Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 30.10.1968 – 4 StR 186/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2130 074 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_186/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
' 1. den Indäustrievertreter Herbert C um aus VD, geboren ar ME 19185 in end,
2. den Rentner Otto S ip aus m 2oboren am EEE 190: in SEE Poicn,
3. den Oberingenieur Rudolf WEB aus
, sort zeborcn sr 1902,
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Kichter, GEEBBin der Verhandlung,
Bundesanwalt
Landgerichtsrat WW vei scr Urteilsverkündung ug Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt r. WED :.:
A Verteidiger für den Angeklagten
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'-
Justizangestellte Me]
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Mai 1967 werden
verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat verurteilt
den Angeklagten Ce wesen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, wegen Betruges, wegen Betruges in Tateinheit.mit Beihilfe zur Untreue und wegen Hehlerei in.Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl und zur Untreue unter Einbeziehung ciner früher erkannten Strafe zu einer Gesamtatrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen von zusammen 41 100 DM,
den Angeklagten Sp wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 50 DM,
den Angeklagten Wege wezen Untreue und Angestelltenbestechlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) zur Gesamtstrafe von eincm Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von zusammen 1 500 DM; ferner hat es bei ihm 59 745 DM sowie verschiedene Gegenstände für verfallen erklärt.
Die Revision des Angeklagten WW rüst die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts; die
Revisionen der Angeklagten Sg und Vi erheben dle Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A W
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht der Untreue in der-Form des Treubruchs schuldig befunden. . Nach den Urteilsfeststellungen gehörte er zum Kreis der ' Personen, die der Strafdrohung des § 266 StGB unterliegen.
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Dem Angeklagten, der-seit 1955 die Stellung eines Oberingenieurs bekleidete, oblag die Leitung der Reparaturbetriebe des BB -Vereins mit Ausnahne
‘der Werke How unü We, der "oberen Stahlindustrie" und des Hochofenbetriebes. 1959 wurde er
auch mit der Leitung der Zentralschweißwerkstatt und der Reparaturwerkstatt des Hochofenbetriebes betraut. Ihm unterstanden etwa 1 500 bis 1 800 Betriebsangehörig "Er hatte selbständig darüber zu entscheiden, ob die anfallenden Reparaturarbeiten durch werkseigene Arbeitskräfte oder durch Unternehmerfirmen ausgeführt werden sollten, wobei er ... gehalten war, derjenigen Ausführungsart den Vorzug zu geben, die einerseits die Gewähr für sachkundige und termingerechte Erledigung bot, andererseits aber auch am wirtschaftlichsten war" (VA S. 25). Außerdem hatte der Angeklagte auf Grund seiner Stellung großen Einfluß auf die Vergabe der Reparaturaufträge: Entschloß er sich, die Arbeiten durch Fremdunternehmer ausführen zu lassen, so richtete er, nachdem er zuvor die Einzelheiten mit dem ihm unter gebenen Obermeister Op gelegentlich auch mit den Meistern He und Jg: erörtert hatte, "eine schriftliche Bestellvorlage an die Einkaufsabteilung des BD Yszeirs; in der der jeweilige Reparaturauftrag im einzelnen umschrieben, die werksinterne Vorkalkulation genannt und der oder die in Betracht kommenden Unternehmer vorgeschlagen wurden" (UA 3.26). Die Einkaufsabteilung, welche die Aufträge vergab, hatte "in den meisten Fällen keine andere Wahl", als diesen Vorschlägen zu folgen, da sie - aus Furcht vor Produktionsausfällen - nicht bereit war, das Risiko unzulänglich oder verspätet ausgeführter Ausbesserungen einzugehen, zumal der Angeklagte in einzelnen Fällen,
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in denen sie einen anderen als den vorgeschlagenen
Unternehmer hatte beauftragen wollen, Einspruch erhoben und jede Verantwortung für die ordnungsmäßige Durchführung der Reparatur abgelehnt hatte (VA S.26/27; vgl. auch 5. 97 oben).
Hiernach ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei auf Grund seiner Stellung verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen des Di Vereins wahrzunehmen (§ 266 StGB), nicht zu beanstanden, vo var im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses nicht nur — wie jeder Arbeitnehmer auf Grund des alle
.Arbeits- und Dienstverhältnisse beherrschenden Grund-
satzcs der gegenseitigen- Treuepflicht - gehalten, die Interessen seines Dienstherrn zu wahren und alles zu unterlassen, was diesen schädigen konnte. Auch oblag
ihm nicht nur die Leitung und Organisation der technischen Arbeitsvorgänge in den ihm unterstehenden Reparaturbetrieben. Vielmehr gehörte es zum Kernbereich seines Pflichtenkreises, Entscheidungen zu treffen, die un»
mittelbar auf das Vermögen des Bglb Vereins ein-
wirkten. So hatte er die Frage , ob die Instandsetzungen mit werkseigenen Mitteln oder durch Fremdunternehmer auszuführen seien, im Wege der Kostenabwägung danach , zu entscheiden, wie die ordnungsgemäße und termingerechte Erledigung der anfallenden Arbeiten am wirt-
.schaftlichsten zu erreichen sei. Von denselben Erwä-
gungen hatte er sich bei. der ihm auf Grund seiner Stellung möglichen Einflußnahme auf die Vergabe der Reparaturaufträge leiten zu lassen. Bei der Größe des ihm .unterstehenden Betriebes und dem Umfang der ständig anfallenden Ausbesserungen, wie sie im Urteil dargestellt sind, waren diese Entscheidungen, die der Ange-
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klagte selbständig zu treffen hatte, für die Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes und das Vermögen ‘der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung. Danach besteht kein Zweifel, daß der Angeklagte auf Grund seines Anstellungsvertrages verpflichtet war, die Ver-
mögensinteressen des FW Vercins wahrzunehmen, und daß diese Pflicht, wirtschaftlich betrachtet, den
wesentlichen Inhalt des Treueverhältnisses bildete, in dem sie ihre Grundlage hatte (vgl. auch unten B II 2.c).
Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung der Strafkamner, Wghabe diese Pflicht durch die jahrelange Annahme der Schmiergelder Ss verletzt und dadurch dem BEE Verein einen entsprechenden Schaden zugefügt, da Sg die zugewendeten Beträge bei ‚seinen Preisberechnungen von vornherein berücksichtigt | und auf die Reparaturpreise aufgeschlagen habe.
. Die hiergegen erhobenen: Bedenken sind unbegründet. Die Revision meint, die Zahlung der Schmiergelder habe die Höhe der Werklohnforderungen S@EEDs nicht beeinflußt. Andernfalls hätte es zwischen der von Mb erarbeiteten werksinternen Vorkalkulation und dem Angebots- | ' preis SB»: ständig Unterschiede geben müssen; auch hätte BD: preislich stets über den Angeboten anderer ‚Firmen liegen müssen. Dabei übersieht sie jedoch, daß auch OD von Sg laufend bestochen wurde und ebenfalls bemüht war, diesem Aufträge zu. verschaffen. In übrigen läßt sie außer acht, daß die Unterstützung,
‚die vg» dem Mitangeklagten Sg gewährte, gerade darin bestand,eine-marktgerechte Auswahl der zu beauftragenden Unternehmer durch die: Einkaufsabteilung des
DO Vereins zu verhindern. Nach Auffassung des Senats lassen die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel, daß Sg ohne die laufenden Zuwendungen an we seinen Angeboten an den TAB Verein entsprechend niedrigere Werklohnforderungen zu Grunde gelegt und die an ihn vergebenen Reparaturarbeiten entsprechend billiger ausgeführt hätte. Die Geschäftsverbindung mit m AED Verein war für die Lebensfähigkeit seines Unternehmens von entscheidender Bedeutung. Schon bein Aufbau seines Betriebes war er auf dessen Aufträge angewiesen (UA S. 28). Die Erledigung von Arbeiten für diesen Auftraggeber "blieb auch in der Folgezeit der Schwerpunkt seiner Unternehmenstätigkeit" (UA S. 5). . Unter diesen Umständen kann es als sicher gelten, daß SED 211°: üaran gesetzt hätte, un durch möglichst preisgünstige Angebote im Wettbewerb mit den übrigen, an Aufträgen des DEE Vereins interessierten Unter- . nehmen zu bestehen, falls er sich nicht der unlauteren Unterstützung des von ihm bestochenen Angeklagten voii» sicher gewesen wäre (vgl. auch UA S. 112). Er hätte die Werklohnforderungen in seinen Angeboten auf jeden Fall um die Beträge der Schmiergelder ermäßigt, . wenn "VD deren Annahme verweigert und pflichtgemäß auf eine mögiichst kostensparende Ausführung der Instandsetzungen hingewirkt hätte. Die nachteilige Einwirkung der vom Angeklagten Ve» entgegengenommenen Schmiergelder auf die Vertragsabschlüsse zwischen SEE una den BED \srein sowie dessen Schädigung im Ausmaß jener Zuwendungen stehen daher außer Zweifel. Derartige Auswirkungen entsprechen in solchen Bestechungsfällen nach der Lebenserfahrung ohnehin dem typischen Verlauf (vgl. BGH NJW 1962, 1099, 1100).
Ausrcichend sind auch die Ausführungen zur inneren Tatscite. Nach den Feststellungen hat WWW danit zerechnet, daß SEE die Schmiergelder von vornherein bei seinen Preisborechnungen berücksicntigte und über die Werklohnforderungen auf den BED Vorein abwälzte. Diese fortwährende Schädigung seines Arbeitgebers nahm der Angeklagte als Folge seines Handelns billigend in Kauf (UA 5. 36, 104 £.). Sein bedingter Schädigungsvorsatz ist damit hinreichend dargetan.
II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Angestelltenbestechlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG (Fall B IV der Urteilsgründe) läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit werden auch von der Revision keine Einwände erhoben.
III. Die Ausführungen der Revision zur Strafzumessung erschöpfen sich größtenteils in unzulässigen Angriffen auf das tatrichterliche Ermessen, von’ dem die Strafkammer in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch‘ gemacht hat. Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der Hand- ‚lurigsweise des Angeklagten als "ungehemmt" gewinnsüchtig Daß WW. dessen Stellung sich in der fraglichen Zeit nur unwesentlich verändert hat, nicht nur im Jahre 1962, sondern auch in den Jahren zuvor ein Nansehnläüches Gehalt" ‘bezogen hat, steht nach den Feststellungen außer Zweifel. Das schlechte Beispiel "der Vorgesetzten" gegen.
über den Mitangeklagten ME una ICE: das die Strarkammer diesen bei der Strafzumessung zugute gehalten hat ist nach den Urteilsgründen dem Angeklagten > nicht erschwerend angelastet worden.
Keinen Bedenken begegnet auch die Verhängung der Nebenstrafe nach § 12 Abs. 3 UWG. Daß der Angeklagte im Fall B Il der Gründe infolge der Verdrängung des
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§ 12 Abs. 2 UWG durch den Tatbestand der Untreue nicht auch aus jener Bestimmung verurteilt werden konnte, schloß nicht aus, die von Rn] empfangenen Schmiergelder nach § 12 Abs. 3 UWG fir. verfallen zu erklären; denn auch bei Gesetzeseinheit bleiben die Vorschriften des verdrängten Gesetzes über Nebenstrafen neben dem Gesetz, aus dem bestraft wird, anwendbar (BGHSt 8, 46,
52).
2. m
I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
l. Die Entscheidung, ob der Verletzte Helmut Cm als Zeuge zu vereidigen war, lag im Ermessen des Tatrichters. Daß die Prozeßbeteiligten auf die Vereidigung verzichtet hatten, schränkte dieses Ermessen nicht ein. Da die Vereidigung eines Zeugen nach der Strafprozeßordnung (§ 59) die Regel ist, brauchte das Landgericht seine Entscheidung nicht besonders zu begründen (BGH 4 StR 320/68 vom 6. September 1968). Ein Ermessensmißbrauch ist nicht ersichtlich.
2. Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe durch die Vereidigung des Zeugen CB auch gegen § 60 Nr. 3.5tPO verstoßen, da dieser der Beteiligung an den Straftaten des Angeklagten verdächtig sei.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Tatsachen vorliegen, die einen die Vereidigung ausschließenden Beteiligungsverdacht begründen, allein der Tatrichter zu treffen. Gelangt er nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Überzeugung, daß
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ein solcher Verdacht nicht besteht, so hat er den Zeugen zu vereidigen. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zeuge GEW von den Straftaten des Angeklagten nichts gewußt habe, und hat eingehend und sorgfältig dargelegt, warum sie die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet und dem Zeugen geglaubt hat. Ihre Ausführungen lassen keine Widersprüche erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, daß ihr bei ihrer Überzeugungsbildung Verstößc::gegen die Denkgesetze und die Erfahrungssätze oder sonstige Rechtsfehler unterlaufen sind. Unbegründet ist insbesondere der in diesen Zusammenhang von der Revision erhobene Vorwurf der Ver-
. Tetzung der Aufklärungspflicht. Die Vernehmung des Inhabers der Elektrogroßliandlung MAP arängte sich
schon deswegen nicht auf, weil der Angeklagte nicht behauptet hatte, Helmut Ge habe bei dieser Firma für seinen privaten Bedarf eingekauft, sondern nur allgemein - ohne. nähere Angabe der Einkaufsquellen - erklärt hatte, der Zeuge habe "selbst in großem Umfang auf Kosten des Schweißwerks private Anschaffungen getätigt"(UA S. 50/51, 56). Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge Ce sich im Zusammenhang mit der Gründung der in der Schweiz ansässige Firma HefßB ent einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
'3. Die Rüge, das Landgericht habe "den Beweisamtrag vom 8.5.1967" zu Unrecht abgelehnt, ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet und daher unzulässig, da die Revision den Inhalt jenes Antrags innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs, 1 StPO) nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - so vollständig und genau mitgeteilt hat, daß der Senat auf Grund
der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 213, 214).
4. Die weitere Aufklärungsrüge ist unbegründet.
Das Landgericht war gemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht gehalten, einen technischen Sachverständigen darüber zu vernehmen, "was überhaupt unter dem Begriff 'Materialgestellung' anhand des Sprachgebrauchs, der Geschäftsbedingungen, der einzelnen Auftragsbestimmungen und der mündlichen Absprachen zu verstehen ist", weil es den Inhalt dieses an sich eindeutigen Begriffes und seine Handhabung im Geschäftsverkehr des Angeklagten mit den BEE Vercin bereits auf Grund des vorliegenden Be-
weisergebnisses klären konnte.
1. Die Ausführungen der Revision enthalten im wesentlichen unzulässige oder offensichtlich unbegründete Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen. "Die von der Strafkammer gezogenen Folgerungen sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NW 1951, 325). Die behaupteten Denkfehler und Verstöße gegen Erfahrungssätze liegen nicht vor. Auch eine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" ist nicht ersichtlich; das Landgericht ist von der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen, auf die es die Verurteilung stützt,. überzeugt. Die Revision versucht mit ihren Angriffen in Wahrheit nur, dem Urteil andere als die tatsächlich getroffenen Feststellungen zu unterstellen und die tatrichterliche Beweiswürdigung durch
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ihre eigene zu ersetzen, iindem sie die festgestellten Tatsachen anders wertet oder überhaupt außer ächt läßt.
2. Auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand.
a) Komplementär und alleiniger Geschäftsführer (§ 164 HGB) der Schweißwerk WB EnpH una co KG
Schweißwerk VeggEEEEEEEE> GmbH. Da der Angeklaste, der, ebenso wie der Zeuge GEW. an beiden Gesellschaften beteiligt war, alleiniger Geschäftsführer der GmbH war, hatte er für diese auch die Geschäftsführung der Konmmanditgesellschaft wahrzunehmen. Die Revision vertritt die Auffassung, der Angeklagte sei auf Grund seiner unfassenden Geschäftsführungsbefugnis nicht verpflichtet gewesen, "für die von ihm durchgeführten Transaktionen zuvor das Einverständnis des Zeugen Helmut Gweinzuholen". Er könne sich daher auch "niemals - zumindest nicht subjektiv - einer Untreue" zum Nachteil 0) schuldig gemacht haben. Dabei verkennt sie jedoch, daß dem Angeklagten sowohl als Geschäftsführer der GmbH (vg1. BGH MDR 1954, 495 Nr. 471) als auch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der KG ergebende Verpflichtung oblag, das Vermögen der Gesellschaft treulich zu verwalten und die in ihr gebundenen Vermögensinteressen seines Mitgesellschafters Helmut CB wic die eigenen zu wahren (vgl. RGSt 73, 299, 300, f.; BGH 5 StR 578/55 vom 19. Juni 1956; BGH BB 1960, 754 f.). Durch die im Urteil festgestellten Verkürzungen der Gesellschaftsgewinne und die Aneignung der hinterzogenen Be-
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§ 29 GmbHG) geschmälert und damit den Tatbestand des Treubruchs (§ 266 StGB) verwirklicht. An dem Untreuevorsatz dcs Angeklagten lassen die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel. Soweit er die .hinterzogenen Beträge zur sogenannten "Kontaktpflege" aufgewendet hat, ist ihm
die Verkürzung - entgegen der Auffassung der Revision - nicht als Untreuc angelastet worden. Mangels näherer Angaben des Angeklagten durfte die Strafkammer auch davon ausgehen, daß die Summe, die er für die Anbahnung und Verbesserung der Geschäftabegiehungen des Schweißwerks
VOREEEEEEEEED zu Vertretern anderer Inaustrieunternehmen
insgesamt aufgebracht hat (UA S. 18), durch seine Aufwendungen für den "Ferienaufenthalt eines Geschäftsfreundes" in Garmisch-Partenkirchen nicht überschritten
worden ist (UA S. 54).
Der Angeklagte ist auch zu Recht der fortgesetzten
' Steuerhinterzicehung (§ 396 RAbgO0) schuldig befunden
worden. Die Auffassung der Revision, durch die Verlagerung der Betriebsausgaben von der Firma Stahlwerk Herbert CB auf dic Schweißwerk Von: & Co KG (Ziffer B I 2 der Urteilsgründe) seien im. Ergebnis keine Steuern verkürzt worden, weil das bei der erstgenannten Firma zu einor Gewinnerhöhung geführt habe, ist rechtsirrig. Wie sich aus § 396 Abs. 3 RAbgO ergibt, setzt der Tatbestand des Absatzes 1 nicht voraus, daß das steuerunehrliche Verhalten zu einer Vermögensschädigung des Steuergläubigers oder siner Bereicherung
des Täters führt. Die Frage nach den schädigenden Fol-
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gen der Steuerhinterziehung darf vielmehr nur im Rahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen geprüft werden. Ob und in welchem Umfang ein Nachteil entstanden ist, ergibt sich demnach aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die auf Grund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn an Stelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrunde gelegen hätten (BGHSt 7, 336, 345; 4 StR 131/60 vom 23. November 1960, 3.22; Kühn, Abgabenordnung,
8. Auflage, § 396 Anm. 2 aaa). Der Einwand, durch die "Kostenverlagerung" hätten sich der Gewinn der Firma Stahlbau Herbert CB und damit das Steueraufkommen im Ausmaß der ‚Verkürzungen 'bei der Schweißwerk W-BB sucH & Co KG erhöht, geht daher schon aus diesem Grunde fehl.
b) Im Fall_B II der Urteilsgründe hat das Landgericht die Täuschungshandlung nicht in der Beantragung .. eines Zuschusses für die Sportgemeinde "Eintracht!" cn (BD ssräcrn in der Einreichung der üÜberhöhten Rechnungen gesehen. Die Ausführungen der Revision liggen daher neben der Sache. Der Angeklagte ist insoweit zu Recht wegen Betruges verurteilt worden.
c) Auch im Fall_B IV ist der Angeklagte mit Recht des Betruges schuldig befunden worden. Da die Strafkanmer die tatsächliche Höhe des Vermögensschadens, den er dem 7 Verein durch sein betrügerisches Verhalten zugefügt hat, nicht hat aufklären können, auf Grund der Beweisaufnahme jedoch zu der Überzeugung gelangt ist, daß der angerichtete Schaden mindestens 80.000 DM be-
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trägt, war sie nicht gehindert, diesen Betrag der Beurteilung des Falles zu Grunde zu legen und zu Gunsten
des Angeklagten davon auszugehen, daß kein höherer Schaden entstanden sci. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1959 (4 StR 97/59) ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall lediglich erforderlich, daß der Tatrichter die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt, die seiner Schätzung zu Grunde liegen, damit das Revisiorisgericht prüfen kann, ob die Verurteilung nicht etwa auf einer - sachlich-rechtlich-} fehlerhaften - Schätzung ohne tatsächliche Unterlagen beruht. Das hat die Straf-Kammer. beachtet und eingehend dargelegt, sic sei deshalb zu jener Überzeugung gelangt, weil der Angeklagte in
einem Vergleich mit dem Zw Vercin einen Schaden in Höhe von 80.000 DM anerkannt habe (UA S. 43,70). Ihre
Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie sind denkgesctzlich möglich und bewegen sich im Rahmen des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessensspielraums. Was die Revision dagegen vorbringt, ist unbegründet.
Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue
der Mitverurteilten Meg und IB-
Diese waren nach den Urteilefeststellungen no ‚in der 'Kesselschmiede", dem Zentralbetrieb der Repara- 'turabteilung. Zu ihren Befugnissen gehörte es, selbstständig über den Arbeitseinsatz der ihnen unterstellten Belegschaftsangehörigen zu entscheiden. Sie durften "gegebenenfalls auch Arbeiter oder Angestellte des ei ) Vereins zur Unterstützung der Unternehmerfirmen abstellen, wenn die besondere Dringlichkeit eines Reparaturauftrags oder andere Gründo hierzu Anlaß gaben. Wenn sie
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sich dazu entschlossen, waren sie jedoch verpflichtet, der Einkaufsabteilung hierüber Meldung zu machen, damit dies bei der späteren Abrechnung :berücksichtigt werden konnte." Ferner oblagen ihnen "weitgehend die Vorplanung" der zu vergebenden Reparaturen sowie die laufende Kontrolle und die Abnahme der von den Fremdunternehmern ausgeführten Arbeiten. Sie mußten darüber berichten, ob die Aufträge vereinbarungsgemäß Äurchgeführt worden waren. Außerdem hatten sie ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Firmen, die der Einkaufsabteilung für die Vergabe der Reparaturaufträge vorge-
schlagen wurden.
Die Auffassung dos Landgerichts, Me una ) seien auf Grund ihrer dienstvertraglichen Stellung gemäß § 266 StGB verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen des I] Vereins wahrzunehmen, 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Wie bereits zur Revision des Angeklagten veui> „ausgeführt, kommen Verträge als Grundlage einer Vermögensfürsorgepflicht im Sinne dieser Bestimmung nur in Betracht, wenn die Treupflicht wesentliche und nicht nur beiläufige Vertragspflicht ist (vgl. auch BGHSt 1, 186, 188 £.; 5, 61, 64). So hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 170 ff. entschieden, daß der bei einem städtischen Bauamt angestellte Werkmeister, der die anfallenden Kanalbauarbeiten durchzuführen hatte und die ihm unterstellten Arbeiter und- Kanalfahrzeuge einzusetzen berechtigt war, nicht der Strafdrohung des § 266 StGB unterliege, weii aus der Befugnis, "mit Eigentum des Arbeitgebers umzugehen oder sonst
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Handlungen vorzunehmen ...;, die dessen Vermögen berühren", noch keine Pflicht zur Vermögensfürsorge folge. Ähnlich hat der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 5, 187 ff. ausgeführt, daß das Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht bei einem Arbeitsvertrag weder bereits deshalb erfüllt sci, weil der Arbeitnehmer auf Grund des alle Arbeitsverhältniöse beherrschenden Gebotes gegenseitiger Treuepflicht zur Wahrung der Interessen seines Dienstherren gehalten sci, noch daß es ‚schon dann gegeben 'oci, wenn die Erfüllung beiläufiger, ‚ nicht zum wesentlichen Inhalt. des Arbeitsvertrages gehörender Pflichten auf das Vermögen des Berechtigten irgendwie wirken könne. Demgemäß hat er die damalige Frage, ob der Gruppenvorsteher eines Walzwerks, der die "Walzstraße" zu leiten und nach den Mitteilungen der . Verkaufsabteilung über eingegangene Bestellungen das Walzprogramm aufzustellen hatte, zum Kreis der von Treubruchstatbestand erfaßten Personen gehört, verneint, weil der Betreffende lediglich bei der Organisation der technischen Arbeitsvorgänge im Walzwerke beteiligt gewesen sei; daß er einen bedeutsamen Wir-
u kungskreis gehabt und besonderes Vertrauen genossen
habe, reiche nicht aus. Diese Ansichtiist in der Rechtslehre auf Widerspruch gestoßen und als zu eng bezeichnet worden (vgl. Jagusch in Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl., § 266 Anm. 3 ec).
Die Entscheidung des vorliegenden Falles zwingt indes nicht zu einer Auseinandersetzung mit dieser Kritik, da das Verhalten von Me und Jg auch nach der dargelegten einschränkenden Rechtsauffassung dem Treubruchstatbestand unterfällt. Sie waren nicht nur
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mit der Planung, Organisation und Überwachung technischer Arbeitsvorgänge befaßt, sondern hatten darüber hinaus ständig Entscheidungen zu treffen, die von großer wirtschaftlicher Bedeutung waren und das Vermögen des BB Vereins unmittelbar berührten. Das gilt einmal für ihre Mitwirkung bei der Vorplanung der zu vergebenden Instandsetzungen und der Auswahl der
für eim Beauftragung in Frage kommenden Unternehner. Hierbei hatten sie sich nicht nur von technischen Ge-
" sichtspunkten, sondern auch von solchen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit lciten zu lassen. Sie hatten
mit darüber zu entscheiden, wie die ordnungsgemäße Ausführung der zu vergebenden Reparaturarbeiten em wirtscheftlichsten errcicht werden könne. Darüber hinaus hatten sie auch in Rahmen 'ihrer Befugnis, betriebseigene Arbeitskräfte und Maschinen zur Unterstützung der Fremdunternehmer einzusetzen, Entscheidungen zu treffen, die für die Rentabilität der Reparaturaufträge von erheblicher Bedeutung waren. Nach den Urteilsfeststellungen machten die den Fremdunternehmern gewährten Hilfen mitunter 40 oder gar 50 % des gesamten zur Ausführung der. Ausbesserungen erforderlichen Arbeitsumfanges aus (vel. UA S. 34, 42). Bei der Größe der Reparaturen und der Höhe der Werklöhne, die durch die Vergabe der Arbeiten anfielen, kam ihren Entscheidungen erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf das Vermögen ihres Arbeitgebers waren beträchtlich. Dabei brachten es sowohl die Art des Reparaturbetriebes an sich als auch der besondere Tätigkeitsbereich der beiden Meister mit sich, daß ihnen für. ihre Entscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraun zur Verfügung stand. Das lag vor allem in der Vernengung
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technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte begründet, die sic .-bei ihren Maßnahmen gleichermaßen zu berücksichtigen und in Einklang zu bringen hatten. Diese Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit, die ihnen damit bei ihrer wirtschaftlich bedeutungsvollen Tätigkeit eingeräumt waren, machtenihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Vermögen des BB Vereins zum wesentlichen Gegenstand ihrer Vertragspflichten (vgl. auch RGSt 69, 58, 62; BGHSt 3, 289, 293 £.). Dadurch, daß sie ohne betriebliche Notwendigkeit betricbseigene Arbeitskräfte. und Maschinen zur Unterstützung der Fremndunternehmer abstellten und die Einkaufsabteilung über diese Maßnahmen nicht unterrichteten, haben sie diese Vernögensbetreuungspflicht verletzt und dem Bw Vercin, der den Unternehmern in Unkenntnis der gewährten Hilfen die vollen Werklöhne auszahlte, Schaden zugefügt.
In den ständigen finanziellen Zuwendungen, die GC den Meistern nach den Urteilsfeststellungen
hat zukommen lassen, hat die Strafkammer zutreffend eine Beihilfe Cs zur Untreue Mes una Is 3e-
sehen,
unterliegt - insbesondere auch, soweit sie wegen Anstiftung zur Untreue erfolgt ist - keinen Bedenken. Oberingenieur Hop bekleidete nach den Feststellungen als Leiter der Reparaturbetriebe Hi die gleiche Stellung wie der Angeklagte WWW Wie diesem oblag daher auch ihm gemäß § 266 StGB die Pflicht, die Ver-
mögensinteressen des DW Vereins wahrzunehmen (vgl. oben A I). Zu Recht hat das Landgericht im Verhalten
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HE richt nur cine den BB Verein schädigende ' Verletzung dieser Vermögensfürsorgepflicht und damit
eine Untreue erblickt, sondern - damit tateinheitlich zusammentreffend - auch einen Diebstahl (BGH IM StGB
SC. Sm
Die Nachprüfung der Verurteilung dieses Angeklagten hat ebenfalls;keinen Rechtsfehler ergeben. Die Aus- “ führungen der Revision richten sich weitgehend in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Wie beim Angeklagten Ci» hat die Strafkammer auch bei SB eingehend dargelegt, auf welchen Tatsachen ihre Schätzung über die Mindesthöhe des betrügerisch verursachten Vermögensschadens beruht (vgl. oben B II 2 c). Daß ww, Meß und ve-DB; denen SW Hilfe geleistet hat, zu Recht der
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Untreue schuldig befunden worden sind, ist bereits dargelegt worden (vgl. oben A I und BII2c).
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg