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BGH Entscheidung vom 13.12.1956 – 4 StR 489/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1) Die Anordnung des Vorsitzenden, der Angeklagte bleibe während der Hauptverhandlung gefesselt, ist eine Maßnahme der Kußeren Verhandlungsleitung, gegen welche die Entscheidung des Gerichts (§ 238 Abs 2 StPO) nicht angerufen werden kann. 2) Die Revision kann jedoch unter besonderen Unm- ständen darauf gestützt werden, daß die Verteidigung des Angeklagten dureh die Fesselung in unzulässiger Weise beschränkt worden sei.

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

- Nur zu IIA1 - Gesetz: StPO § 116 Abs 45 § 231 Abus 1; § 238

Rechtssatz: 1) Die Anordnung des Vorsitzenden, der Angeklagte bleibe während der Hauptverhandlung gefesselt, ist eine Maßnahme der Kußeren Verhandlungsleitung, gegen welche die Entscheidung des Gerichts (§ 238 Abs 2 StPO) nicht angerufen werden kann.

2) Die Revision kann jedoch unter besonderen Unm-

ständen darauf gestützt werden, daß die Verteidigung des Angeklagten dureh die Fesselung in unzulässiger Weise beschränkt

worden sei.

Aktenzeichen: 4 StR 489/56 Urteil des BGH vom 13. Dezember 1956 — IG Münster

4_StR 489,756

Im Namen des Yolkes39

in der Strafsache

gegen

1) den Vertreter Adolf W GEEEEEEEED eus VER dor: geboren em EEE :935. zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2) den Zeitschriftenwerber Eduard K geboren ar EEE 1935 in N

3) den Kaufmann Heinrich ı Tr —— aus

1,

geboren zm NEED '9 - beide in dieser Sache in Untersuchungshaft -

wegen schweren Raubes

hat der 4- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vcm 13, Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichier Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende. Richter Oberstaatsanwait Dr. Dr. EEEER als Vertreser der Bundesanwalischaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 17. Mai 1956 werden verworfen,

Den Angeklagten und ü wird die seit dem 18. Mai 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie arei Monate übersteigt, auf ihre Strafen angerechnet.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

I. Die Angeklagten sind vom Landgericht wegen schweren Raubes zu Zuchthausstrafen verurteilt worden, und zwar

VE zu zehn, KM zu acht una TED zu sieben Jeh-

ren:

Die ärei Angeklagten lernten sich als Zeitschriftenwerber kennen. Sie kamen tiberein, sich durch einen Raubüberfall Geld zu verschaffen. Dabei fassten sie nach Mißlingen anderer Pläne die am Stadtrand von Telgte gelegene Tankstelle des Kraftfehrzeugmeisters Tl ins Auge, der in äieser auch wohnte. In der Nacht zum Ostersonntag 1956 fuhren sie mit einem gesschienen Opei-Kapitäön, den Wh führte, bei äer Tankstelle vor. VER hatte eine geladene Pistole (6 m) und eine ungeladene 7,65 mm-Pistole bei sich. | weckte ., den schlafenden Tankwart und verlangte 10 Liter Treibstoff. Nachdem PB ien entsprochen hatte, bat IM wie vorher vereinbart worden war, um eine quittierte Rechnung, um auf diese Weise !n den Bürcraum des Tankwäriers hineinzukömmen. Drinnen. warf er einen i0-Mark-Schein' auf den Tisch, woreuf PO sich anschickte, zu wechseln. Unterdessen kem WER Ger sich maskiert hatte, von PM unbemerkt, hinzu. Mit dem Zuruf: "Hände hoch - zurücktreten — Mund auf!" hielt er TEEEMiie geladene Waffe vor das Gesicht und äle Mündung ihm in den Mund. Nun kam Klhnit einem Strick und fesselte ihn an den Händen. Die Täter nahmen etwa 5385.—- DM und eine größere Menge Zigaretten an sich. TB wurde im Wagen mitgeführt und dann an einer einsamen Stelle, immer noch gefesselt, abgesetzt. Die Beute teilten die Angeklagten unter sich. Auch ais er später festgenommen wurde, vrug WE sine schussbereite Pistole bei sich urd versuchte, von ihr gegen die Beamten Gebrauch zu machen.

1Is Die Revisionen der Angeklagten rüger. die Verletzung de» Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Recktsmittel sind sämtiich unbegründet.

A) Revision Vin

1) Die Angeklagten waren während der Dauer der zweitätigen Hauptverhandlung gefesselt, Die Verteidiger hatten zu Beginn des ersten Verhandlungstages beantragt, den Angeklagten die Fessein abnehmen. zu lassen. Darauf entschied der Vorsitzende dahin: "Die Angeklagten bleiben gefesselt, da erhöhter Flucht- } |! verdacht besteht". |

Diese Anordnung stand dem Vorsitzenden zu. Nach § 231 Abs 1 Satz 2 StPO kann er geeignete Maßnahmen treffen, vum zu verhindern, daß der Angeklagte sich aus der Hauptverhandlung entfernt. Dazu kann bei gegebener Sachlage auch die Anordnung gehören, den Angeklagten zu fesseln, oder ihm, wenn er schon 1 gefesselt vorgeführt wird, die Fesseln nicht abzunehmen.

Das ist auch.die Meinung von Eb, Schmidt, Lehrkommentar II, Anm 4 zu § 231 StPO. Daß eine Fesselung nur zur Abwehr | von Gewalttätigkeiten des Angeklagten in Betracht kommen könne, wie Eb. Schmidt bemerkt, vermag der Senat indes nicht an-@}: zuerkennen. Der Vorschrift, die der Verhinderung von Fluchtversuchen dienen soll, ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. Der § 116 Abs 4 Satz 2 StPO, auf den sich die Revisionen berufen, bestimmt nur, daß in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte bei der Hauptverhandlung ungefesselt sein, also grundsätzlich ohne Fesseln ihren Richtern gegenübertreten sollen. Das kann den Vorsitzenden nicht hindern, wenn Angeklagte, entgegen dieser Soilvorschrift (RGSt 54,206), gefesseit vorgeführt waren, aus dem Gesichtspunics des § 231 Abs i Satz 2 StPO anzuordnen, daß diz Fesselung auch während

der Hauptverhendlung bestehen bleibe, z. 3. wart dis Insgslagte: eines Gewaltverbrechens beschuldigt und in ncobkem Maße fiuchtiveräächtig waren, wie hier.

Eine solche Anordnung gehört zur äußeren Verhandlungsleitung, da sie nicht auf sachliche Förderung der Verhandiung seibst gerichtet ist \vei RGSt 42, 157, 158 f.; Eb Schmidt, Lehrkommentar II, Anm 9 zu § 238; KMR Anm 1 zu §§ 231

PO). Es handelt sich also nicht um eine Sachleitungsmaßnahme, die nach § 238 Abs 2 StPO während der Verhandlung von einem Beteiligten beanstandet und der Entscheidung des Gerichts unterbreitet werden könnte.

Ebenso wie sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitgenden (§ 176 GVG; RG 2 D 337/27 v. 27. Juni, 1927, DRiZ 1927 Nr 829) können derartige Maßregeln der äußeren Verhandlungsleitung nicht als soiche mit der Revision angegriffen werden. Mit ihr kann allenfalls geitend gemacht werden, Gurch eine Maßregel dieser Art, also hier die Anordnung, daß die Angekıagien gelesseit bleibein sollen, sei Ihre Verveiäigung in ungzulässiger Weise beschränkt worden (vgi auch PGSt 42, 158). Dies machen die Beschwerdefiihrer hier d&nn auch geltend, jedoch zu Unrecht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Beistand von Verteidigern erschienenen Angeklagten, die schon ' vor der Hauptverhandlung im wesentlichen geständig waren, durch die Fesseln zu Eingeständnissen genötigt oder sonst in ihrer Verteidigung in unstatthafter Weise behindert worden sein sollten, sodaß das Urteil darauf beruhen könne, Die Behauptung der Revision KB der Anblick der ständig gefesselten Angeklagten könne sich bei den Schöffen zu Ungunsten der Beschwerdeführer beim Strafmaß ausgewirkt haben, entbehrt jeder Grundlage. Daß die Fesselung in einer Art durchgeführt worden sei, die ais "Quälerei" i. S. des § 136 a StPO anzusehen wäre, machen die Revisionen seibst nicht geitend. Dis dienstliche Äußerung des Vorsitzender ergibt zudem, daß die Angeklagten in der üblichen Weise mit Hanäscnei-en gefesselt waren.

2‘ D’.e Vereidigung des Zeugen TB ss in Ermessen

des Gerichts {§ 6: Nr 2 StPO}. Was die Revisian hierzu unte» Hinweis auf den Erregungszustand des Zeugen (S 33 VA)

ausführt, ist offensichtlich unbegründei.

3) Die Strafkammer hat schweren Raub sowohl nach § 250 Abs Nr i StGB — Raub mit Waffen — wie gemäß Nr 4 dieser Vorschrift - nächtlicher Raub - im Ergebnis zutreffend angenommen. Sie hat ein Einschleicher Ip dar-n gesehen, daß er sich bei dem Tankwart durch listige Vorwände — er

sei ein ehrlicher Kunde und wünsche eine Quittung über den } KK

für den Treibstoff gezahlten Betrag - den Zutr!t+ in das Innere der bewchnten Tankstelle verschafft hatte. Das Landgericht hat dabei offenbar die Entscheidung RGSt 73, 9 f

vor Augen gehabt, Der dort vertretenen Auffassung hatte sich der Senat bereits in 4 StR 501/52 v. 13. Mai 1953 angeschlossen (vgl auch Maurach, Bescnd Teil, 2. Aufl S 196; Welzel

5. Aufl, S 274; Kohlrausch-Lange 41. Aufl, Anm IV zu § 243

Nr 7 StG3; dagegen, soweit ersichtlich, nur Nagler, 6./7. Aufl, Anm VI 6 zu § 243 StGB, S 333, der von einer unzulässigen Analogie spricht). In dem von Reichsgericht entschie- -denen Fall wurde nun das "Einschleichen" darir. gesehen, daß sich der Täter durch Vorwände gegenüber einer Hausbewchnerin Eingang verschafft hatte, weiche nicht als das Opfer der beebsichtigten Beraubung ausersehen war. Bei dem in 4 StR 501/52. behandelten Fali hatte sich die diebische Absicht der Täter nicht gegen den überlisteten Wächter, sondern gegen die Firma gerichtet, deren Eigentum dieser zu bewachen hatte. In solchen Fällen liegt die Auslagung, auch hier liege ein "Binschleichen" vor, noch im Rahmen des nach der Werifassung des Gesetzes Möglichen. Yorliegend war es aber der zu Beraubende selbst, der von dem Mittäter IM üurch täuschende Machenschaften veranlaßt wurde, ihn einzulassen. Hier könnte sweifelharf; sein, ob es noch eine erliaubis AusLegung und nick+ schen eine verbotene entsprechende Anwerdyung wäre, ei

"Einsshleichen" dieses Täters anzunehmen. Die Frage bedarf jedorh keiner abschließenden Enischeidung. Die Anwendung des § 250 Abs 1 Nr 4 StGB ist hier aus einer anderen Erwägung gerechtfertigs: Während Igpnit dem Tarkwart ir dsssen Bürs war und dieser durch das Ausstellen der Quittung abgsienkt wurde, kam WE hinzu; ohne daß der Tankwart sein ‚Kommen wahrnahm (S 17 UA). Der Urteilszussmmenhang ergibt "die Überzeugung der Strafkammer, deB WEM. unter Beovachtung der üblichen Vorsichtsmaßnahmen, leise und unbemerkt eintrat (BGHSt 9, 255, 255), er sich also absichtlich "eingeschlichen" hat. Dieses Einschleichen Ws beruhte ersichtlich ebenfalls auf dem gemeinsamen Plan der drei Täter,

it sind die erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs 1 Nr 4 StGB auf jeden Fall dargetan.

4) Die Versagung mildernder Umstände und das Strafmaß sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Die von der Revision vorgebrachten Umstände — Jugend, Familienverhältnisse, Geständnis u. a. — hat das Landgericht eingehend gewürdigt (S 29 — 35 UA).

5) Da des Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Wu erkennen. 188t, erweist sich sein Rechtsmittel als erfolglos.

B) Revision Kun

i) Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung der Strafkammer (§ 338 Nr 1 StPO) ist nicht gerechtfertigt. Landgerichtsrat DEM hatte den Vorsitz geführt, weil der ordentliche Vorsitzende durch Erkrankung verhindert war (Bl 257

4. A.). Er war der geschäftsplanmäßige Vertreter (§ 66 Abs 1 GVYG). Um einen Fall ständiger Verhinderung (BGHSt 8, 18, 20/ 21) hat es sich nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenter nicht gehandeit.

Sachverständigen hatte der Angeklagte derartige Versuche als-

des Rechtsanwalts Dr. von Dil drängte sich der Strafkammer

-]

2) Zur Prage der Fesselung ist bereits zu II A 1) dieses Urteils das Erforderliche gesagt.

3) Die Strafkammer brauchte kein Obergutachten tiber den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen. Der hierauf gerichtete Hilfsamtrag des Verteidigers wurde in der Hauptverhandlung erörtert. Der gerichtliche Sachverständige

4st hierzu gehört worden. Sämtliche Beteiligten haben auf Beine Eeeiöigung verzichtet (Bl 138, 140, 140 R d.A.). Der Antrag ist. in den Urteilsgründen pedenkenfrei abgelehnt

worden (§ 244 Abs A StPO). Besondere Umstände, die eine I Anstaltsbeebachtung und die Notwendigkeit eines Obergutachtens rechtfertigen, hat übrigens auch die Revision nicht vorgebracht (vgl BGHSt 8, 76 ff). Die Darlegungen des Landgerichts enthalten ferner keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung. Die angeblichen Gedächtnislücken Klauers waren nach der ersichtlichen Annahme der Strafkammer

- auch gegenüber dem Verteidiger - nur vorgetäuscht. Bei dem

bald aufgegeben (S 27 UA). Die Notwendigkeit der Vernehmung

ersichtlich nicht auf. Ein Beweisamtrag ist nicht gesteilt. worden.

4) Wegen der Anwenäbarkeit des § 250 Abs 1 Nr 4 StGB wird auf das zur Revision Wh Ausgeführte verwiesen.

5) Das Vorhandensein gewisser mildernder Gesichtspunkte, wie sie das Landgericht selbst erwähnt,. brauchte den Tatrichter nicht zur Anwendung des § 250 Abs 2 StGB zu nötigen. Von einem "Denkfehler" der Strafkammer kann keire Rede sein.

1elmehr verkennt die Revision selbst das Wesen der miidernden Umstände und der hierfür maßgebenden Grundsätze (0OGHS+ 3, 121, 1265 BGHSt 4 S 8, 9):

Auch dieses Rechtsmittel muß daher erfo,glos bleiben.

EZ

C} Revisicn Im

1) Zur Frage der Fesseiung, der Vereidigung des Zeugen

PO ü der Anwendbarkeit des § 250 Abs 1 Nr 4 StGB wird auf die Ausführungen zu II A 1 bis 5 'dieses Urteils

Bezug genommen.

2) Zum Strafausspruchs Das Tandgericht hat berücksichtigt, daß sich alle Angeklagten in schlechten wirtschaftiichen Verhältnissen befunden haben (S 29, 33 UA). Der Tatrichter hat auch bei IllBein Handeln aus echter, unverschuldeter Not verneint und ausgeführt, er:hätte ebenfalls auf ehrliche Weise seiner schlechten W:rtsonaftsiage begegnen können (S 32, 33 UA). Die Revision greift mit der Behauptung von Widersprüchen und Denkfehlern die tatrichterlichen Feststellungen in unzulässiger Weise an. Die großen Schulden Lu rührten daher, daß er als junger Mann von 23 Jahren eine Lebensmittelgroßhandlung eröffnen wollte (S 8 UA) und einen Kraftwagen anschaffte, den er nicht voll bezahlen konnte und der binnen kurzer Zeit etwa !500.- IM Reparaturkosten verschleng (S 7 UA). In Anbetracht dessen konnte die Strafkean-

"mer auch bei diesem Angeklagten unverschuldete Not verneinen, - auf äie sich Übrigens nur KB ausdrücklich berufen hatte

(Ss 22 UA)» °

Wenn die Strafkammer auch diesen Beschwerdeführer, der

übrigens die größte Lebenserfahrung besaß (S 32 UA), auf Grund

seiner Tatvorbereitung und Beteiligung ala "gefährlichen, durchaus ernst zu nehmenden Rechtsbrecher" angesehen hat (S 34 UA), so ist das rechtlich ebenfalls nicht angreifbar,

Die Revision hat noch auf fcigendes hingewiesen: Die ständig gewesen. Dies allein kann indessen nicht sıs Beweis innerer Einkehr und wahrhaftiger Reue verstanden werden. ‚. Sonstige überzeugende Anzeichen der Einkehr sind nich

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sichtbar geworden." Anderseits heiße es im Urteil: "Anzuerkennen ist, daß IWW vor. vornherein ohre Schorung seirer Person zu seiner Tat gestanden hat, >hne ülese zu beschöniger oder zu bagatellisieren, was für. eine nicht ungünstige Zukunftispregnase sprechen kann"...

Diese Darlegungen enthalten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Widerspruch, Die Strafkammer hat keinem der Angeklagten, auch IM richt, miidernde Umstände zugebilligt \S 33 UA). Sie hat zwar anerkannt, daß dieser Angeklagte von vornherein sich offen zu seiner Tat bekannt hat. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang - übrigens in sehr vorsichtiger Form - auch von einer möglicherweise nicht ungün- } stigen Zukunftsprognose gesprochen. Damit war die Zeit nach Verbüßung der Zuchthausstrafe gemeint. Ungeachtet dessen konnte der Tatrichter aber auch bei IB der. Überzeugung sein, daß sein Geständnis kein Anzeichen für innere Einkehr und wahrhaftige Reue darstelle. Auch der nicht reuige Verbrecher kann zu

seiner Tat stehen.

. Was die Revision dieses Angeklagten sonst noch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. . Somit'sind sämtliche Revisionen als unbegründet zu ver- . werfen..

Krumme Dr. Sauer Seibert Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels . ®