Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 10.03.1965 – 2 StR 44/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Soldaten Georg Imil K EEE ‚ ohne festen \ohnsitz,
geboren am np 1945 ir To, zur zit
in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter _ Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter, OberstaatsanvaltW in ücr Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. BB bei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Septemker 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangen Zuchthaus, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahnenflucht zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren und wegen
Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die beiden letzten Strafen sind gemäß § 260 Abs. 4 StPO nur in den Gründen angeführt; eine Gesamtstrafe ist insoweit nicht gebildet worden.
Der Angeklagte, der zur Tatzeit 20 Jahre alt var, wendet sich mit der Revision gegen die Verurteilung nur, soweit die Anwendung des § 106 JGG abgelehnt worden ist. Da diese Bestimmung nur in den Fällen des Mordes und des schweren Diebstahls in Tateinheit mit Fahnenflucht in Betracht kommen könnte und nur die Strafzumessung betrifft, ist die Revision auf den Strafausspruch in den genannten Fällen beschränkt. Der gesamte Schuldspruch und der Strafausspruch im Falle des einfachen Diebstahls sind nithin rechtskräftig. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der zeitigen Freiheitsstrafen und zur Anrechnung der Untersuchungshaft auf diese in den Urteilsgründen; im übrigen ist es unbegründet.
Die Jugendkammer hat eine Milderung der Strafe gemäß 8 106 JGG ausdrücklich zwar nur für den Fall des Mordes abgelehnt. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß sie diese Möglichkeit im Falle des schweren Raubes in Tateinheit mit Fahnenflucht nicht übersehen, sondern bewußt von ihr keinen Gebrauch gemacht hat. Abgesehen davon, daß es schon nicht nahe liegt, neben einer verhängten lebenslangen Zuchthausstrafe für eine weitere Zuchthausstrafe § 106 JGG anzuwenden, zeigen dies die allgemeinen Strafzumessungserwägungen, in denen der Angeklagte als brutal, eiskalt und ohne Erbarmen bezeichnet wird, den seine Taten völlig ungerührt gelassen hätten. Zudem "entspringen die Taten seiner Persönlichkeit und sind kinfluß des Hangels an ethischen Werten und eincs nicht vorhandenen Gewissens." Die Nichtanwendung des § 106 JGG in beiden Fällen kann rechtlich nicht beanstandet
verden.
- A—-
Zutreffend hat die Jugendkammer die zeitigen Freiheitsstrafen gemäß § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO nicht in den Urteilsspruch aufgenommen. Diese Vorschrift entband sie Jedoch nicht von der Verpflichtung, aus den zeitigen Freiheitsstrafen nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vei. BGH Urteile vom 19. November 1954 - 2 StR 367/54, 27. März 1956 - 2 StR 455/55), In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt hält der Senat die gesetzlich niedrigste Gesamtstrafe von fünf Janren einem Monat Zuchthaus nach vorheriger Umwandlung der sechs Monate Gefängnis in vier Monate Zuchthaus (§ 21 StGB) für angemessen. Da der Angeklagte von vornherein geständig war und sonst kein Grund ersichtlich ist, aus dem die Untersuchungshaft nicht anzurechnen wäre, ist die gesamte auch nach dem Urteil vom 15. September 1964 erlittene Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe anzurechnen. In entsprechender Anwendung des 8 354 Abs. 1 StFÜ konnte der Senat insoweit das Urteil ergänzen (vel. BGH Urteil vom 24. September 1963 - 5 StR 390/63). Die Ergänzung kommt nicht in dem Urteilsspruch, sondern nur in den Urteilsgründen zum Ausdruck (§ 260 Abs. 4 StPO).
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning