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BGH Entscheidung vom 19.06.1956 – 5 StR 578/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Den

im Namen des Volkes *79> 075

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Herbert N ED aus CB, geboren am ED 1909 in rum,

2.) die Ehefrau Magdalene N EmEEmED set. VEREB aus CB: geboren am END 1915 ir EEE

3.) den Fabrikanten Hans P END zus DEE. geboren am EEE 1595 in sCEREEEER,

4.) den Tolksschullehrer Walter D iD zus DEEEB-GE. zebcren an EEE 1592 in Su,

wegen Konkursverbrechens usw.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revisionen der Angeklagten Herbert Nee, Hans EEE und Walter BEE wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 30.Juni 1955 samt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:

-2-

1.) hinsichtlich des Angeklagten Herbert N] a) in vollem Umfange, soweit dieser Beschwerdeführer wegen unordentlicher Buchführung und wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist;

b) im übrigen in den Strafaussprüchen;

2.) hinsichtlich des Angeklagten Hans DEE

a) in vollem Umfange, soweit dieser wegen unordentlicher Buchführung und wegen Unter- ' schlagung verurteilt worden ist;

b) im Übrigen in den Strafaussprüchen;

3.) hinsichtlich des Angeklagten Walter DEE in vollem Umfange.

Die weitergehenden Revisionen .der Beschwerdeführer Herbert N und Hans EEE werden verworfen. I

Verworfen wird auch die Revision der Angeklagten Magdalene NEED. Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer Herbert nei», Hans und Walter ip - an die Große Strafkamner bei dem Amtsgericht in Celle zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

1.)

2.)

3.)

4.)

Gründes

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:

der Angeklagte Herbert Y EiEEED wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in einem Fall, wegen einfachen Bankrotts in einem weiteren Fall, wegen Untreue in drei Fällen, wegen Betruges in drei Fällen,: wegen wissentlich falscher Versicherung an Eidas Statt in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, sowie

zu vier Geldstrafen;

der Angeklagte Hans B GEB wesen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, wegen einfachen Bankrotts, wegen Untreue, wegen Beihilfe zur Untreue, wegen Betruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen;

die Angeklagte Magdalene N Ep wesen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott zu einer Gefängnis-

strafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist;

der Angeklagte Walter BED wesen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und wegen Schuldnerbegünstigung zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis und zu einer Geldstrafe; die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil haben alle genannten Angeklagten

Revisionen im vollen Umfange eingelegt.

A. Revision des Angeklagten Herbert gi

Dieser Beschwerdeführer rügt in zulässiger Form nur

die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Was die Revision als Aufklärungsrügen bezeichnet, sind unzulässige

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-4A-

Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

I.

Untreue durch NMaterialentnahmen zum Nachteil der Franz KB xt in der Zeit von 1948 bis 1950:

1.) Die Revision vermißt im Urteil eine Feststellung darüber, daß dis Verjährung noch nicht eingetreten sei.

Diese stets von Amts wegen zu prüfende Frage braucht aber in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erörtert zu werden. Hier lag um so weniger Veranlassung dazu vor, als das Landgericht eine einheitliche (fortgesetzte), bis August 1950 andauernde Handlung angenommen hat; bei dieser Würdigune konnte die Frage der Verjährung gar nicht auftaucken. Yenn im Falle der fortgesetzten Handlung macht sich die Einheit der Straftat dahin geltend, daß auch die Verjährung für alle Teilakte einheitlich ist und erst mit dem Abschluß des letzten. Tuns beginnt, das noch in diese Einheit einbezogen wird (vgl BGHSt 1,91,92). Gegen die Annahme eines fortgesetzten, Tuns bestehen bei ‚den Feststellungen keine rechtlichen Bedenken.

Hiervon abgesehen würde eine Verjährung auch. ‚Asshalb ausscheiden, weil bereits am 3.Dezember 1952 in diesem Verfahren ein gerichtlicher Beschlagnahmebeschluß wegen der Geschäftsunterlagen der Franz KÜEDKG ergangen wer.

2.) Auch sachlichrechtlich bestehen gegen diese Verurteilung wegen Untreue keine durchgreifenden Bedenken.

a) Nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe hat die Strafkammer hier. den Treubruchstatbestand angenommen. Dabei hat sie nicht, wie die Revision meint, die Rechtsstellung des Geschäftsführers einer Kommanditgesellschaft verkannt. Dem Angeklagten ist nämlich nicht der Gebrauch seiner Vertretungsmacht an sich oder seiner nach 8 164 HGB unbeschränkten Befugnis zur Geschäftsführung als solcher vorgeworfen worden, sondern vielmehr die Verletzung der ihm im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschafterin

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PR 5

obliegenden Vermögensfürsorgepflicht. Diese Pflicht ergab sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Danach mußte der Angeklagte - ungeachtet der ihm nach außen hin zustehenden Befugnisse -— die Vermögensinteressen der Mitgesellschafter genau wie die eigenen wahrnehmen. Denn die Mitgesellschafter haben einen Anspruch darauf, an allen Gewinnen entsprechend ihrem Gesellschaftsamteil beteiligt zu werden (§ 120 HcB).

b) Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme eines Nachteils, wenn sie vorträgt, ein Gewinnanteil der Kommanditistin sei niemals errechnet worden;

im übri.gen könne "lediglich Versuch vorliegen", weil die Entnahmen bei der späteren Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Kommanditistin voll berücksichtigt worden seien.

Es ist in diesem Zusammenhange unerheblich, ob die Komzanditistin ihre Einlage voll bezahlt hatte oder nicht. Denn ihr Anspruch auf Gewinn wurde hierdurch nicht berührt. Gegebenenfalls war dieser Anspruch auf die noch nicht voll geleistete Einlage anzurechnen.

Der Gewinnanteil ist nun aber zumindest dadurch erheblich gefährdet worden, daß der Angeklagte seine Materialentnahmen nicht verbuchen ließ. Der in dieser Gefährdung liegende Nachteil war bereits eingetreten und die Untreue damit vollendet, als durch spätere Buchungen der Schaden wieder gutgemacht wurde. Die Strafkammer hat im übrigen ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die späteren Buchungen nur wegen der Entdeckung des Verhaltens des Angeklagten erfolgt sind.

Auf das weitere Vorbringen der Revision hierzu braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil es offensichtlich unbegründet ist.

c) Auch der Vorsatz pflichtwidrigen Handelns ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei (UA S 16). Die Beweiswürdigung ist frei von Denkfehlern. Insbesondere liegt auch kein Denkverstoß darin, daß die Strafkamnmer

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eine Äußerung des Angeklagten gegenüber Bra (UA S 14) anders auslegt als der Beschwerdeführer.

Frei von Rechtsirrtum sind auch die Feststellungen der Strafkammer über das Bewußtsein des Angeklagten, durch sein Verhalten den Gewinn der Mitgesellschafterin zu schmälern. Die Ausführungen der Revision hierzu betreffen ebenfalls nur die Beweiswürdigung als solche und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.

Da auch sonst - wie die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab -— keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel zu erkennen waren, mußte in Giesem Falle der Schuldspruch wegen Untreue bestehenbleiben,

II. Betrug bei der Lieferung von "Matador-Kalkt;

.Die Revision wendet sich hier ebenfalls überwiegend nur gegen. die Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche. Ihr Verbringen ist also unzulässig. Lediglich. auf folgendes sei daher hingewiesens

1.) Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte bei den Empfängern des Kalks den Irrtum erregt hat, "sie bekämen die bestellte Menge", nämlich eine Menge von 40 kg, die er vorspiegelte. Auch die sonstigen Ausführungen lassen deutlich erkennen, daß sie sich auf alle Geschädigten und nicht nur auf Wiebe beziehen.

Ob Kalk üblicherweise nur in Säcken und ohne Gewichtsangabe gehandelt wird oder nicht, kann in diesem Rechtszuge nicht geprüft werden. Es kommt auch nicht darauf an. Das Landgericht stellt nämlich fest, daß der Angeklagte den Kalk sackweise verkauft und hierbei ein bestimmtes Sackgewicht vorgespiegelt hat, das auf den Säcken aufgedruckt war. Angesichts dieses Aufdrucks bedurfte es ohne Beweisamtrag der Verteidigung keiner besonderen "Erhebungen" über der. Irrtum der Abnehmer.

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2.) Den Vermögensschaden der Kunden sieht die Strafkammer in dem Unterschied zwischen den Preisen von 35 und 40 kg Kalk.

Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte seine Preise ohne Bindung und nur nach kaufmännischen Grundsätzen bilden konnte. Das Ergebnis seiner kaufmännischen Berechnungen hätte er dann aber auch ordnungsgemäß mitteilen müssen und nicht einen Preis berechnen dürfen, der einer Menge von 40 kg entsprach, in der Hoffnung, der Kunde werde das Untergewicht nicht merken.

Für die Feststellungen zur Berechnungsweise beruft sich die Strafkammer ohne Denkfehler auf den Sachverständigen Bachmann.

Der Schuldspruch wegen Betruges in diesem Falle ent-

hält auch sonst keine Rechtsmängel.

III. Untreue durch Annahme der KR Wechsel:

Auch die Einzelangriffe der Revision gegen diese Verurteilung beziehen sich überwiegend auf die Feststellungen und auf die Beweiswürdigung als solche.

1.) Der Angeklagte ist nicht deshalb bestraft worden, weil er überhaupt keinen Wechsel für die Firma KW hätte annehmen dürfen, sondern weil er dies gegen das klar auf der Hand liegende Interesse dieses Betriebes tat. An den Ausführungen des Urteils hierzu kann kein Zweifel bestehen.

2.) Die Strafkammer stellt nicht fest, daß Vorkassegeschäfte im Kalksandsteinhandel ganz allgemein unüblich seien. Nur für Vorkassegeschäfte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten wird dies festgestellt. Der von der Revision behauptete Widerspruch ist daher nicht im Urteil enthalten, weil hinsichtlich der "Vorkassegeschäfte mit den Kunden zu Beginn der Produktion!" (UA S 12) keine längere Laufzeit als drei Monate festgestellt wird.

3.) Die Strafkammer durfte ihre Überzeugung, der der Wechselannahme zugrunde liegende Steinkauf sei ein Scheingeschäft gewesen, auch auf das Zeugnis des Ehemannes der Gesellschafterin gründen. Gegen diese Feststellung können daher rechtliche Bedenken nicht mit Erfolg vorgebracht werden; damit erledigen sich aber die weiteren Einwendungen der Revision gegen den äußeren Tatbestand ebenfalls. Insbesondere ist auch der Umfang der Wechselverbindlichkeiten der Firma MB in diesen Zusammenhange völlig bedeutungslos, abgesehen davon, Jaß dieses Revisionsvorbringen in Widerspruch nit den Urteilsfeststellungen steht (vel UA S 20).

4.) Das angefochtene Urteil findet einen Nachteil darin, daß "dıs Vermögen der Firma KB üurch die Annahme des Wechseis Monate hindurch gefährdet gewesen" sei, weil die Möglichkeit bestanden hat, daß das Kalksandsteinwerk nicht zu Geld und damit auch nicht zur Produktion kommen würde. In diesem Falle hätte die Firma als Akzeptant der Wechsel ohne Gegenleistung in Anspruch genommen werden können". (UA S 21). Daß diese:Gefahr wechselrechtlicher Inanspruchnahme: einen Nachteil im Sinne. des -.: § 266 StGB darstellt, ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt. Die Revi sionsausführungen wenden sich

nur gegen die Urteilsfeststellungen oder tragen neue Tatsachen vor, wobei der Beschwerdeführer an einer Stelle übrigens selbst ‚vorträgt, daß erst nach Verlängerung der Wechsel eine Lieferung von Kalksandgteinen möglich gewesen sei. u

5.) Es bedurfte - entgegen der Ansicht der Revision - auch keiner Feststellung darüber, welche Lieferungen die Firma Franz KB XG zum Aufbau des Kalksandsteinwerkes

getätigt hat.

6.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt auch sonst keine Rschtsmängel, durch die der Angeklagte beschwert wäre. Der Schuldspruch wegen Untreue

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durch Annahme von Wechseln hat daher ebenfalls bestehenzubleiben.

IV:

Betrug bei Erlangung der öffentlichen Kredite aurch Versprechen eines Darlehens von 100 000 DM;

Der wirtschaftliche Bestand der unter anderem auch von dem Angeklagten gegründeten Kalksandsteinwerk KG hing entscheidend von der Gewährung öffentlicher Kredite ab. Bei den Verhandlungen hierüber war dem Angeklagten von Anfang an durch die zuständigen Stellen die Auflage gemacht worden, der Kommanditgesellschaft ein langfristiges Darlehen von 100 000 DM zu geben. Sinn dieser Auflage war - wie der Beschwerdeführer New wußte, weil er es mit angehört hatte -, ihn durch die Bindung eigener Mittel zu vorsichtiger Bewirtschaftung anzureizen. Am 7.März 1951 unterschrieb der Beschwerdeführer noch ausdrücklich folgende Erklärung:

"Hiermit erkläre ich unwiderruflich, daß ich außer meiner Verpflichtung, die ich ... mit einer Darlehenshergabe von DM 100 000 ... übernommen habe, weitere DM 30 000 ... darlehensweise als Betriebsmitteldarlehen kurzfristig (Mindestdauer zwei Jahre) gegen übliche Verzinsung zur Verfügung stelle. Ich erkläre mich ferner damit einverstanden, falls dieses Betriebsmitteldarlehen durch die der vorgenannten Firma zugesagten Vorauszahlungen der verschiedenen Abnehmerfirmen ‘nicht benötigt werden sollte, daß dieses Betriebsmitteldarlehen von DM 30 000 als langfristiges Investitionsdarlehen in Anspruch genommen werden kann. Ich erkläre ausdrücklich, daß meine Investitionsdarlehen von DM 100 000 als auch evtl. DM 30 000 erst

dann rückzahlbar w=irden, wenn alle Öffentlichen Wittel, die cCer Firme gewährt werden,

seiteus dsr Yirma zurückenzschlt sind."

er

Entgegen de” Erkenutris von Inhalt vwnd Bedeutung dieser Verpflichtungen hatte der Angeklagte "weder die Absicht, sein Darlehen langfristig in dem Kalksanisteinwerk zu belassen, noch wollte er für den ganzen Betrag des Darlehens selbst als Darlehensgeber auftreten. In Höhe von

50 000 IM gab er cin eigenes Darlehen an das Kalksandstein-

werk. Diesen Betrag hat5e er sich von einer Sparkasse geliehen, und zwar unter der Auflage, das Gold auf Verlangen ohne jede Kündigung sofort zurückzahlen zu müssen. Der andere Teil der Darlehensverpflichtung wurde durch einen frenden Darletiensgeber (die. gleiche Sparkasse) eingebracht, der hügeKlagte sicherte dieses Darlehen nur ab. Wegen dieses Betrages war dem Kalksandsteinwerk von der Darlehensgeberin die Verpflichtung auferlegt worden, ihn nach einem Jahr wieder zurückzuzahlen.

Das Urteii stellt fest, das der Angeklagte von vornherein beabsicht igt hat, keine langfristigen Darlehen zu geben und einen Teil des Darlehens nur abzusichern. Es führt bei der rechtlichen Würdigung folgendes auss

"Der Angeklagte hat sıch des Betruges' gemäß

§ 263 StGB schuldig gemacht. Er hat der Wahrheit zuwider vorgespiegelt. daß sein Darlehen von 100 000 DM langfristig sein werde und daß er in voller Höhe dieses Betrages als Darlehensscher selbst zu dem fierk in Rechtsbeziehungen treten werde. Hierdurch hat er. bei den Herren des Wirtschaftsministeriums und des.Kreditausschusses den Irrtum erregt, in: dem Werk stecke genüsend Eigenkapital, und zwar langfristig; es könne. verantwor“et werden, die Kredite zu geben. Disser Irrtum ist ursächlich dafür gewesen, daß die Kredite gegeben worden

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sind, obwohl die gestellten Bedingungsn nicht erfüllt waren. Hierdurch ist das Vermögen der öffentlichen Hand geschädigt worden. Denn die öffentlichen Kredite waren nunmehr in ein Werk gesteckt, dessen Kapital über die öffentlichen Kredite hinaus in erheblichem Umfang aus Fremdkapital bestand. Außerdem war zu befürchten, daß die nunmehr kurzfristigen Darlehen frühzeitig gekündigt würden, was

die finanzielie Lage des Werkes noch mehr erschweren würde. Diese Gefährdung der öffentlichen Kredite ist ein Vermögensschaden der öffentlichen Hand. Darauf, ob der Schaden durch lie Rückzahlung der Kredite wiedergutgemacht worden ist, kommt es nicht an.

Der Angeklagte hat bewußt getäuscht. Es ist ihm klar gewesen, daß der Kreditausschuß

auf Grund der Erklärung vom 7.März 1951 die finanzielle Ausgangslage des Unternehmens günstiger beurteilen werde, als sie in Wirklichkeit gewesen ist. Als erfahrener Bankfachmann und vermögender Kaufmann hat er gewußt, daß das Risiko, mit dem die Kredite der öffentlichen Hand belastet waren, durch seine Vorspiegelung vergrößert worden ist. Da die Kommanditgesellschaft auf die Kredite unter den gegebenen Voraussetzungen keinen Anspruch gehabt hat, ist der von ihm erstrebte Vermögensvorteil, nämlich der Empfang dieser Kredite, rechtswidrig gewesen. Auch der innere Tatbestand des § 263 SteB ist somit gegeben."

Das Rechtsmittel greift auch diese Verurteilung vergeblich an.

1.) Mit Unrecht vermißt der Beschwerdeführer den ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschungshandlung und

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Vermögensverfügung.

a) Er trägt hierzu folgendes vor:

Der angeblich gesäuschte Minister sei gar nicht Darlehensgeber gewesen. Das Geld habe vielmehr die Bank für Wirtschaft und Arbeit gegeben, Diese Bank sei aber von vornherein darüber unterrichtet gewesen, daß der Angeklagte die 100 000 DM nicht fiüssig habe. Auch über die Art und Weise der Geldeinbringung sei sie unterrichtet gewesen.

b) Dieses Vorbringen wird den Urteilsfeststellungen nicht gerecht. Die von der Niedersächsischen Bank für Wirtschaf5 vıd Arbeit gegebenen Gelder (100 000 IM) stellen - wi. die Entscheidungsgründe ergeben -— nur einen Teil der öffentlichen Mittsi dar, die dem Angeklagten unter den erwähnten Auflagen gewährt wurden (vgl UA 5 9,10),:Dis übrigen Gelder wurden ihm aus ERP-Mitteln und als Kredit des Landes Niedersachsen gegeben. Sämtliche auszahlenden Stellen waren lediglich ausführende Organe und handelten auf Weisung des Kreditausschusses des Landes Niedersachsen. Dieser gab aber seine Auszahlungsanweisung erst, nachdem der von ihm beauftragte Wirtschaftsprüfer der Vorspiegelung des Angeklagten, die Auflagen seien erfüllt, erlegen war (UA S 10).

Auf das Schreiben der Bank für Wirtschaft und Arbeit vom 22.Dezember 1950 kommt es nicht an (abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer dieses Schreiben auch anders auslegt als das Landgericht). Diese Erklärung ist nämlich durch die spätere Entwicklung überholt worden. Die endgültigen Auflagen an den Angeklagten sind erst im Jahre 1951 erfolgt, und der Angeklagte hat ihre Erfüllung am 7.März 1951 bestätigt. u

2.) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist auch ein Schaden dadurch entstanden, da3 die Öffentlichen Mittel hingegeben wurden, obwchi. die Auflagen nicht er-

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füllt worden waren, Mit Recht sieht die Strafkammer diesen Schaden in der Gefährdung des öffentlichen Kredites durch die abredewidrige Beteiligung weiterer kurzfristiger Fremdgelder in erheblichem Umfange, Es ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter unter diesen Unständen den wirtschaftlichen Wert des Rückzahlungsanspruches des Öffentlichen Kreditgebers geringer einschätzt als den hingegebenen Darlehensbetrag. Da bereits hierdurch ein Vermögensschaden verursacht worden war, kommt es auf eine etwaige spätere Wiedergutmachung nicht an.

3.) Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des inneren Tatbestandes sind angesichts der Urteilsfeststellungen hierzu (UA S 26) offensichtlich unbegründet.

Auch scnst sind keine rechtlichen Bedenken gegen

diesen Schuldspruch wegen Betruges zu erkennen.

V. Unordentliche Buchführung:

Die Angriffe der Revision gegen diese Verurteilung haben Erfolg.

1.) Der Angeklagte konnte sich zunächst um die Buchführung des Kalksandsteinwerks nicht im einzelnen kümmern. "Im Sommer 1951 schaltete er sich in die Buchführung ein!" und "setzte durch, daß der unfähige Zeuge CB durch eine besser ausgebildete Buchhalterin, die Zeugin Kr, ersetzt wurde, und ließ die bisher aufgezeichneten Buchungen nachholen, allerdings ohne alle Vorgänge im einzelnen zu rekonstruieren." Das Urteil führt in diesem Zusammenhange beispielsweise einige Mängel der Buchführung auf und fährt dann fort: "Die Buchführung war bei Konkurseröffnung derart unübersichtlich, daß der Sachverständige Dr.Damm im Vorverfahren Wochen und Monate brauchte, um durch mühsames Suchen der Belege, die teilweise fehlten, den wirklichen Vermögensstand des Werkes zu ermitteln." An anderer Stelle des Urteils (UA S 13) wird festgestellt, daß der Angeklagte

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schon Mitte des Jarres 1952 aus dem Kalksandsteinwerk ausgeschieden war.

Das Landgericht bestraft der Beschwerdeführer nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO und führt bei der Rechtswürdigung folgendes aus;

"Er ist Schuldner im Sinne dieser Vorschrift, Denn als ehemaliger Komplementär der Kommanditgesellschaft haftet er, auch nach seinem Ausscheiden, für die Schulden der Gesellschaft (vgl §§ 159, 161 Abs 2 HGB). Er hat seine Zahlungen eingestellt: Am 16.Juni 1953 hat

er vor dem Amtsgericht in Celle die Versicherung 'zur Abwendung des. Offenbarungseides abgegeben. Das ist eine Handlung, die nach außen erkennbar macht, daß er seine fälligen Getldschulden wegen dauernden Mangels an Mitteln nicht bezahlen kann. Als Komplementär und Geschäftsführer des Kalksandsteinwerkes ist er für die Buchführung mit verantwortlieh, _ gewesen. Er ist sich dessen bewußt gewesen,: . daß selbst ein Sachverständiger aus den _ Handelsbüchern der Kommanditgesellschaft nur mit viel Mühe und erheblichem Zeitverlust

den wahren Vermögensstand der Gesellschaft ermitteln konnte. Der Umstand, daß neben ihm der Kommanditist Le in erster Linie die Buchführung zu überwachen hatte, schließt seine Schuld nicht aus."

2.) Nach den Urteilsgründen besteht die Möglichkeit, daß die Strafkammer einem Rechtsirrtum erlegen ist.

Rechtlich bedenkenfrei sind zwar die Ausführungen über die grundsätzliche Weiterhaftung von Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft für Buchführungsmängel aus der Zeit ihrer Vertretung.

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Jedoch können die ausgeschiedenen Gesellschafter nur dann nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO verantwortlich gemacht werden, wenn die unordentliche Buchführung aus ihrer Vertretungszeit auch noch zur Zeit der Konkurseröffnung bestand, nicht aber dann, wenn sie keine Einwirkung mehr auf die bei Konkurseröffnung vorhandenen Buchführungsmängel hatten.

Hierüber fehlt es bislang roch an ausreichenden Feststellungen, Zwar wird - wie erwähnt - bei der rechtlichen Würdigung auf das Bewußtsein des Angeklagten von der mangelnden Übersicht der Handelsbücher der Kommanditgesellschaft hingewiesen; dies läßt zunächst den Schluß zu, daß schon bei Ausscheiden des Angeklagten keine Übersicht über die Buchführung bestand und daß dieser Mangel auf die fehlende Übersicht bei Konkurseröffnung eingewirkt hat.

Eine solche nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe denkbare Urteilsauslegung erscheint hier jedoch unangebracht, weil die vom Landgericht als Beispiele angeführten Mängel der Buchführung zum Teil nicht geeignet sind, die Annahme eines Fortwirkens auf die Unübersichtlichkeit zur Zeit der Konkurseröffnung zu rechtfertigen.

Das gilt zunächst schon dafür, daß "die sogenannten KB Wechsel in äer Buchführung des Werkes nicht erscheinen". Denn diese Wechsel sind bereits im Jahre 1951 durch das Kalksandsteinwerk eingelöst worden. Zumal zu dieser Einlösung private Mittel des Mitangeklagten Hans BED verwandt wurden (und daher zunächst schon der Einfluß au? den Geschäftsbetrieb des Kalksandsteinwerks zweifelhaft erscheint), ist nicht ohne weiteres ersichtlich, welche Auswirkungen dieser Vorgang noch auf die Buchführung bei Konkurseröffnung, d.h. zwei Jahre später, gehabt haben soll.

Ähnliches trifft auf das Beispiel der Bilanz zum Jahresende 1950 zu. Soweit in dieser Bilanz eine Zahlung mit Unrecht aufgeführt wurde, ist diese Unrichtigkeit offenbar zwei Monate später durch die nun wirklich er-

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folgende Zahlung ausgeglichen worden, so daß hier ebenfalls Auswirkungen auf Vorgänge, die zwei Jahre später liegen, nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Für ein weiteres Beispiel sagt das Urteil selbst, daß es sich hier nur um eine "zeitweise" Unrichtigkeit handelte, von der im übrigen nicht erkennbar ist, ob sie bereits vorlag, als der Angeklagte noch dem Kalksandsteinwerk angehörte.

Da es sich bei den erörterten um drei von vier im Urteil aufgeführtsa Beispiele handelt, und weil - wie erwähnt. - . das Landgericht dem Beschwerdeführer ausdrücklich bescheinigt, er habe sich bemüht, die Buchführung zu verbessern, können über die Feststellungen hinaus keine Folgerungen zu Ungüunsten des Angeklagten aus dem Zusammenhang des Urteils gezogen werden.

nie Verurteilung des. Beschwerdeführers NED Wegen. unordentlicher Buchführung (einfachen Bankrotts) war daher aufzuheben,

- VI. Betrügerischer Bankrott:in Tateinheit mit Untreues

1.) Die "Rüge der mangelnden Sachaufklärung" entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer weder Beweistatsachen noch Beweismittel angibt.

2. a) Zur Sachrüge macht die Revision in Bezug auf die Konkursverurteilung unter anderem geltend, das Landgericht habe nicht genügend festgestellt, daß der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau eine erdichtete. Forderung anerkannt habe.

Dieser Einwand wird den Urteilsgründen nicht gerecht. Danach hat der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Komplementär des Kalksandsteinwerkes eine angebliche Darlehensforderung von 100 000 DM gegen dieses Werk an

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seine Ehefrau abgetreten, obwohl er wußte, daß seine Darlehensforderung "nur in Höhe von höchstens 50 000 DM als eigene Darishensforderung" bestand, während "Darlehensgläubiger der übrigen 50 000 DM nicht der Angeklagte, sondern die Kreissparkasse BEE" war (u S 31). Mit Recht sieht die Strafkammer wegen dieses Teilbetrages von >0 000 TM in dem notariellen Anerkenntnis über 100 000 IM eine "erdichtete" Forderung im Sinne des § 239 Abs 1

ir 2 KO. Was die Revision hiergegen (z.B. unter Berufung auf Grunäschulden usw.) vorträgt, ist in tatsächlicher Hinsicht neu und kann daher in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden,

b) Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei GlEubiger des Gesamtbetrages von 100 000 DM gewesen, zumindest häbe er üijes geglaubt, "weil das Geld letzten Endes" von ihm etamme, wird im Urteil an mehreren Stellen ausdrücklich widerlegt (vgl z.B. UA S 31,24). Die hierbei ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen binden das Revisionsgericht.

c) Däs gleiche ‚gilt für den Einwand "mangelnder Identität zwischen dem Darlehen Braee -Seiiib und dem Darlehen Kalksandsteinwerk-Brae". Hier finden sich die gegenteiligen Feststellungen auf Seite 30 der Urteilsabschrift.

Soweit in diesem Zusammenhange die Rüge mangelnder Sachaufklärung erhoben wird, fehlt es an der Angabe von Beweismitteln, die sich dem Landgericht hätten aufdrängen sollen,

d) Es kann dahinstehen, ob bezüglich einiger Gegenstände die Sicherungsübereignung nach bürgerlichem Recht unwirksam gebiieben ist oder nicht. Soweit es sich beispielsweise um die Büromöbel handelt (UA S 29), trifft diese Auffassung iedenfalls nicht zu. j

e} Die Strafkammer stellt weiterhin auch fest, daß "die Angeklagsen" (also auch New) "wußten, daß das

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Werk nicht Schuldner des Darlehens (Br) war" (uA Ss 29). Das Urteil brauchte sich dann aber nicht darüber auszulassen, ob der Angeklagte NEE auch noch von den Falschbuchungen gewußt hatte.

f) Eine Benachteiligung der Gläubiger der Kommanditgesellschaft hat das Landgericht nicht nur darin gesehen, daß ihr "weitere Gläubiger zugeführt" wurden, sondern auch darin, daß es sich um Gläubiger mit dem Recht auf vorzugsweise Befriedigung handelte (UA S 31).

8) Die Darlegungen des Urteils über die Absicht des Beschwerdeführers, die Gläubiger zu benachteiligen, enthalten keinen Widerspruch. Auch wenn die "wesentlichen Verluste" des Jahres 1952 buchmäßig erst am 31.Juli 1952 ausgewiesen wurden, kann der Beschwerdeführer als leitender Komplementär diese Verluste schon früher erkannt haben (vgl UA S 13 und S 28).

3.) Die Angriffe der Revision gegen die tateinheitliche Annahme von Untreue bleiben ebenfalls vergeblich.

a) Sowohl die Übereignung ‘der Büromöbel zur Sicherung einer Forderung, die gar nicht bestand, als auch das Anerkenntnis einer Darlehensschuld gegenüber einem gesellschaftsfremden Gläubiger stellen - wie die Strafkamnmer mit Recht annimmt - Nachteile im Sinne des § 266 StGB dar.

b) Daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, stellen die Entscheidungsgründe ausdrücklich fest (UA 5 33).

c) An dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit kann nach dem Zwecke des Geschäfts und nach dem Verhalten des Beschwerdeführers kein Zweifel bestehen (UA S 28).

Der Schuldspruch besteht daher zu Recht.

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vII. Untreue durch Privatentnahmen:

1.) Auch hier wendet sich die Revision vergeblich gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes der Untreue.

Wegen seiner selbständigen Verfügungsmacht bedurfte der Angeklagte Nil zwar nach außen hin nicht der Zustimmung der Kommanditisten; gleichwohl schmälerte er im Innenverhältnis die Erträgnisse der Kommanditgesellschaft und damit ihren Gewinn, wenn er ohne Wissen der übrigen Gesellschafter "für private Zwecke aus der Gesellschaft verschiedene Teilbeträge im Gesamtbetrage von 10 484,57 IM entnahm, obwohl er wußte, daß er über sein Monatsgehalt hinaus nichts entnehmen durfte" (UA S 33). Wollte man die Auffassung der Revision zugrunde legen, dann könnte der allein vertretungsberechtigte Gesellschafter Geld oder Werte in beliebiger Menge dem Firmenvermögen für eigene Zwecke entnehmen und damit dem wirtschaftlichen Vermögen seiner Mitgesellschafter entziehen, ohne sich strafbar zu machen.

2.) Das Bewußtsein des Angeklagten von der Pflichtwidrigkeit seines Handelns ergibt sich aus den Entscheidungsgründen ebenfalls deutlich. Abgesehen davon, daß die Strafkammer hierzu eine ausdrückliche Feststellung trifft (UA S 34), kann insoweit bei den Feststellungen über die Intelligenz und die kaufmännische Erfahrung des Angeklagten kein Zweifel bestehen.

Dieser Schuldspruch mußte daher gleichfalls Bestand haben. VIII. Betrug beim Ausscheiden als Komplementärs

1.) Diese Verurteilung greift. der Beschwerdeführer u.a. mit der Behauptung an, "die Feststellungen des Gerichts auf Seite 34 des Urteils" fänden "in dem Ergebnis der Beweis-

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aufnahme keine Stütze", Fr trägt alsdann den "wirklichen Sachverhalt" vor.

So kann das Rechtsmittel der Revision nicht begründet werden. Sämtliche Einzelausführungen der Kevision zu diesem Falle sind unzulässig, weil vor dem Revisionsgericht keine neuen Tatsachen oder bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche berücksichtigt werden können.

2.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt, daß die Revision - soweit es den Schuläspruch angeht - in diesem Punkte offensichtlich unbegründet ist.

IX. Falsche eidesstattliche Versicherung in Tateinheit mit Betrug bei der Vermögensoffenbarungti

Das Landgericht stellt hierzu u.a. folgendes fests

"Am 16.Juni 1953 gab der Angeklagte auf Betreiben der Firma Maschinenbau ScHB & Co., CE, vor dem Amtsgericht in Celle die Versicherung zur Abwendung des offenbarungseides ab. In dem von ihm unterschriebenen Vermögensverzeichnis führte er unter der Rubrik 'Forderungen’ nur den Abschluß einer Lebensversicherung zugunsten seiner . Ehefrau auf. Er verschwieg, obwohl er laut Protokoll auf die Bedeutung der Versicherung hingewiesen wurde,. daß er. außerdem noch gegen das Kalksandsteinwerk OENB die Forderung auf Auszahlung seiner Kapitaleinlage in Höhe von 24 000 DM hatte. Er wollte verhindern, daß der Gläubiger diese Forderung pfändete. Bei Vorlage des Vermögensverzeichnisses gab er laut Protokoll die Versicherung dahin ab, daß er. nach bestem Gewissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei."

Das Landgericht bestraft den Angeklagten unter Anwendung der §§ 156, 263, 73 StGB. Die Strafe selbst hat es der Vorschrift des § 263 StGB entnommen (UA S 74). Im

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da

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Urteilsspruch ist - wie die Entscheidungsgründe ausdrücklich hervorheben (UA S 39) - die "tateinheitliche Erfüllung des Betrugstatbestandes versehentlich nicht erwähnt worden".

1.) Die Einzelangriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gehen fehl. Jedoch has die allgemeine Sachrüge Erfolg.

Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen sind die unrichtigsn Angaben des Angeklagten in einer Versicherung zur Abwendung des Offenbarungseides abgegeben worden. Die rechtliche Möglichkeit zu einer solchen Erklärung beruhte auf § 19d der Zwangsvollstreckungsverordnung vom 26.Mai 1933, die durch das Vollstreckungsmaßnahmengesetz vom 20. August 1953 aufgehcben worden ist. Nach § 19d aa0 erfolgt die Erklärung durch einfache, d.h. nichteidesstattliche Versicherung. Daß im vorliegenden Falle die Versicherung eidesstattlich abgegeben worden wäre, wird im angefochtenen Urteil nur bei der rechtlichen Würdigung formelhaft erwähnt (Neidesstattlich"). Angesichts der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung genügt das aber nicht.

Wie der Fall rechtlich zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Vollstreckungsrichter entgegen dem Gesetz die Erklärung eidesstattlich abgenommen hätte, brauchte nicht entschieden zu werden, weil der bislang festgestellte Sachverhalt noch keine Veranlassung dazu gibt.

2.) Hiervon abgesehen hätte die gesamte Verurteilung auch deshalb nicht bestehenbleiben können, weil der tateinheitlich angenommene Betrug nur unzulänglich festgestellt worden ist,

a) Zur Frage des Vermögensschadens enthält das angefochtene Urteil folgendes:

"Der Gläubiger, dem laut Protokoll eine Abschrift des Vermögensverzeichrisses erteilt worden ist, wurde dadurch in den irrigen

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Glauben versetzt, der Schuläncr; nämlich der Angeklagte, sei unpfändber. Dieser Irrtum hat ihn veranlaßt, von weiterer. Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Angeklagten abzusehen. ner Verzicht stellt sine Vermögensverfügung dar, denn durch Pfändung und Überweisung der Forderung des Angeklagten wäre der Gläubiger in die Lage versetzt worden, die Forderung nunmehr von sich aus im Konkurs anzumelden. Diese Unterlassung wiederum hat das Vermögen des Gläubigers geschädigt. Denn der Konkurs des Kalksandsteinwerkes ist noch nicht beendet. Es isi noch nicht abzusehen, ob für die Gläubiger eine Quote verteilt werden wird."

Für die Annehme eines Vermögensschadens des Gläubigers hätte es der Feststellung bedurft, daß die Forderung im Falle einer Anmeldung zum Konkurse wenigstens teilweise zum Zuge gekommen wäre. Mit Unrecht 1äßt die Strafkammer diese Frage dahingestellt. Denn das Unterlässen des Erwerbes einer ohnehin nicht zu verwirklichenden Forderung. kann weder einen wirtschaftlichen Verlüst noch eine Ge» fährdung des eigenen Vermögens mit sich bringen.

b) Widerspruchsvoll, zumindest aber unklar, sind die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite des Betruges. nr j

Bei der Beweisführung legt das Landgericht nämlich zunächst dar, der Angeklagte habe "gewußt, daß diese Forderung zwar für ihn nicht realisierbar" soi, "daß sie aber von einem Gläubiger gepfändet werden! könne. Diese Feststellungen sind nicht ohne weiteres mit der Annahme vereinbar, der Angeklagte habe die. Absicht gehabt, sich - einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen:

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X. Straffrage:

In Bezug auf den Beschwerdeführer Herbert NE wird das Landgericht also über die Fälle der unordentlichen Buchführung und der falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit Betrug neu verhandeln und entscheiden müssen.

Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der wegen der übrigen Verurteilungen an sich rechtlich bedenkenfrei verhängten Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen (mit Einzelstrafen von einem und sechs Monaten Gefängnis) beeinflußt worden sind, mußten auch die übrigen Einzelstrafen mit den Feststellungen aufgehoben werden.

D« Revision des Angeklagten Hans Be:

Dieser Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

I.

Verfahrensbeschwerdens

1.) Nach Meinung des Beschwerdeführers soll das Gericht die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts "in folgenden Fällen" verletzt habens

a) Das Urteil enthalte eine "falsche Würdigung der Eingliederungskredite" usw. Dies wird der Strafkammer in unzulässiger Form vorgeworfen. Die Revision gibt nämlich weder Tatsachen noch Beweismittel näher an (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

b) Der vernommene Zeuge "Heim" sei "vor seiner Zeugenvernehmung nicht vereidigt worden". Nach dem Wortlaut der Rüge ist offenbar die angeblich unterlassene "Belehrung" des Zeugen "Hegiiie" gemeint. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dieser Zeuge aber sowohl belehrt als auch vereidigt worden.

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._ cd _

c) Auf Grund welcher Umstände sich die von der Revision für notwendig gehaltene Aufklärung der NYorgänge um die Beleihung des Kalksandsteinwerks" usw. dem Landgericht hätte aufdrängen und mit Hilfe welcher Beweismittel es diese Aufklärung hätte durchführen sollen, gibt die Rechtsmittelbegründung nicht an.

2.) Mit Unrecht vermißt die Revision auch eine Aufklärung darüber, "welche Rolle für die Bewilligung und Erlangung der Landesmittel" im einzelnen genannte Personen gespielt haben.

Hierzu ist Minister Ku ausweislich des Urteils als Zeuge gehört worden. Der Beschwerdeführer hätte also Gelegenheit gehabt, entsprechende Fragen an ihn zu stellen.

Der damalige stellvertretende Landrat LEE Hat - wie die Urteilsgründe ebenfalls ergeben - (UA 5 13), Selbstmord begangen. Mit ‚der. Mitwirkung dieser Person beschäftigt sich das Urteil, im übrigen (UA Ss 8).

Von alldem abgesehen, ist diese Beanstandung auch nicht ordnungsgemäß erhoben, weil sie die Beweistatsachen nicht angibt.

3.) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, .die Gutaenten seien teinseitig" gewürdigt worden.

4.) Die auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bezogene Aufklärungsrüge ist verspätet erhoben worden.

5.).Die Bemängelungen des Verfahrensrechts, die sich mit der Sachrüge decken, werden - soweit erforderlich - in diesem Zusammenhange zu erörtern sein.

‚II. Sachbeschwerdes

1.) Beihilfe zur Untreue des Angeklagten iiiipb ei der Annahme der "Kg-Wechsel" (vgl A TIT):

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision nicht im einzelnen. .

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Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge läßt keine Rechtsfehler erkennen, durch die der Angeklagte Hans BED veschwert wäre.

2.) Fortgesetzter Betrug bei der Krediterlangungı

Die Einzelbemängelungen der Revision hierzu stützen sich im wesentlichen auf einen neuen Tatsachenvortrag, auf eine eigene - vom Urteil abweichende -— Beweiswürdigung und auf die nicht nachprüfbare Wiedergabe von Zeugenbekundungen aus der Hauptverhandlung. Mit alldem kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.

Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, von denen allein ausgegangen werden muß, besteht die Annahme das fortgesetzten Betruges aber zu Recht. Die hier- ‚gegen vorgebrachten rechtlichen Erwägungen der Revision greifen aus folgenden Gründen nicht durchs

ä) Der Angeklagte Hans BB will nicht getäuscht haben. Er hält es für zweifelhaft, ob er die Rechtspflicht gehabt habe, zu offenbaren, daß er bereits einen Flüchtlingsausweis B besaß, als er den Flüchtlingsgusweis A beantragte und ausgehändigt erhielt. |

Wie die Revision verkennt, legt das Landgericht dem Angeklagten in diesem Punkte nicht zur Last, durch bloßes Verschweigen getäuscht zu haben, sondern es sieht eine Irrtumserregung durch wahrheitswidrige Angaben, d.h. durch positives Tun, als erwiesen an. Bei Abholung des Flüchtlingsausweises A hat der Angeklagte nämlich auf ausdrückliches Befragen verneint, überhaupt einen Flüchtlingsausweis zu besitzen (UA S 40). Das geschah, "weil der Angeklagte wußte, daß der Bürgermeister ZB dann genauere Unterlagen verlangen würde, wenn er von der Existenz des Flüchtlingsausweises B Kenntnis erhielt" (ebenda). Auch die weiteren Zweifel der Revision, nämlich ob der Angeklagte bewußt getäuscht habe und ob hierdurch die festgestellten weiteren Betrugsfolgen verursacht worden seien, bestehen daher nicht zu Recht.

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b) Der Angeklagte will geglaubt haben, daß er einen Rechtsanspruch auf einen Flüchtlingsausweis A gehabt habe.

Die Strafkammer stellt jedoch fest, daß ihm das Gegenteil klar gewesen ist. Sein abweichender Sachvortrag ist vor dem Revisionsgericht unzulässig.

Das angefochtene Urteil legt dem Angeklagten für die Zeit nach Besitzerlangung des Ausweises A nur zur Last, "im Laufe des Winters 1950/51 bis zur Kreditgewährung Anfang März 1951 (UA S 42) den von ihm hervorgerufenen Irrtum, er sei Flüchtling der Gruppe A, unterhaltenm'zu haben. Die Rechtspflicht, "den Sachverhalt richtigzustellen", leitet der Tatrichter aus dem Schreiben des Niedersächsischen Ministers für Vertriebene vom 12. Dezember 1950 her (UA S 41). Darin ist kein Rechtsmangel zu finden. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Inhalt des Schreibens nicht auf den formellen Besitz. -eines Flüchtlingsausweises A berufen, weil er wußte, daß es nur auf die Berechtigung zum Besitze und nicht auf den bloßen Besitz ankam. u

Der Angeklagte kahn deshalb duch nicht damit gehört werden, er habe über seine Vertriebeneneigenschaft keinen Irrtum erregt. Er hat den Irrtum unterhalten, zu dem zum Empfang solcher Kredite berechtigten Personenkreis zu gehören (UA S 43). |

ce) Dieser Irrtum war auch ursächlich für die Hingabe " der Kredite.

Die Revision meint, Aufgaben und Funktion des interministeriellen Kreditausschusses seien von der Strafkammer falsch gewürdigt worden; der Minister, der von dem Angeklagten voll und zutreffend unterrichtet gewesen sei, habe gegen den Vorschlag dieses Ausschusses den Kredit . gewährt. nn

Dieses Vorbringen ist neu und daher unbeachtlich. Die Strafkammer hat die Vorgänge anders festgestellt.

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Dabei sind die Feststellungen bei der allgemeinen Wiedergabe der Verhältnisse (UA S 10) und die Darlegungen zum Einzelfalle (UA S 40-44) zusammen zu betrachten. Dann ergibt sich, daß die Überzeugung der Strafkammer, die Kredite seien nur auf Grund der "irrigen Vorstellung" der "maßgeblichen Stellen" erlangt worden (UA S 43), auf lückenfreien Feststellungen beruht.

d) Auch ein Vermögensschaden ist ohne Rechtsirrtum angenommen worden.

Ob der endgültige Verlust schließlich abgewendet wurde, wie der Zeuge Kufß# bekundet haben soll, ist strafrechtlich nicht entscheidend, weil hierdurch nur die Frage der Wiedergutmachung berührt wird. Die Schmälerung der nur begrenzt verfügbaren Mittel (ERP und Vertriebenenkredite - UA S 10 -) durch Gewährung von Krediten an einen Nichtberechtigten, dessen Betrieb überdies besonders risikobelastet war, stellt - wie keiner Erörterung bedarf - eine wirtschaftliche Wertminderung dar.

e) Fehl gehen schließlich auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme der inneren Tatseite des Betruges.

Dabei müssen zunächst schon alle diejenigen Folgerungen des Beschwerdeführers außer Betracht bleiben, die unter Berufung auf angebliche Auskünfte des Ministers KM an einen neuen oder mit den Feststellungen in Widerspruch stehenden Sachvortrag anknüpfen,

Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung besteht weder für einen Tatirrtum noch für einen Verbotsirrtum Anhalt. Da der Angeklagte den Kredit für sich beanspruchte, obwohl ihm die entgegenstehenden Vorschriften bekannt waren, und weil er seinen vermeintlichen Anspruch durch eine Täuschungshandlung durchsetzte, hat die Strafkammer hier ohne Rechtsirrtum einen schuldausschließenden Irrtum abgelehnt.

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3.) Unordentliche Buchführung (vgl oben A V):

a) Die tatsächlichen Darlegungen und Angriffe der Revision gegen diese Verurteilung können zwar keine Beachtung finden.

b) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, daß die allzu knappen Feststellungen zur inneren Tatseite diese Verurteilung nicht tragen.

aa) Das Landgericht führt hierzu lediglich folgendes auss

"Als Komplementär der Kommanditgese” lschaft ist "er für die Buchführung verantwortlich gewesen. "Diese Verantwortlichkeit wird im vorliegenden

“ "Fall aüch-nicht dadurch beseitigt,. daß er. die

* Buchhälter sorgfältig ausgesucht hätte. Dem

steht seine eigene, oben wiedergegebene Einlassung entgegen. Gerade wenn er erkannt hatte, daß sich weder co noch Lafelä als voll vertrauenswürdig erwiesen, wäre es seine Pflicht gewesen, die Buchführung. anderen Personen zu übertragen."

bb) Auf Grund dieser Darlegungen ist eine rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs nicht möglich.

Nach den Feststellungen war die Buchführung bei Gründung der Gesellschaft in die Hände des Kommanditisten LB, eines Bücherrevisors (und stellvertretenden Landrats), gelegt worden, der "für den kaufmännischen Teil" bestellt worden war, wobei ihm ein Buchhalter zur Seite stand (vgl UA S 8 und 26). Daß dem Beschwerdeführer das Vertrauen zu diesen Personen zunächst nicht vorzuwerfen ist, nimmt offenbar auch die Strafkammer en. Sie legt ihm lediglich seine eigene Verteidigung zur Last, wonach er "schon im November 1950 erkannt hat, daß dem Kommanditisten Leg nicht zu trauen sei". Ungefähr acht Monate später erst ist dann die Buchführung anderen

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Personen übertragen worden (UA S 26).

zur Entschuldigung für diese Verzögerung beruft sich der Beschwerdeführer BB aber darauf, daß er sich gegenüber dem Widerstand des Mitangeklagten N@>, von den auf die besondere Bedeutung des Kommanditisten Lei für die gesamte Gesellschaft hingewiesen worden sei, nicht habe durchsetzen können. Zumindest mit dieser Einlassung hätte sich das Landgericht näher auseinandersetzen müssen.

Dies um so mehr, als an keiner Stelle des Urteils gesagt wird, weshalb der Angeklagte dem Lei nißtraute, und ob sich dieses Mißtrauen insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erstreckte. Das versteht sich schon deshalb nicht von selbst, weil LED - wie erwähnt - von Beruf Bücherrevisor und stellvertretender Landrat war.

c) Hiervon abgesehen nimmt die Strafkammer ausdrücklich auf die Feststellungen zur entsprechenden Verurteilung des Angeklagten Herbert NEM Bezug (UA S 44). Da diese Feststellungen aufgehoben werden müssen (vgl oben A V), wird hiervon auch die Verurteilung des Beschwerdeführers Hans

BOB berührt.

Über den Vorwurf unordentlicher Buchführung wird die Strafkammer daher in Bezug auf diesen Angeklagten ebenfalls neu verhandeln und entscheiden müssen.

4.) Betrügerischer Bankrott in Tateinheit mit Untreue durch Abgabe von ı Schuldanerkenntnissen und Vornahme von Sicherungsübereignungen (vgl oben A VI)s

Der Tatrichter nimmt hier gemeinschaftliches Handeln mit dem Angeklagten Herbert Nie zusunsten der mitangeklagten Ehefrau NP und einer Frau Brp an. Diese Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit sich die Einzelangriffe des Beschwerdeführers Hans BB nicht bereits durch die Ausführungen zur Revision des Herbert Nam erledigen und soweit sie nicht nur rein tatsächlicher Natur sind, ergibt sich folgendes:

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Bu

a) Die Bekauptung der Revision, Frau Vo und Frau BrB seien Cläubigerinnen des Werkes gewesen, widerspricht den Feststellungen (vgl UA S 28/29).

b) Nach Meinung der Strafkammer war der Angeklagte nicht etwa der "tfberzeugung, daß genügend Masse und. Werte vorhanden sind, um die gesamte Gläubigerschaft zu befriedigen". Er bat vielmehr schon im März 1952 die Absicht gehabt, Trau Tw uni Frau Dre vor den wahren Gläubigern des Werkes zu bevorzugen und diese zu benachteiligen (UA S 46). Hieraus ergibt sich, daß er den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung als sichere Folge seines Tuas voraussah. Er handelte also auch mit dem (erforderlichen). bestimmten willen, die Gläubiger zu be-

nachteiligen ‘vgl u.a. BGH in 1 SüR 477/53 vom 8.12.1953). Diese Absicht wäre in übrigen nicht dadurch ausgeräumt worden, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit noch die Hoffnung gehabt hätte, das "Unternehmen durch Aufnahme von Krediten irgendwie vor dem Zusammenbruch zu: ‚bewahren . (vgl BCH in 4 StR 603/54 vom 7.7.1955 5 30).

c) Da auch die tateinheitliche Anwendung des. § 266 StGB keine Rechtsmängel "erkennen läßt, durch die der Angeklagte beschwert wäre, "hat der Schuldspruch in: diesem Falle Bestand.

5.) Betrügerischer Bankrott in Tateinheit nit Untreue

durch Sicherung von Scheinforderungens

Die Einzelangriffe der Revision gegen diese Verurteilung betreffen nur die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche. .

Auch dis Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab keine Rechtsmängel, ‚durch die der Angeklagte beschwert wäre.

6.) Untreue durch unzulässig: Entnahmen:

a) Fehl geht die Auffassung der Revision, ein Komplementär könne wegen seiner unbeschränkten Verfügungs-

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id

IN

macht keinen Treubruch begehen. Das hierzu Erforderliche ist bereits zur Revision des Mitangeklagten Herbert NEE ausgeführt worden (vgl oben A I 2).

b) Die Darlegungen der Revision zum inneren Tatbestand der Untreue lassen die Urteilsfeststellungen unbeachtet (vgl UA S 50).

c) Auch sonst weist der Schuldspruch keine Rechtsmängel auf.

7.) Unterschlagung zum Nachteil Gr:

Diese Verurteilung mußte in vollem Umfange aufgehoben werden, weil nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft ist, ob das Eigentum an den Steinen auf den Käufer Gr übergsgsngen war, die Steine mithin für den Angeklagten "fremde" Sachen waren.

Das angefochtene Urteil spricht zwar mehrfach davon, die Steine seien "übereignet" worden. Auf diese Wendung kommt es jedoch nicht an, weil es sich dabei um eine Rechtswürdigung handelt, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt. An Tatsachen, die für diese Ansicht sprechen könnten, führt die Strafkammer wiederholt an, die "Parteien seien sich darüber einig" gewesen, "daß diese Steine Eigentum des Zeugen Gr@@® seien". Einigung allein genügt aber zum Eigentumsübergang nicht. Es muß noch die Übergabe oder an ihrer Stelle die Vereinbarung eines Besitzverhältnisses hinzutreten.

Die Möglichkeit einer Eigentumsverschaffung durch Übergabe scheidet im vorliegenden Falle offenbar aus, weil die Steine noch auf dem Grundstück der Verkäuferin lagerten. Im übrigen spricht allein schon der Umstand, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung und nicht wegen Diebstahls verurteilt hat, gegen die Möglichkeit, daß die Steine durch Übergabe in das Eigentum des Käufers gelangt sein sollten. Der Tatrichter bringt damit zum Ausdruck, die Verkäuferin habe Alleingewahrsam gehabt; anderenfalls

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- auch bei bloßen Mitgewahrsen - hätte wegen Diebstahls verurteilt werden müssen.

Wicht fern liegt die Möglichkeit, daß zwischen dem Angeklagten und Gr@9 ein Rechtsverhältnis vereinbart worden ist, vermöge dessen Gr den mittelbaren Besitz erlangt hatte. Hierüber fehlt es jedoch an jeder Feststellung im Urseil. Da nach der insoweit strengen Rechtsprechung der oberster Zivilgerichte ein Besitzmittlungsverhältnis auch wirklich geschaffen werden muß und es ungenügend ist, wenn der Veräußerer lediglich erklärt, er wolle in Zukunft für den Erwerber besitzen, konnte der Senat vor sich aus nicht unterstellen, daß (beispielsweise) ein Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien vereinbart worden sıi.

Das Fehlen einer Feststellung über den Besitz - und damit über den rechtlich wirksam vollzogenen Eigentunsübergang - - nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Unterschlagung..

.8.)..Amnestie una Straffrager..

a) Einer Anwendung des § 3 StFG 1954 stand bislang .

jedenfalls die Höhe der 'gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe entgegen. Der Beschwerdeführer wird nun

jedoch Gelegenheit haben, diese Frage vor dem Landgericht erneut zu erörtern. Für den Fall, daß der Tatrichter eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 'in Betracht ziehen sollte, wäre er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch die rechtskräftigen Schuldsprüche‘ nicht gehindert, das gesamte Verfahren einzustellen.

b) Die Aufhebung auch derjenigen Strafen, deren Schuldsprüche keine Rechtamängel aufweisen, war unumgänglich.

aa) Keine Veranlassung hierzu boten allerdings die gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs 2 StGB gerichteten (nachträglichen) Angriffe der Revision.

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Diese räumt ein. daß sich der Tatrichter zur Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten HGedanken ... gemacht" habe; sie meint aber, nach der Urteilsbegründung sei wegen des Fanatismus, Eifers und der Besessenheit des Angeklagten "ein Rechtsirrtum nach § 244 Abs 2 StPO nicht ausgeschlossen".

Die Aufklärungsrüge ist verspätet und überdies unzulässig erhoben worden. Sachlichrechtlich weisen die sich über mehrere Seiten erstreckenden Darlegungen der Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel auf.

bb) Durch die beiden aufgehobenen Verurteilungen kann jedoch auch die Höhe der übrigen Strafen beeinflußt worden sein. Allein aus diesem Grunde mußten alle anderen Einzelstrafen ebenfalls aufgehoben werden. Die Gesamtstrafe konnte ohnehin keinen Bestand haben.

C. Revision der Angeklagten Magdalene N

Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott ihres Ehemannes, des Angeklagten Herbert Ne, verurteilt worden. Sie wendet sich dagegen mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.

1.) Wie oben dargelegt (vgl A VI), bestehen gegen den rechtlichen Bestand der Haupttat keine Bedenken.

2.) Auch die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe durch ihre Mitwirkung bei der Übereignung der Grundstücke und durch Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages wegen der angeblichen Darlehensschuld von 100 000 DM Beihilfehandlungen begangen, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3.) Die Feststellungen zur inneren Tatseite enthalten ebenfalls keinen Rechtsmangel. Die möglicherweise mangelnde Kenntnis der Beschwerdeführerin von den inneren Geschäfts-

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vorgEngen steht hierzu nicht im Widerspruch,

4.) Erfolglos wendet sich die Revision auch gegen die Trweiswürdigung der Strafkamer. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Unwahrheit der Einlassungen der Angeklagten ohne Rechtsfehler gebildet.

5.) Daß sich die Angeklagte bewußt war, selbst keinen Anspruch auf die ihr zugewendeten Vermögensstücke zu haben, ergibt der Urteilszusammenhang ebenfalls deutlich.

6.) Die Behauptung der Revision, der Angeklagten sei ihre bisherige Unbescholtenheit bei der Strafzumessung nicht zugerechnet worden, ist unzutreffend. Denn gerade unter 3erufung auf diesen Umstand billigt das Landgericht as Seschwerdeführerin mildernde Umstände zu (vgl UA S 71).

Im übrigen sind die Strafzumessungsgründe zwar knapp, geben jedoch die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Gssichtspunkte ausreichend wieder.

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin Magdalene Neumann var daher in vollem Umfange zu verwerfen.

D. Revision des Angeklagten Walter in

Diese Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

I. Verfahrensbeschwerdeni

1.) Die von beiden Revisionsrechtfertigungen erhobene:.

Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß. vor-.

gebracht worden; es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren Gebrauch sich dem Landgericht hätte aufdrängen. - sollen. BEER

2.) Es besteht keine Verfahrensvorschrift, welche dem Tatrichter die Angabe von Beweismitteln im.Urteil: zur Pflicht macht.

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II. Sachbeschwerde:

1.) Die sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen der Revision bleiben ebenfalls erfolglos.

a) Daß der Angeklagte keinen eigenen Honoraranspruch hatte, wird im angefochtenen Urteil unter Angabe der Beweismittel im einzelnen dargelegt (UA S 59,60). Wie weiterhin ausdrücklich festgestellt wird, war der Beschwerdeführer in den in Betracht kommenden Monaten nicht für die Kommanditgesellschaft tätig geworden. Unter diesen Umständen ist die Folgerung des Landgerichts, daß die Bestimmungen des Darlehensvertrages vom 28. Februar 1951, aus dem die Honorarverpflichtung abgeleitet wird, nur zum Schein verabredet worden sind, denkgesetzlich möglich und daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Mit der nach §§ 1192, 1154 BGB notwendigen Entgegennahme der Grundschuldbriefe kann der Angeklagte auch eine Beihilfehandlung zur Straftat seines Bruders Hans BEE geleistet haben.

c) Selbst ein Verhalten längere Zeit nach der Tat kann als Beweisanzeichen für die Einstellung des Täters vor der Tat herangezogen werden, Jedenfalls ist hierin nur in Ausnahmefällen ein sachlichrechtlicher Mangel zu sehen. Von einer solchen Ausnahme kann aber im vorliegenden Falle nicht die Rede sein.

dä) Die übrigen, ausschließlich gegen die Beweiswürdigung gerichteten Einzelbemängelungen bedürfen keiner näheren Erörterung.

2.) Die allgemeine Sachrüge verhilft der Revision jedoch in beiden Fällen zum Erfolg.

Sowohl die Beihilfehandlung zum betrügerischen Bankrott des Mitangeklagten Hans Bee als auch die Schuldnerbegünstigung beziehen sich auf dasselbe Vermögens-

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stück, nämlich die Grundschuld. In Bezug auf die Teilnahmehandlung an der Bankrotthandlung geht das Landgericht nun davon aus, diese seı durch Entgegennahme

des Grundschuldbriefes verwirklicht worden, Zur inneren Matseite führt es dabei aus, der Beschwerdeführer "wollte, daß die wahren, nicht bevorrechtigtien Gläubiger des Werkes im Fall des Zusammenbruchs das Nachsehen hat;en". Diese Feststellung legt die Annahme nahe, der Beschwerdeführer habe von der ihm übertragenen Grundschuld von Anfang an im Konkurse Gebrauch machen wollen. Jedenfails wäre dies der nächstliegende Weg gewesen,

um den "wahren Gläubigern das Nachsehen" zu geben.

Dann aber mäten die Beihilfe zum betrügerischen Bankrott und die Schuldnurbegünstigung als einheitliche Handlung angesehen werden.

Erwägungen hierüber hat die Strafkammer bislang noch nicht angesteilt. Lediglich bei der rechtlichen Würdigung wird ohne nähere Begründung erwähnt, es handele sich um "eine weitere selbständige Handlung (§ 74 StGB)". Nun führt Jas Urteil zwar zu Beginn der Sachdarstellung der Schuldnerbegünstigung aus, der Angeklagte habe sich "am 7.März 19553, also nach Konkurseröffnung, entschlossen, ... von seiner Grundschuld Gebrauch" zu machen. Diese Bemerkung maß Aber nicht notwendig auf einen neuen, selbständigen Entschluß hindeuten. Sie kann auch besagen, daß er entsprechend seinem ursprünglichen, einheitlichen Vorsatz an diesem Tage den Entschluß faßte, einen weiteren Teil seines einheitlichen Vorhabens zu verwirklichen, Im Hinblick auf die erwähnten Feststellungen und wegen der Sachgleichheit des Vermögensstückes liegt dies mindestens nicht fern.

Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Teilnahms am Verbrechen des § 239 Abs 1 Nr 1 KO auch als solche strafbar bleibt, wenn sich die Tat zugleich

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als Verletzung des § 242 Abs 1 Nr 1 KO darstellt (vgl u.a. BGH in 1 StR 106/52 vom 14.10.1952; 3 StR 844/53 vom 25.11.1954; a.A. offenbar: IK Bd 2,565 I zu § 242 KO).

Zu der von dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Kies beantragten Verweisung an ein anderes Landgericht bestand keine Veranlassung.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt