urteil dem Angeklagten dafür die strafrechtliche Verantwortung auferlegt. Wenn er, wie die Revision meint, die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Sicherung der Wasserleitung erforderlich waren, nicht besessen habeu sollte, so liegt sein Verschulden darin, daß er es unterlassen hat, sie sich anzueignen (vgl. BEHSt 10, 133, 134/135). Das Urteil stellt euch die Ursächlichkeit der Säumnis des Angeklagten für den eingetretenen Schaden rechtlich einwandfrei fest. Daß der Ablauf des Tatgeschehens durch das Verschulden anderer Personen mitbestimmt worden ist, bescitigt die Verantwortung des Angeklagten nicht.

3. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß dem Beschwerdeführer auch die Kosten derjenigen Nebenkläger auferlegt worden sind, die nur im Verfahren gegen Vu» und BD zugelassen worden waren. In Wirklichkeit hätte dem Angeklagten nur aufgegeben werden dürfen, die notwendigen Auslagen des - im Verfahren gegen ihn zugelassenen - Nebenklägers Stefan Ki@P zu erstatten. Der Kostenausspruch ist daher entsprechend zu ändern.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten Vu» zu verwerfen.

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Im Hinblick auf den Umfang der wegfallenden Erstattungspflicht im Verhältnis zur Höhe der dem Angeklagten auferlegten Geldstrafe erscheint es angezeigt, von der durch § 467 Abs. 1 Satz 3 StPO gewährten Möglichkeit der Gebührenermäßigung Gebrauch zu machen, Die Entschließung über eine Änderung der Teilzahlungsbewilligung (§ 28 StGB) bleibt der Strafkammer überlassen.

Hübner Seibert Fischer

Pikart Dr. Pfeiffer