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BGH Entscheidung vom 01.10.1957 – 5 StR 285/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 285/57 (alts 5 StR 578/55) 2, ImNamen des Volkes O2

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Herbert N EEED zus HE. geboren an 1909 in zum

2, den Fabrikanten Hans DB EEEED au: Po, geboren am NEED 1595 in SCENE,

wegen betrügerischen Bankrotts u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 1.Oktober 1957 in der Sitzung vom 22.0ktober 1957, an denen teilgenommen habens

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte im als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten Ns wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 20.Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,

,

1.) soweit der Angeklagte wegen der Kn-Wechsel bestraft ist,

2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe.

- 2.

II. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten NE, an die Strafkamier zurückverwiesen.

IV. Die Revision des Angeklagten Bam wird verworfen. Dieser Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels,.

- Von Rechts wegen -

Werra

Die Angeklagten sind wia folgt verurteilt worden;

1. der Angeklagte NW we;;en betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in einem Fall, wegen Untreue in drei Fällen und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen;

2. der Angeklagte DW wezen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, sowie wegen Untreue, wegen Beihilfe zur TIntreue und wegen Betruges in je einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen.

Gegen dieses Urteil, dessen Schuldsprüche rechtskräftig sind, richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts,

I. Revision des Angeklagten Ne

1.) Zu Unrecht beanstandet dieser Beschwerdeführer, daß der Berichterstatter in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zunächst einen Vortrag gehalten habe.

Ein Vortrag des Berichterstatters ist zwar bei der erneuten Hauptverhandlung, die nach völliger oder teilweiser Aufhebung eines Urteils durch die Revisionsinstanz stattfindet, nicht ausdrücklich vorgeschrieben; er ist aber auch nicht verboten. Ist das frühere Urteil nur zum Teil aufgehoben, so muß das Gericht über den derzeitigen Stand des Verfahrens ins Bild gesetzt werden (vgl. RG Recht 1918 Nr.653; RG JW 1931,2825,2826); ein Vortrag des Berichterstatters ist hierzu ein geeignetes und naheliegendes Mittel. "

2.) Ebenfalls greift die Rüge nicht durch, die Urteilsfeststellungen hätten nicht verlesen werden dürfen, soweit sie den Strafausspruch betrafen.

Das Revisionsgericht hatte den Strafausspruch samt den Feststellungen aufgchoben, den Schuldspruch samt den dazu gehörigen Feststellungen bestehenlassen.

In der Hauptverhandlung ist, wie die Sitzungsniecerschrift ergibt, Cas gesamte Urteil verlesen worden, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft.

Die Verlesung aufgehobensr Urteilsfeststellungen darf zwar nicht Boweiszwecken dienen; sie ist aber zu- . lässig, um das Gericht über ien Stand des Verfahrens ins Bild zu setzen (vgl. die beiden oben angeführten Reichsgerichtsentscheidungen).

Ob zu diesem Zweck die Verlesung anzuordnen ist, hat zunächst der Vorsitzende im Rahmen seiner Verhandlungsleitung zu bestimnen. Hält der Verteidiger die Verlesung für einen Ermessensmißbrauch, so muß er einen Gerichtsbeschluß herbeiführen. Nur ein solcher Beschluß könnte nach § 337 im.8 StPO in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden; er ist aber weder beantragt noch erlassen worden.

3.) Daß die Strafzumessungsgründe zum Teil wörtlich mit den Strafzumessungsgründen des aufgehobenen Urteils übereinstimmen, könnte der Revision nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn daraus der Schluß zu ziehen wäre, daß die Strafkammer sich auch an die Bewertung von Tat und Täter, wie sie in den früheren Strafzumessungsgründen zum Ausdruck kommt, oder an die nur diesem Zweck dienenden, über die Feststellungen zum Schuldspruch hinausgehenden Feststellungen gebunden gefühlt hätte.

Das vermag das Revisionsgericht aber nicht anzunehmen. Geger. eine solche Möglichkeit spricht nicht nur die Tatsache, daß die Strafkammer zwei Tage neu über die Strafe verhandelt hat, soniern die weitere, daß neben den wörtlich übereinstimmenden Strafzumessungsgründen auch noch anders, in dem früheren Urtei} nicht enthaltene angeführt sina. Schlie2lich ist die Straf-

kammer nicht nur bei ccuü Geldstrafen, sondern auch mindestens in einem Fall bei beiden Angeklagten zu einer milderen Freiheitsstrafe gekommen als das frühere Urteil.

4.) Vergeblich rügt die Revision ferner, die Strafkammer habe durch Wahrunterstellung von Tatsachen, die der Angeklagte unter Stellung von Beweisamträgen behauptet hatte, gegen die Pflicht verstoßen, alle für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände von Amts wegen sachgemäß aufzuklären.

Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über Tatsachen Beweis zu erheben, wenn er sie als wahr unterstellt; § 244 StPO sieht ausdrücklich das Recht des Richters vor, einen Beweisamtrag mit der Begründung abzulehnen, die behauptete Tatsache werde so behandelt, als sei sie wahr.

Es ist zwar richtig, daß nicht alle behaupteten Tatsachen sich stets zu einer Wahrunterstellung eignen; es Kann Fälle geben, in denen das Gericht verpflichtet ist, nähere Einzelheiten einer mit einem Beweisamtrag behaupteten Tatsache aufzuklären. Ein solcher Fall lag aber hier nicht vor. Der Angeklagte meint mit seiner Rüge in Wahrheit nur, die Strafkammer hätte zu Feststellungen kommen müssen, die mit den aufrechterhaltenen Feststellungen zum Schuldspruch in Widerspruch gestanden hätten und dadurch die Schuld als wesentlich geringer hätten erscheinen lassen. Das ist aber nicht richtig. Alle den Schuldspruch bestimmenden Feststellungen standen für die Strafkammer bindend fest. DiejJenigen Feststellungen, die der Angeklagte getroffen wissen wollte, konnte deshalb die Strafkammer gar nicht treffen,

5.) Nur zum Teil mit Recht behauptet die Revision, die Strafkamner habe sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten.

a) Dies trifft nämlich nır zu im Falle der Straffestsetzung für den betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Untreue.

Die Strafzumessungssründe iu diesem Fall beginnen mit den Worten;

"Der Angeklagte hat besser als manch anderer vermöge seiner kaufmännischen Erfahrung den Zusammenbruch des Kalksandsteinwerks vorausgesehen. Die Vermögenswerte, die er in dieser Voraussicht für seine Ehsfrau verschoben hat, ..."

Die Strafkammer hatte aber als wahr unterstellt, daß der Angeklagte den drohenden Zusammenbruch zu dem Zeitpunkt nicht vorausgesehen habe, als seine Frau die Sicherungsmittel erhalten habe.

Dieser Widerspruch zwingt aber nicht zur Aufhebung des Strafausspruches in diesen Fälle.

Die in dem Beschluß als wahr unterstellte Tatsache steht nämlich in eindeutigen. Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch. Aus diesem Grunde mußte das Revisionsgericht ohnehin von den Feststellungen zum Schuldspruch ausgehen, so daß im ‚Ergebnis. der Fehler den Angeklagten nicht beschwert,

b) Die weiteren Behauptungen der Revision, die als wahr unterstellten Tatsachen ständen im Widerspruch zu den Feststellungen zum Schuldspruch, die. Teil dieses Urteils geworden sind, treffen nicht zu. Darauf, ob sie möglicherweise einem Richter, der neu über die Schuld zu befinden gehabt hätte, Anlaß zu einer anderen Beweiswürdigung hätten geben können, kommt es in diesem Verfahren nicht an.

6.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge

hat aber bei der Verurteilung wegen der Wechselhingabe einen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert sein kann,

Der Angeklagte !s+ in äiesem Fall neben einer Geldstrafe zu einer Gefängrisstrafe von sieben Monaten ver-

nn m ran

urteilt worden. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten DEEEEEB heißt es, dieser müßte in diesem Fall die gleiche Strafe bekommen wie der Angeklagte NW; das Gericht kommt dann neben der Geldstrafe zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten.

An einer Stelle des Urteils muß in diesem Punkt ein Fehler sein. Das Revisionsgericht vermag nicht zu entscheiden, ob die Strafkammer bei BMW versehentlich nur vier Monate statt sieben Monate oder bei NG verschentlich sieben Monate statt vier Monate eingesetzt hat. Der Angeklagte NW kann, anders als der Angeklagte Bw, durch diesen Fehler also beschwert sein.

7.) Die übrigen Revisionsrügen sind offensichtlich unbegründet.

Daß der aufgezeigte Fehler die Übrigen Strafaussprüche beeinflußt hat, hält das Revisionsgericht für ausgeschlossen. Es hat deshalb neben der erörterten Strafe nur die Gesamtstrafe aufgehoben.

II. Revision des Angeklagten Dog

1.) Die Strafkammer hat eine Reihe von Beweisamträgen des Angeklagten Be mit der Begründung abgelehnt, sie: beträfen die Schuldfrage und seien daher für das jetzige Verfahren ohne jede Bedeutung.

Der Angeklagte bemängelt diese Ablehnung zu Unrecht, Da der Schuldspruch rechtskräftig war, durfte die Strafkammer Beweise, die die Schuld betrafen, nicht mehr erheben (vgl. BGH 3 StR 61/50, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1951,406; BGHSt 10,71).

2.) Auch dieser Angeklagte rügt, die Strafkammer hätte unter Beweis gestellte Tatsachen,’ die sie als wahr unterstellt hat, statt dessen näher aufklären müssen. Hierzu gilt das bereits unter I 4 zur Revision des Angeklagten

N Ausgeführte.

3.) Auch dieser Angeklagte rügt, daß die Strafkammer sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Das trifft, abgesehen von dem zu 4.) erörterten Fall, nicht zu. Daß die Strafkamner trotz der Wahrunterstellung nicht zu dem vom Angeklagten gewünschten Ergebnis gekommen ist, ändert daran nichts. Die Strafkammer durfte auch nicht mit Rücksicht auf die als wahr unterstellten Tatsachen die Beweise zur Schuldfeststellung neu würdigen, wie es der Angeklagte wünscht.

Die Einzelstrafen mögen zwar in einzelnen Fällen streng sein. Sie geben aber keinen Anlaß zu der Annahme, ‘daß die Strafkammer die in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich neu festgestellten Tatsachen trotzdem übersehen habe.

4.) Zweifelhaft kann nur sein, ob die Wahrunterstellungen im Falle des Erschleichens des Flücht- .. lingskredits im Widerspruch zu den zum Schuldspruch. festgestellten Tatsachen stehen,

Die Strafkammer sieht in ihrem früheren, insoweit bestehengebliebenen Urteil den Schaden u.a. darin, daß die dem Angeklagten gegebenen Kredite dem Kreis der wahrhaft Berechtigten entzogen worden. seien, Sie spricht mehrfach von dem Angeklagten als einen Nichtberechtigten, Es kann zweifelhaft sein, ob die Unterstellung,, die die Strafkamer jetzt ‚gemacht hat, es hätten auch an. Flücht- : linge der Gruppen B und C derartige Kredite gegeben - werden können, mit den Feststellungen auch zur inneren: Tatseite ohne weiteres in Einklang zu bringen ist}.

Wenn sie das nicht sein sollte „ so könnte jedenfalls das Revisionsgericht sie aus den oben angeführten: Gründen nicht berücksichtigen. Die Einzelstrafe von zwölf Monaten Gefängnis in diesem Fall mag hoch sein, liegt aber im Rahmen des Ermessens der Strafkammer; das. - Revisionsgericht vermag das nicht zu beanstanden.

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Soweit der Angeklagte meint, die Schuldfrage auf Grund der behaupteten und hier als wahr unterstellten Tatsachen angreifen zu können, kann er dies nur im Wiederaufnahmeverfahren tun.

5.) Auch sonstige Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte, hat die Nachprüfung nicht ergeben.

Seine Revision war daher zu verwerfen.

Dr.Koffka Schmidt Siemer

Schmitt Börker