Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 108
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.06.1958 – 5 StR 190/58Zitiert von 1
- BGH, 23.03.1960 – 2 StR 65/60Zitiert von 6
- BGH, 25.07.1984 – 3 StR 192/84Zitiert von 1
- LG Hildesheim, 09.10.2010 – 25 KLs 5443 Js 40026/04
- BGH, 21.12.1956 – 1 StR 247/56Zitiert von 1
- BGH, 28.10.2008 – 5 StR 166/08Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.06.2022 – II ZB 8/22Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung des Antragstellers zu strafrechtlicher VerurteilungZitiert von 8
- BGH, 21.03.2018 – 1 StR 423/17Insolvenzverschleppung und Bankrott: Strafrahmenverschiebung bei einem Gehilfen ohne die Sondereigenschaft als Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person oder ohne Pflichtenstellung als SchuldnerZitiert von 3
- BGH, 13.10.2016 – 3 StR 352/16Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Haftung des lediglich als Strohmann auftretenden formellen GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von SozialversicherungsbeiträgenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/84#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/84#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.