Entscheidungen zu § 39 StPO
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BGH, 28.10.1954 – 3 StR 466/54
Leitsatz Die kommissarische Vernehmung eines Zeugen durch den Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt oder einen von ihm beauftragten Kriminalkommissär steht einer richterlichen Vernehmung im Sinne des § 251 Abs 1 StPO gleich.