Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 29.03.1973 – 4 StR 58/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 58/73 . URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schausteller Goswin BED zus "UEEEEEEEEEEND, dort geboren am ED 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
SZ
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,
Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung
vom 29. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MW als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kaiserslautern vom 8. März 1972 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
U
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Notzucht und Unzucht mit Abhängigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen Totschlags und wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Notzucht in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von 15, b und 3 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg,
1. Die Rüge, das Schwurgericht hätte als weiteren Sachverständigen einen Facharzt für Psychiatrie hören müssen, da der vom Gericht bestellte Dr. Gumbel kein Nervenfacharzt sei, braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift.
2, Die an verschiedenen Stellen der Revisionsschrift erhobenen Rügen der Verletzung des § 261 StPO sind entweder unzulässig oder sachlich-rechtlicher Art, so auch das Vorbringen, der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" sei verletzt. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte; auf Zweifel des Verteidigers kommt es nicht an, !
3, Die Sachbeschwerde hat Erfolg, weil sich mit der vom Schwurgericht vorgenommenen Begründung ein völliges Fehlen der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 StGB) nicht ausschließen läßt.
Das Gericht folgt "im Ergebnis" (UA S. 36) dem @utachten des Sachverständigen Dr. Gumbel und nimmt an, der Angeklagte habe zwar das Unerlaubte seiner Taten eingesehen, sei aber wegen seines rauschbedingten Zustandes in Verbindung mit seiner geistigen Veranlagung "möglicherweise" in erheblichem Maße in seiner Fähigkeit vermindert gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 2 StGB). Das schließt das Gericht in seiner selbständigen, zusätzlichen
.o
Begründung aus dem "bewußten" Vorgehen und dem "koordinierten und zielgerichteten" Handeln des Angeklagten, das dieser bei allen ihm zur Last gelegten Straftaten gezeigt habe (UA S. 35). Es steht bei ihm jedoch - sowohl nach der Auffassung des Sachverständigen als auch nach der des Schwurgerichts - nicht der Ausschluß oder die Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit, sondern die seiner Hemmängsfähigkeit in Frage. Ein zweck- und zielgerichtetes Handeln sagt indes nichts darüber aus, ob ein Täter noch in der Lage ist, nach seiner Einsicht zu handeln (vgl. BGH VRS 39, 101, 103); ein "bewußtes" Handeln ist Voraussetzung für eine Bestrafung wegen jeder vorsätzlichen Tat.
Hinzu kommt, daß Dr. Gumbel in seinem Gutachten von den früheren Begutachtungen des Angeklagten abgewichen ist. Nach den im Urteil mitgeteilten Umständen lagen bei den seinen früheren Verurteilungen zugrunde liegenden . Taten im ersten Fall (1955) eine höchstens geringe, im zweiten Fall (1961) gar keine alkoholische Beeinflussung vor; stärkere Affekte oder besondere Stimmungsanomalien sind in beiden Fällen nicht festgestellt worden. Dennoch kamen sowohl Medizinalrat Dr. Arnold vom Gesundheitsamt Landau als auch Dr. Heinze von der Universitätsnervenklinik in Gießen zu dem Ergebnis, dem Angeklagten seien allein auf Grund seines Intelligenzdefektes und seiner angeborenen charakterlichen Abartigkeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Demgegenüber vertritt Dr. Gumbel die Auffassung, diese Voraussetzungen seien bei dem primitiv strukturierten, aber nicht eigentlich schwachsinnigen Angeklagten nicht schon wegen seiner Minderbegabung erfüllt;
nur im Zusammenwirken mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,8 bis 2,2 %o sei es möglich, daß
zwar nicht seine Einsichtsfähigkeit, wohl aber seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei
(UA S. 33, 34; 41). Diese abweichende Beurteilung des Angeklagten ist nicht ohne weiteres durch die besondere Schwere der vorliegenden Taten verständlich; die Tat
vom 17. Juli 1971, vor der der Angeklagte ebenfalls erhebliche Mengen Alkohols zu sich genommen hat (VA S. 20), ist mit den Taten von 1955 und 1961 vergleichbar. Deswegen hätte sich das Schwurgericht mit den Gründen, die Dr. Gumbel veranlaßt haben, von den frtliheren Gutachten abzuweichen,
im Urteil näher auseinandersetzen müssen.
Da es sich, wie diese Erwägungen zeigen, beim Angeklagten um einen schwierigeren Grenzfall handeln könnte, empfiehlt es sich, für die neue Hauptverhandlung auch einen bewährten Psychiater hinzuzuziehen (vgl. BGHSt 23, 311, 313).
4, Für diese Verhandlung erscheinen noch folgende Hinweise angebracht;
a) Zur Frage des Rücktritts vom versuchten Mord wird das Schwurgericht genaue Feststellungen zur inneren Tatseite treffen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend. Für den Fall, daß er sich nicht von vornherein eine oder eine bestimmte Anzahl von Handlungen vorgenommen
hat, kommt es dabei auf den Zeitpunkt an, an dem er von weiteren Ausführungshandlungen absieht. Für diesen Zeitpunkt ist festzustellen, welche Wirkungen der Täter seinem bisherigen Tun beimißt (BGHSt 14, 75, 79; 22, 330, 333).
b) "Ohne eigene Schuld" im Sinne des § 213 StGB handelt derjenige nicht, der dem Getöteten vorwerfbar durch eigenes Verhalten hinreichende Veranlassung zur Provokation gegeben hat. Deshalb kommt es hier maßgeblich darauf an, ob dem Angeklagten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er das Bett im Schlaf, also nicht willentlich beschmutzt hat (vgl. BGH, Urt. vom 7. Juli 1965 - 2 StR 210/65 - unter Hinweis auf BGH MDR 1961, 1027). Das: wird nur dann der Fall sein können, wenn das Bettnässen auf den erheblichen Biergenuß des Angeklagten zurückzuführen ist und er das im Zustand der Trunkenheit bereits wiederholt gemacht und dennoch keine Vorsorge dagegen getroffen hat.
Das Erfordernis, der Täter müsse "auf der Stelle" zur Tat hingerissen worden sein, bedeutet nicht, daß die Tat der Kränkung unmittelbar, in Sekundenschnelle, nachfolgen müsse (BGH, Urt. vom 27. Februar 1973 - 4 StR 524/72 unter Hinweis auf RGSt 66, 159, 160; 67, 248; 69, 314, 316/17). Die Kränkung muß nur so fortwirken, daß die Tötung unter dem beherrschenden Einfluß der Erregung über die angetane Kränkung geschehen ist. Dabei setzt § 213 StGB keine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat voraus. Jedoch bedarf bei einem
auffallenden Mißverhältnis zwischen Reizung und Tat die Frage des ursächlichen Zusammenhangs, ob nämlich der Täter durch die Reizung auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, sorgfältiger Prüfung (BGH IM Nr. 4 zu § 213 StGB).
c) Die früheren Verurteilungen zu Gefängnisstrafen, insbesondere die vom 6. Mai 1955 und vom 8. Mai 1961, die das Schwurgericht strafschärfend berücksichtigt und aus denen es auf eine verwerfliche Lebenseinstellunge des Angeklagten geschlossen hat, dürfen nach § 60 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, 88 61, 49 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet und somit im Strafverfahren nicht strafschärfend herangezogen werden (BGHSt 24, 378). Diese Taten können nur noch berücksichtigt werden, soweit sie für den Geisteszustand des Angeklagten von Bedeutung sind (§ 50 Nr. 2 BZRG). Die am 7. Juli und 20. August 1969 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen sind nach dem Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1973 (2 StR 609/72, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG ebenfalls nicht ins Bundeszentralregister zu übernehmen.
d) Sollte das Gericht wieder auf eine lebenslange Strafe erkennen, so dürfen die daneben zu verhängenden Strafen nicht in den Urteilsspruch aufgenommen werden (§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO). Aus den nur in den Urteilsgründen aufzuführenden Einzelstrafen müßte dann nach
v
§§ 74 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden, die ebenfalls nicht im Urteilsspruch erscheint (BGH, Urt. vom 19. November 1954 - 2 StR 367/54).
Meyer Börtzler. Spiegel Hürxthal Salger