Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 59

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/59#abs-1 (1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/59#abs-2 (2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/59#abs-3 (3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

§ 58 § 60