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BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 1 StR 222/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 222,54 m = 4 .051 7

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Revierförster Ludwig V EEE zu: To GE bei Kögp, geboren an EB EB ir (uw.

wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Nantel Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEEEEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 13. Januar 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

fu

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Anstiftung zum heineid zu einer Gefängnrisstrafe von zehn ÄLonaten unter Anrechnung von zwei \cchen der erlittenen suslieferungs- bzw. Untersuchun:shaft verurteilt worden. Weiter hat das Landgericht den Angeklasten für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Daver von zwei Jahren aberkannt. Der Angeklagte rügt mit der-Revision sowohl die Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften wie die des sachlichen Rechts. Seine Revision ist unbegründet,

I. Verfahrensrügen

l. Zu Unrecht macht der Angeklagte geltend, das Verfahren gegen ihn habe nicht durchgeführt werden dürfen, weil einerseits der Österreichische Staat bei der „uslieferung ausdrücklich zur Bedingung gemacht habe, dass eine Strafverfolgung gegen ihn nur wegen der Vorfälle erfolgen dürfe, die dem Strafverfahren KLs 27,552 zugrundelagen, andererseits die einmonatige Frist des § 6 des deutschen Auslieferungsgesetzes nicht in Lauf gesetzt worden sei, da ihm die Rechtskraft des freisprechenden Urteils in jener Sache nicht mitgeteilt worden sei. Der Angeklagte macht damit geltend, der deutschen Gerichtsbarkeit sei es überhaupt verwehrt gewesen, den vorliegenden Fall zum Gegenstand eines Verfahrens und eines Urteils gegen ihn zu machen. Nun ist zwar der vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rüge herangezogene § 6 DAuslG dafür ungeeignet, da er sich auf die Auslieferung eines Beschuldigten durch deutsche Behörden an einen fremden Stast und die dafür erforderlichen Voraussetzungen bezieht. Jedoch waren bei Ausübung der Gerichtsbarkeit im vorliegenden Falle gemäss Art 25 des Bonner Grundgesetzes lie in Betracht kommenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts als Be-

standteil des innerdeutschen Rechts zu beachten. Zu diesen Regeln gehört der sog. Grundsatz der Spezialität, der in der im § 6 DAuslG für das deutsche Auslieferungsrecht gesetzlich festgelegten Form den allgemeinen völkerrechtlichen Anschauunzen entspricht und überdies in dieser Form im Verhältnis von Deutschland und Österreich zueinander von beiden Staaten ausdrücklich anerkannt ist (vgl die Bekanntmachung einer deutschösterreichischen Vereinbarung zur vorläufigen Regelung des Rechtshilfeverkehrs in Strafsachen vom 4. September 1930

- RGBl IL, S 1211; dazu Grützner, Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich in Strafsachen, Bundesanzeiger 1953 Nr 8). Dieser völkerrechtliche Grundsatz der Spezialität in seiner von Deutschland

und Österreich anerkannten besonderen Ausgestaltung erlaubt die Strafverfolgung wegen einer "vor der Auslieferung begangenen Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist", denn, wenn der Ausgelieferte "das Gebiet der ersuchenden Regierung innerhalb eines Monats nach dem Tage seiner Freilassung nicht verlässt". Diese Voraussetzung für die Strafverfolgung des Angeklagten wegen der Anstiftung des Reimann zu dem vor dem Ältestenrat des Bayerischen Landtags geleisteten falschen Eid liegt vor, und zwar auch, wenn mit Mett-- senberg-Doerner, Kommentar zum Deutschen Auslieferungsgesetz 1953 S 331, davon ausgeht, dass unter "Freilassung" hier die "fiedererlangung der vollen Bewegungsfreiheit durch rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens" zu verstehen ist. Das den Angeklagten freisprechende Urteil in der Sache KLs 27/52 war am 31. Dezember 1952 dadurch rechtskräftig geworden,

dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurücknahm. Das

ist dem Angeklagten - entgegen den Behauptungen der Revision - mıtgeteilt worden, und zwar am 2. Januar 1953. Die Anklage

in den vorliegenden Verfahren wurde erst am 27. Oktober 1955

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erhoben Ihr und dem nachfolgenden Verfahren einschliesslich der Urteilsfällung standen somit unter dem Gesichtspunkt des Auslieferungsrechts keine Hindernisse entgegen.

2. Auch aus der Stellung des Angeklagten als Landtagsabgeorädneter und der danit gemäss Art 28 der Bayerischen Verfassung verbundenen Immunität ergaben sich keine rechtlichen !Minderungsgründe für die Durchführung dieses Ver-

- fahrens Der Beschluss des Bayerischen Landtags vom 5.Februar

1952, durch den die Immunität des Angeklagten aufgehoben worden ist, bezog sich auf die Strafverrolgung des Angeklagten "wegen Verdachts der Anstiftung zum Zeugenmeineid" und umfasste somit auch den hier in Frage stehenden Fall, der damals den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildete. Das Verfahrenshindernis bezüglich der Anstiftung des Reimann zum jieineid trat erst in die Erscheinung, als das Öster-

"reichische Bundesministerium der Justiz zwar die Auslieferung

des Angeklagten zur Strafverfolgung wegen Verleitung der Ceugen Sch@iED , Ku, TED un: PD zur falschen Zeugenaussage vor dem Landgericht in Regensburg bewilligte, die Auslieferung wegen Veranlassung des Hans Joachin R> zur falschen beeideten Aussage vor dem Ältestenrat des Bayerischen Landtages aber ausdrücklich ablehnte. Das gesckah mit Schreiben vom 14. Juli 1952.

3. Unbegründet ist auch die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Lendgerichts in Deggendorf. Diese kann schon deswegen nicht zun Gegenstand der Nachprüfung im Revisionsverfahren gemacht werden, weil der Einwand vom Angeklagten richt bis zu dem im § 16 StPO bestimmten Zeitpunkt erhoben und infolgedessen verwirkt ist. Es ist nicht richtig, dass der Angeklagte, wie die Revision ausführt, in seiner kinlassungsschrift zur Anklage die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts in Deggendorf geltend gemacht hätte. Dort

DIR. 79

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hat er die "Zuständigkeit" des Landgerichts in Deggendorf nit der Begründung bestritten, dass Österreich die Auslieferung wegen der in der Ankiage bezeichneten Tat "Nausdrücklich verweigert" habe. Er hat damit unmissverständlich die deutsche Gerichtsbarkeit für den zur Anklage stehenden Sachverhalt bestritten, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Der Antrag, "dass das Landgericht Deggendorf als zuständiges Gericht Innsbruck anerkenne", bedeutete in diesem Zusammenhang nichts anderes, als dass der Beschuldigte die deutsche Gerichtsbarkeit bestreitet, an deren Stelle nach seiner Meinung die Österreichische einzugreifen habe. In keiner Veise wird damit auf Gesichtspunkte Bezug genommen, die für die örtliche Zuständigkeit Bedeutung haben könnten. Dass die deutsche Gerichtsbarkeit für die zur Aburteilung stehenden Handlungen keineswegs ausgeschlossen war, ist oben bereits dargelegt worden. -— Es sei im übrigen bemerkt, dass das Landgericht in Deggendorf auch örtlich zuständig war. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen (Seite 13 in Verb mit Seite 9 und 10) den Zeugen Rs, um ihn "seinen fünschen geneigt zu machen, mehrfach in dessen Wohnung in ZB aufgesucht. ZEEEB gehört zum Landgerichtsbezirk Deggendorf. Der Angeklagte hat zwar seine Anstiftungshandlungen in München nachdrücklich fortgesetzt und dort beendet; er begann aber seine strafbare Tätigkeit bereits in der Kohnung des Zeugen RB. Dort versprach er, sich für ihn zu verwenden, und erreichte dadurch, dass RB sich seinen Wünschen gefügig zeigte. Er hat demnach seine Tat

zum Teil in ZB begangen, womit die örtlichg„Zuständigkeit des Landgerichts in Deggendorf begründet wurde (vgl RGSt 39, 258, 263 und kGSt 57, 144, 145).

4. Der Angeklagte ist auch nicht "seinem gesetzlichen Richter entzogen" worden. Er hat nicht dargetan, dass das

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gericht nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei. Der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts

in Deggendorf, Landgerichtsdirektor Dr. Reiiiiip, ist nicht "unmittelbar vor der Hauptverhandlung ausgewechselt und auf einen Lehrgang oder Kursus abgestellt worden", Nach seiner dienstlichen Äusserung war Dr. Re@lB an der fitwirkung in der Hauptverhandlung durch seine Lehrtätigkeit bei der Bayerischen Rechtspflegerschule verhindert,

an der er seit ihrer Gründung tätig ist. Dass er ab

4. Januar 1954 auf die Dauer von drei Wochen dort tätig sein sollte, war bereits im Herbst 1953 festgelegt. Ausserdem war für Februar 1954 eine auf zwei Wochen berechnete Schwurgerichtstagung unter seinem Vorsftz in Aussicht genommen, die dann auch stattfand und die Vorbereitungen erforderte, die ihn hinderten, sich mit dem Verfahren gegen den Angeklagten zu befassen. landgerichtsdirektor Dr. Re@- GE vuräe daher in diesem Verfahren durch seinen ordentlichen Stellvertreter, Landgerichtsrat EB, in Vorsitz vertreten. Hiergegen können Einwendungen nicht erhoben werden. Als Verhinderungsgrund im Sinne des § 63 Abs 1 und § 66 Abs 1 GVG gilt nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGSt 62, 273, 274 f) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. April 1951 in JZ 1951, 528 L) jede tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit des Tätigwerdens eines Richters. Auch Lehr- und Prüfungstätigkeit eines Richters ist als tatsächlicher Verhinderungsgrund anzuerkennen. Die Rüge ist daher unbegründet.

Die Rüge, dass zwei Schöffen auf Grund ihrer "parteimässigen Bindung politische Gegner und Widersacher des Angeklagten" und daher befangen gewesen seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision trägt selbst vor, erst nachträglich von dem geltend gemachten Befangenheitsgrund Kenntnis

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eriangt zu haben. Die verspätete Kenntnis lässt aber die einmal versäumte Frist des § 25 StPO nicht wieder aufleben (36HSt 1, 298, 301). Mit dem Beginn der Beweisaufnahme

ist die Befugnis zur Ablehnung regelmässig verwirkt. Die Zugehörigkeit der Schöffen zu einer anderen politischen Fartei hätte überdies auch nicht ohne weiteres einen Ablehnungsgrund abgeben können (RGSt 55, 56). Mit der Revision kann auch nicht geltend gemacht werden, dass diese beiden Schöffen sich selbst hätten ablehnen müssen. Die Selbstablehnung des § 30 StPO steht im pflichtgemässen Ermessen jeden Richters; auf ihre Unterlassung lässt sich die Revision nicht stützen (vel BGH 3 StR 118,552 vom 19. Dezember 1952).

5. Eine Verletzung des § 178 Abs 2 StPO (unterlassene Anordnung einer gerichtlichen Voruntersuchung) kann die Revision nicht begründen (BGESt 4, 208, 210 im Anschluss an die reichsgerichtliche Rechtsprechung). Wenn die Kammer das Fauptverfahren eröffnet hat, ohne auf den Antrag des Angeklagten auf Anordnung der Voruntersuchung einzugehen, so verstiess sie damit möglicherweise gegen § 178 Abs 2 StPO. Der Angeklagte hätte hiergegen nach § 1§ 3 StPO sofortige Beschwerde einlegen können. Das ist aber nicht geschehen.

6. - 9. Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, dass das Geständnis des Zeugen REED in üem Verfahren gegen ihn durch unzulässige, gemäss § 135 a StPO verbotene Mittel erreicht worden sei und dass das Landgericht "sein Ermessen bei der Beweiswüfdigung missbraucht" habe, indem es den Aussagen der Zeugen REED und VD LOB Claube:ı schenkte, sowie ferner, dass die Zeugen RB und Frau RB nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52 und 53 StPO belehrt worden seien:

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190 Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin, dass die in Kurzschrift abgefasste Niederschrift der Aussage, die der Zeuge Rip em 14 Eovember 1951 vor dem ältestenrat des Bayerischen Landtages erstattet hat, in der Hauptverhandlung nicht verlesen und zum Anlass eingehender Vorhalte an den Zeugen gemacht worden sei. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Nicht jede Tatsache, die sich auch durch eine Urkunde beweisen liesse, nötigt schon zur förmlichen Erhebung des Urkunderbeweises. Ob ein Urkundenbeweis herangezogen werden soll, bestimmt der Vorsitzende und bei Beanstandung (§ 238 Abs 2 StPO) das Gericht nach den Vorschriften der 88 244 £ StPO. Der Kammer war es unbenommen. auf Grund der Aussagen des Zeugen RB. etwa unter Vorhalt seiner früheren angeben, anhand der - nach den Urteilsgründen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten - Protokolle des Ältestenrats über die betreffenden Sitzungen, die in beglaubigten Abschriften vorlagen, festzustellen, was dieser Zeuge damals ausgesagt hat. Dass die Aussage des Zeugen Ri» vor Gericht mit der stenografischen Niederschrift vom 14. November 1951 nicht übereingestimmt hätte, behauptet überdies die Revision nicht. Der Verteidiger hätte die Verlesung der Niederschrift beantragen können, wenn er Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussage des Zeugen gehabt hätte. Das ist aber nicht geschehen.

- Dass das Gericht das benutzte Beweismittel, die Zeugenaussage RB, nicht ausreichend benutzt und voll ausgeschöpft habe, kann im Revisionsverfahren, wo dies garnicht nachprüfber ist, nicht geltend gemacht werden (OGHSt 3, 59 und BSHSt 4, 125, 126):

Die Kammer war auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 245 StPO genötigt, die stenografische Vernehmungs-

niederschrift vom 14. November 1951, die bei der Hauptverhandlung in einem umfangreichen Aktenstück des Bayerischen Landtages dem Gericht vorlag zu verlesen. Ganze Akten als solche sind in der Regel nicht Beweismittel. Erst dadurch, dass ein Prozessbeteiligterbestimmte Schriftstücke aus den Akten mit dem Antrage, sie zu verlesen, bezeichnet, werden diese zu Beweismitteln im Sinne des § 245 StPO (RGSt 13, 158). Ein solcher Antrag ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.

Eine Verletzung des § 249 StPO kann schon deswegen nicht vorliegen, weil die fragliche Sitzungsniederschrift, wovon auch die Revision ausgeht, zum Zwecke des Urkundenbeweises gar nicht verwendet und verwertet worden ist.

il Insoweit in diesem Zusammenhang Verletzung des _§ 267 StPO gerügt wird, weil das Landgericht nicht mit hinreicherder Bestimmtheit festgestellt habe, in welcher Weise der Angeklagte den Zeugen RB zu Erstattung von falschen Aussagen vor dem Ältestenrat angestiftet hat und welche von diesem gemachten Angaben im einzelnen falsch waren, hat eine Nachprüfung im Rahmen der Sachprüfung zu erfolgen (vgl RG HERR 1937, Nr 541).

12. Die Rüge, durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des Landtagsamts darüber, ob vor der Beeidigung eines von einem Untersuchungsausschusss bzw. dem Ältestenrat vernommenen Zeugen diesem jeweils und ohne Ausnahme das stenografische Protokoll seiner Aussage vorgelesen werde, sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufgahme verletzt worden, erledigt sich dadurch, dass diese Auskunft für die Sntscheidung nicht verwendet wurde. Auf den Inhalt einer "Beweisurkunde", nämlich des Sitzungsprotokolls vom 14. Hovember 1951, bezog sich diese Anfrage überhaupt nicht.

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II Rüge ‘er Verletzung des sachlichen kechts

1 Die Feststellungen des Landgerichts darüber, in weicher Weise der Angeklagte den Zeugen RB zur Abgabe einer falschen Aussage vor dem Ältestenrat angestiflel hat und welche vom Zeugen REED gemachten Angaben im einzelnen falsch waren, sind weder lückenhaft noch widersprechend noch unklar, sondern ausreichend bestimmt, vollständig und eindeutig. Inwiefern die Aussage REED vor dem Ältestenrat unrichtig war, ist auf Seite 15 - 18 des Urteils ausführlich und ins Einzelne gehend unter Hervorhebung bestimmter Tatsachen dargelegt. Dass diese Angaben von RB bewusst falsch gemacht wurden, ist auf Seite 18 ausdrücklich festgestellt und auf Seite 30 im einzelnen eriäutert. Durch welche Handlungen der angeklagte den Zeugen zu dieser unwahren Aussage bestimmt hat und in welche Kichtung im einzelnen die unwahren Bekundungen des Zeugen gehen sollten, ist - wiederum ausführlich und unter Anführung bestimmter Tatsachen - auf Seite 13, 14 des Urteils dargelegt. Dass sich der Angeklagte dessen bewusst war, dass er den Zeugen zu unwahren Aussagen bestimmte, ist auf Seite 25 ff des Urteils festgestellt und des näheren dargelegt worden. Ein Verstoss gegen die Denkgesetze oder ein sonstiger Rechtsfehler ist an keiner Stelle dieser Ausführungen ersichtlich.

2. Der Ältestenrat des Bayerischen Landtages, vor dem der Eid geleistet wurde, war eine "zur Abnahme von: Eiden zuständige Stelle", und zwar beruhte diese seine Befugnis auf der Bestimmung des § 78 b Abs 1 der lLandtagsgeschäftsordnung (GO). Die von der Revision vorgebrachten Gründe gegen die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung greifen nicht durch.

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Die gesetzliche Grunälage für die Bestimmung ist der art 25 BayVerf, zu dem § 78 b Abs 1 GO keineswegs im Gegensatz steht, von dem diese Bestimmung vielmehr einen Anwendungsfall darstellt. Die Bestimmung des § 78 b Abs 1 bedeutet nicht. dass die nach Art 25 BayVerf einer bestimmten Tandtagseinrichtung, den "Untersuchungsausschüssen", vorbehaltenen besonderen Befugnisse gegenüber dem Bürger einem andersartigen Organ des Landtags — allein durch die GO, also ohne gesetzliche bzw. verfassungsrechtliche Grundlage - eingeräumt würden. Sie wili vielmehr dem Ältestenrat für das durch die 8878 a ff neu eingeführte Ehrengerichtsverfahren die Stellung: eines Untersuchungsausschusses geben, soweit dies für die Aufklärung des Sachverhalts als Voraussetzung für die ehrengerichtliche Entscheidung erforderlich ist, während er diese Entscheidung selbst alsdann in seiner Eigenschaft als Ältsstenrat zu fällen hat. Das ist bei ungezwungener Auslegung der Sinn der Bestimmung, dass der Ältestenrat in den Fällen des § 78 a "die Rechte eines Untersuchungsausschusses nach Art 25 BeyVerf hat": Wenn einem Ausschuss, dem einerseits Untersuchungsaufgaben übertragen werden - es sei dazu auf 8 78.0 Abs 2 der Geschäftsordnung hingewiesen -, zugleich auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses zugesprochen werden, so wird ihm damit die Rechtsnatur eines Untersuchungsausschusses gegeben. Jedenfalls ist das der Zweck einer solchen

Bestimmung.

Gegen eine derartige vom Landtag durch die Einführung einer entsprechenden Geschäftsoränungsbestimmung getroffene Regelung bestehen auch keine rechtlichen Bedenkes. Dass auch Jer Ältestenrat ein "Ausschuss" des Landtags ist, kann nicht gut bezweifelt werden. Aus der Zusammensetzung und dem besorderen Aufgabenbereich des Ältestenrats, wie sie von der Geschäftsordnung festgelegt sind, lässt sich dagegen nichts

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herleiten. Zwingenden Vorschriften darüber, wie die Ausschüsse zusammengesetzt sein sollen und welche Aufgaben sie haben, ist die gesetzgebende Körperschaft, hier der Landtag, nicht unterworfen. Diese Fragen sind eben durch die Geschäftsordnung zu regeln; es brauchen die Ausschüsse auch nicht sämtlich nach demselben Prinzip zusammengesetzt zu werden und die ihnen von der Geschäftsordnung gestellten Aufgaben können durch die Geschäftsordnung jederzeit geändert werden Sc muss es folgerichtig auch für zulässig erachtet werden, einen Ausschuss, der auch andere Aufgaben zu erfüllen hat, für den Teil seiner Tätigkeit, der in der

Aufklärung eines Sachverhalts besteht, als Untersuchungs-

ausschuss anzuseken und durch eine ausdrückliche Geschäftsordnungsbestimmung klarzustellen, dass er berechtigt ist, von den in Art 25 BayVerf bezeichneten Befugnissen Gebrauch zu machen.

Es bedarf kaum einer besonderen Darlegung, dass der Landtag durch eine solche Aufgabenstellung für den Ältestenrat nicht über die ihm zukommende Sachzuständigkeit hinaussriff: Die Ehrengerichtsbarkeit über seine Kitglieder ist ureigene Angelegenheit des Landtags. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass er auch durch einen Untersuchungsausschuss die hierfür erforderliche Sachaufklärung vornehmen lassen darf. Dass sich bestimmte "herkömmliche" Aufgaben für Untersuchungsausschüsse nachweisen lassen - Tatbestände wirtschaftlicher und sozialer Art, die als Unterlagen für die Gesetzgebung in Frage kommen, behauptete Wißstände in der Verwaltung, aufsehererregende Kriminalfälle, Fragen der Yahlprüfung - besagt nicht, dass Untersuchungsausschüsse richt für alle Tatbestände eingesetzt werden können, die für eine zum Aufgabenkreis der gesetzgebenden Körperschaft gehörende Frage von Bedeutung sein könnten (vgl von Kangoldt,

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Des Bonner (runädgesetz 1953 Anm 2 zu Ärt 44; Anschütz, Verfassung Deutschen Reichs 1932 Anm 2 zu Art 34; Heck, Das parlamentarische Untersuchungsrecht, Tübinger Abhandlungen zum öffentlichen Recht 7. Heft 1925 Seite 38, 39; Lewald, Engu&terecht und Aufsichtsrecht, Archiv des Öffentlichen Rechts, Neue Folge 5. Bd 1923 Seite 269 ff; Entscheidun; des vorläufigen Staatsgerichtshofs vom 21. Juli 1921 in RGZ 102, 425, 430). Es ist auch nicht einzusehen, dass die Sachverhaltsaufklärung eines Untersuchungsausschusses nur zu dem Zweck erfolgen dürfe, eine Entscheidung des Plenums vorzubereiten. Wenn der Landtag einem Ausschuss gewisse Entscheidungen überlässt, wie sie ein Ehrengerichtsverfehren mit sich bringt, so ist es nur sachgemäss, wenn die hierfür notwendige Vorarbeit in tatsächlicher Hinsicht durch einen Untersuchungsausschuss - oder durch denselben Ausschuss als Untersuchungsausschuss - sichergestellt wird.

Dass durch die hier zur Erörterung stehende Betätigung des Ältestenrats des Bayerischen Landtags als Untersuchungsausschuss auch nicht insofern über die Zuständigkeit einer gesetzgebenden Körperschaft hinausgegriffen wird, als etwa damit iu die Rechtspflege, die verfassungsmässig als unabhängige Staatstätigkeit begründete justizförmige Gerichtsbarkeit, eingegriffen wird, bedarf ebenfalls keiner weiteren Darlegung. Eine Ehrengerichtsbarkeit, die der Aufrechterhaltung der Disziplin innerhalb der engeren Lebensgruppe der Körperschaft dient, ist als Ausfluss einer Autonomie

keine Gerichtsbarkeit in diesem Sinne. Ed

Der vom Bayerischen Landtag mit der Einführung des § 78 b in seine GO erstrebten Regelung, den Ältestenrat für die Sachaufklärung im Ehrengerichtsverfahren als Untersuchungsausschuss gemäss Art 25 3ayVerf "anzusehen", steht auch nicht etwa ein Rechtssatz entgegen, dass Untersuchungs-

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ausschüsse nur jeweils für einen Einzelfall, also "ad hoc", eıngesetsr werden dürften. Ein solcher Kechtssatz besteht nicht und kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass nisker solche Untersuchungsausschüsse in der Regel nur für Sestimmte Fragen und von Fall zu Fall eingesetzt worden

sind (vgl die Untersuchungsausschüsse des Reichstags während der feimarer Verfassung, nachgewiesen bei Poetsch Jahrbäöffr 34 13 S 121 ff; Poetsch-Heffter JahrbdÖffR Bd 17 Seite 75 ff; Jellinek, JahrbdÖffR Bd 9 Seite 89 ff; Hatschek, Deutsches und Preussisches Staatsrecht 2. Aufl I. Bd S 707). Insbesondere sind auch keine überzeugenden Gründe hierfür aus der Wntscheidung des vorläufigen Staatsgerichtshofs vom 21. Juli 1921 (RGE 102, 425) zu entnehmen. Wenn der Staatsgerichishof auf Seite 430 aaO ausführt, dass Untersuchungsausschüsse

- und nicht nur diese, sondern "parlamentarische Ausschüsse" überhaupt - den "von der Rechtslehre entwickelten Regeln" entsprechen müssen und daher u.a. "nur von Fall zu Fall" eingesetzt werden dürfen, so wird dies vom Staatsgerichtshof richt näher begründet; vor allem beziehen sich diese Ausführungen auf einen Rechtszustand, in dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über parlamentarische Untersuchungsausschüsse nicht bestehen, solche Ausschüsse sich somit nur in dem Rahmen bewegen können, den ihnen die Verfassung und die allgemeinen Gesetze eröffnen. Unter einer Verfassung, die Untersuchungsausschüsse mit dem kecht der Zeugenvernehmung und -vereidigung nicht kennt, würden solche Untersuchungsausschüsse der gesetzgebenden Gewalt, wie der Staatsgerichtshof meint, über den dieser Gewalt verfassungsmässig gesetzten Rahmen hinausgehen, weil die ihnen verliehenen Befugnisse "behördlicher, obrigkeitlicher Natur" seien Kit der Ausgestaltung der Untersuchungsausschüsse durch art 25 3ayVerf - ebenso wie durch Art 34 der Weimarer

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Verfassung und Art 44 des Bonner Grundgesetzes - sind aber den Untersuchungsausschüssen behördliche Funktionen eingeräumt worden, wodurch für die im vorliegenden Falle bestehende Rechtslage der vom vorläufigen Staatsgerichtshof für Gen besonderen Fall der Bremer Verfassung dargelegte Gesichtspunkt sein Gewicht verliert. Ferner kann aber der Ältestenausschuss eines Landtages, der ohnehin eine dauernde und nicht nur "ad hoc" bestehende Einrichtung einer gesetzgebenden Körperschaft ist, dadurch dass ihm die Vernehmungsrechte eines Untersuchungsausschusses für die Untersuchung von Ehrengerichtsfällen der Abgeordneten übertragen werden, schon dem Aufgabenbereich nach weder als Verwaltungs- noch als Justiz"behöräde" angesehen werden

und somit nicht dem Grundsatz der Gewaltenteilung widerstreiten. — Es bleibt danach nur die Frage, ob es dem Wortlaut und Sinn dieser neuen Verfassungsbestimmungen zuwiderläuft, einen Untersuchungsausschuss - dessen Aufgabenbereich im übrigen innerhalb des Tätigkeitsbereiches der parlamentarischen Körperschaft bestimmt und begrenzt ist - nicht

nur für einen Einzelfall, sondern für längere Zeit, "auf

die Dauer", zu bestellen. Dafür liegen keine durchschlagenden Gründe vor. Mit Heck, Das parlamentarische Untersuchungsrecht (Tübinger Abhandlungen zum öffentlichen Recht 7. Heft, 1925), wird vielmehr davon auszugehen sein, dass in der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit den Befugnissen des Art 44 GrundG bzw. Art 25 BayVerf ein Doppeltes enthalten ist: Einmal der organisatorische Akt der Bildung eines Ausschusses, daneben die Übertragung der besonderen Befugnis dieser Ärtikel auf diesen Ausschuss, wobei offensichtlich - trotz des Wortlauts --das Letztere das Jesentliche ist, da die Befugnis zur Einsetzung eines Ausschusses ohnehin besteht; und dass diese beiden ülemente zwar viel-

Am DR

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fach zusammenfallen werden, dass dieses jedoch keineswegs notwendig ist. Wenn somit der Untersuchungsausschuss zwar

‚in der Regel ein ad hoc eingesetzter Sonderausschuss sein

wird, so ist kein rechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, der hindern würde, auch einem bereits bestehenden oder einem ständigen Ausschuss die Untersuchungsbefugnis zu übertragen. lichts anderes ist hier geschehen: Durch die Änderung der Geschäftsordnung ist dem Ältestenrat für einen beschränkten Bereich die Stellung eines Untersuchungsausschusses nach Art 25 BayVerf gegeben worden.

Da die Untersuchungsausschüsse nach Art 25 BayVerf das Recht haben, "Zeugen und Sachversiändige vorzuladen, zu vernehmen und zu beeidigen", war der Ältestenrat des Sayerischen Landtags zur Zeit der Eidesleistung des Zeugen Reimann "eine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle" im Sinne des § 154 StGB. Das landgericht in Deggendorf ist also bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt zu Recht davon ausgegangen, dass der Zeuge Reimann einen Meineid im Sinne des § 154 StGB geleistet hat. Dass es hierfür ohne rechtliche Bedeutung ist, ob dem Zeugen vor der Beeidigung seine Aussage noch einmal vorgelesen worden ist, und ob er wegen Verdachts der Begünstigung nach § 60 StPO nicht hätte beeidigt werden dürfen, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl RGSt 25, 31 u 70, 144) und bedarf hier keiner weiteren Darlegung:

Dansch ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu Recht erfolgt.

Da auch die Strafzumesrungsgründe keinen Anlass zu einer Beanstandung bieten, war die Revision mit der Kosten-

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folge aus § 475 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Peetz kantel Martin Seibert . Dr. Mannzen