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BGH Entscheidung vom 10.08.1951 – 1 StR 804/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2332 079

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Anton E ED aus EEE, zeboren am &D. ED ED ir DEE, 2-21. in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

hat der 1. Strafsenat des -Bundesgerichtshofs in-der Sitzung vom 12, Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter

als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

als beisitzende Richter, Bundesanwaii

eis Vertreter der Bundesanwaltschaft,, Justizangestellter a

ais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil « des Landgerichts in Landshut vom 10.August 1951 wird verworfen, Die seit dem 10.August 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei llonaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragens -

Von Rechts wegen

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Io Der Angeklagte und seine freigesprochene Ehefrau sind Eigent!iner eines kleineren landwirtschaftlichen Anwesens. Zu ihn gehört u.a. ein Wohnhaus, an das unmittolbar unter einen gemeinschaftlichen Dach der Stell angebaut wer, der auch vom Wohnhaus aus betreten werden konnte.äuf dem Dachboden über dem Stall brach ein Peuer aus, dem der Stall und der an ihn angehängte Schupfen zum Opfer fiel, während ein Übergreifen des Brandes

auf das Wohnhaus verhindert werden konnte, Das lLandsericht hat trotz dem Bestreiten des Angeklagten die Überzeugung gewonnen, er habe das. Gebäude vorsätzlich in Brand gesetzt, um nach der erfolgten Erhöhung der Inmobiliar- und der Nobiliarversicherung durch den Brand eine wirtschaftliche Besserstellung zu erreichen, Es

hat ihn wegen schwerer Drandstiftung in Tateinheit nit

" Versicherungsbetrug. zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt.

TI, Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Ver/ahrensrechts.

ls Sie bringt vor, die Freiheit der Willensentschlie-. Bung des Angeklagten sei entgegen § 136 a StPO durch Täuschung beeinträchtigt worden. Bei einer. polizeilichen Vernehmung sei er seiner frau gegenlibergestellt worden. Nach Deendigung des Verhörs seien beide zurückselessen und bei ihnen der Irrtun erweckt worden, sei seien allein im Zimmer, In Wirklichkeit habe sich aber noch ein ?olizeibeamter im Zimmer befunden, Gen sie nicht hätten bemerken können . Bei dieser Gelegen-

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heit soll die Frau geäussert habens"Hachweisen können

sie es uns net," worauf der Angeklagte erwidert habensolls "Nat,

Es kann dahingestellt bleiben, wie sich der Vorgang zugetragen hat, Das Landgericht hat ihn im Urteil nicht verwertet. § 136 a StPO ist deher nicht verletzt.

2a Die Revision bringt vor, das Landgericht habe alle Ursachen ausser einer vorsätzlichen Drandstiftung ausgewet ossen, seine Feststellungen aber nicht ausreichend esründet. Eine Selbstentzündung durch das auf dem angonen lagernde Heu habe es deshalb ausgeschieden, weil die Tochter keine Wahrnehmung dieser Art gemacht habe, als sie am Tage vorher auf dem Boden gewesen sei. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass Veränderunsen, die einer Selbstentzündung vorauszugehen ‘pflegen, nicht wahrgenommen werden könnten. Auf Grund dieses Erfahrungssatzes hätte das Landgericht weitere Feststellungen wie 2.B,. durch Sachverständige treffen nüssen, Das Urteil stellt fest, auf dem Stallboden habe ausser einigen Wiedbündeln mur eine geringe Menge Streu gelegen, die alt und vollkommen ausretrocknet gewesen sei, Für eine Selbstentzündung hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Wenn eine bis zur Solbstentzündung länger andauernde Veränderung der Streu etwa durch Stalldunst gingetreten wäre, worauf der Angeklagte hingewiesen hate, wäre dies der Tochter aufgefallen, als sie am Tage vor dem Brandausbruch Streu geholt habe, Die Schlussfolgerung, äie das Landgericht aus diesen bestimmten Tatsachen ge-

4.

zogen hat, lüsst keinen Rechtsirrtum erkennen. Der behauptete ürfahrungssatz besteht in dieser Allgemeinheit nicht. Es kann ferner sein, dass der Angeklagte selbst gerne elektrische Leitungen geflickt hat, ohne Fachmann zu sein. Das Landgericht hat aber einen Kurzschluss auf Grund des Befundes der elektrischen

i Anlagen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten als Brandursache ausdrücklich verneint. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Das Urteil muss sich nicht mit allen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen euseinandersetzen. Die Urteilsgründe genügen den Erfordernissen des § 267 Abs 1 StPO. Welchen Aussagen des Angeklagten und seiner Frau Glauben geschenkt werden kann und welchen nicht, hatte der Tatrichter zu entscheiden.

5. Die Revision bringt vor, das Landgericht habe

bei der Prüfung der Frage, wann der Angeklagte am

llofe gewesen sei, ausgeführt, es sei eine Erfahrungs-

tatsache, dass Drandstifter ihre Anwesen..eit am Tat-

ert immer etwas vorverlegen. Eine solche Erfahrungs-

tatsache gebe es nicht, Das ist zutre?end. Das Land-

gericht wollte aber, wie den Urteilsgründen entnommen

werden kann. kcinen allgemeinen Erfahrungssatz auf-

stellen, sondern nur sagen, es sei ihm bekannt, dass

Brendstifter häufig ihre Anwesenheit am Tatort auf

einen ?rüheren Zeitvunkt verlegen, was sich auch

hier wieder bestätigt habe, Es hat die Zeitangaben

des Angeklagten geprüft und üabei berücksichtigt,

dass er nicht auf die Uhr gesehen, sondern die Zeit 2 .bis 3 Uhr morgeng«: nur geschätzt hat. Hit seinem

Vorbringen, es sei schon grau geworden, habe er gleich-

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zeitig den Zeitpunkt später als von ihm behauptet, festgelegt.

4. Der Tatbestand des § 306 Ir 2 StGB ist entgegen

der Auffassung der Revision gegeben. lach den Feststellungen waren die Wohnräume und der abgebrannte Stall nach der äusseren ürscheinung und der inncren Einrichtung ein einheitliches Bauwerk. Hit der Inbrandsetzung des Stalles war das einheitliche Gebäude in ' Brand gesetzt: (R6St 35, 120; RG JW 1936, 262), Das Landgericht hat auch die innere Tatseite und ebenso auch den Versicherungsbetrug rechtlich ‚bedenken£rei be-

Das ‘Urteil lässt auch im übrigen keinen Rechts-

irrtum erkennen.

Richter Mantel " Dr. Geier Glanzmann Jagusch