Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 3 StR 466/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Die kommissarische Vernehmung eines Zeugen durch den Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt oder einen von ihm beauftragten Kriminalkommissär steht einer richterlichen Vernehmung im Sinne des § 251 Abs 1 StPO gleich.

-— _

Gesetz: StPO 88 225, 251 Abs 1

Rechtssatz: Die kommissarische Vernehmung eines Zeugen durch den Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt oder einen von ihm beauftragten Kriminalkommissär steht einer richterlichen Vernehmung im Sinne des § 251 Abs 1 StPO gleich.

Aktenzeichens 3 StR 466/54 Urteil des BGH vom 28. Oktober 1954 LG Frankfurt/K.

-

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gastwirt Erich K ED aus FD vB, dort geboren an @: RED EB: in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Brandstiftung Ua.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter ‚artin 3undesrichter Dr. “jefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt REED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

lilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Jain vom 17: Oktober 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

sie seit dem 18. Oktober 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Honete übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

PL

2 _

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schwerer Brandstiftung

(§ 306 Abs 1 Ur 2 StGB) in Tateinheit mit Vereicherungsbetrug’ (§ 265 StGB) und wegen versuchten Betrugs (§§ 263, 43 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren aclıt konaten Zuchthaus verurteilt worden. ausserdem sind ihm die bürger-- lichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Die erlittene Untersuchungs- und „auslieferungshaft ist mit Ausnahme von drei Monaten auf die erkannte Strafe

angerechnet worden:

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie muss chne Erfolg bleiben.

I. Die Verfahrensrügen:

ii) In der Eauptverhandlung wirkte als zweiter richtericher Beisitzer der Assessor EB nit. Die Revision macht geltend, dass kein rechtlich zulässiger Grund für

Gie Berufung dieses Eilfsrichters in die erkennende 1. grosse Sırafkammer des Landgerichts in Frankfurt, kain vorgelegen habe (Verstoss gegen §§ 63 Abs 2 GVG; 338 Nr 1 StPO).

Die Rüge ist unbegründet. Nach der dienstlichen £rklärung des Landgerichtspräsidenten in Frankfurt//lain gehörten der Strafkammer an 12. Oktober 1953, dem 5eginn der KFauptverhandlung gegen den ängeklagten, ausser dem Landgerichtsdirektor To als Vorsitzendem die Landgerichtsräte Dr. ID und Hu, sowie die Assessoren H und Dr. Ke@ilb an. Die Landgerichtsräte Dr. I unä Hu varen auf Grund des Jahresgeschäftsverteilungsplanes ordentliche Ziitglieder der Kammer. assessor Ten war der Kammer wegen Jberlastung durch Präsidialbeschluss vom 28. kai 1953 ab 1. Juni 1953 als weiterer 3eisitzer zugeteilt worden. Am 12, Oktober 19553 waren Lanäügerichts-

direktor Eo@B und Assessorin Dr. Keil zu Hochschulkursen vorübergehend beurlaubt.

Inwiefern unter diesen Umständen die Zuteilung des AsSsessors El zur erkennenden Strafkammer und seine Kitwirkung in der Hzeuptverhandlung gegen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes oder gegen § 338 Nr 1 StPO verstossen haben soll, ist nicht ersichtlich.

2.) Der Verteidiger des Angeklagten hatte nach Eröffnung des Hauptverfahrens die kommissarische Einvernahme der

in Basel (Schweiz) wohnhaften geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, Anna FEB Aurch ein Schweizer Gericht beantragt und den Antrag damit begründet, dass die Zeugin nach Holländisch-Indien auswandern wolle und dem Vernehmen nach nur noch kurze Zeit in der Schweiz verbleiben werde, sodass der Verlust dieses wichtigen 3eweismittels in der Hauptverhandlung zu besorgen sei. Das Lanägericht ordnete daraufhin die kommissarische “invernahme der Frau K@B Aurch das Gericht ihres Aufenthaltortes an, weil sich die Zeugin im Auslande aufhalte und ihrem Erscheinen in der Hauvtverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstünden. Um die Vernehmung wurde das Bezirksgericht in Basel ersucht, das das ürsuchen "zuständigkeitshalber" an die Staatsanwaltschaft in Basel weitergab, wo die Zeugin durch einen Kriminalkommissär vernommen wurde. Die Tiederschrift über diese Vernehmung ist in der Hauptverhanälung vom 12, Oktober 1953 verlesen worden, nachden die Strafkammer die Verlesung durch 3eschluss angeoränet und festgestellt hatte, dass die Gründe für die kommissarische Veruehmung fortbestanden. Zwei Beweisamträge der Verteidigung, Frau KB vor dem erkennenden Gericht zu bestimmten 3eweisfragen zu vernehmen, wurden abgelehnt, weil die Fragen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.

Die Revision beanstandet den Beschluss über die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung der Zeugin KEEP und die Verlesung selbst in mehrfacher Hinsicht.

a) Sie behauptet, die Begründung des Verlesungsbeschlusses stehe mit dem in den Urteilsgründen angegebenen Verlesungsgrunde in Widerspruch. Das trifft zu, falls der im Urteil (Bi 6) enthaltene Hinweis auf die Vorschrift des § 251 Abs 1 Nr_3 StPO nicht nur auf einem Schreibfehler beruht; denn sowohl der Beschluss über die Anordnung der kommissarischen Vernehmung der Zeugin als auch der Verlesungsbeschluss vom 12. Oktober 1953 ergingen ersichtlich auf Grund des § 251 Abs 1 Nr_2 StPO. Indes ist der Widerspruch unschädlich. blassgebend für die Verfahrensbeteiligten war allein die Begründung des Verlesungsbeschlusses vom

12, Oktober 1953.

6) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass dieser Beschluss nicht angegeben habe, welche Gründe seinerzeit für die Anordnung der kommissarischen Vernehmung massgebend gewesen seien. Das war nicht erforderlich. Kit der

‚Feststellung, dass die Gründe für die kommissarische Ver-

nehmung fortbestünden, genügte das Landgericht dem 5egründungszwang des § 251 Abs 4 StPO, weil alle Verfahrensbeteiligten, vorab der Angeklagte und sein Verteidiger, wussten, weshalb die Vernehmung durch einen ersuchten Richter angeoränet worden war.

c) Die Revision macht ferner geltend, dass die Verlesung gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens sowie gegen die richterliche Aufklärungspflicht verstossen habe. Hierzu ist festzustellen, dass Frau KB in Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch in 3asel wohnte und dass dies dem wericht auch bekannt war. denn die

Staatsanwaltschaft in Basel hatte der Vernehmungsnieder-- schrift vom 11. Mai 1953 den Vermerk beigefügt, dass vom Weggang der Zeugin aus Basel keine Rede mehr sei. Auch hat die Strafkammer die Zeugin zu den ursprünglich angesetzten Hauptverhandlungsterminen vom 8. Juli 1953 und 18. Juli 1953, sowie zu dem endgültigen Verhandlungstermin vom 12. Oktober 1953 jeweils in 3asel (durch eingeschriebenen 3rief bezw. gegen Rückschein) laden lassen (Bl 316, 376, 441 da).

Gleich.ohl war die Verlesung der Niederschrift über die frühere kommissarische Einvernahme der Frau K@B zulässig: Die Zeugin hatte nämlich auf keine der Ladungen geantwortet und war dem Termin vom 12. Oktober 1953 ohne Entschuldigung ferngeblieben. Aus diesem Verhalten konnte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum den Schluss ziehen, dass Frau KB nicht gewillt sei, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen. Damit aber stand ihrer Vernehmung in der hauptverhandlung weiterhin, wenn auch aus einem anderen als dem ursprünglichen Grunde, für ungewisse Zeit ein nicht za beseitigendes Hindernis im Sinne des § 251 Abs 1 Nr 2 StPO entgegen (BGH 3 StR 629/53 vom 26. Juli 1954).

Die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Einvernahme der Frau K@B war auch nicht deshalb unzulässig, weil die Vernehmung nicht durch das Bezirksgericht, sondern durch die Staatsanwaltschaft in Basel erfolgt war. Diese Vernehwmung stand einer richterlichen nach § 251 Abs 1 StPO gleich, wie sich aus Nachstehenden ergibt:

Ersuchen die deutschen Gerichte im liege der „echtshilfe ausländische Gerichte um die Vernehmung von Zeugenso können sie nicht erwarten, dass bei der Ausführung des

Rechtshilfeersuchens deutsches Strafverfahrensrecht angewendet wird; sie müssen sich vielmehr mit der Beachtung

Li

-6 -

der am Vernehmungsort geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften begnügen. Das hat schon das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen (vgl u.a. RGSt 11, 391; 15, 409 /9137; 46, 50 /53/)-

Die Vernehmung der Zeugin K@B durch den von dem Staatsanwalt Burkhard beauftragten Kriminalkommissär Po entsprach dem Strafverfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt, nach dem für die Gewährung von Rechtshilfe an in- und ausländische Strafverfolgungsbehörden die Staatsanwaltschaft zuständig und die Polizei zur kitwirkung bei den Rechtshilfemassnahmen berufen ist (§ 46 Abs 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt betreffend kahl und Organisation der Gerichte und richterlichen Beamtungen vom 27. Juni 1895 in der Fassung vom 15. Oktober 1931, § 309 der Strafprozessorädnung des Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober 1931). Von einer polizeilichen Vernehmung unterschied sich diese Vernehmung dadurch, dass die Vorschriften der 3asler Strafprozessordnung über die Einvernahme der neugen vor Gericht massgebenä waren ($% 309 Abs 5, 37 ff St?FO), Darnach war die Zeugin vor der Zinvernahne auf die Fflicht zu wahrheitsgemässem Zeugnis, auf das Recht zur Leagnisverweigerung und auf die Folgen eines falschen Zeugnisses hinzuweisen (§ 44 Abs 1 StPO). Die Vernehmung selbst hatte unter 3eachtung der im § 44 Abs 2 bis 4 StPO aufgestellten Grundsätze zu erfolgen, die ebenso für richterliche Vernermungen gelten. Der Staatsanwalt hätte sogar äie 3efugnis gehabt, der Zeugin ein "Handgelübde" zur Bekräftigung der Wahrheit ihrer Aussage aufzuerlegen, wen: ihr nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht als geschiedener Ehegatte (§ 39 Abs 2 StPO) zugestanden hätte (§ 45 StPO; vgl auch § 120 StPo).

Die Beweiskraft einer durch Vorschriften der Straf-

prozessordnung gesicherten Vernehmung ist der einer Vernehmung vor dem cersuchten Richter im deutschen Strafver-

fahren gleichzustellen.

Durfte nach dem vorstehend Ausgeführten die Aussage

der Zeugin KB zu Niederschrift der Staatsanwaltschaft | 3asel-Stsdt in der Hauptverhandlung als richterliche Vernehmungsniederschrift im Sinne des § 251 Abs 1 StPO verlesen werden, dänn wurde der Grundsatz der Unnittelbarkeit

der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) nicht verietzt; denn Ä 251 Aurchbricht diesen Grundsatz in den dort aufgeführten besonderen. Fällen. äber auch ein Verstoss gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) liegt nicht vor. Es

ist nicht ersichtlich, welche weiteren Schritte das Landgericht hätte unternehmen sollen, um Frau KB zum Erscheinen in der Fauptverhandlung zu veranlarsen. Zwangsmittel standen ihm gegenüber der im Ausland wolinerden

Zeugin nicht zur Verfügung:

d) Ob das Landgericht die Beweisamträge der Verteidigung von 12. Oktober 1953 und vom 17: Ckiober 1955 auf Vernehmung der Zeugin KB vor dem Prozessgericht (31 47u, 471 dA) mit der gegebenen Begründung ablehnen durfte, kanr dehingesiellt bleiben, weil insoweit eine Verfahrensrüge nicht erhoben ist. üit dem Vorbringen, die Straikammer hätte die Ehefrau KB über die in diesen Beweisamträgen aufgestellten Behauptungen nochmals durch einen "beauftragten" Richter in Basel vernehmen lassen sollen, macht die Revision lediglich eine weitere Verletzung der richter- I iichen Aufklärungspflicht geltend. Sie liegt nicht vor, weil Frau KB über die Frage, ob der Angeklagte in der Tatnacht das eheliche Schlafzimmer verlassen hat, als . Zeugin schon eingehend kommissarisch vernommen worden war und weil die übrigen Beweisbehauptungen für die intscheidung des Landgerichts ersichtlich ohne Bedeutung waren.

3.) Die Behauptung der Revision, über den Antrag der Verteidigung, "das Lokal in Augenschein zu nehmen",sei ein

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/3-str-466-54#rd_22

förmlicher Beschluss nicht ergangen, trifft zu. Auf den äÄntrag der Verteidigung hat jedoch die Strafkammer dem sachverständigen Zeugen Zerbe aufgegeben, den Brandbericht vorzulegen. Ein Lageplan sowie Skizzen über die Wirtschaftsund wohnräume des Angeklagten befanden sich bei den ıkten. Es kann daher als sicher angenommen werden, dass sich die Strafkammer auf Grund dieser Unterlagen in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen ein ausreichendes Bild von der Örtlichkeit verschaffen konnte. Unter diesen Umständen wäre es befugt gewesen, den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung abzulehnen, ohne seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 und 5 StPO) zu verletzen, uf dem Formfehler der Nichtbescheidung des Beweisamtrages kann das Urteil daher nicht beruhen.

II. Die Sachbeschwerde:

Die sachlichrechtliche Beurteilung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts lässt weder zum Schuldspruch rock zum Strefausspruch einen Rechtsirrtum zum Nachteil des angeklasten erkennen.

Die Behauptung der Revision, das Haus, in dem der 3rand ausgebrochen sei, habe nur aus Gewerberäumen bestanden und sei nicht von lienschen bewohnt gewesen (§ 306 Nr 2 StGB), findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Nach der Feststellung des Landgerichts war die Wohnung des Angeklagten vielnehr ein Teil des bis zum ersten Stock wieder aufgebauten Eckhauses AWB-Cin ®, in dessen Erdgeschoss sich nur Ladengeschäfte befanden, dessen erster Stock aber neben den Wirtschaftsräumen des Angeklagten dessen Wohnräume enthielt. Dieses Haus wies zwar zwei ZBingänge auf, nämlich einen an der VWWlBstrasse und einen an der AWD-C WB 86; der erste führte zu den Wirtschaftsräumen, der zweite zu

den lohnräumen des ingeklagten. Dass es sich gleichwohl um cin eiuheltllches Bauwerk handelte, folgt daraus. dass die „ohnung des Angeklagten unmittelbar an den Barraum angrenzte

- 9...

una von diesem nur durch eine leichte Mauer abgetrennt war, und dass von der neben dem Barraum liegenden Anrichte ein

von dem :ngeklagten häufig benutzter "Notausgang" auf das

zur wohnung des Angeklagten gehörige Treppenhaus führte.

Damit waren die von der AWD-C@WB aus zugänglichen Wohnräume und die von der Vilbelerstrasse aus zu betretenden „irtschaftsräume des ngeklagten nach ihrer äusseren ärscheinung und inneren Einrichtung (gemeinsames Dach, Fehlen von 3randmauern, unmittelbarer Durchgang) Teile eines zusamnenhängenden Gebäudes (RG JW 1931, 3281 Nr 17, 1936, 262 Nr 265 BGH 1 StR 804/51 vom 12. Februar 1952, 1 StR 504,53 vom 27. Oktober 1953) lit der Inbranäsetzung der zum Barraun gehörigen "Künstlergarderobe" wurde daher ein Gebäude in Brand gesetzt, das zur wohnung von Menschen diente (§ 306 Nr 2 StGB).

Die Revision des Angeklagten erweist sich demnach als unbegründet. Aus Billigkeitsgründen wird dem Beschwerdeführer jeäoch die seit dem 18. Oktober 1953 erlittene weitere Unter-- euchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt. auf die Sitrafs angerechnet.

Glanzmann Koeniger Busch kartin. Dr. Wiefels