Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 159

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/159#abs-1 (1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/159#abs-2 (2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/159#abs-3 (3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/159#abs-4 (4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

§ 162 § 164