Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 14.10.1952 – 1 StR 106/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1.StR_106/52 2320 036 u IR
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
GEBE zevoren an GERE 1914 ir. rn, wegen Anstiftung zum betrügerischen Bankerott
hat der 1. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung. Amtsgerichtsrat bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter )
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 5 Dezember 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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I._Verfahrensrüge:
Mit der Begründung, die in das Wissen des Ingenieurs N» ee) gestellte Tatsache werde als wahr unterstellt, durfte die Strafkammer nach § 244 Abs 3 StPO die Vernehmung dieses Zeugen ablehnen, Der Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO ist daher nicht gegeben. Die Urteilsfesetstellungen widersprechen auch nicht der als wahr unterstellten Tatsache. Insbesondere folgte aus der Äusserung des Angeklagten zu N»
(Nr 3 des Beweisamtrages) nicht zwingend, dass der Angeklagte beim Empfang der Sachen auch wirklich ihren Gegenwert zur Konkursmasse leisten wollte. Dass das Gericht aus der Beweistatsache nicht die von dem Verteidiger gewollte Schlussfolgerung zog, ist kein Rechtsfehler.
II. Sachrüges
1.) Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte, überwiegend jedoch sachlich-rechtliche Rüge ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beweiswürdigung der Strafkammer gegen zwingende Erfahrungssätze verstiesse. Ebenso ist nicht erkennbar, dass der Tatrichter den Grundsatz verletzt hätte, wonach im Zweifel zu Gunsten des An-
geklagten zu entscheiden ist; die Urteilsgründe lassen kei-
ne Zweifel des Tatrichters hervortreten.
2.) Sonstige Rechtsausführungen enthält die Revisionsbegründung nicht, vielmehr nur eine von den Urteilsfeststellungen abweichende Darstellung des Sachverhalts. Damit kann sich das Revisionsgericht nicht auseinandersetzen, weil es nach dem Gesetz an die Feststellungen des Tatrich-
ters gebunden ist.
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Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu prüfen, ob die Strafkammer auf den von ihr für erwiesen erachteten Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewendet‘ hat. Dabei hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten ergeben. Dass die Strafkammer sein Verhalten nicht auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 Abs 1 Nr 1 KO gewürdigt hat, beschwert ihn nicht. Die Anstiftung zum Verbrechen des § 239 Abs 1 Nr 1 KO würde auch dann als solche strafbar bleiben, wenn sich die Tat zugleich als Verletzung des § 242 Abs 1 Nr 1 darstellen würde (vgl RGSt 21, 291; 42, 105, 110). Eine den § 239 Abs I Nr 1 KO ausschliessende mildere Sondervorschrift enthält dagegen § 241 KO. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung brauchte die Strafkammer aber nicht zu erörtern. Sie unterstellt zwar in dem freisprechenden meil des Urteils das Bestehen einer grösseren korderung des Beschwerdeführers gegen den Gemeinschuläner vg BB: Der Beschwerdeführer hatte sich aber nie auf den - Standpunkt gestellt, die zum Schaden der Konkursmasse, veg-* Si geschafften Sachen seien ihm für seine Forderung an 3 zahlungsstatt überlassen worden; er hatte im Gegenteil zum Konkurs seine gesamte Forderung angemeldet. Ferner hatte er dem De versprochen, ihn für die Sachen zu entschädigen. Aus alledem ergibt sich, dass es den beiden nach der Überzeugung des Matrichters nicht, wie
äh - | 8 241 KO vorausgesetzt hätte, um eine bevorzugte Befriedigung des DEE zu tun war. Richter Dr. Peetz kantel |
Dr. Geier Gilanzmann
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