§ 161
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 740
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 10.10.2012 – 14 U 13/12Zitiert von 3
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 150/20Kommanditbeteiligung an einem Containerschiff: Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten bei Herabsetzung der Haftsumme; zeitliche Begrenzung der Nachhaftung
- BGH, 13.03.2007 – XI ZR 383/06Zitiert von 2
- LG Dortmund, 18.12.2009 – 3 O 109/08Zitiert von 1
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 38/20Außenhaftung des Kommanditisten: Nachhaftung im Falle der Herabsetzung der Hafteinlage; Beginn der NachhaftungsfristZitiert von 2
- LG Mannheim, 18.03.2021 – 21 O 1/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.05.2026 – III ZR 6/24Auflösung und Handelsregistereintragung als Voraussetzungen der Sonderverjährung - Verjährungsbeginn, Darlegungs- und Beweislast
- VG Arnsberg, 16.01.2026 – 1 L 1387/25
- FG Münster, 27.11.2025 – 5 K 90/21 U
740 Entscheidungen zu § 161 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/161#abs-1 (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/161#abs-2 (2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.