Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 59
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 16.08.2019 – 20 RR 16/19
- BGH, 14.10.1959 – 2 StR 349/59Zitiert von 1
- BGH, 10.12.2008 – 1 StR 322/08Gerichtsverfassung: Zulässigkeit der Teilabordnung eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht an ein Landgericht nach § 37 DRiG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BGH, 13.09.2005 – VI ZR 137/04Zitiert von 9
- BGH, 04.10.1966 – 1 StR 282/66Zitiert von 4
- BGH, 11.07.1957 – 4 StR 569/56Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 08.09.2020 – I B 53/19Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässigZitiert von 1
- BFH, 14.03.2019 – V B 34/17 · Doppelpräsident und GeschäftsverteilungZitiert von 7
- KG, 14.01.2019 – 2 Ws 159/18, 2 Ws 159/18 - 121 AR 200/18Strafvollstreckung: Nicht ordnungsgemäße Besetzung der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich herangezogener Vertretungsrichterinnen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/59#abs-1 (1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/59#abs-2 (2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/59#abs-3 (3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.