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BGH Entscheidung vom 26.10.1956 – 1 StR 300/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2270 056 All
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurer Georg H EB zus ZU (Lanäkreis TOD ; dort geboren am EEE 1950,
wegen versuchter Notzucht usa:
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WW als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Februar . 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen | hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
i.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Hauptverhandlung habe der Anklagevertreter bei der Erwiderung auf den Schlußvortrag des Verteidigers diesen in so ungewöhnlicher Weise persönlich angegriffen, daß der Verteidiger infolge seiner Erregung nicht zu weiteren sachgemäßen Ausführungen und Anträgen in der Lage gewesen sei. Die Revision sieht eine unzulässige Verhinderung der Verteidigung darin, daß "das Gericht diese unsachgemäße Beeinträchtigung der Ver-Serdigung seitens der Anklagebehörde zugelassen" habe.
‚Der Verteidiger behauptet selbst nicht, wegen der beanstandeten Angriffe den Schutz des Vorsitzenden erhoben zu haben. Das hätte, wenn. der behauptete Sachverhalt zuträfe, von ihm als Anwalt erwartet werden müssen. Im übrigen findet die Darstellung des Verteidigers in der dienstlichen Erklärung. des Vorsitzenden keine Bestätigung. Schließlich könnte die Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es zur sitzungspolizeilichen Aufgabe des Vorsitzenden (8 238 Abs 1 StPO, § 176 GVG) gehört, bei unangebrachten Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten, auch des Anklagevertreters (vgl RGSt 11, 135), einzugreifen, und gegen seine Maßnahmen (oder deren.
Unterlassung) weder die Entscheidung des Gerichts nach § 258 Ibs 2 StPO angerufen noch der Weg der Revision. beschritten
werden kann.
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vb; Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sind die § 8 140, 141 StPO nicht verletzt worden.
Die Bestimmung des § 141 Abs 1 Satz 1 StPO bezieht sich, soweit sie den § 140 Abs 1 StPO betrifft, nur auf die Fälle Nr 1, 3, 4, 6 und 7 dieses Absatzes 1. Für die Fälle ür 2 und 5 besteht: hingegen die Sonderregelung in Abs 5 des 5 140. Danach muß dem Angeklagten nur dann ein Verteidiger bestellt werden, wenn er dies binnen einer Frist von einer Woche beantragt, nachdem er gemäß § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert und auf sein Antragsrecht hingewiesen worden ist. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer jedoch innerhalb der Frist nicht gestellt. In übrigen hat er nachträglich selbst einen Verteidiger gewühlt, so daß das Urteil auch auf einem etwaigen Verstoß gegen § 141 Abs 1 StPO nicht beruhen könnte (vgl u.a. RGSt 6, 441, 443).
2.) a) Soweit sich die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet:
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (in der Begehungsart der lebengefährdenden Behandlung) sowohl nach der äußeren Tatseite als auch zum inneren Tatbestand. Zum Vorsatz hat die Strafkammer zwar, soweit sie den Beschwerdeführer der versuchten Notzucht für schuldig befunden hat, keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Solche erlibrigten sich jedoch angesichts des rohen Vorgehens des kräftigen Angeklagten gegen die schwächliche Rosa MB sowie des von dieser geleisteten heftigen Widerstands, ihrer Hilferufe und ihrer
Bitte, sie freizulassen, da sie - infolge der Würgegriffe - am Ersticken sei. Inwiefern der Beschwerdeführer bei den von
ihm selbst im wesentlichen zugegebenen äußeren Tatumständen hätte der Auffassung sein können, der Widerstand der Rosa MB sei nicht ernst gemeint, ist unerfindlich. Dies müßte selbst dann gelten, wenn sie ihm durch ihr Verhalten in der Wirtschaft ru zunächst Anlaß gegeben hätte, "ihr Einverständnis mit einem Geschlechtsverkehr anzunehmen"; schon aus diesem Grunde erübrigt es sich, zum Schuldspruch auf die Ausführungen der Revision hierzu einzugehen, soweit sie nicht ohnehin Tatsachen enthalten, die gegenüber den Urteilsfeststellungen neu sind und daher im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können.
Keinem rechtlichen Bedenken begegnet das Urteil ferner insoweit, als es bei dem’ Angeklagten trotz seines "etwas reichlichen" Alkoholgenusses die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB verneint. Die Revision hat in dieser Hinsicht ‚‚auch keine Einwendungen erhoben. |
Schließlich 1äßt auch die Feststellung des Landgerichts,
der Beschwerdeführer sei nicht freiwillig im Sinne des § 46 Nr 1 StGB von dem Notzuchtsversuch zurückgetreten, keinen Rechtsfehler ersehen. Wie die Strafkammer entsprechend der eigenen Einlassung des Angeklagten für erwiesen erachtet hat, hat er von der Durchführung seines Vorhabens nur deshalb Abstand genommen, weil er befürchtete, daß wegen der Hilferufe der Rosa MP jemand kommen und er entdeckt werden könnte. Daß die Angst vor alsbaldiger Entdeckung
die Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließt, war ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 37, 402; 47, 74; 65, 145, 149); der Bundesgerichtshof hat sich ihr angeschlossen (u.a. BGHSt 9,. 48).
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Do) Hingegen greift die Sachbeschwerde zum Strafaussyruch durch.
Die Frage, ob bei dem Beschwerdeführer zur Zeit der Tat infoige des vorausgegangenen Alkoholgenusses die Voraussetzungen des § 51 Abs_2 StGB gegeben waren, hat das landgericht mit folgender Begründung verneint: Für die Anrahne einer verminderten Zurechnungsfähigkeit lägen beim Angeklagten ausreichende Anhaltspunkte nicht vor; er möge zwar Äurch den Alkoholgenuß enthemnt gewesen sein; diese Enthemmung reiche jedoch zu der knrahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nur aus, wenn sie durch "einwandfreie Lähmungserscheinungen" nach außen in Erscheinung trete; derartige Erscheinunzen, wie Schwanken beim Gehen, Lallen beim Sprechen oder ähnliches, seien aber, wie die Zeugin u bestätigt habe. beim Angeklagten in keiner Weise hervorgetreten.
Gegen diese Ausführungen bestehen durchgreifende Begenkens
Nicht einwandfrei erscheint schon der einleitende Satz, daß für die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkei ti beim Angeklagten "ausreichende Anhaltspunkte nicht vorliegen", Sollte damit gesagt werden, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB im Verhältnis zur vollen oder nicht erhebiich verminderten Zurechnungsfähigkeit nur bejaht werden dürften, wenn sie erwiesen sind, so wäre das rechtsirrtümlich. Nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist § 51 Abs 2 StGB auch dann anwendbar, wenn sich nicht ausreichend klären läßt, ob der Täter im Zustande voller (bezw. nur unwesentlich eingeschränkter) Zurechnungsfähigkeit oder in einem solchen erheblich verninderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat (u.a. RGSt 70, 127).
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Auf jeden Fall fehl geht die Meinung der Strafkammer, eine alkoholbedingte Enthemmung reiche nur dann zur Annahme einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit aus, wenn sie durch "einwandfreie Lähmungserscheinungen" nach außen in Erscheinung tritt. Die Schwere der Alkoholeinwirkung braucht nicht immer äußerlich erkennbar zu sein (BGH YRS Ba 4 S 549; BGH 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953; 4 Stk 652/53 vom 25. März 19545 1 StR 117/55 vom 25. August 1955; Ponsold, behrbuch der gerichtlichen Medizin S 413; Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie S 69). Daher sind Aussagen von Zeugen über den Trunkenheitsgrad eines Menschen schon im allgemeinen mit einer gewissen Zurückhaltung zu bewerten.
im vorliegenden Falie kommt hinzu, daß im Urteil Feststellunzen darüber fehlen, wo und wann Rosa MB ihre in der Seuptverhandlung wiedergegebenen Beobachtungen über das . äußere Verhaiten des Beschwerdeführers gemacht hat. Fielen diese nur in die Zeit, in der sie und der Angeklagte gemeinsam in der Wirtschaft Reg weilten, so ist zu bedenken, daß sich die Wirkungen des Alkohols ‚erfahrungsgemäß oft erst im Freien zeigen.
Die Strafkammer hat überdies nur geprüft, ob das Hemnungsvermögen des Beschwerdeführers infolge des Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt gewesen ist, hinsichtlich seiner Einsichtsfähigkeit eine solche Prüfung jedoch unterlassen, obwohl dies nach § 51 Abs 2 StGB erforderlich gewesen wäre.
Das Urteil muß hiernach im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer möglichst genaue Feststellungen über die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten, die Mengen des von ihm in der Tatnacht vor dem Aufsuchen der Wirtschaft | genossenen Bieres
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und Schnapses, den Alkoholgehalt dieser Getränke sowie des von gem Angeklagten in der Wirtschaft RER weiter getrunkenen Bieres, die Gesamtdauer seines Zechens und die vor und währenä dieser Zeit von ihm verzekrten Speisen treffen müssen, um hieraus - untsr Berücksichtigung der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers - die erforderlichen Schlüsse auf die Höhe des Biutalkoholgehalts und den Grad der Hinderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat ziehen zu können (vgl hierzu die Zusammenstellung von Weltzien über den normalen Alkoholgehalt handslsüblicher Getränke in DAR 1953 S 48, 50 und Ponsold
se0 S 413 ff):
Das Landgericht wird ferner durch Vernehmung unbeteiligter Zeugen festzustellen haben, wie sich Rosa MB in der Wirtschaft | gegenüber dem Angeklagten verhalten hat, da ein etwaiges anstößiges Benehmen gegebenenfalls - anders als beim Schuldspruch - für die Strafbemessung zugunsten des Beschweräeführers innerhin von Bedeutung sein kann.
Dr. Wörchner ‚Dr. Peetz Mantel Werner Hübner