Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.11.1954 – 3 StR 844/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz:
Rechtssatzs
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KO §§ 239 Abs 1 Nr 1, 242 Abs INr 1.
Schafft der Schuläner nach § 239 Abs 1 Nr 1. KO oder ein anderer nach § 242 Abs 1 Nr 1 KO Vermögensstücke beiseite, nachdem ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Konkurses vom Gericht mangels Masse zurückgewiesen worden ist, so sind diese Vorschriften anwendbar, sofern der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat,
‚enzeichen: 3 StR 844/53 ;. des BGH vom 25. November 1954 1G Kassel
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» stR 844/53 ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1. die Hausfrau Lotte PWEEB zer. ig m b. Bed WiB, getoren an. > in M Sch@- u 7} 2. den Drechsler Rudolf P aus Br v. Bad WiW@-
GB: zevoren am @. GE ir LU;
wegen betrügerischen Bankerotts u. &s
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauß Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEEEE> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 7. Oktober 1953 werden verworfen,
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte Lotte P> wegen betrügerischen Bankrotts, wegen einfachen Pankrotts und wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtstrafe vor sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte Rudolf PD ist wegen Schuldnerbeglnstigung, wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott und wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersurhungshaft verurteilt worden. Die gegen Lotte P@WB verhängte Strafe hat das Landgericht auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt,
Die Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Soweit der Angeklagte Rudolf PD Verletzung des § 267 Abs 1 StPO rügt und zur Begründung vorbringt, die Feststellungen des Landgerichts seien unvollständig und genügten nicht, um die Verurteilung zu tragen, handelt es sich in Wirklichkeit nicht um Verfahrensrügen, sondern ebenfalls um die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. |
Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.
l. Betrügerischer Bankrott, (§ 239 Abs_l_ Nr_1_KO) der, Angeklagten Lotte PP und Schuldnerbsgünstigung ($_ 242, Abs, 1 Nr 1, KO). des, Angeklag-
ten. Rudolf. Pa: a) Der äussere Tatbestand des Beiseiteschaffens
von Vermögensstücken im Sinne der 88 239 Abs 1 Nr 1, 242 Abs .1 Nr 1 KO ist nachgewiesen.
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Lotte P@P war Inhaberin eines Textilversandhauses in Bad vu: Ihr Ehemann Rudolf P@BD war Geschäftsführer. Wegen seiner Vorstrafen wollte er nach außen nicht als Inhaber hervortreten. Daher hatte er das im Jahre 1550 mit einem Teilhaber gegründete ; Geschäft nach Ausscheiden dieses Teilhabers am 1. Juli 1950 auf seine Ehefrau übertragen. Es ging anfänglich gut, war aber bereits Ende 1950 mit etwa 473 000 DM
überschuldet. Am 11. April 1951 stellte Lotte Pabst die Zahlungen ein. Vorher hatten die ‚Angeklagten noch Anfang April zwei Lastkraftwagen voll Textilien im Werte von 20 000 DM"aus ihrem Geschäft und vier Nähmaschinen zu Bekannten nach Mennighöffen geschafft. Drei von den Nähmaschinen verkauften sie im Mai, die vierte erhielten Angestellte als Abgeltung für Lohnansprüche. Die übrigen Waren setzten die Angeklagten ab, nachdem im Juni 1951 ein Konkursamtrag der Angeklagten Lotte PD mangels kasse abgelehnt worden war,
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Hiernach haben die Angeklagten Vermögensstücke sowohl durch die Überführung von Sachen nach Mege-GE 21s auch durch äeren späteren Verkauf beiseitegeschafft. Dieser Verkauf enthält die Fortführung und tatsächliche Beendigung der strafbaren Handlung. Daß zu dieser Zeit schon ein Konkursamtrag der angeklagten Ehefrau abgelehnt war, steht der Anwendung der §§ 239 Abs iNr 1, 242 Abs 1 Nr 1 KO nicht entgegen. Dort wird
nicht unbedingt vorausgesetzt, daß es zur Eröffnung des Konkurses gekommen ist oder noch dazu kommen kann; es genügt die Einstellung der Zahlungen durch den: Schuldner, die hier gegeben ist. Übrigens schloß die Ablehnung des Konkursamtrages die Möglichkeit nicht aus, daß, etwa auf Grund eines von einem Gläubiger geleisteten Vorschusses (§ 107 Satz 2 KO), das Konkurs-
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verfahren doch noch eröffhet wurde. Die mildere Vorschrift des § 2§ 8 StGB hat - abgesehen von anderen Besonderheiten - den Fall im Auge, daß der Schuldner nicht die ‚Zahlungen eingestellt hat.
Dem Urteil ist zu entnehmen, daß die nach Meg-GE seschafften und später veräusserten Gegenstände auch nicht teilweise. dieselben waren, mit denen die Angeklagten nach dem 9. April 1951 verschiedene Gläubiger und. Angestellte vorzugsweise befriedigt haben, Dieser letztere Vorgang liegt dem Schuldspruch wegen Gläubigerbegünstigung bzw. Beihilfe hierzu zugrunde. Eine unzulässige Doppelbestrafung wegen betrügerischen Bankrotts und wegen Gläubigerbegünstigung (vgl 3 StR 334/51 vom 30. Oktober 1952 S 9) liegt nicht vor, weil es sich jeweils um verschiedene Vermögensstücke nandelte.
Darauf, ob sich unter den beiseitegeschafften Waren solche befanden, die das Finanzamt am 14. Oktober 1950 gepfändet hatte, kommt es nicht an. Zwar hatte das Finanzamt an gepfändeten Sachen im Falle des Konkurses: ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Dies schließt aber nicht aus, daß auch solche Sachen Gegenstände eines Konkursverbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO sein konnten, selbst wenn die gesicherte Forderung dem Werte der Sachen gleichkam oder ihn überstieg, Auch Gegenstände, die einem Absonderungsrecht unterliegen, gehören zur Konkursmasse. Sie sind trotz des Rechts auf abgesonderte Befriedigung aus ihnen für die Nasse nicht wertlos, weil sich im Falle ihrer Verwertung die Zusfallforderung des Absonderungsgläubigers um ihren Erlös vermindert (BGHSt 5, 120). Die Entscheidung BGHSt 3, 32 steht nicht entgegen, weil sie sich
auf den hier nicht zutreffenden Fall der Sicherungsübereignung bezieht.
b) Die Ausführungen zum inneren Tatbestand des betrügerischen Bankrotts bei der Angeklagten Lotte, Pi tragen im Ergebnis den 'Schuldspruch,
Das Landgericht führt aus: Die Angeklagte habe | zugegebenermaßen Teile ihrer Lagerbestände beiseite geschafft, um sie dem Zugriff des Finanzamts zu entziehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern und um einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigen zu können. , Richte sich hiernach die Benachteiligungsabsicht auch | in erster Linie gegen einen einzelnen Gläubiger, so ergebe Sich doch die Absicht, die Gesamtheit aller Gläubiger zu benachteiligen, zwangsläufig aus dem zugestandenen Zweck des Beiseiteschaffens zur Bevorzugung einzelner Gläubiger und zur Sicherung der eigenen Lebensführung.
Diese Feststellungen ergaben hinreichend die Absicht der Beschwerdeführerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Daß sie anfänglich, als sie die Gegenstände nach Me schaffte, vorhatte, einen noch nicht ausgeschiedenen Teil davon zw bevorzugten Befriedigung "einzelner Gläubiger zu verwenden, steht dem nicht entgegen. Wenn allerdings ein Schuldner Vermögensstücke nur in der Absicht beiseiteschafft, mit ihnen einzelne Gläubiger vor den anderen zu befriedigen, kömmt nicht der Tatbestand des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs 1 Nr 1, sondern nur der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO in Betracht. Die Absicht, einzelne Gläubiger zu bevorzugen, enthält zwar notwendig stets auch die Absicht, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Die Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO ist jedoch
ein mit Rücksicht auf die geringere Schuld des Täters milder zu bestrafender Sonderfall des betrügerischen Bankrotts (RGSt 68, 368). Die Angeklagte hatte aber nicht bloß die Absicht, einzelne Gläubiger zu bevorzugen, sondern außerdem die Absicht, die beiseitegeschafften Waren für sich zu verwerten, also sich selbst besondere Vorteile auf Kosten der Gesamtheit der Gläubiger.zu, verschaffen. In einem solchen Falle ist
eine Betrafung wegen betrügerischen Bankrotts gerechtfertigt. Abgesehen davon hat die Angeklagte ihr Vorhaben, einzelne Gläubiger mit Hilfe der weggebrach-
ten Waren bevorzugt zu befriedigen, nicht ausgeführt.
Sie hat die Sachen schließlich zusammen mit ährem Ehemann sämtlich für sich selbst veräussert, Bei dieser Handlung, die das letzte Stück des Beiseiteschaffens war, war sie nur noch von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht geleitet. Deshalb konnte der Umstand, daß sich diese Absicht ursprünglich nicht auf den ganzen Bestand der weggeschafften Waren bezog, auch nicht bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen,
Daß die Angeklagte die Vermögensstücke beiseite geschafft hat, um mit deren Erlös ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten, schließt eine Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts nicht aus. Zwar hat das Reichsgericht in RGSt 66, 88 entschieden, daß ein Verbrauchen von Geld oder anderen Gegenständen zum angemessenen, regelmässigen Lebensunterhalt nicht zum Beiseiteschaffen von Vermögensstücken im Sinne von § 239 Abs 1 Nr 1 KO rechne. Es schränkt diesen Grundsatz aber dahin ein, daß ein Beiseiteschaffen angenommen werden könne, wenn die nähere Prüfung ergebe, daß der Verbrauch ein unnötiger oder gar ein übermässiger war, Der 5. Strafsenat dos Bundcsgerichtshofs hat in der Entscheidung IM KO $ ?39 (4) diesen Grundsatz noch weiter dahin eingeschränkt,
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daß nur Notverkäufe zur Beschaffung des allerdringendsten Lebensbedarfs und selbst diese nur im Falle der Zahlungseinstellung, nicht in dem der Konkurseröffnung, nicht unter den Begriff des Beiseiteschaffens fallen. Auch bei der die Grenzen weiter ziehenden Auffassung
des Reichsgerichts liegt nach den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken vor. Aus ihnen geht hervor, daß die Angeklagte die Sachen’ nicht nur zur Bestreitung des gegenwärtigen, angemessenen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie der
Masse entzogen hat und daß, soweit sie mit dem Erlös lLebensbedürfnisse bestritten hat, der Aufwand unnötig war. Dies ergibt sich mit Sicherheit aus verschiedenen festgestellten Umständen. Es handelte sich um zwei Lastkraftwagen voll Textilien, also um eine sehr erheblich» Menge. Sie hatten nach der Feststellung des Landgerichts einen Wert von mindestens 20 000 DM. Selbst wenn die Angeklagten die Waren unter dem Verkaufswert verschleudert haben sollten, so haben sie dafür jedenfalls
immer noch wesentlich mehr erlöst, ais für ihren und ihrer Familie notwendigen Lebensunterhalt während einer angemessenen Zeitspanne nötig gewesen wäre. Dies ergibt sich ferner deutlich aus der Tatsache, daß die Angeklagten noch im Juni 1951 eine Sommerreise mit einen Aufwand von 2 000 DM unternommen haben, der ihrer damaligen wirtschaftlichen Lage. keinesfalls entsprach.
Die Verurteilung der Angeklagten Lotte Pe wegen betrügerischen Bankrotts ist daher im Ergebnis recht-
“ lich nicht zu beanstanden.
c) In der Mitwirkung des Angeklagten Rudolf Peg» beim Beiseiteschaffen von Vermögensstücken findet das Landgericht die Merkmale eines Verbrechens der Schuldner-
begünstigung nach § 242 Abs 1 Nr 1.KO, Auch insoweit
begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Über die äußere Tatseite ist schon oben unter 1 a) das Erforderliche dargelegt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte im Interesse der Schuldnerin, seiner Ehefrau, gehandelt hat.
Daß der Angeklagte daneben nicht auch noch wegen Beihilfe zum Konkursverbrechen seiner Ehefrau verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. An sich wäre dies rechtlich möglich gewesen (BGH 1 StR 106/52 vom 14.Oktober 1952; RGSt 21, 291). Da der Angeklagte aber insoweit nicht schuldig gesprochen ist, liegen die Ausführungen seiner Revision, die sich gegen eine Verurteilung wegen Teilnahme am betrügerischen Bankrott wenden, neben der Sache.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht das Interesse seiner Ehefrau verfolgt, sondern die Interessen ihrer Gläubiger, abgesehen vom Finanzant, widerspricht der Feststellung des Landgerichts, wonach beide Angeklagte die Vermögensstücke zum eigenen Verbrauch beiseite geschafft haben. Es kommt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf an, ob das Finanzamt gegen Lotte Pabst überhaupt Ansprüche hatte,
2. Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO)_der Angeklagten
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Lotte, PP und. Beihilfe, des, Angeklagten Rudolf
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Der’ Schuldspruch ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben am 10., 11. und
12, April 1951 mehreren Gläubigern, denen sie Geld schuldeten, zur Abgeltung ihrer Forderungen Waren im . Werte von rund 4 000 DM übergeben. Die Absicht der Angeklagten, diese nicht bevorrechtigten Gläubiger vor den übrigen zu begünstigen, ist vom Landgericht festgestellt. j
Darüber hinaus sieht das Landgericht eine Gläubiger-. begünstigung, bzw. Beihilfe hierzu, auch darin, daß ie Angeklagten am 11. April 1951 Angestellten ihres Geschäfts zur Abgeltung ihrer Lohnansprüche für die Zeit vom 1. bis 11. April 1951 Waren im Werte von mindestens 1 400 DM überließen. Die Ansprüche der Angestellten waren zwar im Falle des Konkurses bevorrechti&t (§ 61 Nr 1 KO). Die Angestellten hatten aber Anspruch auf Zahlung von Geld und nicht auf Yarenlieferung. Die Angeklagten haben ihnen daher eine Befriedigung verschafft, die sie in dieser Art nicht zu beanspruchen hatten. Aus den Feststellungen des Landgerichts geht hervor, daß sie dabei die Absicht hatten, die Angestellten, wenn auch aus sozialen Gründen, zu begünstigen, und daß sie auch das Verbot der bevorzugter Befriedigung einzelner Gläubiger kannten.
3. Einfacher Bankrott (§ 240 Abs 1 Nr 1 KO)_der
: Angeklagten Jotte, PP und Beihilfe des Angeklagten, Rudolf PB hierzu: -
Insoweit begegnet das Urteil des Landgerichts ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen über die Privatentnahmen, die Lebenshaltung und die Ausgaben der Angeklagten in der Zeit vor und nach der Zahlungseinstellung ergeben eindeutig den Tatbestand des Aufwandes und des Verbrauchs übermässiger; dem Ertrage des Geschäftes und seiner Verschuldung
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nicht angemessener Summen. Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen aus.
Die Angriffe des Beschwerdeführers Rudolf Pi» gehen durchweg fehl. Der Begriff des übermässigen Aufwandes ist nicht verkannt. Auf den Zuschnitt des Kaushalts der Angeklagten und auf ihre Unterhaltspflichten kam es nicht an, weil schon die festgestellten Privatentnahmen bis März 1951 in Höhe von monatlich 3100 DM bis 4600 DM, die Anschaffung von zwei teuren Personenkraftwagen, das hohe Geschäftsführergehalt des Angeklagten Rudolf PP von 1000 DM monatlich, die hohen Ausgaben für Weihnachtsgeschenke wi eire Sommerrise den Tatbestand des übermässigen Aufwands ergeben. Daß die Angeklagten bis Ende 1950 ihre laufenden Verbindlichkeiten erfüllt, die Löhne auch noch später regelmässig bezahlt haben, steht nicht entgegen. Was der Beschwerdeführer über die Zukunftsaussichten des Geschäfts und die Meinung seiner wirtschaftlichen Berater hierüber vorträgt, ist neu und kann in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden. Übrigens würde selbst eine günstige Beurteilung angesichts der Überschuldung der Angeklagten den festgestellten kufwand nicht gerechtfertigt haben.
4. Strafzumessung:
‚Die Strafzumessungsgründe begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Bei der Bemessung der gegen die Angeklagte Lotte, PD verhängten Strafe verwertet das Landge-
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richt als belastenden Gesichtspunkt, die Angeklagte habe gewußt, daß sie beschlagnahmte Lagerbestände nicht
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angreifen und daß sie einzelne ihr besonders wichtig erscheinende Gläubiger nicht vorweg befriedigen durfte, Das ist unbedenklich, weil das Landgericht, wie der Zusammenhang eıgibt, damit nur sagen will, daß die Angeklagte bei ihrer Vorbildung und Intelligenz auch in besonderem Maße einsichtsfähig sei.
Für die Vergehen nach § 241 KO und nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO hat däs Landgericht unter Versagung mildernder "Umstände gegen die Angeklagte Einzelstrafen von je zwei Monaten ‚Gefängnis verhängt, für den betrügerischen‘ "Bankrott unter Zubiliigung mildernder Umstände eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis. Unter solchen Umständen brauchte die Nichtanwendung des § 27b StGB nicht ausdrücklich erörtert zu werden. Dafür, daß das Landgericht die Bestimmung übersehen hätte, ist kein ° Anhalt gegeben.
Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung ist an sich nicht zu beanstanden. Jedoch hätte die Bewährungsfrist nicht im Urteil, sondern in dem nach § 24 StGB, § 268 a StPO zu erlassenden Beschluß festgesetzt werdeh sollen (BGH NJW 1954, 522). Hierdurch ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert.
b) Auch die Bemessung der Strafe für den Ange-Kklagten Rudolf _Pabst 1äßt' Rechtsfehler nicht erkennen. Nit dem Satz: "Seine politische Einstellung und Betätigung als Gegner der bürgerlichen Gesellschaftsordnung scheinen dem Angeklagten jedes Gefühl für ‘Recht und Gesetz genommen zu 'haben," wollte.das Landgericht keine Rechtsnorm aufstellen, wie die Revision
annimmt. Der Sinn dicscs Satzco crgibt sich unmißver-
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ständlich aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen. Zunächst wird hervorgehoben, dreizehn Vorstrafen,
darunter acht wegen Eigentumsdelikten, hätten nicht ver-
mocht, den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Hieran schließt sich der von der Revision beanstandete Satz an. Das Landgericht hat
auf Grund der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, insbesondere auf Grund der acht Bestrafungen wegen Eigentumsdelikten, die Überzeugung gewonnen. daß er kein Gefühl für Recht und Gesetz hat. Dieser Schluß begegnet angesichts der Feststellung über die Vorstrafen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht durfte diesen Umstand strafschärfend verwerten. Es nimmt weiter an, daß dieser Mangel an Gefühl für Recht und Gesetz, der sich in den zahlreichen früheren Straftaten offenbart, möglicherweise einen Grund in des Angeklagten politischer Einstellung und Betätigung als"Gegner der bürgerlichen Gesellschaftsordnung" habe. Daß Giese ausschließlich kriminalätiologische Betrachtung das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hätte, ist nicht ersichtlich, Sie ist im Grunde für die Entscheidung überflüssig. Es brauchte deshalb nicht erörtert zu werden, inwieweit die Vermtung des Landgerichts gerechtfertigt war und welcher Einfluß auf die rechtliche Gesinnung des Angeklagten der Umstand ausgeübt hat, daß er, obwohl. er alter Kommunist und nach 1945 Mitglied der SED in der sowjetischen Besatzungszone war, später aus dieser Partei ausgeschlossen wurde.
Keinen Anhaltspunkt bietet das Urteil dafür, daß das Bewußtsein der Angeklagten Lotte PB, die beschlagnahmten Lagerbestände nicht angreifen und einzelne Gläubiger nicht vorweg befriedigen zu dürfen.
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bei der Festsetzung der Strafe des Angeklagten Rudolf PD schärfenä verwertet worden ist.
Soweit die Revision sich gegen die Annahme wendet, er sei auch bei den Verfehlungen seiner Ehefrau die treipende-Kraft gewesen, liegt ein unzülässiger Angriff auf. die tatrichterlichen Feststellungen vor. Die Umstände, auf die sich diese Überzeugung des Landgerichts gründet, - brauchten im Urteil nicht im einzelnen
“ angeführt zu werden.
5. Nach: allem sind beide”Revisiönen ‚unbegründet.
"Glanzmann- ° Krauss Busch
. Martin Dr. Wiefels