Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 19.06.1959 – 5 StR 441/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR _441/59

ImNamen des Volkes 02>

In der Strafsache

gegen 1]. den Kaufmann Kurt B ED zus PO, geboren an EB 1907 in Bez . DEE.

z.2t. in Untersuchungshaft,

2. den Steuerberater Albert HE aus Y.uuiinii geboren am MED 1895 in Tram,

wegen Konkursverbrechens u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom lo.November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten BB zegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Juni 1959 wird verworfen, Jedoch ist er im Fall Tn(V) wegen Kommissionsuntreue (§ 95 Abs.1 BörsG) verurteilt, Die insoweit verhängte Geldstrafe entfällt,

Diesem Beschwerdeführer wird die seit dem 19.Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

-2.-

-2-

II. Die Revision des Angeklagten Hggp wird verworfen.

III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

3.

Gründeszs:

Der Angeklagte Bee ist wegen Konkursverbrechens (§ 239 Nr.4 KO) in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen Betrugs in zwei und wegen Untreue in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden, ferner der Angeklagte How wegen Beihilfe zum Konkursverbrechen.

Die Revision des Angeklagten HgPhat keinen, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers BED hat im wesentlichen keinen Erfolg.

A. Revision Bennat:

Der Angeklagte betrieb einen Großhandel mit Lederund Schuhwaren. Im Jahre 1955 geriet sein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Durch Rundschreiben vom 12,Juli 1956 erklärte er sich für "illiquide". Am 30. August 1956 kam es zur Konkurseröffnung, wobei sich eine Überschuldung von über 600.000 DM ergab (Konkursquote 4 v.H.).

I. Betrügerischer Bankrott in Tateinheit mit Urkundenfälschung:;:

Nach den Feststellungen hat BWWiie. am 26. Juni 1956 per 31.Dezember 1955 aufgestellte Bilanz der Firma bewußt "frisiert", indem er seine Verbindlichkeiten um den Betrag äußerst dubioser Außenstände (heimlich) kürzte,. Dadurch entstand der irreführende Eindruck, daß das Debet, insbesondere das Wechselobligo erheblich niedriger waren, als es dem tatsächlichen Stand der Dinge entsprach. — Ferner hat der Angeklagte in diese Bilanz eine erdichtete Forderung gegen seinen Freund, den Kaufmann Heinrich FW, in Höhe von 100.000 DM aufgenommen,

Als Grundlage hierfür verwendete er eine ihn von Te

-4-

-A4-

gegebene Blankounterschrift, die er mißbräuchlich ausnutzte, — Die Verurteilung wegen Konkursverbrechens

(§ 239 Abs.1 Nr.4 KO) in Tateinheit mit Urkundenfälschung ist rechtlich unbedenklich.

Was die Verteidigung des Angeklagten Bw hiergegen geltend macht, geht fehl. Ob die Revision auch verfahrensrechtliche Rügen erheben wollte (S.2, 3 der Rechtfertigungsschrift), bleibt unklar. Jedenfalls enthält die Verhandlungsniederschrift (B1.388-393 d.A.) keinen Beweisamtrag und dementsprechend auch nichts über dessen Ablehnung. Die etwaige Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO) und schon deshalb unbeachtlich, - Nach dem Urteilszusammenhang hat es sich nicht um eine "Rohbilanz" (Summen= oder Bruttobilanz) gehandelt, Der § 239 Abs.1 Nr.4 KO setzt nicht voraus, daß von der Bilanz (§ 39 Abs.2, § 41 HGB), die Bestandteil der Handelsbücher ist, nach außen hin Gebrauch gemacht worden ist (RGSt 61,276). Um bloß innerbetriebliche Unterlagen (BGHSt 4,275 a,E) hat es sich hier ersichtlich nicht gehandelt. Unordentliche Buchführung im Sinne des 8.239 Nr.4.KO ist ebenso ein Gefährdungsdelikt wie gemäß § 240 Nr.3 KO (vgl. BGHSt 9,84,86/87). Dies beachtet die Revision nicht. Der Tatrichter war bei diesem eindeutigen Sachverhalt nicht verpflichtet darzulegen, auf welchen tatsächlichen Grundlagen seine Annahme beruhte, der Angeklagte habe unter anderm auch Geschäftspartner durch

diese "frisierte" Bilanz zu weiteren Lieferungen veranlassen wollen.

Ein Gebrauchmachen von der Urkunde FW in Sinne des § 267 Abs.1 StGB ist - entgegen der Revision - ausdrücklich festgestellt (UA S.35,37). Da der Angeklagte der Fälscher war, kam es übrigens nach der seit 1943 geltenden Fassung des § 267 Abs.1l StGB nicht einmal darauf an, ob er von der Urkunde auch Gebrauch gemacht hat.

5.

-5_-

II. Fall ERS 263 StcB):

Die Strafkammer legt dar: Der Angeklagte habe Dr.P@EEB von der Firma El CmbH durch Angabe eines falschen Eigenkapitals und seine Zusage, den Faufpreis alsbald in vollem Umfang mit echten Kundenwechseln (Warenwechseln) abtragen zu können, getäuscht. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben und Versprechungen hat Dr. Pam Ende 1955 die Lieferung von Waren seiner Firma im Wert von rd. 30.000 DM an den Angeklagten veranlaßt. Entgegen seinem Versprechen übergab der Angeklagte der Lieferfirma jedoch nur eine Reihe von Wechseln, von denen etwa die Hälfte Gefälligkeitsakzepte waren, Diese Gefälligkeitsakzepte wurden von den Akzeptanten erst im Lauf der Zeit oder werden sogar noch jetzt nach und nach eingelöst. Der Angeklagte, dessen wirtschaftliche Lage schen damals stark angespannt war, hat die Lieferfirma über die Bonität seines Unternehmens wie auch über seine Zahlungsabsichten oder jedenfalls den Regulierungsmodus bewußt getäuscht und zur Lieferung veranlaßt, Dadurch entstand bei der Firma Ep, wie das Landgericht weiter ausführt, zumindest eine Vermögensgefährdung. Sie gab gute Ware fort und erhielt dafür - statt alsbald zu übergebender, durchweg rediskontfähiger Rimessen - eine Reihe von Wechseln, die etwa zur Hälfte keine — bei der Landesbank - diskontierbaren Papiere waren (UA S.43). Daß der Angeklagte in erster Linie alsbaldige Barzahlung: zugesagt hatte, wird ihm vom Landgericht nicht einmal zum Vorwurf gemacht (UA S.44). Auch die übrigen Betrugsvoraussetzungen sind dargetan.

Der Tatrichter hat berücksichtigt, daß die Firma Tim nach dem Zusammenbruch des Unternehmens des Angeklagten Waren im Wert von rd. 23.000 DM zurückerhalten hat (UA S,42). Die sich wesentlich auf tatsächlichem Gebiet bewegenden Ausführungen der Revision gehen fehl, Teilweise widersprechen sie dem im Urteil wiedergegebenen eigenen Eingeständnis

-6.-

-6-

des Angeklagten (UA S.43).

III. Tall Stöss:

Hier veranlaßte der Angeklagte durch bewußt falsche Erklärungen über seine wirtschaftliche Lage die Firma StB, ihm noch Ware zu liefern. Diese blieb, bis auf geringfügige Leistungen des Konkursverwalters, unbezahlt, Die äußeren Betrugsvoraussetzungen sind dargetan (UA S.44-48), Daß die Firma St die Waren nach dem Zusammenbruch möglicher. weise zurückerhalten hat (UA S,47), stand der Erfüllung der äußeren Tatseite des Betrugstatbestandes nicht entgegen (vgl. UA S.54, wo der Gesichtspunkt nachträglicher Wiedergutmachung, der auch hier gilt, ausdrücklich erörtert ist). Dies beachtet die Revision nicht,

Auch zur inneren Tatseite ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte war zwar mit dem Angestellten Hugo KIM (Ta. StB) vefreundet. Er hat aber auch gegenüber seinem langjährigen Freund ra und seinen geschäftlichen Bekannten, z.B. PD, "Bund SCHuiilp, keinerlei Rücksicht genommen (UA S.5-9, 66,67). Der zumindest bedingte Vorsatz einer Vermögensgefährdung und die übrigen Voraussetzungen des inneren Betrugstatbestandes bedurften daher auch im Fall St keiner besonders eingehenden Darlegung, zumal hier die Bestellung und Lieferung wenige M>nate vor dem endgültigen wirtschaftlichen Zusammenbruch Bennats erfolgten.

IV. Firma Re & Sohn:

1. Der Angeklagte unterhielt für die Fa. RW & Sohn das Konto W035 (TA S.50: "das für diese geführte Konto"). Die auf diesem gebuchten Geldeingänge waren vereinbarungsgemäß an die Firma. Rgeweiterzuleiten, Dies tat der Angeklagte jedoch nicht, sondern verfügte angesichts seiner Geldknappheit über diese Beträge (16,533,99 DM) anderweit und verbrauchte sie für eigene Zwecke (UA S.52/53). Die

-7-

Annahme einer darin liegenden Untreuehandlung (§ 266

Abs.1 StGB) ist rechtlich unbedenklich. Es kann dabei

auf sich beruhen, ob der Mißbrauchs- oder jedenfalls der Treubruchstatbestand erfüllt wurde (vgl. auch BGHSt 1,186 ff).- Auf beide Begehungsweisen war der Angeklagte durch den Eröffnungsbeschluß hingewiesen worden.

2. Er hat ferner im Juni 1956 aus den Auslieferungslager der Firma RP Schuhe im Wert von 7.564,65 DM für eigene Zwecke entnommen und einen entsprechenden Erlös an die Firma RB nicht abgeführt, wobei er sich über das Verbotswidrige seines Verhaltens und den insoweit diesem Unternehmen verursachten Schaden im klaren war (UA S.55-58),. Die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung ist rechtlich unbedenklich.

3. Weiter hat der Angeklagte Schecks im Betrage von 7.300 und 7.500 DM abredewidrig seinem eigenen Konto gutschreiben lassen und über die Valuta für eigene Zwecke verfügt. In Wirklichkeit sollte er diese ihm von der Fa, RB übersandten Schecks im Interesse dieses Unternehmens verwenden. Auch hier ist die Annahme einer Untreue rechtlich einwandfrei. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer ihn - trotz starken Verdachts - nicht auch r’egen Unterschlagung verurteilt hat.

Der Angeklagte verwendete die beiden Schecks ersichtlich jeweils auf Grund neuen Tatentschlusses; schon deshalb scheidet Fortsetzungszusammenhang aus (§ 74 StGB).

V. Fall der Firma Tagp& Co.:

Insoweit ist der Angeklagte ebenfalls nach § 266 StGB (Treubruchstatbestand) verurteilt worden. Er hatte Kommissionsware im Betrag von 1.309,06 DM entweder für sich ohne Bezahlung aus dem Stammlager entnommen oder sie verkauft und den Erlös nicht an die Fa. Tag abgeführt. Hier lag in Wirklichkeit Kommissionsuntreue nach § 95

-8-

Am en en

-8-

Abs.1 Nr.2 Börs€ vor (BGHSt 11,102 ff). Obwohl diese Vorschrift von absichtlicher Benachteiligung spricht, genügt auch hier anerkanntermaßen direkter oder bedingter Vorsatz (RGSt 66,255,261; BGH 4 StR 792/53 vom 18.3.1954,

Kohlhaas bei Erbs, Strafr. Nebengesetze Anm. II,6 zu § 95 Börst. ). Der Schuldspruch war insoweit von hier aus

gemäß § 354 Abs.1 StPO richtigzustellen. Die Geldstrafe

(VA 5.68,69) war zu beseitigen, weil § 95 BörsG eine

solche - im Gegensatz zu § 266 Abs.1 StGB - nicht zwingend vorschreibt, Der Strafausspruch im übrigen wird durch diese

geringfügige Änderung nicht berührt.

VI. Strafausspruch:

Es ist kein Widerspruch, wenn die Strafkamner einerseits das recht zurückhaltende Benehmen des Angeklagten in der Hauptverhandlung erwähnt (UA S.26) und ihm anderseits vorwirft, daß er "kläglich um den Sachverhalt herumgeredet" habe (UA S.67). Es war Sache des Tatrichters, das Verhalten des Angeklagten - insbesondere als völlig uneinsichtig - zu würdigen. Der Nervenzusammenbruch, auf den sich die Verteidigung beruft, iag zur Zeit der Hauptverhandlung drei Jahre zurück (UA S,65). Daß der Angeklagte linksseitig taub sei, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen den dem Angeklagten gemachten Vorwurf krasser Eigensucht, Diese Eigenschaft wird von der Strafkammer zudem noch durch den Hinweis beleuchtet, daß es auf Bennat kaum Eindruck machte, daß er durch sein Treiben mehrere kleine Geschäftsleute in ihrer Existenz vernichtet oder an den Rand des Ruins gebracht hatte (UA S,67). Daß er früher selbst in gewissen Umfang geschädigt worden war, gab ihm nicht das Recht, andere zu ruinieren, - Ungeachtet des § 610 BGB konnte das Landgericht auch strafschärfend berücksichtigen, daß FE durch die Blankettfälschung des Angeklagten der Gefahr einer Inanspruchnahme durch den Konkursverwalter

-9-

ausgesetzt war. B, Revision Hg: Is

Nach den Feststellungen war dieser Angeklagte seit Ende 1922 als selbständiger Bücherrevisor tätig und übte zuletzt den Beruf eines Steuerberaters aus, Seit 1952 war er - mit zeitweiliger Unterbrechung - für BB als Steuerberater tätig, Er erledigte die einem Steuerberater obliegenden Arbeiten, stellte insbesondere die vorgeschriebenen Bilanzen auf (UA S.4),

Das Landgericht legt rechtlich unangreifbar dar, daßauch dieser Beschwerdeführer den sehr zweifelhaften Charakter der Forderungen gegen E.WOM bzw. WON & Co. erkannt hat, Er war sich demzufolge darüber klar, daß diese Werte keinesfalls in voller Höhe bei der Bilanezierung berücksichtigt werden durften und die Delkredere-Rückstellung viel zu gering war (UA S.10,16,17,27 bis 29 UA), ‚Bezüglich der fingierten Forderung gegen Fiiwergab sich aus der eigenen Einlassung EB, daß er die ganze Situation als unklar und die Urkunde vom 5.Januar 1955 nicht als geeignete Buchungsunterlage für eine Bilanz angesehen hat, Auf jeden Fall hätte HP, wie das Landgericht darlegt, den Posten, wenn er ihn überhaupt (als Forderung auf Leistung eines Darlehens) unter die Aktiven aufnahm, auch als Rückzahlungsschuld auf der Sollseite der Bilanz verbuchen müssen. Obwohl er sich darüber klar war, daß bezüglich beider Forderungen eine von BB beabsichtigte, die Gläubiger gefährdende Vermögensverschleierung vorgenommen wurde, hat er bewußt an dieser trügerischen Bilanz mitgewirkt (UA S.23,35,36,39).

Gegen diese Ausführungen läßt sich rechtlich nichts einwenden. Der Angeklagte Mgpwar zwar an sich Steuerberater. Um eine Steuerbilanz hat es sich jedoch hier

- 10 -

ersichtlich nicht gehandelt, sondern um eine Handelsbilanz. Nicht das Finanzaut, sondern die Gläubiger oder Lieferanten sollten irregeführt werden. Bei der Handelsbilanz sind

- im Gegensatz zur Steuerbilanz - die Bilanzierungspflichtigen begreiflicherweise geneigt, den Status des Unternehmens möglichst günstig darzustellen. Daher pflegen sich z.B. die Banken auf "Kreditbilanzen", d.h, zur Erlangung eines Kredits zurechtgemachte.. Handelsbilanzen

nicht zu verlassen, sondern auch die jeweilige Steuerbilanz mit zu berücksichtigen (Bühler/Scherpf, Bilanz und Steuer 6.Auf1.1957 S.20/21). Anderseits gelten in Kreisen der Kreditgeber Handelsbilanzen, die von einem Steuerberater

. angefertigt wurden, eben um deswillen als vertrauenswürdiger. Wenn das Reichsgericht in RGSt 61,275 ff die Strafbarkeit nach § 240 Abs.1 Nr.4 YO verneint hat, so beruhte das

darauf, daß in jenem Fall eine im wesentlichmnrichtige Goldmark-Eröffnungsbilanz aufgestellt worden war (S,277 aa0).

Der Angeklagte Hg war, wie die Darlegungen des Urteils UA S.4 und 29 erkennen lassen, nicht ein über die . näheren Verhältnisse seines Auftraggebers BEE unorientierter Steuerberater, der lediglich "ohne eigene Wertung nur mit dem ihm zur Verfügung gestellten Zahlenmaterial operiert hat". Daß dies nicht so war, ergibt sich ‘auch aus anderen Ausführungen des Urteils, z,B. dem von HB im Jahre 1955 Bennat erteilten Rat, die Forderung gegen VOR zwangsweise einzutreiben, Ferner hatte er mit BED über den Wert der einzelnen Forderungen gesprochen (UA S.29 und 27).

Im übrigen wendet sich die Verteidigung mit unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters, der zudem einen Buchprüfer als Sachverständigen hinzugezogen hatte (B1.389,392R d.A. — Verhandlungsniederschrift). Anderseits kann das, was die Verteidigung über dessen Ausführungen vorträgt, vom Revisionsgericht nicht

- 11 -

berücksichtigt werden, weil darüber nichts im Urteil steht,

Offensichtlich fehl geht die Darlegung der Revision, Hgg sei kein Strafrechtler; er könne nicht wegen Beihilfe zum Konkursverbrechen bestraft werden, weil ihm die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 239 Abs.1 Nr.4 KO nicht bekannt gewesen seien, Kenntnis der Strafbarkeit oder gar der einzelnen Verbotsnorm wird nicht vorausgesetzt oder erfordert (BGHSt 2,192,202). So hat das Landgericht es auch nicht gemeint, wenn es UA S,39 bezüglich WB: u.a. ausführt:

"Er erkannte, daß von dem Angeklagten BB alle subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des § 239 ziff. 4 KO verwirklicht wurden." Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, braucht der Gehilfe den Tatbestand, der durch einen anderen verwirklicht werden soll und sich dann rechtlich

als Verbrechen oder Vergehen erweist, nur in seinen wesentlichen Merkmalen vor Augen zu haben (BGHSt 11,66). Daß dies hier

bei HD der Fall war, hat der Tatrichter dargelegt. Der Angeklagte hat, wie schon erörtert, dem Haupttäter Deiu> durch bewußte Mitwirkung an der "frisierten" Bilanz zu dem von diesem begangenen Konkursverbrechen Beihilfe geleistet,

II. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar,

Die Strafkammer hat erschwerend gewertet, daß der Angeklagte durch sein Mitwirken an der Bilanzverschleierung eine erhebliche Gefahrenquelle für die Gläubiger BEEBs geschaffen, daß er gegen seine Berufspflichten verstoßen und um seine Tat mit "geradezu absurden Erklärungen herumgeredet" habe,

Wie diese Ausreden im einzelnen lauteten, brauchte der Tatrichter nicht mitzuteilen, Zum Teil ergeben sie sich übrigens aus anderen Stellen der Urteilsgründe, z.B. aus dem Einwand, der Angeklagte sei kein Strafrechtler, oder der Behauptung, es mache keinen Unterschied, ob Außenstände auf der Aktivseite aufgeführt oder stillschweigend auf der Passivseite abgezogen werden, weil in beiden Fällen der

- 12 -

Saldo gleich sei. - Mit dem "Herumreden! hat die Strafkammer wie bei Be völlige Uneinsichtickeit gemeint. -

Die Berufspflichten des Angeklagten Hgg waren zwar in erster Linie steuerlicher Art. Eine Verletzung dieser Pflichten sind ihm allerdings nicht zum Vorwurf gemacht, Seine Betätigung ging aber, wie das Urteil ergibt, über die eines bloßen Steuerberaters hinaus. Von in solcher Weise tätigen Persönlichkeiten ist ohne Zweifel korrektes Verhalten zu erwarten, besonders, wenn sie Handelsbilanzen aufstellen; schon wegen des ihnen in den Kreisen der Wirtschaft entgegengebrachten Vertrauens (vgl. zu B I dieses Urteils). Diese Erwägungen haben dem Landgericht ersichtlich vorgeschwebt, als es bei dem Angeklagten Steuerberater Hg» auch die Verletzung von Berufspflichten straferschwerend verwertet hat, Gegen diesen Strafschärfungsgrund hat übrigens die Verteidigung keine besonderen Einwendungen erhoben,

Sarstedt Koffka Schmidt Seibert Börker