Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 26.11.1963 – 1 StR 367/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
LebensmittelG idF v. 21. Dezember 1958, BGBl I 950, 88 3, 11; MilchG v. 31. Juli 1930, RGBI I 421, §§ 13, 45; StGB § 230 In dem Vorzugsmilchbetrieb eines Landgutes handeln der Unternehmer und die Aufsichtsperson, falls sie Vorzugsmilch von gesundheitsschädlicher Beschaffenheit in den Verkehr bringen, unter Umständen schon dann fahrlässig, wenn die Gesundheitsschädlichkeit des Erzeugnisses da- - rauf beruht, daß sie auf dem Gut - sei es in dem Vorzugsmilchbetrieb selbst, sei es in einem anderen Betriebsz weig — einen Dauerausscheider von Typhuserregern beschäftigen, ohne vor der Arbeitsaufnahme seine ärztliche Untersuchung veranlaßt zu haben.
‚ Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
In dem Vorzugsmilchbetrieb eines Landgutes handeln der Unternehmer und die Aufsichtsperson, falls sie Vorzugsmilch von gesundheitsschädlicher Beschaffenheit in den Verkehr bringen, unter Umständen schon dann fahrlässig, wenn die Gesundheitsschädlichkeit des Erzeugnisses da- - rauf beruht, daß sie auf dem Gut - sei es in dem Vorzugsmilchbetrieb selbst, sei es in einem anderen Betriebsz weig — einen Dauerausscheider von Typhuserregern beschäftigen, ohne vor der Arbeitsaufnahme seine ärztliche Untersuchung veranlaßt zu haben.
BGH, Urt. v. 26. November 1963 - 1 StR 367/63 - IG Kaiserslautern
1_StR 367/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann und Landwirt J. Ss. au K: ,„ dort geboren am 5
2, den Gutsverwalter, jetzigen Büroangestellten Jg M aus K | /M „ geboren am
inG wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Willns Bundesrichter. Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern von 1. Februar 1963
mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird
ZU. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht . zurückverwics sen: | ö
Von Rechts wegen
Gründ ces
Die Strafkamner hat die Angeklagten wegen Vergehen gegen das Milchgesetz zu Gelästrafen verurteilt, weil sie .e9 fahrlässig, Auldeten - Sc : als Unternehmer in seinem Gutsbetrieb, M _, damals Verwalter des Guts, als Aufsichtsperson -, daß der später als Ausscheider von Typhuserregern festgestellte Landarbeiter K bei der ‚Gewinnung und im Verkehr mit der auf dem Gut erzeugten Vorzugsmilch tätig.war (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2 und 3 Milch6); ferner, weil sie vorsätzlich die zur Aufnahme und zur Beförderung der Milch bestimmten Gefäße mit gesundheitlich bedenklichem Wasser reinigen ließen (8 7 Abs. 2 und 3, 8 44 Abs. 1 Nr. 2 Milch@). Von der Ans chuldigung lebensmittelrechtlicher Vergehen hat das Landgericht die Angeklagten. freigesprochen; ebenso von dem Vorwurf der fahrlässigen . Brunnen"vergiftung" (§§ 324, 326 StGB} und der fahrlässige Körperverletzung zahlreicher Milchverbraucher, die nach dem Genuß typhusverseuchter Milch erkrankt waren. Mit der Revision wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung».
N
Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger beanstanden. den Freispruch von der Anklage wegen fahrlässiger Körnperverletzung. Alle Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils in seinem ganzen Umfang. |
I. Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz.
Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten gegen § 4 Nr. 2 und 3 LebmG verstoßen haben, und es mit unzureichender Begründung abgelehnt, den § 3 Nr. 1 LebmG anzuwenden. u
1% Gewinnen und Inverkehrbringen gesundhei toschädlicher Milch.
a} Im Ergebnis zutreffend hat die. Strafkammer den 8 53 Nr. 1 a Lebm@ nicht für anwendbar erachtet. Das Verbot, Lebensmittel für andere so zu gewinnen, herzustellen oder zu behandeln, daß ihr Genuß die mens chliche Gesundheit schädig gen kann, hat regelmäßig keine selbständige Bedeutung, wenn das gesundheitsgefährliche Erzeugnis wie hier als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird. Dann schlägt 93 Nr. 1b LebmG ein; in seinen weitergreifenden Verbot
geht § 3 Nr. a LebmG auf. .
Dagegen kann die Anwendung des 83 3 Nr, 1b Lebm& nicht, wie das Landgericht meint, mit der. Begründung unter "bleiben, daß Typhuserreger, nicht nachweisbar gerade während der zeitweiligen Tätigkeit, des. Bakterienaus scheiders K bei der (Gewinnung. und) Behandlung der Milch in das Erzeus“ nis gelangt seien. Für‘ den Tatbestand dieser Vorschrift 'genügt es, wenn die Angeklagten zu irgendeiner Zeit Milch
zum menschlichen Genuß in den Verkehr brachten, die mit Typhusbakterien verseucht und darum gesundheitsgefährlich war. So verhält es sich hier nach den Feststellungen der Strafkammer. Wie dem Urteil zufolge außer allem Zweifel steht, ist die Verunreinigung der Milch nit Typhuserregern letztlich darauf zurückzuführen, daß K - vielleicht
- während, vielleicht auch außerhalb ger Zeit seiner Beschäftigung unmittelbar im Milchbetrieb - solche Erreger. ausschied und diese dadurch sei es in das Spülwasser für die Milchgefäße gelangten, sei es auf andere Personen über-- tragen wurden, die mit der Gewinnung oder sonstigen Behandlung der Milch befaßt waren oder mit ihnen in Berührung kamen. Die Frage nach dem Verschulden der Angeklagten
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Lebm&) stellt sich mithin gleichfalls nicht begrenzt auf den Zeitraum des unmittelbaren Umgangs K s' mit der auf dem Gut gewonnenen Milch, den das Landgericht bisher allein in Betracht gezogen hat. "Vielmehr sind dic Angeklagten nach den angeführten Vor- ‘schriften strafbar, wann immer sie die Milch in der beschriebenen gesundheitsgefährlichen Beschaffenheit in den Verkehr. brachten, falls sie die Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels durch fahrlässige Unkenntnis verursacht hatten. Das Landgericht muß daher prüfen, ob sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen, ihnen persönlich auch möglichen Sorgfalt hätten erkennen können, daß Krankheitskeime auf welchem Wege auch immer in. die Milch gelangen würden, wenn auf dem Gut, gleichviel in welchem Betricbszweig, ein Arbeiter beschäftigt wurde, der mit einer ver-
" borgenen ansteckenden Krankheit behaftet war. Beruht dieses Geschehen nicht auf bloßen unberechenbaren Zufall, liegt es noch im Bereiche menschlichen Erfahrungswis sens, so frast sich ‚weiter, ob die Angeklagten es - tatsächlich
und nach ihrer pflichtgemäßen Vorstellung - hätten verhindern können, wenn sie K vor der Arbeitsaufnahne - oder noch im Laufe seiner Tätigkeit auf dem Gut hätten ärztlich untersuchen lassen. Dabei wird das Landgericht ihrer Behauptung nachgehen müssen, daß eine solche Unter-. suchung K s' nach angeblich damals üblicher unvollständiger Untersuchungsweise der zuständigen Gesundheitsbchörde nicht zu seiner Feststellung als Dauerausscheider von Typhuserregern geführt hätte, Sollte es sich so verhalten, so.könnte es den Angeklagten nicht zum Verschulden angerechnet werden, daß sie die - dann fruchtlose - Untersuchung herbeizuführen unterließen. Im anderen Falle wird es darauf ankommen, ob sie verpflichtet waren, K zu amtsärztlicher Untersuchung zu melden, sei es weil der Gutsbetrieb nach Art und Größe keine strenge Trennung der einzelnen Betriebszweige zuließ, das Schwergewicht auf der Gewinnung | und dem Absatz von Vorzugsmilch lag, diese Gutsabteilung aber, Vertretungsfälle eingerechnet, die Mehrzahl der ins gesamt vorhandenen Arbeitskräfte beanspruchte und daher jeder auf dem Gut Beschäftigte von vornherein mindestens aushilfsweise zur Dienstleistung in ihr in Betracht kan; sei es: jedenfails, weil. Kı zu obwohl nicht als Fachkraft angestellt, doch alsbald im Milchbetrieb verwendet wurde und) “einmal dort. eingewiesen, diese ihm zugeteilte Arbeit
voraus sichtlich nicht nur im Bedarfsfalle würde wieder verrichten müssen, sondern auch - selbst bei Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz außerhalb des Milchbetriebs - doch von diesen nicht würde ferngehalten werden können, zumal nachdem ‚sein Stiefsohn dort. als Melkerlehrling eingetreten Wars
Die Rechtspflicht der Angeklagten, sich über den
Gesundheitszustand der Arbeitskräfte für den Milchbetrieb oder schlechthin für das Gut zu vergewissern, entfällt nicht - wie sie geltend machen - deshalb, weil keine Vorschrift ihnen cine solche Verpflichtung auferlege. Da jedenfalls keine Vorschrift sie davon ausdrücklich befreit, ist maßgeblich, ob sie nach allgemeinen Grundsätzen Be- ‚ halten varen, jene Vorsicht zu üben. Das könnte schon allein darum zu bejehen sein, weil Milch ein besonders geeigneter Nährboden für Krankheitskeime aller Art ist, zumal wenn sie sich in rohem Zustand befindet wie Vorzugsmilch (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 MilchG; 1. AusfVOllilche § 23 Abs. 4; BGH LRE 1, 84 und BGH DIR 1959, 260; siche auch BCHSt 2, 384). Erst recht fällt ins Gewicht, daß gesetzliche Vorschriften eigens zu besonderer Sorgfalt im Ungang mit diesem Lebensmittel anhalten. Nach § 6 MilchG darf Milch im Betriebe des Erzeugers bei und nach der Gewinnung und selbst auf dem Wege bis zum letzten Verbraucher weder unmittelbar noch mittelbar irgendoiner nachteiligen Becin- £lussung;. insbesondere durch Krankheitserreger ausgesetzt sein, soweit die bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eben vermeidbar ist. Nach § 13 MilchG dürfen Personen, die mit bestimmten Krankheiten (z.B. Typhus) behaftet sind oder ihre Erreger ausscheiden, weder bei der Gewinnung der Milch noch sonst im Verkehr mit ihr in einer Weise tätig.sein, die die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitserreger auf andere übertragen werden. Diese Vorschriften gelten für jede Sorte Milch im Sinne des- 81 MilchG. Vorzugsmilch muß außerdem besonders hohen Anforderungen entsprechen, die im einzelnen die oberste Landesbehörde zu stellen hat, unter anderem auch an die Überwachung: des Gesundheitszustandes des Personals, das bei
der Milchgewinnung beschäftigt ist (1. AusfVOMilchG
8 1 Abs. 2 Nr. 3). Demgemäß bestimmt § 17 BayMilchVo
vom 19. November 1935 (GVBl 737), der in der ehemals bayerischen Rheinpfalz fortgilt,*) im Satz 2 für Vorzugs- ‚milchbetriebe, es sei "das Freisein des Personals von Erscheinungen, die die Beschaffenheit der Milch nachteilig beeinflussen können, insbesondere von Erscheinungen
im Sinn des § 13 Abs. 1 und 3 MilchG vor der Einstellung und dann alljährlich durch eine Untersuchung des Amtsarztes #0..sicherzustellen", Diese Anforderung ist außer anderen, in § 17 Satz 1 durch Verweisung auf § 5 BayMilchVO näher. bezeichneten, an die Vorzugsmilchbetriebe gestellt. Die Vorschrift wendet sich daher entgegen der Ansicht der Angeklagten nicht bloß an die zuständigen Behörden, sondern nach ihrem Satz- und Sinnzusammenhang‘ gerade auch an den Inhaber oder den Leiter eines Vorzugsmilchbetriebs, ohne deren Mitwirkung 2.B. bei Neueinstellungen es den Gesundheitsbehörden gar nicht möglich wäre, den Gesundheitszustand der Arbeitskräfte des Betriebes rechtzeitig zu prüfen und sachgemäß zu überwachen. Es bestätigt diese Rechtsauffas-.
. sung, daß Vorzugsmilch so nur dann bezeichnet werden darf, wenn sie allen Anforderungen an ihre Gewinnung, auch in der Überwachung des Gesundheitszustandes des damit befaßten Personals entspricht (1. AusfVoMilchG § 1 Abs. 2. Nr. 3, 8 10 Nr. 4; siche dazu näher die Ausführungen zu I 378 .
Nach‘ bisheriger Urteilsfeststellung waren die Angeklagten eingehend darüber unterrichtet worden - M . vom zuständigen: 'Amtstierarzt, 5 ; wiederum von M -; es müßten "alle Personen, die mit der Milch und dem Reinigen der Geräte zu tun haben". zuvor amtsärz tlich untersucht wer-
*Y 6 10 LandesVO über die tierärztliche Überwachung von Viehbeständen in Vorzugsmilchbetrieben. vom 10. Februar 1951. ‚„Rhlapf BS I1 7842- EE
den. Die Strafkammer muß neu prüfen, ob die Entschuldigung
M 8 (und dementsprechend Sı 5) gelten kann, er
habe die Verpflichtung nur auf "das Melkerehepaar" bezogen. Die Anweisung des Antstierarztes läßt in der bisher festgestellten Art keine solche Begrenzung erkennen; sie entschuldigt daher einen Irrtum der Angeklagten nicht ohne weiteres. Dagegen nötigt sie zu der Prüfung, ob die Angeklagten bei sorgfältigen Verständnis hätten zu der Auffassung kommen müssen, es scien alle Personen untersuchungspflichtig, die auch nur möglicherweise in dem Milchbetrieb väöricndet verden würden, unter Umständen also,bei rechter Vorsorge,
das gesamte Gutspersonal,
Umgekehrt kann es zur Entlastung der Angeklagten nichts beitragen, wenn Milchproben in früherer Zeit stets günstig ausgefallen waren. Eher könnte es von Bedeutung | sein, ob - und mit welchem Ergebnis - solche Proben in der
Zeit bakteriologisch untersucht worden sind, in der X in dem Milchbetrieb tätig war;
Entgegen der Meinung des Landgerichts durften die Angeklagten ferner nicht abwarten, welche Maßnahmen die Gesundheitsbehörde ergreifen würde, nachdem als Ursache der Erkrankung des Kleinkindes des Melkerehepears su’
Typhus festgestellt und als Erregerquelle der Gutserbeiter K ermittelt worden war, Vielmehr hätten sie den Vertrieb der Milch zu menschlichen Genuß sofort aus eigenen Entschluß einstellen müssen. Dazu verpflichtete sie, von allem anderen abgesehen, allein die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (BGHZ LRE - 1, 84). ‚Die Strafkammer wird prüfen müssen, ob die Angeklagten insoweit. nicht überhaupt mit bedingtem Vorsatz handelten. j
b) Nicht stichhaltig ist ferner die weitere Urtoilsansicht, gaß auch das Spülen der Milchflaschen mit veruns reinigten, Colibakterien enthaltendem Wasser die Anwendung des § 3 Abs. 1 LebmG nicht begründe. Colibakterien sind zwar, vie festgestellt, im allgemeinen, bei Erwachsenen, der menschlichen Gesundheit nicht schädlich; sie können aber bei Kindern, insbesondere bei Säuglingen, schwere Darmerkrankungen hervorrufen. Ob ein Lebensmittel im Sinne des § 3 Abs. 1 Lebm& gesundheitsgefährlich ist, richtet sich nach dem Personenkreis, zu dessen Genuß es bestimmt u ist (RGSt 31, 299, 300). Das Landgericht hat nicht erörtert, ob Vorzugsmilch wegen ihrer besonderen Gütebeschaffenheit (1. AusfVO MilchG § 1 Abs. 2 Nr. 3) vornehmlich zum Verbrauch durch Kinder dient und ob die Angeklagten hierauf für ihr Erzeugnis besondere Bezeichnungen wie Kindermilch, S&uslingsmilch oder dergleichen eigens hingewiesen hatten (siehe dazu 1. AusfVO Milchq § 10 Nr. 10).
2, Inverkehrbringen verdorbener Vorzugsmilch.
Milch, die Krankheitserreger enthält, durch Fäkalien bakteriell verunreinigt ist oder bei dem Verbraucher auch nur deswegen Ekel oder Widerwillen hervorrufen würde, weil sie ihm in Gefäßen angeboten wird, die mit Wasser aus einem verschmutzten Brunnen gespült wurden, ist verdorben | im Sinne des § 4 Nr. 2 Lebm@; denn sie ist für den menschlichen Genuß untauglich oder doch in dieser Tauglichkeit
erheblich herabgesetzt (BayMilchVO § 12 Abs, 35.1. AusfVO MilchG § 6 Nr. 45 RGSt 74, 26, 27; BGH LRE 1, 27, 28). Milch, die Krankheitskeime enthält oder erheblich ver-
. schmutzt ist, darf keinesfalls, andere verdorbene Milch
nicht ohne ausreichende Kenntlichmachung : in ‚den Verkehr
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gebraucht werden (§ 12 Abs. 3 BayMilchVO; 1. _ kusfVoltilche § 6; $ A Nr. 2 LebmG). Die Strafkammer muß in der neuen Verhandlung das Verhalten der Angeklagten auch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen.
3. Inverkehrbringen von Vorzugsmilch unter irreführender Bezeichnung.
Vorzugsmilch ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. AusfVo
MilchG Vollmilch, die den besonderen Anforderungen genügt, welche die oberste Landesbehörde an Gewinnung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Behandlung, Verpackung und Beförderung der Milch stellt. Als Vorzugsmilch durften die Angeklagten demnach ihr Erzeugnis nur dann bezeichnen, wenn es den 88 10 bis 20 BayMilchVO entsprach (so zutreffend Bay0bLG DLR 1962, 22 für einen vergleichbaren Sachverhalt). Daran fehlt es jedoch in verschiedener Hinsicht: Die auf dem Gut gewonnene Milch enthielt Krankheitserreger, die auf den Menschen übertragbar sinä (8 12 Abs. 3 BayllilchVO)., Sie wurde in Gefäße abgefüllt, die mit gesundheitlich bedenklichem Wasser "gereinigt" worden waren und war auch ‚sonst auf dem Gut bei und nach der Gewinnung nachteiliger Beeinflussung, insbesondere äurch Krankheitserreger ausgesetzt (§ 10 Abs. 1, 8 19 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 BayMilchVO; § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2, 3 Milch6). Die Angeklagten hatten weder den Gutsarbeiter K noch das’ Melkerehepaar Su. noch andere mit. ‚der Milcherzeugung befaßte Personen zuvor auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen (8 17 BayMilchVO, 1. AusfVOMilchG § 1 Abs. 2 Nr. 3 "Überwachung des Gesundheitszustandes des Personals"}, Die Be-
zeichnung ihres Erzeugnisses als Vorzugs milch war mithin nach ausdrücklicher Bestimmung des § 10 Nr. 4 der 1. AusfVo-MilchG irreführend. Mit dem Verkauf unter dieser Bezeichnung
verstießen sie gegen § 4 Nr. 3 LebmG.
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4. Welches Verschulden die Angeklagten trifft, ınuß die Strafkammer in der neuen Verhandlung prüfen. Begingen . sie die Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz teils vorsötzlich (wie möglicherweise. bei der Verwendung gesundheitlich bedenklichen Wassers und nach Kenntnis davon, daß die von ihnen gelieferte Milch Typhuserkrankungen verursacht hatte}, teils fahrlässig, so geht das fahrläs ssige Vergehen in dem vorsätzlichen auf. Ein vorsätzliches Vergehen gegen §§ 4, 11 Abs. 1 LekmG kann mit einem vorsätzlichen oder ‘fahrlässigen Verstoß gegen § 3 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 5 LebnG tateinheitlich ehmentnorsen (vgl. RG 74, 26, 29).
Il. Vergehen gegen das Milchgesetz.
1. Die Strafkammer hat den § 13 MilchG augenscheinlich in der bis zum 31. Dezember 1961 gültigen Fassung angewandt. Durch § 82 Bundes-SeuchenG vom 18. Juli 1961 (BGB1 I, 1012} ist diese Vorschrift mit Wirkung von | 1. Januar 1962 (§ 85}: geändert worden. Der. Senat kann aus dem Urteil nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit erkennen, ob das Verhalten der Angeklagten auch unter § 13 MilchG in der neuen Fassung fällt ("Typhus-abdominalis‘ s. 2 Abs. 2 5 2 ‚OtEB). |
’ 2, Die Strafvorschriften des Milchgesetzes finden nach seinem § 47 nur dann Anwendung, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist.
§ 45 MilchG droht in der Jetzt geltenden Fa ssung für Vergehen gegen § 13 MilchG außer‘ Geldstrafe Gefängnis an, bis. zu 2 Jahren, wenn sie vorsätzlich, bis zu einen Jahr, wenn sie fahrlässig begangen sind: S 44 Milch bedroht Verstöße gegen § 7 Milch im Höckstfall mit Gefängnis von:3 Monaten
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und mit Geldstrafe. Dagegen bestimmt § 11 LebmG als Höchststrafe für Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot nach 83
oder § 4 LebmG, gleichviel ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen sind, Gefängnis und Geldstrafe schlechthin. Schon deshalb verdrängen diese Vorschriften, wenn sie auf das Verhalten der Angeklagten zutreffen, die milchgesetzlichen Bestimmungen, die das Landgericht angewendet hat. Das gilt unter derselben Voraussetzung auch für die §§ 230, 326 StGB und für die §§ 38, 39 Wasserhaushalts@ vom At (BGBL I, 1110 und I, 37}. Möglicherweise sind die Angeklagten also
aus nicht anwendbaren Strafgesetzen verurteilt worden.
3. Von diesen Bedenken abgesehen wäre die Meinung des Landgerichts nicht zu beanstanden, das Verhalten der AÄnseklagten falle unter § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2 und 3 sowie unter S 7 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 2 Milch6.
Fahrlässig handelt dem § 45 Abs. 2 MilchG zuwider, wer als Unternehmer oder als Aufsichtsperson mangels gchöriger Sorgfalt in dem von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Betrieb einen Träger von Typhuserregern bei der Gewinnung oder sonst im Verkehr mit Milch tätig sein 1äßt. Welches Maß von Sorgfalt Unternehmer und Aufsichtsperson aufzuwenden haben, um ein solches Geschehen zu verhindern, ‚bestimmt sich auch hier nach den schon oben unter I 1a erörterten Regeln. Den Angeklagten war vor Eröffnung des Vorzugsmilchbetriebs, wie schon erwähnt, die Verpflichtung ausdrücklich eingeschärft worden, den Gesundheitszustand 5 der bei der Milchgewinnung und bei der Reinigung der Gefäße tätigen Personen vor Arbeitsaufnahme amtsärztlich fest- | " stellen zu lassen. Da sie diese Anweisung immerhin auf "das Melkerehepaar", also jedenfalls auf unmittelbar im.
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Milchbetrieb Beschäftigte und demnach auch uf K .s' bezogen, wenden sie sich vergeblich gegen den Vorwurf, sie fahrlässig außer Acht gelassen zu haben.
Angesichts des Umstands, daß sie zum Spülen der Milchflaschen Brauchwasser aus einem Brunnen verwendeten, . den sie der Gesundheitsbehörde verheimlichten, weil er sich in nächster Nähe der Abort-Überlaufgrube befindet, gegen den Zufluß von Oberflächenwasser ungenügend abgedeckt war und dem sie obendrein in Trockenzeiten Wasser aus einen offenen Gewässer zusetzten, müßten ihre sachlichrechtlichen Angriffe auch gegen den Schuläspruch wegen vorsätzlichen _Vergehens gegen § 7 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 in.2 Milche erfolglos bleiben,
III. Gesundheitsgefährliches Verunreinigen von Brunnenwasser; Inverkehrbringen von Sachen in Vermischung nit . gesundheitsgefährlichen Stoffen.
1. Wie erwähnt, wurde. zeitweise Wasser aus einen
| oberirdischen Gewässer in den Hofbrunnen ges chüttet. Dem Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Brun-. nen erst infolge dieses Binfüllens fremden Wassers oder unabhängig davon, in seinem’ eigenen Grundwasserbestand, sei es wegen der Nähe der Abortgrube oder durch Einsickern von Regenwasser, mit Colibakterien verseucht wurde. (dazu RGSt 67, 360). Die Sachverhaltsschilderung und die rechtliche Würdigung. im Urteil stimmen hierin nicht überein (VA 10. gegen UA 20). Auf diese Frage wird es zwar ‚nicht unter dem Gesichtspunkt. der 88 324, 326 StGB ankommen, wenigstens nicht für den hier fraglichen ers ten Tatbestand; denn ungeachtet dessen, daß die Meinung der
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Strafkammer, Colibakterien seien nicht geeignet, die menschliche Gesundheit zu zerstören (BGHSt 4, 278), möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflußt ist (siehe dazu I 1b), ‘werden jene Strafvorschriften (in dem ersten Tatbestand} gegen die Angeklagten. jedenfalls dann nicht anwendbar sein, wenn unbewiesen bleibt, daß einer der Erkrankungsfälle und mithin ein Schaden im Sinne des § 326 StGB durch Colibakterien verursacht worden war. |
Dagegen könnte jene Frage dafür bedeutsam sein, ob sich die Angeklagten (oder einer von ihnen) nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl I, 1110, 1386) strafbar gemacht haben, jedenfalls in der Zeit nach dem i. März 1960 (§ 45 i.d.F. vom 19. Februar 1959 - BGBl I, 37). Das Landgericht muß prüfen, ob sie das Grundwasser ges Hofbrunnens (8 1 Nr. 2) äurch unbefugtes (§ 34; Einleiten oberirdischen Wassers schädlich verunreinigt oder sonst in scinen Eigenschaften nachteilig verändert und dadurch die Gesundheit anderer gefährdet haben (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, § 39), Ebenfalls wird zu prüfen sein, ob das Einrichten und Halten der Abortgrube in unmittelbarer Nähe des | Brunnens den § 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 2, § 39 zuwidera . Oi
2. Die Strafkammer wird ferner ihre Ansicht überprüfen, die Angeklagten hätten auch nicht dadurch gegen äie § 8 324, 326 StGB verstoßen, daß sie Vorzugsmilch zum .
öffentlichen Verbrauch absetzten, die Colibakterien enthielt. Läßttsich feststellen, daß diese Krankheitskeine durch menschliche Tätigkeit, mit Spülwassertronfen, in die Milch gelangten (R6St 67, 360), so wird die Entschei- ‚dung insoweit davon abhängen, ob solche Krankheitserreger gecignet sind, die menschliche Gesundheit zu "zerstören",
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ob das den Angeklagten bekannt war oder aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war (RG GA 59, 143; BGH Urteil vom
11. Juli 1957 - 4 StR 569/56 - und ob Sie die Vermischung der Milch mit gesundheitsgefährlichem Wasser bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müggen. Das Inverkehrbringen typhusverseuchter Milch fallt /nicht unter §§ 324, 326 S+GB, da Typhuserreger im Brunnenwasser nicht nachweisbar waren.
IV: Fahrlässige Körperverletzung.
Nach Überzeugung der Strafkammer steht einwandfrei fest, daß die Quelle der damaligen Typhusepidemice in dem Milchabsatzgebiet der Angeklagten der Gutsarbeiter K war, der zwar. nicht selbst an Typhus litt, aber dauernd. Bro reger dieser Krankheit ausschied. Dagegen hält das Landgericht den Beweis nicht für erbracht, daß ‚die Angeklagten die Erkankungen verursacht haben: Sie hätten K zwar mit dem Gewinnen und Behandeln der Milch beschäftigt, ohne sich zuvor durch eine ärztliche Untersuchung über seinen Gesundheitszustand. zu unterrichten; bei Berücks ichtigung der 308° Incubationszeit von ‚durchschnittlich 21 Tagen sei jedoch nicht erwiesen, daß ‚gerade während seiner - nur zeitweiligen - Beschäftigung im Milchbetrieb Typhusbakterien in die Milch gelangt seien.
1° Es ‚kann dahingestellt. bleiben, ob. der Strafkanmer
dabei entgangen ist, daß Frau Su ‚ die Ehefrau des Melkers, (am 16. Juli 1960). drei Wochen nach dem Tag an Typhus. erkrankte, an dem Kı ihren Mann über ein Wochen-
ende (26. Juni 1960). en. seinen Arbeitsplatz vehtreten hatte: "Nach der bisher. festgestellten Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Milch: unmittelbar durch K mit Typhus-
erregern verseucht wurde, Entscheidend ist vielmehr, ob sich feststellen läßt, daß die Krankheitsfälle nicht eingetreten wären, wenn ihn die Angeklagten vor seiner ersten Verwendung im Milchbetrieb, oder wenigstens noch im Laufe dieser Tätigkeit hätten amtsärztlich untersuchen lassen, Hätte sich hierbei ebenso wie dann später herausgestellt, daß er Daucrausscheider von Typhusbakterien war und würe er deshalb nicht erst nachträglich, sondern alsbald und rechtzeitig von dem Milchbetrieb und allen dabei beschäftigten Personen ferngehalten oder gar ganz abgesondert und der Heilbehandlung im Krankenhaus zugeführt worden (88 1, | Abs, 1, C, § 13 VO zur Bekämpfung übertragbarer ennetton vom 1. Dezember 1938 - R@Bl I, 1721; jetzt §§ 34 ff BundesseuchenG), wäre weiter dadurch der Ausbruch der Krankheit oder wenigstens ihre epidemische Ausbreitung verhindert worden, so wäre ie erwähnte Unterlassung der Angeklagten zweifelsfrei für die eingetretenen Gesundheitsschäden - ganz oder zum Teil - ursächlich. Dabei ist es unerheblich, wie ‚sich die Übertragung der Krankheitskeime auf die Milch im einzelnen vollzog, sei es unmittelbar durch Kı bei der Fütterung des Milchviehs, bei sonstigen Stallarbeiten oder beim Spülen der Abfüllgefäße, sei es dadurch, daß er andere Personen ansteckte, die mit der Behandlung der Milch zu tun hatten, und daß diese die Krankheit weiter übertrugen, sei es ‚auch dadurch, daß Typhuserreger aus der nahen Abortgrube in den Brunnen gelangten, mit dessen Brauchwasser Abfüllgefäße - gerade in einem hier bedeutsamen Zeitraum - gespült wurdens Dagegen ist auch hier die schon früher erwähnte (I 1a) Behauptung. der Angeklagten bedeutsam, daß ‘eine ärztliche Untersuchung K s'! vor seiner erstmaligen Verwendung im Milchbetrieb nach damaligem angeblich unvollständigen Untersuchungsbrauch der zuständigen Gesundheits-
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behörde nicht zu seiner Feststellung als Dauerausscheider von Typhusbakterien geführt hätte,
Die Frage der Fahrlässigkeit wird nach den unter I 1 a dargelegten Grundsätzen zu beurteilen sein. Auf die "Einzelheiten des Ursachenzusammenhanges braucht sich das Verschulden nicht zu erstrecken. .
2. Die Strafkammer muß weiter prüfen, ob die Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung etwa: schon deshalb schuldig sind, weil sie die auf dem Gut erzeugte Milch roh, als Vorzugsmilch in den Verkehr brachten, obwohl sie den Anforderungen des Gesetzes an diese Milchsorte nicht entsprach (siehe unter I 2 und I 3}. Hätten sie auf den Absatz von Vorzugsmilch verzichtet unä die Milch vorschriftsmäßig der Behandlung durch eine Molkerei zugeführt (§ 1
" Abs. 1 Milchufett@ icd. Po vom 10. Dezember 1952 - BGBl I,
'811.-), so hätte möglicherweise - sofern nolkereimäßige Bearbeitung der Milch in ihr etwa enthaltene Krankheitskeine abtötst - niemand gesundheitlichen Schaden erlitten. Inwie-
weit das vorgeschriebene Verfahren in der Molkerei:die.
Freiheit der Milch von Krankheitskeimen der hier fraglichen Art gewährleistet, muß die Strafkammer feststellen.
V. Umfang der Aufhebung.
Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch der Angeklagten von der Anklage wegen Lebensmittelvergehens und wegen fahrlässiger Brunnen"vergiftung" nicht angefochten. Die Nebenkläger haben ihre Rechtsmittel dem Gesetz ent- u sprechend (§ 395 StPO) auf den Freispruch der Angeklagten von der. Anschuldigung wegen fahrlässiger Körperverletzung
beschränkt. Dennoch ist das Urteil auf alle Revisionen im ganzen Umfang nachzuprüfen. Wären die Angeklagten eines Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz, gegen die 9% 324, 326 StGB oder gegen das Wasserhaushaltsgesetz schuldig,
so stünden diese Straftaten zu Vergehen der Körperverletzung, falls solche erwiesen würden, ganz oder zum Teil im Verhältnis der Tateinheit; von dieser Annehme geht auch der Eröffnungsbeschluß aus. Wegen einer einheitlichen Nat kann ein Angeklagter nicht teils verurteilt, teils freigesprochen werden. Das Urteil muß daher im ganzen aufgehoben
werden.
Da schon die Sachrügen der Beschwerdeführer durchgreifen, läßt der Senat: die Verfahrensrügen unbeschieden. Sie erledigen sich größtenteils durch die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts können die Beschwerdeführer in der neuen Verhandlung durch geeignete Beweisamträge oder Beweisanregungen hinwirken, soweit sie das für nötig halten.
Die Entscheidung entspricht zur Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger im Ergebnis und in der Begründung dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Geier willms Hübner
Fischer '. Sanders