Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 22.01.1957 – 1 StR 321/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
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2237 07c
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
inspektor Wilhelm K — gr sus Nabe. zeboren cr AED 1915
inW ‚ 2:.2t. in Untersuchungshaft,
2. den Hilfsarbeiter Karı Bw aus MB, dort geboren am 1900, 2.2t. in Untersuchungshaft,
3, den Straßenbahnoberfahrer Heinrich M 20 MUND .
1. den Bundesbahnober
dort geboren am 1904, \
4. den Werkstät teharbeiter Alois L CEO O5 aus > EEE geboren am 1892 in W 9 -
wegen Mordes u:
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Januar 1957, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesriehter Mantel Bundesrichter Werner ‘ Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger .. © als beisitzende Richter, . Bundesanwalt Dr. 0] | als Vertreter der. Bundesannaltschaft, TJustizangestellter nn | als Urkundsbeamter der Geschäftestelle, für Recht erkannt: “
I. Das Urteil des Schwurgerichts bei ‘dem Land- ‚gericht München IT vom 13: Februar 1956 wird jeweils mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft,
soweit der Angeklagte KEEEED een. Beihilfe zum Mord in fünf Fällen (Ehe-
leute ZB; Eheleute FEED, Cam)
und wegen Beihilfe zum versuchten Mord in
einem Falle (EEE) verurteilt ist,
ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
2.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten IE, soweit das Ver- _ fahren gegen diesen Angeklagten eingest tellt_ worden ist (Fall TED) . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch im ent-
sprechenden Umfang über die Kosten der Rechts-
mittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten Ku, BO |] und I ) sowie die Revision der Staatsanwalt-.
schaft hinsichtlich der Angeklagten BEE und vB werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft
fallen insoweit der Staa tskasse zur Last; im
übrigen trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten
seines Rechtsmittels.
Dem Angeklagten zu wird die seit dem 14. Februar a
1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate, übersteigt; auf die erkannte Strafe
„angerechnet.
Non Rechts wegen .
U 3 E & a
Am 28. April 1945 brachte der damalige Reichssender lünchen ab 2.00 Uhr morgens die Nachricht, in München sei ein bewaffneter Aufstand ausgebrochen, der die Beseitigung des Nationalsozialismus bezwecke. Die "Freiheitsaktion Bayern" in München habe die Regierungsgewalt übernommen, die Einleitung von Waffenstillstandsverhandlungen stehe bevor; die Waffen sollten gestreckt, weiße Fahnen ‚gehisst und die örtlichen nationalsozialistischen Machthaber beseitigt werden.
Auf Grund dieses Aufrufs ergriffen mehrere Männer. der Bergarbeiterstadt Penzberg, deren Bevölkerung dem Nationalsozialimus überwiegend ablehnend gegenüberstand, die Macht im Orte und erklärten den nationalsozialistischen Bürgermeister für abgesetzt, Als gegen 10.00 Uhr morgens Teile des schweren Werferregiments 22 in Penzberg ein- . trafen, forderten die neuen Machthaber ‚die Soldaten auf, die Waffen niederzulegen und mit ihnen gemeinsane Sache zu machen. Der inzwischen eingetroffene Kommandeur des. Regiments, Oberst CB ließ die im Rathaus. versammelten
u neuen. Vertreter der örtlichen Gewalt. festnehmen und auf . Befehl des Gauleiters und Reichsverteidigungskomtissars
CE a Nachmittag desselben Tages. sieben im Rathaus festgehaltene Penzberger Bürger, von denen die meisten zu den. am Morgen Verhafteten gehörten, erschießen.
Da nicht abzusehen war, wie lange das Regiment 22 in Penzberg verbleiben würde, befahl GEmEEED der unter "Führung des früheren Schriftstellers Hans A] Stehenden Volkssturmkompanie, die bereits am Vormittag desselben Tages in München-Westend eingesetzt worden var, für Ruhe und Oräünung in Penzberg zu sorgen. Diese traf, als Werwolf-Gruppe "Hans" getarnt und in "Räuberzivii"
gekleidet, mit dem fernmündlich ergänzten Befehl, die Ordnung wiederherzustellen und die Aufständischen zu "strangulieren", gegen 19.00 Uhr in Penzberg ein. Gegen 20.00 Uhr wurde im Bürgermeisterzimmer des Rathauses
eine Liste mit ‚den Namen von zehn politisch "unzuverlässigen" Bürgern aufgestellt: Danach wurde der damalige Zugführer in der Kompanie ZCED. der Angeklagte A, ins Bürgermeisterzimmer gerufen und erhielt von Z ED die Liste mit dem Auftrag, die. aufgeführten Personen nach Feststellung ihrer Anschriften fes: tzunehmen. Den von’ de ] ausgesandten, jeweils von einem Ortskundigen begleiteten Festnahmetrupps gelang die Verhaftung
von lediglich drei der zehn Personen eG [7 = Sc . Von den Festgenommenen war Bi an
den norgendlichen Ereignissen "am Rande beteiligt" (UA 27), äüle beiden anderen hatten damit nichts zu tun, galten nur als Gegner des Nationalsozialismus. Die übrigen sieben Bürger (darunter eine Frau) gehörten ebenfalls nicht zu den "Aufständischen"; sie hatten sich rechtzeitig vor der Verhaftung in Sicherheit bringen können. Bei einem der erfolglosen Verhaftungsversuche kam es zu einem Feuergefecht des Festnahmetrupps, der. eine Handgranate in die Wohnung des Gesuchten. geworfen hatte, mit einem. | Inbeteiligten, in dessen Verlauf ein anderer Nichtbeteiligter tödlich verwundet wurde. Noch vor, Entsendung. der Fostnahmetrupps fragte 59 der bereits vor der Abfahrt von Mänchen sich um Stricke bemüht hatte, zwei Penzberger Polizeibeamte nach Stricken und befahl, da er keine erhielt, deren Zurichtung unter Verwendung eines Luftschutzseils.
‚Gegen 22.00 Uhr erhielt KEEEE vor; 3 5) den Befehl, die drei Verhafteten zu erhängen. Kin
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-5_-
rief darauf den Angeklagten BE und zwei weitere Gruppenführer seines Zuges, teilte ihnen den Befetil. nit und forderte sie auf, kräftige Leute auszusuchen, die es "nervenmäßig aushalten". Zwischen 22.00 und 22.30 Uhr
wurden die Festgenommenen an einen Balkon bezw. einen
Baum erhängt. 5
Nach Erteilung des Brhängungsbefehla, aber wahrscheinlich noch vor dessen Durchführung verließ MM |) Penzberg, da er auch in anderen Orten "nach dem Rechten sehen" sollte; zuvor gab er a 7 den Befehl,
Myeiter nach unzuverlässigen Elementen zu Tahnden und
die Ergriffenen zu Abschreckungszwecken zu erhängen" (UA 31). ‚Von diesem Zeitpunkt an war, wie das Schwur-
gericht hervorhebt, a 07) als Vertreter des z EEE
der alleinige Befehlshaber und verantwortliche Führer der in Penzberg zurückbleibenden Zinheit, nämlich seines
Zuges, bestehend aus 5 bis 4 Gruppen mit insgesamt etwa
30 Mann. Von etwa 23 Uhr .an lief eine zweite Verhaftungswelle; die von ihr Erfaßten hatten noch nicht auf der ersten Liste gestanden. Festgenommen wurden das shepaar zB, des Ehepaar a) (die Ehefrau nur deswegen, weil sie ihren Ehemann. nicht allein lassen wollte, ).
= und ‚der Bergarbeiter. Cru; alle fünf Festgenonmenen wurden auf Befehl von U) erhängt; Im Zuge einer
auf Grund neuer Namensnennungen durchgeführten dritten
Welle wurde schließlich‘ der Bergmann. U) festgenommen; bei dem Versuch, ihn zu erhängen, 'riß der Strick,
und die auf den Herabgestürzten abgegebenen zwei Schüsse trafen nicht tödlich; er kam mit. dem Leben davon. Ein
weiterer Verhafteter konnte, von Verfolgungsschüssen ‚schwer verletzt, entfliehen. Gegen 2.00 Uhr morgens rückte der Zug KEEP at. In München meldete Ko Sen Zr "Ruhe und Ordnung in Penzberg
in mi ehe
Dar
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wiederhergestellt, ».; (gemeldete Zahl nicht festgestellt) Personen aufgehängt".
Auf Grund ihrer Beteiligung wurden in früheren Verfahren ZB een Mordes zu lebenslangen Zuchthaus, die Einheitsangehörigen Z2i@ und IE] sowie die Mitglieder der Stadtpolizei Penzberg Meg und Po zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Im jetzigen ' Verfahren sind unter Freisprechung in übrigen KeiiinE> zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren und ei Jan einer Gesamtstrafe von Sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ii] und LEERE = u: Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 amnestiert worden; drei weitere Angeklagte sind in vollem Umfang freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Km, zei, Ma und T EEE sowie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser vier Angeklagten Revision eingelegt: Die Revisionen haben nur zum Teil Erfolg. .
:A) Eu.
Dieser ist wegen sieben Verbrechen der Beihilfe zum Mord (sämtliche Erhängungen außer derjenigen des Bi und wegen eines Verbrechens der Beihilfe zum versuchten Mord ki 7 )} verurteilt worden. Hit. seiner. Revision erstrebt er die Aufhebung des Urteils aus. verfahrens- und ‚sachlichrechtlichen Gründen, soweit . er nicht freigesprochen ist (Fall BT Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision, daß KEEEEED in den nach Abfahrt des 2 7 sich abspielenden Fällen ‚nur als Gehilfe, nicht als Täter verurteilt ; worden sei = j "
a
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I. Revision des Angeklagten.
1.) Verfahrensrügen:
a) Zeuge_ Lege
Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe es unterlassen, durch Befragen des behandelnden Arztes oder eines Amtsarztes festzustellen, ob der Zeuge Teiln } > - reits im April 1945 rauschgiftsüchtig gewesen sei und ob ferner die bei ihm bestehende Rauschgiftsucht allgemein auf sein Denk- und Erinnerungsvermögen Einfluß Re genommen habe. Dieser Zeuge befand sich zur Zeit seiner \ Vernehmung zu einer Entziehungskur im Krankenhaus. Es r ist nicht von der Hand zu weisen, daß der zur Rauscheiftsucht führende übermäßige Genuß von Opiaten Einfluß | u: auf die "Erinnerungsfähigkeit eines Menschen haben kann. 5 . Das bedeutet jedoch nicht, daß der Tatrichter bei jedem 5 von der Rauschgiftsucht befallenen Zeugen einen Sachver- - 4 ständigen oder sachverständigen Zeugen zur Beurteilung ZZ E der Frage seiner Erinnerungsfähigkeit heranzuziehen hat, Dieses ist vielmehr stets nach Lage des Falles zu beurteilen. Dabei konnte für das Schwurgericht vor allem von Bedeutung sein, was. der Zeuge bei seinen: früheren Vernehmungen vor dem Untersuchungsrichter vom, 25. April 1955. (84 VI Bl 170 £2) und 21. Juni 1955 (Bd VII Bl 85) "angegeben hatte. In diesen Aussagen, deren Heranziehung zur Prüfung ‚der. Verfahrensrüge dem Revisionsgericht 88- stattet ist, hat Te ein klares. Erinnerunsvermögen bewiesen, insbesondere bei Vorzeigung der Lichtbilder des. Angeklagten und anderer Tatverdächtiger und bei | seinen Bekundungen über das Verhalten des. N vor dem Einsatz in Penzberg (Verlangen von Stricken) sowie nach diesem (Meldung an zEE) - Bei solcher Beweislage brauchte es dem Schwurgericht nicht nötig zu
erscheinen, einen Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen über das Erinnerungsvermögen des LeiB:-u hören. Ein dahingehender Beweisamtrag ist auch von keiner Seite gestellt worden.
Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter, daß Le nicht vor seiner Vernehmung gemäß § 55 StPO belehrt worden sei. Es kann unentschieden bleiben, ob ein Verstoß gegen § 55 StPO mit der Revision gerügt werden kann; die dies verneinende Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 1, 39 ist insoweit im. Schrifttum angegriffen worden. Mit Recht hebt jedoch das Urteil (aa0 .S 40) hervor, daß die Frage, ob eine Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung für den Zeugen besteht, vom Tatrichter zu entscheiden ist. Hier ist das Schwurgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß nicht nur keine Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung für den Zeugen bestehe, sondern daß er auch nicht einmal der Beteiligung an den den Gegenstand der Untersuchung bildenden Taten verdächtig sei; denn er ist, nachdem er zunächst von dem Amtsgericht: Wiesloch gemäß § 60 Nr 3 StPO uneidlich vernommen worden war, bei. seiner nachträglichen Vernehmung vor dem Schwurgericht auf seine: ‚Aussage. vereidigt worden, und zwar auf Anordnung des Vorsitzenden ohne Widerspruch eines Prozeßbeteiligten. Daß das Schwurgericht hierbei: ‚die: Vorschrift des § 60 Nr 3 (und des § 55) StPO übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen, da der Zeuge, wie ‚gesagt; bis dahin auf Grund: $ :60 Nr 3 uneidlich vernommen worden war und. das Gericht dies. festgestellt hatte (Sitzungsniederschrift VIII, 116); überdies hat das Schwurgericht, wie die Sitzungsniederschrift weiterhin. ausweist, den § 60 Nr 3 StPO in zahlreichen Fällen geprüft und angewandt. ‚Eine "Beteiligung" des Zeugen hätte schlieBlich nur in der Übermittlung des fernmündlich erteilten Befehls des Gau- |
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leiters CE an Ce, die Aufständischen in Penzberg zu "strangulieren", erblickt werden können. Diese blosse
Befehlsübermittlung, die Leibals "Meldekopfführer" und somit in einer rein botenmäßigen, untergeordneten Stellung durchzuführen hatte, hat der Tatrichter jedoch ‘ersichtlich aus subjektiven Gründen nicht als "Beteiligung" im Sinne des § 60 Abs 3 StPO betrachtet; das begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung des Zeugen im Sinne des
vb) Rüge. der Verletzung des‘ § 58 StPO. dureh Aufnahme
und Ausstrahlung von Tonbandaufnshnen über. ‚den ‚Rundfunk. Die Sitzungsniederschrift vom ersten Verhandlungstag (3. Februar 1956) enthält folgende Feststellungens "BA, Bo beantragte im Namen sämtlicher Ange-
. klagter und Verteidiger, daß während der Vernehmung der Angeklagten und Zeügen eine Tonbandaufnahne des Bayer.Rundfunks nicht gestattet wird, und nahm Bezug
' auf eine Bekanntmachung. im Bayer. Staatsanzeiger „des. Jahres ‚1953, Sr 43,"
. Landgerichtsdirektor Dr, Be 3 verkündete in seiner
Eigenschaft als Vorsitzender des. Schwurgerichts beim Landgericht München II folgenden Beschluß:
"Der Antrag, den Rundfunk während der gesamten Ver-
"handlung auszuschalten, wird zurückgewiesen, weil hierfür kein Anlaß besteht. Bei der. Interessenabwägung. zwischen der gerichtlichen Wahrheitserfor-
. Schung und dem Interesse der Öffentlichkeit an der u persönlichen Kenntnisnahme vom Ablauf der Verhand- ‘ Jung. in.einem Fall wie .dem. vorliegenden, muß davon
ausgegangen werden, daß diejenigen psychischen . Hemmungen, die sich für den einzelnen Angeklagten ‘durch die Übertragung des Rundfunks verstärken,
allein. nicht ausreichen, die Ausschaltung des Rund-
‚funks zu rechtfertigen."
‚Die erwähnte Bekanntmachung im Bayer. Staatsanzeiger Nr 43/53 = Richtlinien für das Strafverfahren vom 1. August
19053 lautet an der hier maßgebenden Stelle (Nr 110 Abs 3 l- und 2. Unterabsatz):
"Nur den Presse- und Rundfunkberichterstattern soll gestattet werden, im Gerichtssaal zu zeichnen, zu fotografieren oder eine Übertragung der Verhandlung für den Rundfunk aufzunehmen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende (§ 176 GVG). Ihm wird empfohlen, folgende Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen:
Presse und Rundfunk dienen der Strafrechtspflege durch eine wahrheitsgetreue Berichterstattung, da sie die Tätigkeit von Richter und Staatsanwalt der Öffentlichkeit näherbringen. Sie dürfen in ihrer. Berichterstattung nicht mehr beschränkt werden, als es der .Zweck der Hauptverhandlung gebietet. Die Aufgabe des Gerichts, die Wahrheit zu erforschen, darf aber nicht vereitelt oder erschwert, das Recht des Angeklagten, sich ungehindert zu verteidigen, nicht beeinträchtigt werden. Bild=- und Tonaufnahmen können zur Tolge haben, daß Angeklagte und Zeugen von der Hauptverhandlung abgelenkt und in ihrer "Unbefangenheit beeinträchtigt werden. Daher empfiehlt es sich nicht, Bild- und Ton- ; aufnahmen während der Vernehmung des Angeklagten und ; während der Beweisaufnahme zuzulassen. Auch im übrigen ” wird der Vorsitzende berechtigte Wünsche der Beteiligten ; berücksichtigen."
. Der Beschwerdeführer’ trägt vor, er habe seinen Antrag in der. Hauptverhandlung damit ‚begründet, daB
"1, die Angeklagten in ihrem unbeeinflußten Verteidigungsvorbringen schon dadurch beeinträchtigt seien, daß sie durch das Vorhandensein der. Aufnahmegeräte abgelenkt oder gestört würden;
2. durch die abendliche Ausstrahlung der auf Ponband H 'aufgenominenen Zeugenaussagen die Vernehmung der weiteren Zeugen ::« beeinflußt werden könne. und die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene unbeeinflußte Vernehmung des zeugen unmöglich gemacht wird."
Gleichwohl seien die Tonbandaufnahmen weiterhin zugelassen und es so ermöglicht worden, daß die aufgenommenen Zeugenvernehmungen während laufender Hauptverhandlung zweimal
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täglich ausgestrahlt wurden und von den noch nicht vernommenen Zeugen abgehört werden konnten (daß dies geschehen sei, ist nicht vorgetragen). Dies bedeute einen Verstoß gegen § 58 StPO.
Es kann ungeprüft bleiben, ob die tatsächlichen Angaben der Revisionsbegründung, soweit sie nicht. durch die Verhandhmgsniederschrift bestätigt werden, zutreffen. Auch wenn dies unterstellt wird, kann die Rüge nicht durchgreifen. |
| Zunächst Kommt. ein ünmittelbsrer Verstoß gegen. 8 58 stpo; der die unzulässige Anwesenheit von Zeugen in der Hauptverhandlung betrifft, ‚nicht in. Frage.
_ Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesichts-
punkt kann aber als Verletzung des dem § 58 (wie auch dem
§ 243 Abs 4) StPO zugrunde liegenden Gedankens der
‚ Sicherung. der Wahrheitsermittlung und der entsprechenden ‚?flicht des Gerichts Bedeutung erlangen. Diese Obliegenheit des Gerichts ist ein Grundsatz des Strafverfahrens, der auch in zahlreichen anderen Vorschriften (vor allem in se 155 Abs 2,5 244, 245 StPO) wiederkehrt. Die Prüfung, ob er. verletzt. ist, wird nicht dadurch gehindert, daß
es sich bei der Zulassung der Tonbandaufnahmen um eine dem Vorsitzenden zustehende. und auch von ihm getroffene, als solche unanfechtbare (vel BGH 4 StR 489/56 : vom
13. Dezenber 1956; 1 StR 300/56 vom 26, Oktober 1956) Maßnahme der Sitzungspölizei. nach g 176 vo handelt (Bayobıe- NIW 1956, 390 Nr 19). | | |
Allein eine Verletzung der Pflicht zur Währheitsermittlung lediglich aus den von der Verteidigung vorgetragenen Grundgedanken des § 58 StPO - nur dies ist Gegenstand der Rüge - kann nicht bejaht werden. Der
an
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§ 58 $tPO hat nach herrschender Meinung trotz seines ent-: gegenstehenden Wortlauts den Charakter einer Ordnungsvorschrift (u.a. RGSt 54, 297, 298; BGH 1 StR 195/55 vom
&. Juli 1955). Wenn schon die verbotswidrige Anwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung die Revision nicht.
begründen kann, so erscheint es bedenklich, auf dem Umweg über eine Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht das Abhören von ‚Rundfunksendungen , die sich regelmäßig auf Ausschnitte aus der Hauptverhandlung beschränken,
"zum Gegenstand der Nachprüfung des Revisionsgerichts
zu machen. Dabei ist weiter zu bedenken, daß bei einer die Öffentlichkeit stark erregenden, sich über Tage er-
streckenden Hauptverhandlung die Unvoreingenommenheit
der noch nicht ‚vernommenen Zeugen. ohnehin stärksten Gefahren ausgesetzt ist (Presseveröffentlichungen, Rundfunkberichte, Erzählungen von Prozeßbeteiligten und Zuhörern). Die Gefahren einer ernsthaften Bedrohung der Wahrheitsermittlung liegen nicht. so sehr in dem von der
_ Verteidigung geltend gemachten Gesichtspunkt wie vielmehr in der Besorgnis gesteigerter Befangenheit der an der
Hauptverhandlung Beteiligten. und damit einer zusätzlichen
| Veränderung des Verhandlungsbildes sowie einer sich
daraus möglicherweise ergebenden Beschränkung der Verteidigung (vel. Richtlinien. für das Strafverfahren aa05; Sar stedt JR 1956, 121, 124; Eb: Schmidt Lehrkommentar.
Teil INr. 345 d). Daß solche Gefahren hervorgetreten.
wären, ist vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ins sbesondere hat weder der Angeklagte noch sein Verteidi-
ger sich geweigert, bei eingeschalteten Tonbandgerät
seine Aussagen "und Ausführungen zu machen. Unter diesen Umständen hat der Senat der Rüge den Erfolg versagt,
15.
Wit Rücksicht darauf, daß in der aus anderen Gründen erforderlichen neuen Verhandlung ein abermaliger Antrag auf Zulassung von Tonbandaufnahmen des Rundfunks wenig wahrscheinlich ist, begnügt sich der Senat mit dem Hinweis, daß aus der Zulassung von Tonbandaufnahmen gegen ‚den Willen eines Beteiligten sich eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Wahrheitsermittlung, ' wie oben erläutert; ‚herleiten lassen kann. Zu..einer eingehenden und abschließenden Erörterung der Frage sieht sich der u Senat. in diesem Verfahren nicht veranlaßt.
| DE Weitere Aufilärungsrügen. E
Sie sind als solche unbeachtlich, da der Hevisions-
führer ı nicht witteilt, welche Beweismittel das Schwur-
gericht unbenutzt gelassen haben soll (8.344 Abs 2 Satz 2 StPO und BGHSt 2, 168). Bine angeblich lückenhafte Befragung: der Angeklagten oder der vernommenen. Zeugen reicht hierzu nicht aus, da der Angeklagte und sein Ver-
teidiger selbst die Möglichkeit gehabt hätten, Fragen
ZU stellen, dis. ihnen. erforderlich erschienen.
Die mit. der Aufklärungsrüge Vorgetragenen Gesichtspunkte. ‚haben jedoch zugleich. ‚sachlichrechtliche Bedeutung
und‘ werden daher in ı den Ausführungen zur ‚Sachrüge mit behandelt. . 2 =
2.) Sachrü rüge: ZZ
n as. Schwurgericht hat den äußeren. Sachverhalt einer Tötung sowie den Tatbeitrag. des Angeklagten hierzu und se nen entsprechenden Vorsatz in den acht Fällen,
in denen ‚es ihn als überführt ansieht (in einem Falle
liegt Versuch vor), rechtlich unangreifbar "festgestellt.Es
sieht die Erhängungen als rechtswidrig an, weil sie
ohne Gerichtsverfahren und sogar ohne jegliche Anhörufg
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der Getöteten geschehen sind. In Penzberg habe kein Standgericht getagt. Ein "Todesurteil" des sich in München aufhaltenden Gauleiters GW have schon mangels Anhörung der Opfer keine rechtsverbindliche Wirkung gehabt; der sogenannte "Katastrophenbefehl" vom März 1945, nach den jeder Waffenträger berechtigt und verpflichtet sein sollte, bei \ Wehrkraftzersetzung, Plünderung, Hoch- und TLandesverrat, Defaitismus usw. jedermann, also auch Zivilisten, ohne jedes. Verfahren zu richten, sei rechtswidrig (BGHZ > 94, 106 f). Eine "Staatshotwehr" liege schon deshalb nicht vor, weil von den Erhängten nur 7 Eu den belastenden Vorkoumnissen i in Penzberg "am Rande beteiligt", die übrigen Opfer völlig unschuldig und nur als gesinnungsmäßige Gegner des Nationalsozialismus anzusehen gewesen seien, von allen aber, wie im übrigen auch von anderer Seite, im Zeitpunkt der Verhaftung keine Gefahr ‚gedroht‘ habe,
Die Ausführungen sind zu billigen. Wenn die Revisionsbegründung (nier wie an anderen Stellen, ebenso die Re- ‚.visionen eines Teils der anderen Angeklagten) Vergleiche
mit dem Verfahren gegen Oberst 2 zieht, so übersieht der Beschwerdeführer, daß - dessen Verfahren übrigens noch nicht rechtskräftig beendet, ist - sich wegen eines ganz. anderen Sachverhalts zu verantworten hatte, was. das Schwurgericht auch ausdrücklich ‚hervorhebt, wenn es bezüglich der auf Befehl von Kl} erschossenen sieben Penzberger. sagt (ua 75 DE = a MN diese Bürger hatten immerhin gegen das noch. herrschende Regime einen Putschversuch unternommen, hatten sich also vom Standpunkt des damals noch geltenden Rechts aus schwer. verfehlt und waren auf frischer Tat ergriffen worden, Das war allgemein bekannt, während von irgendeiner staatsfeindlichen Betätigung - der Opfer
der Nacht niemand, weder ein Angeklagter noch ‚ein Zeuge, etwas zu berichten wußte."
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Dieser grundlegende Unterschied zwischen den Erschießungen durch MB und den Erhängungen durch ZUG rechtfertigt eine verschiedene Wertung beider Tatgruppen:
b) Entsprechend der Verteidigung des Angeklagten a — ) prüft das Schwurgericht sodann, ob der Angeklagte, . | | 1. einen Tatsachenirrtun § 59 StGB) unterlegen sei ar und. ob er. | 2: ‚durch bindenden Befehl nach § 47 NStGB oder. | Br durch Handeln. in - wirklichen oder vermeintlichen | u Nötstand 8 52 sr) entschuldigt werde.
ge bo
. Einen frrtum, ‚über die Sachlage verneint das Schwurgericht; den angeblichen Glauben des Beschwerdeführers | an das. Vorliegen von Standgerichtsurteilen (En hatte behauptet, alle später Getöteten von z SED übernommen . ZU, ‚haben mit dem. Befehl, sie zu erhängen, ‚während das Schwurgericht festgestellt‘ hat, daß nur die 'ersten drei ‘Personen noch. während. der Anwesenheit. von
Ma 5 festgenommen wurden, ) würdigt es als leere
| rede, “3 selbst beobachtet habe, daß die | = Foasgensunbäen, Hieht. einmal verhört wurden, da er ferner "ve rsten. Festnahmen überhaupt erst: einmal die "Anschriften ı der (angeblich von Gauleiter 5 bereits zum. Tode verurteilten) Opfer feststellen mußte und bei den päteren” Festnahmen. wußte, daß die Namen dieser weiteren. ‚opfer in Penzberg erstmalig genannt worden waren. Das ist nicht. zu . beanstanden.
Zu b)- 2x 23.
Auch den: Schuldausschließungsgrund des § 47 Abs 1 Satz 2 NStGB versagt es dem Angeklagten.
ala. BRkenmar n siun man el ne ee BR u
- 16 .--
Zwar sei, so führt das Schwurgericht aus, § 47 auf die Volkssturmeinheit ZCBanwenäbar, auch handele es sich bei’ dem Befehl des ZOG zur Erhängung der drei zuerst Festgenonmmenen um einen "Befehl in Dienstsachen" im Sinne dieser Vorschrift; zugunsten des Angeklagten sei ferner davon auszugehen, daR ZU vor seiner Abfahrt einen "Blankobefehl" gegeben habe, "mit Hilfe ortskundiger Einheitsangehöriger (Zila, Weissenbach) bezw. der Polizei weitere, unzuverlässige Elemente fest-. zustellen, sie zu verhaften und aufzuhängen", und daß es sich auch hierbei um: einen Befehl. in Dienstsachen gehandelt habe. (die ‚Richtigkeit, dieses Ausgangspunktes . wird im Zusammenhang mit der Revision ‚der Staatsanwalöschaft ‚zu erörtern sein); jeäoch sei dem Angeklagten MH) der verbrecherische Zweck der von ZU erteilten ‚Befehle bekannt gewesen; zunächst sei festzustellen, daß sich § 7 und. gegebenenfalls auch N) über die Rechtswidrigkeit. ihrer Befehle (se oben unter A 12 a) im klaren gewesen seien; sie hätten überhaupt nicht die Bestrafung Schuldiger und mit ihr die Rettung des nationalsozialistischen ‚Staates, sondern Terror; Rache und Vernichtung. gesimnungsnäßiger Gegner. bezweckt; aber auch. | a |) habe. gewußt, daß keine Todesurteile vorlagen und. ‚daß Kein. Recht ‚aur: Erhängung | dieser Menschen ohne | Todesurteil bestand, 3 el .
"uch diese’ Folgerungen und Feststellungen des Sehwurgerichts unterliegen keinen Bedenken. Insbesondere geht das Schwurgericht richtig davon aus, daß nur die klare Kenntnis von dem verbrecherischen Zweck des erteilten.
| Befehls die Schuldausschließende Wirkung von § 47 MStGB- beseitigt. Zu Unrecht versucht der Beschwerdeführer bei den Ausführungen, mit denen er ungerechtfertigte Ver-
gleiche zu dem Falle Orient, einen Widerspruch in
der Begründung des Schwurgerichts zur Frage der Kenntnis des KB seinerseits von dem verbrecherischen Zweck des Befehls. (vA 72 ff) und andererseits von den niedrigen Beweggründen des ZB und CE (UA 91) zu finden (5 8 der Revisionsbegründung unter B 2). Bei ihrer. Beanstandung der Erwägung (UA ga), daß "ein Mann von- dem Bildungsgrad. des Angeklagten die wahren Motive Zu ohne lange Überlegungen erkennen und werten mußte", übersieht die Revision, daß es sich einmal um eine ganz andere Frage handelt (hier Kenntnis von dem verbrecherischen Zweck des Befehls, nämlich der Tötung von Menschen ohne Todesurteil, dort Kenntnis von den niedrigen Beweggründen des Befehlenden, nämlich ‚Rache, Verbreitung von Furcht
und Schrecken, Vernichtung Andersdenkender) und daß. außerdem (insoweit gibt die. Revisionsbegründung die Urteilsstelle. unvollständig wieder) das ‚Schwurgericht.
auch die Kenntnis. des U A den niedrigen Beweggründen der 'Befehlenden als erwiesen Leststellt und
nur die. oben. wiedergegebene Erwägung als die Feststellung mittragendeh Gesichtspunkt, in der ‚Beweiskette verwertet. Ünerdies: verwendet das Schwurgericht die Formulierung er mußte rkennen" und: ähnliche an anderen Urteilsstellen . ersichtlich in dem. Sinne, daß das Gericht der Überzeugung ist, ‚der Angeklagte habe es auch. erkannt. ‚Aus allen diesen . Gründen bleibt der Revisionsangriff. erfolglos.
Wenn der 'B Schwerdeführer. schließlich eine ausreichende krüfung vermißt, ‚ob der bewaffnete Widerstand, auf den | einer der Festnahmetrupps gestoßen war, 'in Verbindung.
mit. dem über. Penzberg verhängten Standrecht und der Erschießung der sieben Penzberger durch das Regiment oa
den Glauben des ‘nn an die 'Rechtmässigkeit der Erhängungsbefehle vielleicht beeinflußt habe, so kann. dazu auf die bedenkenfreien Gründe des Schwurgerichtsurteils
(UA 75 £f) verwiesen werden.
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nn mn
Auch einen Notstand im Sinne des § 52 StGB oder den Glauben des Angeklagten hieran hat der Tatrichter ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint. Er geht davon aus, daB KEEE, um sich auf - wirklichen oder vermeintlichen - Notstand berufen zu können, die Befehle des ZU ausgeführt haben müsse, um der ihm bei Nicht- 'befolgung drohenden Gefahr zu begegnen (BGHSt 3, 275); das scheide bei. den nach Abfahrt des 25ER v on ] angeoräneten Erhängungen ohne weiteres aus; sein Verhälten nach dem Weggang des D)_ JErTIS aber den Rückschluß zu, daß er auch die ersten,. von diesem noch unmittelbar befohlenen Tötungen als dessen willfähriges Werkzeug. ausgeführt habe, ohne daß von einer Zwangslage die Rede ge-
wesen sein könne.
Bei dieser Sachlage konnte 'ungeprüft bleiben, ob
A 3 | vor dem Einsatz in Penzberg auf Gehorsanspflichten und Folgen militärischen Ungehorsams besonders eindringlich hingewiesen hatte (Revisionsbegrüinäung Ss 6)- lichen Notstands nicht erörtert, ist, wie sich aus dem Gesagten ergibt,. unzutreffend. 2
9) Das Schwurgericht würdigt den Tatbeitrag des a ) sowohl. in den Fällen vor wie in denen nach Abfahrt: des Zöberlein lediglich als Beihilfe zu von.
SEE De fonlenen Handlungen. Ob dies zutrifft oder ob “3 nicht vielmehr hinsichtlich der Handlungen nach Weggang des Zöberlein als Täter zu bestrafen ist, wird ebenfalls im Zusammenhang. mit der Revision der Staatsanwaltschaft erörtert werden. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich.
- 19 .
d) In der Handlungsweise des ZUEEEES (und Cs ) sieht das Schwurgericht eine Tötung aus niedrigen Beweggründen, also Mord; nicht ernstlicher Dienst an Erhaltung des nationalsozialistischen Staates, sondern ausschließlich Terror habe sie zu ihrem Vorgehen bestimmt; a} habe diese Beweggründe gekannt; das ergebe sich aus seiner Intelligenz, dem Grad seiner ‚Bildung und vor allem dem Umstand, daß er "die rechte Hand" von
Zwischen den einzelnen Hanälungen liege Tatmehrheit vor (§ 14 St@B). | ©
” "Diese Ausführungen wie auch ‚die Strafzunessungs- \ gründe sind nicht zu beans tanden. |
e) Die Revision des Angeklagten nie ist nach alleden zu verwerfen,
. II. Revision aer. Stateenwaltscheft:
..,. Sie. rügt,. daß. SEEN in den Fällen, in denen
Pe tnahmen. und. Erhängungen erst nach. Zöberleins Abfahrt
| ö durchgeführt (Eheleute zu Eheleute, Tan, Gr)
i oder ı vers cht (To wurden, nor. als Gehilfe und nicht als Täte: 1 t worden. sei. Sie hat Erfolg. .
oh 2: kann unerörtert. bleiben, ob bereits die Unter-
{ leraie- eines "Blankobefehls" des Zn (vor seiner Abfahrt) an 0) rechtlich zu beanstanden ist, da
die Revision aus anderen Gesichtspunkten äurchgreift.
Die Staatsanwaltschaft wird in ‚der ‚neuen Verhandlung in
der Lage sein, ihre, Bedenken gegen diese Unterstellung
u dem Tatrichter zu unterbreiten.
Der Senat vermag zunächst der Rechtsansicht des Schwurgerichts nicht zu folgen, daß der zugunsten des
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Angeklagten unterstellte, oben wiedergegebene "3Blankobefehl" (an anderer Stelle des Urteils als "Auftrag" bezeichnet, z.B. UA 79) als Befehl in Dienstsachen im
Sinne des $.47.MStGB zu werten sei. Darunter ist die dienstliche Anordnung eines militärischen Vorgesetzten
an einen Untergebenen zu verstehen, die eine genau bestimmte Handlung oder Unterlassung gebietet. Ein Befehl
in diesem Sinne 15ßt dem‘ Empfänger keinen Raum für
eigenes Ermessen; es ‚bleibt diesem nur übrig, das Gebotene in Handeln umzusetzen, also zu. gehorchen, ohne eigene
fahl oder Entscheidung. (vel BEH 1 StR 558/54 vom 10. Juni 1955, IM Nr 3. zu § 47 MStGB). Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß der unterstellte "Blankobefehl" nur’
eine Rahmenanordnung war, innerhalb deren ii u
ein weiter Spielraum, für! „eigenes Ermessen verblieb. ‚Das Schwurgerichtsurteil bestätigt (dies selbst (UA 77, 96), nicht zuletzt, indem‘ 'es von einem "Wüten" des m |) spricht. (ur 9, 96). Davon. konnte begrifflich g
nur die Rede sein, wenn er nicht. einem ‚bindenden Befehl, Be;
‚sondern eigener Entschließung folgte.
‚Die Frage, wie weit “ey einen Befehl des
SEE gevunden. war, "hat das ‚Schwurgericht. richtig
als zwar nicht entscheidend, aber. sehr wesentlich. für | die Beurteilung erkannt, ob sein Vorsatz. der. eines Täters oder nur der eines Gehilfen war, (va 68, 79). Trotz ‚der Allgemeinheit des erteilten "Befehls" und. , trotz des 'Wütens!" des Angeklagten. in Ausführung. dieses sogenannten Befehls. -er ‚hat schon rein zahlenmäßig betrachtet noch einmal doppelt so viel Menschen zum. Erhängen führen lassen, wie sie mE: seiner Abfahrt zu erhängen ‚befohlen hatte, darunter zwei Frauen, von denen eine gar nicht zur Festnahme ausge-
schrieben und nur ihrem Manne gefolgt war — glaubte
- 2l-
das Schwurgericht, den Angeklagten nicht als Täter verurteilen zu können, weil es nicht völlig auszuschließen sei, daß es ihm lediglich darauf ankam, den erhaltenen Befehl zu vollziehen. Die Urteilsgründe verweisen auf das Vorleben und das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, wie es die Hauptverhandlung ergab. In dieses passe es, so heißt es (UA 80), "weit eher, ihn als doloses Werkzeug des zu zu sehen, dessen Befehle auszuführen, ihm eine zwar nicht als Last empfun- . dene Pflicht, aber auch nicht mehr war, Daß er die Un- ‚taten. auch. begangen hätte, ‚wenn sie ihm sein Herr und. Meister nicht: anbefohlen hätte, ist, nicht anzunehmen. | Dazu fehlt ihm. das Format eines Verbrechers vom a Schlage
wit Recht rügt die Stastsanwaltschaft,. FFrE das Gericht mit der Wertung des Vorsatzes RD als Gehilfenvorsatz - neben der unrichtigen Würdigung des Blankobefehls als eines Befehls in Dienstsachen. - ‚die durch. ‚eine allgemeine ‚Anordnung, ausgelöste, seinem Er-Messen weiten Spielraum lassende und diesen auch ausnutzende Tätigkeit des EU nicht ausreichend. unter dem. ‚@esichts] unkt, der, atherrschaft betrachtet. ‚hat. Es wird. hierzu ı erwiesen. auf die zur Zeit ‘des Pe lasses. des angefochtenen | Urteils noch nicht. veröffentlichte Entscheidung BGHSt 8,: 393 nsbesondere § 396 f2, ‚sowie die dort w ergegebene einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtähofs, die ‚sich zum. Teil auch mit. g 47 NStGB- auseinandersetzt. Das Schwurgericht wird die. ‚Frage,
.. welchen Vorsatz der Angeklagte ii 5) bei der Be-
‚gehung der Taten hatte, unter Berücksichtigung dieser . Rechtsausführungen erneut zu erörtern. und zu beantworten haben, == .
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Der Tatrichter hat es dahingestellt gelassen, ob KORB 2.05: aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Er wird auch diese Frage nunmehr zu entscheiden haben; denn. ihre Beantwortung läßt einen wichtigen Rückschluß auf den etwaigen Tätervorsatz des Angeklagten zu; sie ist überdies, wenn das Gericht zur Feststellung des Tätervorsatzes gelangt, ausschlaggebend für die Beurteilung, ob FE sich des Mordes oder des Totschlags schuldig gemacht hat. Werden die bisherigen Feststellungen über die Art, wie ii vorging, und über die übrigen Tatumstände in der neuen Hauptverhandlung bestätigt, 50 wird allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen verneint werden können, daß er bei seinem "Wüten" nicht von niedrigen Beweggründen geleitet war (vgl die in BGHSt 8, 393 f£ auf Seite 397, 398 inhaltlich wiedergegebene Entscheidung des Bundesgerichtshofes 3 StR 533; 51° som: Bi sul 1951).
Die Revision der. Staatsanwaltschaft führt somit im Umfange ihrer Einlegung. zur Aufhebung des Urteils | gegen > unter Einschluß der insoweit getroffenen Feststellungen, ferner zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe ‚einschließlich der Anrechnung. der Untersuchungshaft und der Aberkennung der bürgerlichen ihrenrechte. | \
Do
. : Dieser ist: unter Freispreohung ii Falle der Ehefrau ze wegen vier Verbrechen der Beihilfe. zum Totschlag (De, SCHNEE, Encarn TED, EEE ) und wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag: (ED) verurteilt worden. Mit seiner Revision erstrebt er die. Aufhebung des Urteils, soweit er nicht freigesprochen ist,
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aus sachlichrechtlichen Gründen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision, daß Bilwnur wegen Beihilfe zum - vollendeten oder versuchten — Totschlag statt wegen Beihilfe zum Mord verurteilt worden sei. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos,
I. Die Revision des Angeklagten: 1.) Schuläspruch
Der Tatbeitrag des BD zur . Tötung oder versuchten Tötung in den genannten insgesamt fünf Fällen’ ist von Schwurgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Für die Rechtswidrigkeit der Tötungen gilt das im Falle ud (A 1 2 a) Ausgeführte.
a). § 59 Stab:
"Das Sohwurgericht verneint auch bei diesen Angeklagten, daß er; wie er in der. Hauptverhandlung be= hauptet, hat, geglaubt habe, es Iägen Todesurteile gegen die zu. Erhängenden vor, und: verweist insoweit "auf die . "Ausführungen, die bei BU 3539| über ‚den das. Vorlie- j gen von Todesurteilen betreffenden. Tatsachenirrtum ge- . macht würden" (UA: 81). Damit sind. ersichtlich nicht nur die rechtlichen Ausführungen Ss 61 des Urteils. gemeint, (bei denen übrigens 8 59 Abs_ 2. 'St@B ‘übersehen ist), sondern auch die tragenden tatsächlichen Feststellungen, soweit sie nicht den Angeklagten KEEP persönlich betreffen. Dort (VA 62 - 64) wird als entscheidend hervorgehoben,
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DICHTER Du
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1.) daR KB keine tatsächlichen Umstände anführen könne, die bei ihm den Eindruck hätten hervorrufen können, es sei ein Standgericht über die verhafteten und später erhängten Personen zusammengetreten. Bei Bi wird ausdrücklich bemerkt, er habe in der Hauptverhandlung "ohne nähere Begründung" vorgetragen, geglaubt zu haben, daß den Erhängungen irgendwelche Vrteilssprüche zugrunde gelegen hätten (UA 81).
2, ) daß, wie __Feocry beobachtet habe, die Festgenonmenen während. ihrer Anwesenheit im Rathaus in keiner Weise ‚verhört, ‚geschweige denn vor ein Gericht gestellt wurden. Bei BB heißt es bei den Erörterungen zu § 47 MStGB, auch er habe, wie er nicht. bestreiten könne, gewußt, daß die von ihm erhängten Personen im Laufe der Nacht von Verhaftungskommandos aus ihren Wohnungen geholt und kurze Zeit später ohne jedes Verhör und ohne. die Möglichkeit irgendwelcher Verteidigung ihm von KO zum Hängen übergeben wurden (UA 82). Bine. 'Heranziehung dieser Feststellungen zur Entscheidung über das Vorliegen der“ Merkmale des § 59 SteB. ist unbedenklich.
3.) daß Km auch nicht der. - fernliegenden - Meinung sein ‚konnte, ‚die Erhängten seien bereits vor | ‘dem Eintreffen seiner Einheit in. Penzberg in einem irgendwie gearteten Verfahren zum Tode verurteilt worden, weil bezüglich der ärei Erstverhafteten zunächst deren Anschriften festgestellt werden mußten und bezüglich der später Festgenommenen die. Namen ı erst in Penzberg ermittelt wurden; nn u
= Ergänzend weist das Schwurgericht bei BEP noch darauf hin, daß er sich nie darauf berufen habe; über Standgerichte unterrichtet worden zu sein oder sich danach
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erkundigt zu haben, und daß er infolge großer zrregung zu Überlegungen außerstande gewesen zu sein behaupte.
Nach alledem kann es rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Schwurgericht den angeblichen Glauben des WB an das Vorliegen von Todesurteilen als "zweck-
‚bedingte Ausrede" angesehen hat. Vor allem an der klaren Feststellung, BP habe nach seiner eigenen Einräumung
gewußt, daß die ihm zur Erhängung übergebenen Personen ohne jedes: Verhör und ohne die Möglichkeit einer Verteidigung geblieben seien, scheitern alle anderen von dem
Beschwerdeführer angeführten Gesichtspunkte (Anwesen-
heit zahlreicher Offiziere im Rathaus, darunter des "fliegenden Standgerichtsoffiziers" Oberstleutnant
Bau , Standrecht in Penzberg, Erschießung von
sieben Penzbergern durch Soldaten des Regiments 0, Putschversuch am Vormittag, bewaffneter Widerstand bei der ersten Festnahmeweile, nur dreiwöchige Zugehörigkeit des DD zum Volkssturm, seine "subalterne Persönlich-
keit" mit "peschränktem Gesichtskreis" und seine eelsttee
Schwerfälliskeit" ; Geltung des "Katastrophenbefehls").
Denn daß ein nicht auf frischer Tat festgenommener Mensch,
ohne überhaupt angehört zu werden, in schimpflicher. Weise getötet wird, ist ein Rechtsverstoß, dessen Erkenntnis das Schwurgericht trotz. aller von der Revision
aufgezählten Gesichtspunkte ohne Rechtsirrtun feststellen ‚durfte, et
v) § 47 MStGR . Die dem Bölt von En erteilten Befehle sieht
das Schwurgericht als "Befehlein Dienstsachen" an, stellt
aber fest, daß BE | ihren verbrecherischen Zweck - Nenschen ohne Gerichtsverfahren, ja ohne Gehör zu töten - gekannt habe. Dies habe ihm nicht verborgen
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bleiben können. Zwar sei Bölt wesentlich "primitiver" als KOEEEEEED, er verfüge aber immerhin über "jenes Mindestmaß sittlichen Empfindens und intellektueller Einsicht, das ihn instand setzte, die ihm erteilten Henkerbefehle als Mordbefehle zu erkennen" (UA 81/82).
Diese Begründung ist - jedenfalls zugunsten des Angeklagten - nicht zu beanstanden. Die Rügen der Revision gehen fehl. Weder hat das Schwurgericht verkannt, daß die Offenkundigkeit des verbrecherischen Charakters eines Befehls noch nicht der Kenntnis hiervon gleichzusetzen, sondern nur ein Beweisanzeichen dafür ist, noch verwechselt es die Erwägungen zu § 47 MStGB mit solchen zu § 51-StGB. Auch ein Widerspruch mit den Ausführungen des Urteils zu §§ 211, 49 StGB (VA 93) liegt nicht vor. Dort heißt es:
"Zwar hat auch dieser Angeklagte die gesetzlosen
und willkürlichen Tötungen als Verbrechen erkannt,
doch besteht immerhin eine gewisse Möglichkeit dafür, daß ihm ihr Terrorcharakter verborgen blieb und daß er glaubte, die Tötungen dienten der Erhaltung des Regimes und der Sicherung militärischer Operationen."
An dieser Urteilsstelle hält das Schwurgericht nochmals klar auseinander die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tötungen, die es in dem Fehlen eines Urteilsspruchs sowie dem Mangel rechtlichen Gehörs und Jeder Verteidigungsmöglichkeit sieht, und das Wissen um die verbrecherischen Beweggründe. des ZH, dem es ausschließlich “auf "Terror" ankam. Wenn das Schwurgericht weiter ausführt, ) könne vielleicht geglaubt haben, die Tötungen dienten der Erhaltung des Regimes und der Sicherung militärischer Operationen, so sollte sich diese Möglichkeit, wie der Zusammenhang der Erörterung mit der
27 _
Frage, ob Beihilfe zum Mord oder zum Totschlag vorliegt, einwandfrei ergibt, auf die Gesinnung des Zw eziehen, wie BE sie sah; es sollte zum Ausdruck kommen, daß die Erhängungen zwar gesetzlich nicht zu rechtfertigen waren, der Beweggrund des Haupttäters A | in den Augen des B@WBaber vielleicht doch Erwägungen entsprang, die nicht als minderwertig anzusprechen waren. So gesehen, liegt ein Widerspruch In der Urteilsbegründung nicht vor.
©) 3 52 StGB.
Auch auf das Vorliegen « eines Nötigungsstands (§ 52 StGB) kann sich der Angeklagte nach Ansicht des Schwurgerichts nicht berufen, da er gar nicht auf Grund einer | Zwangslage gehandelt, vielmehr bei der Ausübung des Henkeramts einen "Reiz", eine "innere Genugtuung" empfun- . R: den habe (UA 82/83). Das folgert der Tatrichter daraus, R daß Be das Amt des Henkers nicht in fünf Fällen eigenhändig habe. auszuführen brauchen und daß es ihm ferner 5 hätte möglich sein müssen, sich wenigstens zeitweilig für a) "unsichtbar, zu machen", um so weiteren Aufträgen ZU entgehen. Er habe aber nicht einmal den : Versuch gemacht, gegen seine fortgesetzte Heranziehung u zur Durchführung der Erhängungen durch KR = 7.2 0.- : ‚gehen, obgleich damit eihe Lebensgefahr für ihn nicht verbunden gewesen sei; . |
Die Revision greift äiese > Ausführungen an, sie hat . sie aber zum Teil mißverstanden. Das Schwurgericht will zunächst einmal mit diesen Erwägungen nur dartun, daß BEE die ihm anbefohlene Tätigkeit innerlich nicht abgelehnt, also gar nicht auf Grund einer Zwangslage gehandelt hat. Die Gedankengänge des Urteils sind auch
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rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist kein Zweifel, daß BED als Führer des Erhängungstrupps, vom rechtlichen
wie vom soldatischen Standpunkt aus gesehen, die Hinrichtung nicht eigenhändis durchzuführen brauchte, sondern dies seinen Untergebenen überlassen und sich auf
die Erteilung der erforderlichen Befehle sowie die Überwachung ihrer Ausführung beschränken konnte. Es entspricht weiter der Lebenserfahrung, daß es einen Soldaten, der eine "Beschäftigung widerwillig ausführte, möglich ‘war, sich: mindestens in gewissen Umfange zu "drücken". Berücksichtigt man, daß BED von neun Erhängungen nachweislich fünf durchgeführt hat, obgleich er keineswegs der einzige Gruppenführer im Zuge Ks var, so kann. die vom Schwurgericht aus dieser auffällig hohen Zahl gezogene Folgerung nicht beanstandet werden. Es ist auch keine "graue Theorie", wenn erwogen wird, daß EB weniestens gegen seine fortgesetzte Heranziehüung hätte vorstellig werden können, ohne für Leib oder Leben fürchten zu müssen. Inwiefern Bi "subjektiv" nicht hätte in
der Lage gewesen sein sollen, die vom Schwurgericht erwogenen Möglichkeiten zu erfassen, ist nicht ersicht-. lich. u
d) Der Gehilfenvorsatz des BE .ist rechtsirrtunsfrei festgestellt. Er habe, so führt das Schwurgericht aus, seinen Willen einem fremden untergeoränet; die volle Tatherrschaft habe bei SHE. nicht bei |
gelegen.
_ e) Bei der rechtlichen Würdigung (es muß übrigens UA 93 statt "ZB Johann" heißen: | Franz und UA 94 8 212 statt "§ 213" StGB) führt das Urteil aus, es sei nicht feststellbar, daß EEE selost aus niedrigen Beweggründen gehandelt, aber auch nicht, daß er die
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niedrigen Beweggründe des Zw gekannt habe. Die entsprechende Urteilsstelle (UA 93) ist bereits oben wiedergegeben. BEP sei, anders als Kine nit 7 > nicht in Berührung gekommen, er sei eine subalterne Persönlichkeit wit beschränktem Gesichtskreis. Die Rechtsarsicht des Schwurgerichts beschwert den Angeklagten nicht,
Sie wird bei Erörterung der Revision der Staatsannaltschaft zu überprüfen sein. Zu
f) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den insgesamt fünf Erhängungen ist rechtsirrtunsfrei. Fortsetzungszusammenhang kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in Frage, da das Leben zu den. höchst persönlichen Gütern gehört. Auch eine ‚natürliche Handlung liegt nicht vor (vel:BGHSt 1, 20). |
REETTETRERENSEITEERBIUST LS DI ee.
2.) Strafausspruch:
Auch er 1&ßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Zeitverhältnisse, die zum Erlaß des § 9 Strfc 1954 geführt haben, sind vom Tatrichter eingehend berücksichtigt; der Erlaß des Straffreiheitsgesetzes selbst ist kein mildernder Umstand im Sinne des s 213 StGB.
Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist, entgegen der Keinung der ‚Revision, nicht zu beanstanden. Be
I: Revision der Stantsanwsltschaft:
Das Schwurgericht. hat ohne. erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt, aaß BEE keine ‚Kenntnis von den niedrigen Beweggründen des A U) gehabt habe. Was die Revision der Staatsanwaltschaft demgegenüber vorträgt, genügt nicht, um die Annahme des Tatrichters zu erschüttern. Insbesondere ist die nicht. ausdrückliche nochmalige Er-
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wähnung der aus der Sachverhaltsschilderung sich ergebenden Belastungsmerkmale nicht dahin zu werten, daß das Schwurgericht sie bei der hier zur Rede stehenden Erörterung (Beihilfe zum Mord oder zum Totschlag) übersehen habe. Die "Bedenken", die dem Angeklagten nach der letzten Erhängung gekommen sind (VA 57), konnte das Schwurgericht nicht verwenden, da die Taten des BE bereits beendet waren. Auch ihre Aufklärung hätte also keinen Erfolg im Sinne der Meinung der Staatsanwaltschaft ver-Sprochen; im übrigen hätte die Staatsanwaltschaft selbst die erforderlichen Fragen an die Angeklagten Be und de U) richten können, so daß eine Aufklärungsrüge aus § 244 Abs 2 StPO - falls sie von der Staatsanwaltschaft beabsichtigt war - nicht äurchgreifen könnte. Auch der Hinweis, daß die Urteilsgründe (UA 82) davon sprechen, B®habe die Henkerbefehle als "Moräbefehle" erkennen können, verhilft der Revision nicht zum Erfolg; denn der Begriff "Mord" ist hier ersichtlich im laienhaften, ‚nicht. im juristischen Sinne gebraucht.
Eine heimtückische Tötung liegt nicht vor, da die
Opfer zu der Zeit, als AM tätig wurde, nicht arglos waren.
Hiernach ‚sind beide Revisionen ; zum Fall ip verwerfen, j
Diesen ngeklagten hält das Schwurgericht wegen Beteiligung an der Erhängung des Ehemannes zZ (em schlang den Strick um den Hals des Zggpund um den Ast des Baumes) und an der versuchten Erhängung des Tin> (Up stellte die Leiter an den Baum) der Beihilfe zum Totschlag und zum versuchten Totschlag für schuldig;
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jedoch hat es das Verfahren insoweit auf Grund des § 6 StrfG 1954 eingestellt. Von der Beschuldigung, sich auch durch die Festnahme der Eheleute ZW strafbar gemacht zu haben, sowie von der Anklage der Beteiligung im Falle ru na: es ihn freigesprochen.
Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte seine Freisprechung auch insoweit, als das Verfahren gegen ihn eingestellt ist. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, der Angeklagte sei der Beihilfe zum (vollendeten bezw. versuchten) Mord. schuldig, auch sei er im Fail der Festnahme der Eheleute ZB zu Unrecht freige-
sprochen;: 'das ‚Verfahren habe nicht auf Grund des Straf-Freitsgesetzes 1954 eingestellt werden dürfen.
an
Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I» Revision ges Angeklagten:
Week med
Sie ist, ebenso wie die Revision des Angeklagten eöö 1 trotz § 17 Abs 2 StrPG 1954 zulässig, da | die Angeklagten laut Sitzungsniederschrift nicht die Einstellung des Verfahrens, sondern ihre Freisprechung beantragt haben, sie auch nicht auf eine mögliche Einstellung des Verfahrens. hingewiesen worden sind (vgl.
- Bad VII 99 £2, insbesondere 138, 140, 141 und BEHSt 2, 216). - ni. BEE
ir
1. > Schuldspruchs
Die Feststellung der Tatbeiträge dei der Nötung des Ehemannes ZU der Vorbereitung der Brhängung des Tauschinger ist frei von Rechtsirrtum.
a) Die Möglichkeit eines Ratsachenirrtuns s 59 SteB) scheidet das Schwurgericht ohne nähere Begründung aus. Aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt ergeben sich
aM
- 32 - ig
in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Irrtums; insbesondere hat sich der Angeklagte selbst nicht darauf berufen, er habe an das Bestehen von Standgerichtsurteilen geglaubt. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
b) Die dem N erteilten Anweisungen sieht das
| Schwurgericht. zutreffend als Befehle in Dienstsachen
an, stellt aber fest, daß er sich über ihren verbrecherischen Zweck im klaren gewesen sei. Als zwar nicht übermässig intelligenter, jedoch lebenserfahrener Mann habe er erkannt, "daß das, was in Penzberg geschah,
eine ungesetzliche Terrormaßnahme war". "Tatsachenirrtum", so fährt das Urteil wörtlich fort, "scheidet auch bei ihm aus. Daß er darüber hinaus eine positive Erkenntnis von dem verbrecherischen Zweck der Erhängungen hatte, gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst i ausdrücklich zu, wenn er erklärte, daß ihm, als er die erste (!) von Den durchgeführte Erhängung gesehen habe, ‚sofort der Gedanke gekonmen sei, hier geschehe ein Verbrechen" (UA 85).
Bei der bebrlorung, ob er der Beihilfe zum Mord oder zum Totschlag schuldig sei, heißt es ferner ur 9a): BEER Eu
"Auch er hat nach Überzeugung des Schwurgerichts. den verbrecherischen Charakter der ihm insoweit erteilten Befehle, nicht aber die Beweggründe des Haupttäters ZEWErür die Begehung der Verbrechen erkannt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch er ihre Ausführung äus für ihn nicht durchschaubaren politischen und militärischen Gesichtspunkten heraus für zweckmäßig hielt.
Daß er selbst aus einem niedrigen Beweggrund heraus tätig wurde, ist nicht anzunehmen."
ug,
33 .
Aus diesen Feststellungen des Schwurgerichts ist ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht zu entnehmen. Da Mggpschon bei der ersten Erhängung (Be , an der er nicht beteiligt war, die richtige Empfindung hatte, hier geschehe ein Verbrechen, und da er weiter nach seiner eigenen Einlassung (UA 45) beobachtete, daß der Ehemann ZB ohne jede vorherige Anhörung zum Erhängen geführt wurde, begegnet die Folgerung, daß La die Rechtswidrigkeit der Tötungen erkannte, keinen Bedenken. j
c) Eine Berufung auf den Nötigungsstand des § 52 StGB, insbesondere im Falle Ze, hat das Schwurgericht mit der denkgesetzlich nicht zu beanstandenden Betrachtung & versagt, ‘daß er es für erforderlich gehalten habe, ein 4 "Märchen" von einem Offizier zu erfinden, der ihn zu 4 der bereits in Gang befindlichen Hinrichtung geholt und ihm mit gezogener Pistole den Befehl erteilt habe, E; er solle den Strick, den ZEEM bereits um den Hals hatte, mit dem anderen Ende um einen Baumast schlingen. Yo sei sich also, so folgert das Schwurgericht (UA 85); bewußt gewesen, nn . . 4
"daß eine Berufun auf einen. Befehl seines Vorgesetzten RE nicht genügt hätte, um die von ihm behauptete Nötigungslage hinreichend zu be-
gründen, was wiederum den Schluß zuläßt, daß die von KB im Falle einer Befehlsverweigerung
. oder -ungehung drohende Gefahr keine so bedeutende
„gewesen sein kann, daß sie nur durch Vollziehung
des Befehls hätte abgewendet werden können."
Die Gedankenführung des Schwurgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden, wird auch von der Revision nieht angegriffen, nn
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d) Die Annahme bloßen Gehilfenvorsatzes, und zwar hinsichtlich vollendeten bezw. versuchten Totschlags, nicht Mords, sowie die Verneinung von Tateinheit lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Hiernach kommt ein Freispruch des Angeklagten nicht in Frage; seine Revision ist unbegründet:
II. Revision der Staatsanwaltschaft:
Sie ist zunächst insoweit unbegründet, ale sie es als einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung beanstandet, daß das Schwurgericht den guten Glauben des Map bei der Festnahme der Eheleute Zi nicht als. widerlegt ange-
. sehen hat. .Die Beweiswürdigung des Tatrichters bleibt
auch dann rechtlich möglich, wenn man berücksichtigt,
daß der "Zivilist", von dem Mg den Festnahmeauftrag
erhalten haben will, nach der Überzeugung des Schwurgerichts (UA 86) niemand anders als U] war. Auch
u er kann U] gesagt haben, die. Eheleute Zu seien zur
Be Vernehmung. ins Rathaus zu bringen, und. eo ) kann dies geglaubt haben.
Einer näheren Erörterung bedarf aber die Rüge, daß das Schwurgericht: zu Unrecht den Nachweis. der Kenntnis. des ug von den niedrigen Beweggründen des ii —u verneint hate. Doch ist auch sie im Ergebnis unbegründet.
Zwar kann die Revision sich auf einige Wendungen des. Urteils berufen, aus denen geschlossen werden könnte, das Schwurgericht sei sich über die Rechts- und Beweislage selbst nicht im klaren gewesen. Allein, das. Gericht hat bei seinen Erörterungen zu den Fällen Ki und N gezeigt, daß es von richtigen Rechtsgrundlagen ausgeht, indem es zwischen der Rechtswidrigkeit der Tötungen (mangels jeglicher Anhörung der Hingerichteten) und den
. 35 _
niedrigen Beweggründen des ZB (Vernichtung Andersdenkender aus Rache und ähnlichen Beweggründen) unterscheidet. Daß dem Schwurgericht diese grundlegende Verschiedenheit bei Beurteilung des Falles Maenicht vor Augen gestanden hätte, ist trotz einiger Ungenauigkeiten in der Urteilsbegründung auszuschließen. Die in Frage kommenden Stellen des Urteils sind oben (6 I1B5) im Wortlaut wiedergegeben. Wenn das Gericht davon spricht, Mg habe erkannt, daß das, was in Penzberg geschah, eine ungesetzliche "Terrormaßnahme" war, so stellt. es hier ersichtlich. auf die äußere, ‚Betrachtung der’ ohne : jedes Gehör erfolgten Erhängungen,. nicht auf die innere Wertung des Geschehens durch A 7 ab. Daß u | "darüber hinaus" (d.h. über die: unmittelbar. zuvor abgelehnte Möglichkeit eines Tatsachenirrtums hinaus) eine positive Erkenntnis von dem verbrecherischen "Zweck" ‚fer Erhängungen hatte, ist. im Zusammenhang mit der Erörterung des § 47 MStGB ausgesprochen und. ‚betrifft die Kenntnis ‚des verbrecherischen Zweckes im Sime dieser Gesetzesvorschrift, also die Erkenntnis der. Gesetz- und. Rechtslosigkeit der Hintichtungen mangels rechtlichen 'Gehörs. Bei der oben wiedergegebenen, hier entscheidend wichtigen | . Erörterung, zu der Frage, ob Beihilfe zum "Mord oder zum Totschlag anzunehmen. sei, spricht das ‚Schwurgericht dann auch ganz klar aus, Ya habe. zwar den (wegen gesetzlosen Verfahrens) verbrecherischen Charakter der Befehle, nicht . aber die Beweggründe des Zöf |erkamnt. Es erläutert dies noch dahin, er habe vielleicht. ihre Ausführung aus für ihn nicht durchschaubaren politischen und militärischen Ze; _ Gründen für "zweckmäßig" (nicht für rechtmäßig) gehalten, u
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Nach alledem kann, auch unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens der Staatsanwaltschaft, ein Rechtsirrtum des Schwurgerichts bei Verneinung der Kenntnis niedriger Beweggründe des Zw nicht angenommen werden. Daß die durchgeführten Erhängungen nicht heimtückisch waren; ist bereits mehrfach ausgeführt. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf den Angeklagten HgBist danach auch vom Standpunkt der Revision der Staatsanwaltschaft aus nicht zu beanstanden. Daß | insbesondere jeweils auf Grund von Befehlen gehandelt hat, ist - auch im Falle Ti - ausdrücklich festgestellt (UA 84). Da er das Rechtlose der Erhängungen erkannte, befand er sich in einem Pflichtenwiderstreit, wie ihn § 6 Straffreiheitsgesetz 1954 voraussetzt und erfassen will. Daß ihm nach seiner "Stellung" (als Gruppenführer in der Einheit ZW) und nach seiner "Einsichtsfähigkeit" (bei seiner nicht übermäßigen Intelligenz, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände) nicht zuzumuten war, die Straftat zu unterlassen, hat das- Schwurgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum bejaht.
Danach ist auch die Revision ‚der Staatsanwaltschaft bezüglich vu: zu verwerfen.
. Dieser Angeklagte hat nach den Feststellungen des
Schwurgerichts auf ei u welcher nach dem gescheiter-
„ten Versuch, ihn zu ‚erhängen, verletzt am Boden lag, ‚zwei Schüsse abgegeben, ‚durch die 7 verwundet, jedoch nicht getötet wurde, Von der Beschuldigung. der kitwirkung bei einer weiteren Festnahme ist LED freigesprochen worden. In den Schüssen auf TB erblickt das Schwurgericht eine Beihilfe zum versuchten Totschlag;
PPUOPREUREEE BE
es bestehen Bedenken, ob die Rüge der Vorschrift des. 8344 Abs 2 Satz 2 StPO entspricht;
Befehl gehandelt, während es ihm bei Prüfung der Voraus- ‚setzungen des § 6 des Straffreiheitsgesetzes (DA 99)
- 37. -
da nach seiner Annahme eine Strafe von zwei Jahren Zuchthaus hierfür verwirkt gewesen wäre, hat es das Verfahren insoweit auf Grund des § 6 StrfG 1954 eingestellt.
Mit seiner auf verfahrens- und sachlichrechtliche Rügen gestützten Revision greift der Angeklagte das Urteil an, soweit er nicht freigesprochen worden ist.
‚Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Revision geltend,
der Angeklagte sei im Falle Te der Beihilfe zum versuchten Mord schuldig; die Einstellung des Verfahrens sei unzulässig.
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils A im Umfange. der Anfechtung. N 0 i
I. Revision des Angeklagten: . | 2 E Sie ist zulässig (vgl oben c 1). »
Es kann unerörtert bleiben, ob bereits die Verfahrensrüge, wonach das Gericht sich an eine zugesagte Kahrunterstellung nicht gehalten habe (vel Revisionsvegründung S 4, Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft 3 3 £, Urteil 5 87 und auch 5 44), Aurchgegriffen hätte;
Jedenfalls ist die Sachrüge begründet.
Sie weist mit Recht darauf hin, daß das Schwurgericht bei der Erörterung der Merkmale des 847 MStGB ‚und des § 52 StGB (UA 88) davon ausgeht, BDO habe ohne _
zugute hält, er habe mindestens in der Annahme, einen Befehl zu erfüllen, geschossen, Glaubte er bei Abgabe der Schüsse in Ausführung eines dienstlichen Befehls
- 38 -
zu handeln, so wäre für die Frage der Anwendbarkeit des § 47 Abs 1 Nr 2 MStGB zu untersuchen gewesen, ob - in Ermangelung eines wirklichen Befehls - das Bild, das Leingartner sich von dem vermeintlichen Befehl machte, jenen als verbrecherisch im Sinne des § 47 Abs I Nr 2 MStGB erscheinen ließ und ob der Angeklagte dies erkannte; nur dann könnte ihn § 47 MStGB nicht entlasten (RMG 13, 180, 184; BGH 1 StR 558/54 vom 10. Juni 1955
S 15, insoweit in LM Nr 3 zu § 47 MStGB nicht veröffentlicht), Ebenso wäre zu § 52 StGB die Untersuchung geboten gewesen, ob LEERE wenn nicht in wirklichen, so‘ doch in vermeintlichen Notstand handelte. Auch der Urteils- ‚ zusammenhang ermöglicht es nicht, . diese Lücke in den Feststellungen des Tatrichters zu schließen.
Das Urteil muß daher aufgehoben werden; denn möglicherweise erreicht na Tre den Gesichtspunkten ‚des § 47 MStGB (in Verbindung mit § 59 StGB) oder des § 52 StGB anstelle der Einstellung des Verfahrens seine Freisprechung (wegen der Möglichkeit eines Schuldpruchs aus dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit vgl BGHSt 5,
105; BGH NJW 1954, 1126 Nr 16; in diesem Falle wäre vor der Einstellung nach StEE 1954 die Frage der Verjährung zu prüfen). In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht Gelegenheit haben, sich auch sachlichrechtlieh mit der Rüge des Beschwerdeführers. auseinanderzusetzen, seine Einlassung in der Voruntersuchung könne. angesichts seines gesundheitlichen Zustands nicht ver-
wertet werden, insbesondere nicht in der im Urteil
(UA 87) geschehenen Weise. Es wird in dem neuen Urteil im übrigen eine Wendung wie die auf Seite 95 des angefochtenen Urteils vermeiden müssen, LEE möge geglaubt haben, "die Tötungen in Penzberg und damit auch seine Tat dienten der erfolgreichen Fortsetzung des
Krieges". Dieser Satz kann zu Zweifeln Anlaß geben, ob
das Schwurgericht zum Ausdruck bringen wollte, Tim» sei sich über die Rechtswidrigkeit der Tötungen (mangels jeglichen rechtlichen Gehörs und Verfahrens) im klaren gewesen, oder ob es sagen wollte, LEERE habe an
die‘ Möglichkeit nicht als niedrig zu bewertender Beweggründe der Befehlsgebenden geglaubt.
„H: Revision. der Staatsanwaltschaftz
L ie allgemeine Sachrüge erhebt (S 2), führt sie aus den Soeben erörterten Gründen, ebenfalls zur Aufhebung des Urteils, und zwar zugunsten. wie auch - falls sich ergibt. daß nicht nur kein Befehl vorgelegen, sondern daß a ö |; dies auch nicht. geglaubt. hat - zu ungunsten des Angeklagten. Im übrigen ist ihr Vorbringen unbegründet.
Zunächst entfällt der Gesichtspunkt der Heimtücke,
sa TOD zur Zeit der Schüsse des ng nicht
arglos war.
Ebensowenig lassen äte Beweiswürdigung des Schwur-
ger ichts und sein "Schluß, es sei dem Angeklagten eine Kenntnis der niedrigen Beweggründe der Haupttäter nicht nachzuweisen, einen Rechtsirrtum erkennen. Daß 7 U 0) vor seiner Tat bereits fünf Erhängungen gesehen habe, stellt das Schwurgericht nicht fest; es spricht nur davon, daß
u Leingartner den BE in fünf. Fällen beim Abführen von Leuten
beobachtet habe und ‚im Verdacht stehe, , bei verschiedenen Erhängungen dabei gewesen zu sein (ua 59, 49):
Die Beurteilung der Tat des U U U 3 lediglich als Beihilfe kann dann nicht in Zweifel gezogen werden, wenn er wenigstens an das Vorliegen eines Dienstbefehls geglaubt hat. Bei seiner Stellung als einfacher Volkssturmmann und seinem Handeln, wie es das Schwurgericht bisher sieht, würde seine Verurteilung nur als Gehilfe unter dieser Voraussetzung keinen Rechtsirrtum erkennen lassen.
Be A
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Schließlich wäre, wenn IB z1aubte, einen Befehl ausführen zu müssen, auch die Anwendung des § 6 StrFfG 1954 nicht zu seinen Ungunsten zu beanstanden. Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, genügt für § 6 bereits die "Annahme einer ... Dienstpflicht, insbesondere auf Grund eines Befehls", Daß dem Angeklagten nach seiner Stellung (Volkssturmmann) oder nach seiner Einsichtsfähigkeit (das Schwurgericht bezeichnet ihn als Wichtigtuer, seine Tat als Kurzschlußhandlung) zuzumuten gewesen wäre, die Straftat zu unterlassen, ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint worden.
Zu A - - D:.
Die Entscheidung auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft entspricht im Falle KEEREED dem Antrag und der Begründung, “ im Falle DD —+bx1keu Antrag des Oberbundesanwalts. Ina den Fällen I ) und Mggphat der Oberbundesanwalt die Revision der Staalsanwaltschaft mit Einschränkungen vertreten: Dr. Peetz . | Mantel Bundesrichter Werner
0 ist infolge Urlaubs orts-
abwesend und deshalb an der Unterzeichnung ver-
Bundesrichter Dr.Hübner hindert.
ist erkrankt und deshalb Dr. Peetz an der Unterzeichnung
verhindert.
Dr. Peetz Dr. Hengsberger