Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.04.1955 – 1 StR 47/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
1 StR 47:55
nn 2255 O8L
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Techniker Emil N WB aus Bad -KD. geboren am I aD EB irn se cH ‚„ in dieser
Sache in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter dartin Bundesrichter Dr.äannzen Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
ımtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelilter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Traunstein vom 3.November 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der angeklagte wegen Betrugs im Rückfall in fünfzehn Fällen, wesen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in einem Falle und wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue in einem weiteren Falle ver. urteilt worden ist. auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben
Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
eng nenn ne nn)
U TEE erctenit kei tagen ulm nn nn a war
PLT wi Furt
an
Gründe§
Der Angeklagte ist - unter Freisprechung von der anklage weiterer Verbrechen und Vergehen — wegen Betrugs im Rückfall in fünfzehn Fällen, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in einem Falle, wegen eines weiteren fortge- j setzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Untreue, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und wegen fahrlässigen Falscheides als gefährlicher Gewohnheittsverbrecher zur Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sechs “Monaten und zu insgesamt achtzehn Geldstrafen zwischen 10 und 100 DM verurteilt worden. ausserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die „Jauer von drei Jahren aberkannt worien, Von der Anordnung der Sickerungsverwahrung (§ 42 e StGB) hat das Lanugericht trotz der für den Zeitpunkt der hauptverhanrdlung bejahten Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des angeklagten abgesehen.
I.
1) Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch den von ihm ursprünglich gewählten, ihm später aber als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt Dr.PEEB forn- und fristgerecht Revision einlegen und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 3.Januar 1955, bei Gericht eingegangen am selben Tage, begründen lassen. In diesem Schriftsatz wurde die „ufrebung des angefochtenen Urteils "in sämtlichen Fällen" beantragt, "in denen der Angeklagte NP als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und in rückfallbegründender Weise verurteilt ist". In der Begründung wurde ausgeführt, dass der aneeklarte wegen Fehlens der Rückfallvoraussetzungen nicht
Car" Er dp0E El DE Zu Erz
f
wesen Betrugs im Rückfall und wegen Fehlens der sachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB nickt als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hätte verurteill werden dürfen. Sinwendungen gegen den Schuldspruch wurden in keiner Falle erhoben.
Mit Schriftsatz vom 3.Januar 1955, bei Gericht eingegangen am 4.Januar 1955, hat ferner der Rechtsanwalt Dr. cB-GEB das Rechtsmittel des Angeklagten begründet; er hat die Aufhebung des Urteils im vollen Umfange beantragt.
2) Die hevision ist darnach auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revisionsrechtfertigungsschrift des Rechtsanwalts Dr. PB zab unmißverständlich dem Willen Ausdruck, das Urteil nur hinsichtlich der Feststellung der Rückfallvoraussetzungen und der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers anzufechten. Hierin lag eine teilweise kücknahme des ursprünglich ohne Beschränkung eingelegten Rechtsmittelsz denn sowohl die Rückfailvoraussetzungen als auch die Eigenschaft als gefährlicher vewohnheitsverbrecher berühren nach ständıger kechtsprechung nur die Straffrage, nicht auch den Schuldspruch (u.a. RGSt 65, 238, BGHSt 2, 360, 3625 RGSt 68, 385, 390, BGHSt 1, 313). Rechtsanwalt Dr.Plate war zur Erklärung der Teilrücknahme auf Grund der ibm vom Angeklagten erteilten Vollmscht vom 27.dai 1953 ermächtigt. Die Teilrücknahme ist mit dem Eingang der Bechtfertigungsschrift bei der Strafzkammer des Landgerickts in Traunstein, also noch am 5.Januar 1955, wirksam geworden. Sie war unwiderruflich und wurde auch nicht dadurch hinfällig, dass die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. PD zum Pflichtverteidiger antragsgemäss am 5. Januar 1955 aufgehoben worden ist. Durch die kevisionsbegründungsschrift des kechtsanwalts Dr .CE> konnte daher der Umfang des ‚echtsmittels nicht mehr erweitert, der
Schuläspruch also nicht mehr angefochten werden (BGH 1 StR 50/52 vom 8.April 19523 vgi auch 5 StR 63/52 vom 30 april 1952). Dessen ungeachtet blieben die in dieser Revisionsbegründung vorgetragenen Verfahrensrügen insoweit zulässig, als sie sich auf den in der Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts Dr. PD angefochtenen Teil des Urteils bezıehen (BGH 1 StR 50/52 vom 8.April 1952).
Il.
Die Revision hat teilweise Erfolg.
1) Die von Rechtsanwalt Dr.P@D erhobene Verfahrensbeschwerde ist nieht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO gemäss begründet und daher einer Nachprüfung nicht zuzanglich. Die von Rechtsanwalt Dr CE erhobenen Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet.
a) Die Rüge, der Sachverhalt sei nicht genügend aufgeklärt worden, weil das Landgericht zahlreiche von dem Angeklagten vor und in der Hauptverhandlung beantragten Beweise nicht erhoben habe (§ 244 Abs 2 StPO), ist nicht der Vorschrift des § 344 abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hätte die einzelnen Tatsachen anführen müssen, die nach seiner Auffassung nicht genügend erforscht worden sind; er hätte weiter die Beweismittel angeben müssen, die er dem Gericht zur weiteren Sachaufklärung angeboten hat oder deren Erhebung sich dem Gericht von Antswegen hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168; vgl auch BGHSt 3, 213).
b) auch soweit die kevision beanstandet, "verschiedene" in den Urteilsgründen angegebene Beweisurkunden seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen und die vom angeklagten "beantragten Zivilakten" seien nicht beigezogen wor-
met tar
TE Ein ©
Be rn u a
ig’
den, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Rüge (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
c) Der Beschwerdeführer behauptet, seine Verteidigung sei im Vorverfahren dadurch beschränkt worden, dass er trotz seines Antrags nicht in das Landgerichtsgefängnis in Traunstein überstellt worden sei und deshalb nicht die Möglichkeit gehabt habe, mit seinem Pflichtverteidiger die anträge nach § 201 StPO "zu entscheiden".
Der damit geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der bezeichnete Antrag nicht durch einen Beschluss der Strafkammer in der Hauptverhandlung beschieden worden ist. Im übrigen beruht das Urteil auch deshalb nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoss, weil der Angeklagte und sein Verteidiger bis zum Schluss der erst zehn Monate später stattgefundenen Hauptverhandlung die möglichkeit hatten, Beweisamträge zu stellen oder notfalls die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen. "
d) Eine Voruntersuchung hat der Angeklagte nicht beantragt; er hat nur allgemein "die Vornahme der einzelnen Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung" ohne nähere Bezeichnung der Beweisamträge verlangt. Abgesehen davon würde ein Verstoss gegen die Vorschrift des § 178 Abs 2 StPO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf den Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine Voruntersuchung anzuordnen ist, die Revision nicht begründen (BGHSt 4, 208, 210, BGH 1 StR 222/54 vom 11.Januar 1955).
e) Die Rüge, dem Angeklagten sei entgegen seinem Verlangen kein Verzeichnis der beschlagnahmten Schriftstücke übermittelt worden und dadurch sei ihm die Vorbereitung seiner Verteidigung erschwert worden, scheitert daran, dass nach
der dienstlichen Erklärung der örtlichen Staatsanwaltschaft die am 11.Juni 1953 in der Wohnung des Beschwerdefünrers beschlagnahmten Schriftstücke als für das gegenwärtige Verfahren unerheblich am 1.0Oktober 1953, also noch vor klagerhebung, an die Ehefrau des Angeklagten zurückgegeben und überhaupt nicht zum Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens gemacht worden sind.
f) auch die Nichtbescheidung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen NP, Dr.Pa@p und MOM beeinträchtigt den Bestand des Urteils nicht, weil diese Zeugen nur zum Betrugsfalle TB, ser argetrennt worden ist, gehört werden sollten, ferner aber auch deshalb, weil der Angeklagte und sein Verteidiger unmittelbar vor dem Abschluss der Beweisaufnahne "alle evtl gestellten etwa noch nicht verbeschiedenen Beweisamträge" zurückgenommen haben,
2) Die Sachbesckwerde führt sur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen, in denen der Angeklagte wegen (fortgesetzten) Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist.
a) Das Landgericht hat die Bestrafung des ungeklagten wegen Betrugs im Rückfall mit auf ein Urteil des Amtsgerichts in Braunschweig vom 22.Juli 1942 (7 Düs 53/41) gestützt, durch das der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen mit acht Monaten vefängnis bestraft worden war und gegen das er erfolglos Berufung eingelegt hatte. Nach der Feststellung des Tatrichters hat der Beschwerdeführer drei „onate der gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe in der Zeit von Oktober bis Dezember"1943 verbüsst. Die Revision bekönpft diese Feststellung als unrichtig. In der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr .COEEEEED wird auch die
Verurteilung als solche in Abrede gestellt. In einer privat-
en _ 2 uno >
[2
- Fa Tre a ae m
schriftlichen Eingabe an das Revisionsgericht vom 25 Februar 1955, die mangels der vorgeschriebenen Form (§ 345 abs 2 5tPO) allerdings nicht berücksichtigt werden kam, gibt der „ngeklagte die Verurteilung zu, verlegt jedoch deren Zeitpunkt auf den 19.März 1943.
Soweit die Revision zur Begründung ihrer Einwendungen
gegen die Feststellung der Teilverbüssung auf Urkunden Bezug nimmt, die dem Landgericht in der Hauptverhandlung vorgelegen haben, kann sie nicht gehört werden, weil Gegenstand der sachlichrechtlichen Prüfung des Revisionsgerichts nur das Urteil selbst ist. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die von dem Angeklagten beigebrachten Urkunden (Url aubsscheine, Sonderausweise usw.) andere Zeitabschnitte, nicht das vierte Vierteljahr 1943, in dem der Angeklagte die drei konate der genannten Strafe verbüsst haben soll, betrafen
Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte vom „mtsgericht in Braunschweig am 22.Juli 1942 verurteilt worden ist und dass er die Strafe Ende 1943 teilweise verbüsst hat, in erster Linie damit begründet, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Hauptverharndlung zugegeben hat, die Vorstrafe und ihre Teilverbüssung in einer anderen Strafsache eingeräumt hat (vgl Bl 372 d.A.), dass er sie erst von dem Zeitpunkt ab bestritten hat, in dem er durch seinen Rechtsanwalt vom Verlust der Strafakten durch Kriegseinwirkung in Kenntnis gesetzt worden war, und dass er in der Bauptverhandlung nach anfänglichem Weiterleugnen unter dem Druck der gegen ihn sprechenden Beweise die Verurteilung als solche wieder zugegeben, die Teilverbüssung aber weiterhin geleugnet und das frühere Geständnis der Teilverbüssung in unschlüssiger und unglaubwürdiger Weise zu erklären versucht hat Diese Begründung lässt an sich keinen Rechts-
ırrtum erkennen Denn die Tatsache einer Vorstrafe und ihrer (Teil-) Verbüssung darf nicht nur aus den einschlägigen Strafakten, sondem auch auf andere Weise, so auf Grund des üveständnisses des Angeklagten, festgestellt werden.
Die Strafkammer stützt indes den Nachweis der Teilverbüssung auf die weitere Erwägung, dass die Strafnachricht am 7.Mai 1943 beim Strafregister in Berlin eingegangen sei und dass das noch vorhandene Strafprozeßregister 1941 des Amtsgerichts Braunschweig die im Urteil wörtlich wiedergegebenen Einträge enthalte. Insoweit ist die Beweisführung des Tatrichters jedoch nicht schlüssig. Die Strafnachricht wäre als Beweisumstand für die Teilverbüssung der Strafe nur verwertbar, wenn es sich um die Hitteilung der 3trafverbüssung handeln würde; da die Nachricht aber am 7.Mai 1943 beim Strafregister eingegangen ist, kann sie die erst Ende 1943 erfolgte Teilverbüssung nicht zum Gegenstand gehabt haben. Inwiefern die Einträge im Strafprozeßregister die teilweise Verbüssung der Strafe beweisen sollen, ist im Urteil nicht dargelegt und aus sick heraus nicht ohne weiteres verständlich. Die Anlegung von Strafvollstreckungsakten (VRs 68/43) bedeutet noch nicht, dass die Strafe tatsächlich vollstreckt worden ist.
Dieser Langel in der Begründung der Rückfallvoraussetzungen swingt zur „ufbebung des Strafausspruchs in sämtlichen Fällen, in denen der Angeklagte wegen (fortzsesetzten) Rückfallbetrugs verurteilt worden ist. Das Landgericht kann die Überzeugung von der teilweisen Strafyerbüssung zwar allein schon auf Srund des früheren Geständnisses des Angeklagten gewonnen haben, ohne dass es noch auf die vorgenannten Eintragungen ankam. Ob dem so war, lässt sich aber dem angefochtenen Jrteil nicht mit völliger Sicherheit entnehmen.
BF OR
mo ie u
”
Tune el ET ern m" -.. .. “_- -
er
Dale 7}
Hinzu kommt, dass der Vermerk "Strafvollzug St.A. hier 7.12.43" ım Strafprozeßregister des „mtsgerichts Braunschweig, wie die hevision behauptet, möglicherweise nur die Abgabe der Strafakten an die Staatsanwaltschaft zur „inleitung des Strafvollzuges beurkundet. In diesem Falle widerspräche der Vermerk offensichtlich der auf Grund des weständnisses des Angeklagten getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte von Oktober bis Dezember 1943 drei Monate der gegen ihn erkamnten Gefängnisstrafe verbüsst habe.
b) Die Angriffe der Revision gegen die Bestrafung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecter nach § 20 a Abs 2 StGB gehen fehl. Das Landgericht hat die Möglichkeit, dass die abgeurteilten Straftaten nur Gelegenheitsnandlungen darstellen, ausdrücklich ausgeschlossen und einen auf Veranlagung und Übung beruhenden Hang des Beschwerdeführers zur Verübung erheblicher Rechtsbrüche für erwiesen erachtet. Es hat auch die Gefährlichkeit des Angeklagten für die öffentliche Sicherheit rechtsirrtumsfrei festgestellt. Hiergegen mit der Behauptung anzugehen, daß er einen hohen Vertrauensposten im Reichsarbeitsministerium in Berlin innegehabt habe, ist dem Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge versagt.
Der Umstand, dass der Strafausspruch in den Betrugsfällen wegen unzureichender Erörterung der Rückfallvoraussetzungen nicht bestehen bleiben kann, zwingt nicht auch zur aufhebung des Strafausspruchs in den anderen Fällen, in denen der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthausstrafen verurteilt worden ist (Unterschlagungen zum Nachteil Ne und sep — II 7 — und fortgesetzte Untreue zum Nachteil SB - II 18 -). Das
träfe nur dann zu, wenn nicht auszuschliessen wäre, dass die Strafkammer von der anwendung des § 20 a StGB abgesehen haben würde, falls sie die Betrugstaten nur als Vergehen abgeurteilt hätte. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen indes keinen Zweifel darüber, dass für den Tatrichter bei der Prüfung der frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, dessen Persönlichkeit und die bei den einzelnen Taten bewiesene verbrecherische Tatkraft, nicht deren rechtliche Einstufung als Verbrechen oder Vergehen im Vordergrund standen, dass das Landgericht den „ıngeklagten elso auch dann als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher abgeurteilt und Zuchthausstrafen ausgesprochen hätte, wenn bei den Betrugstaten kein Rückfall festgestellt worden wäre.
Die Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht und des fahrlässigen Falscheides (II 19 und 20) wurden nicht in die Strafschärfung nach § 20 a StGB mit einbezogen und scheiden daher ohnehin aus. In diesen sowie in den vorgenannten Fällen der Unterschlagung und Untreue l&Esst die Strafzumessung auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
Die aufkebung der in den Betrugsfällen ausgesprochenen Einzelstrafen zwingt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Bei der Neufassung des Urteilssatzes wird das 'Landgericht zu beachten haben, dass zum Ausdruck zu bringen ist, wegen welcher Straftaten der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, ferner, dass die in den Gründen ausgesprochenen Geldstrafen vollzählig aufzuführen sind (in dem angefochtenen Urteil ist eine Geldstrafe von 10 DM -Fall II 2 oder 3- übersehen worden).
- 1 -
Da der angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision in den Fällen Ne, cin und SED keinen Erfolg hatte, ist das kechtsmittel im übrigen zu verwerfen.
Dr.Peetz Mantel Martin Dr.Mannzen Dr.Hengsberger