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BGH Entscheidung vom 13.12.1960 – 5 StR 469/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 469/60 2157 015

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Automobilverkäufer Willi > ED zu: ca. dort geboren am EEE ' 934,

wegen Konkursvergehens u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 24.Juni 1960 samt den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen TED (11 +), EEE (II 5), CM (111 1), HOME (IL 2), MUEEB (111 3) und KU (IIT 4),

2. soweit er wegen Kommissionärsuntreue

im Falle WEB (v 1),

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3. soweit er wegen Untreue im Falle LCD \otorenwerke GmbH (VII)

verurteilt ist; ferner in sämtlichen Strafaussprüchen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Die Sachrüge des Angcklagten drinst gegerüber einem Teil seiner Verurteilungen durck.

I.

1: Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen Kopp. Op und ce destenen keine rechtlichen Bedenken; die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelangriffe.

2. Auch in den Fällen Ne; SEM: “ce und

rg ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Ergebnis nicht zu beanstanden. In allen vier Fällen ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte, ehe er die vorzeitig gezahlten Wechselbeträge der Kunden entgegennahm, diesen ausdrücklich oder konkludent zugesagt hat, die Beträge sofort an die Bank als Wechselgläubigerin weiterzuleiten, obgleich er nicht die Absicht hatte, dies zu tun, sondern die Wechsel — wie es auch, soweit der Angeklagte überhaupt gezahlt hat, gesckehen ist - erst bei Fälligkeit bezahlen wollf5e. Durch diese Täuschungshandlung und den dadurch bei den kunden erregten Irrtum hat der Angeklagte diese veranlaßt, die Wechselbeträge nicht an die Bank, sondern an ihn zu zahlen. Dadurch haben die Kunden den Anspruch gegen die Bank auf den sogenannten Rediskontbetrag verloren; das ist ihr Vermögensschaden. Daß der Angeklagte diesen Vermögensschaden der Kunden bei der Täuschungshandlung mindestens billigend in Kauf genommen hat, stellt das Urteil fest. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte es nicht ausdrücklich zu sagen, woraus es diesen Schädigungsvorsatz des Angeklagten gefolgert hat, zumal das Urteil ergibt, daß der Angeklagte laufend mit den Banken arbeitete, die Strafkammer deshalb ohne nähere Erörterung und ausdrückliche Feststellung davon ausgehen konnte, daß der Angeklagte die Gepflogenheiten von Banken bei vorzeitiger Wechselbezahlung kannte.

3s Rechtliche Bedenken testehen aber gegen die Verurteilung des Angeklagten in den übrigen Betrugsfällen.

a) Im Fall Fre 1ä3t sich nach den Feststellungen des Urteils nicht ausschliessen, daß es sich um einen Stundungsbetrug handelt. Als der Angeklagte den Kraftfahrzeugbrief des Fr für den Kredit Krüßß inreichte, hatte die Bank dem Angeklagten diesen Kredit bereits ausgezahlt. Das Urteil läßt die Möglichkeit offen, daß die Einreichung des Briefes Fra und die dazu abgegebenen Erklärungen des Angeklagten die Bank/dazu veranlaßt haben, den Kredit nicht sofort zurückzufordern. Durch eine Stundung entsteht aber dem Gläubiger nur dann ein Schaden, wenn er ohne diese Stundung sein Geld überhaupt oder früher als geschehen zurückerhalten hätte, Die Bank hat in diesen Fall den Kredit Kr überhaupt nicht zurückerhalten.

Daß sie ihn ohne die Täuschung zurückerhalten hätte, stellt das Urteil nicht fest. Es läßt sich seinen Feststellungen auch nicht ohne weiteres entnehmen, zumal der Angeklagte

knapp fünf Monate nach dieser Stundung in Konkurs geraten ist.

b) Auch soweit die Strafkammer im Fall Kügp (111 4) eine Schädigung der Autofirma | durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten annimmt, hat der Angeklagte die mit der Überreichung des Kraftfahrzeugbriefes vorgenommene Täuschung der Firma erst ausgeführt, nachdem er bereits den Kraftwagen erhalten hatte. Die Vermögensverfügung der Firma Te vestand also hier ebenfalls möglicherweise nur in einer Stundung des Kaufpreises, Es fehlt hier ebenfalls an der oben zu 3 a erörterten Feststellung, daß die Firma TMurch äie Stundung in ihrem Vermögen geschädigt worden: ist,

Aus diesem Grunde muß die Verurteilung im Fall Ki aufgehoben werden, in dem die Strafkammer einen "Doppelbetrug" zum Nachteil sowohl von Ja als von ki annimmt. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob das Urteil eine Täuschungshandlung des Angeklagten gegenüber xD

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einwandfrei feststellt. Eine Unklarheit besteht jedenfalls insofern, als nicht recht ersichtlich ist, ob der Angeklagte dem StB den ausdrücklichen Auftrag gegeben hat, das Fahrzeug IM L? 600 zu verkaufen, nachdem er den dazugehörigen Kraftfahrzeugbrief zur Sicherheit an die Firma IB :: geben hatte, so daß er durch St ais Werkzeug KU darüber getäuscht hätte, daß er zur Zeit nicht in

der Lage war, ihm das Eigentum an Wagen zu verschaffen,

ehe KB üas Geld zahlte; oder ob der Angeklagte erst

nach dem Verkauf an ki aber vor Zahlung des Geldes durch diesen von dem Verkauf an Küffperfahren hat und die Strafkammer seine Täuschungshandlung in einer Unterlassung sehen will.

Sollte die Strafkammer auf Grund der erneuten Hauptverhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte sowohl KÜ@WB als auch Jafhetrogen hat, so wird sie erneut prüfen müssen, ob diese beiden Betrugshandlungen in Tateinheit, wie sie bisher angenommen hat, oder nicht vielmehr in Tatmehrheit stehen,

c) Im Fall KB fünrt die Strafkammer aus, das Finanzierungsinstitut (die Kreditkontor-GmbH) sei "im Umfang der drei ersten Raten von je 120 DM geschädigt". Das ist unverständlich, weil vorher ausgeführt ist, daß der Angeklagte gerade die beiden ersten Raten bezahlt hat. In wahrheit bestand die schädigende Vermögensverfügung der Kreditkontor-GmbH in Auszahlung des Kredites von 3076 DM an den Angeklagten. Die Feststellung, der Angeklagte habe 3076 DM als Kredit erhalten, und. die weitere, die Kreditkontor-GmbH sei um die drei ersten Wechselraten, von denen der Angeklagte gerade zwei gezahlt hatte, geschädigt, stehen aber in unlösbarem Widerspruch miteinander, so daß das Revisionsgericht nicht von sich aus die Betrugsverurteilung mit der Begründung aufrechterhalten kann, die Kreditkontor-GmbH sei um den Kredit von 3076 DM geschädigt; soweit der Angeklagte darauf Zahlungen geleistet habe, handele es sich nur um eine “iedergutmachung des Schadens.

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d) Im Fall Gi liese sich den FestsSsellungen des Urteils entnehnen, daß Ger Angeklagte durch den Abschluß des Kaufvertrages dem CB erklärt hat, er könne ihm gegen Zahlung von 2500 DM das Zigentum an dem Goggomobil verschaffen. Die unklaren Feststellungen der Strafkammer ergeben aber nicht, daß der Angeklagte zur Zeit dieser Erklärung wußte oder billizend in Kauf nahm, daß er dazu nicht in der Lı.ge war.

e) Im Fall HE ist nicht ersichtlich, worin die Vermögensverfügung des HEWW liegen soll, die diesem einen Schaden zugefügt hat. In der bloßen Unterlassung des HGB die Bank davon zu benachrichtigen, daß der erste Vertrag rückgängig gemacht worden war, kann mindestens nicht ohne weiteres eine schädigende Vermögensverfügung gesehen werden. Es fehlt zunächst an der Feststellung, daß die Bank den HGB von ier weiteren Haftung aus dem ersten Vertrag freigestellt hätte, wenn er ihr die Rückgängigmachung angezeigt hätte. Selbst wenn man das aber den Feststellungen entnehmen wollte, so würde die weitere Feststellung fehlen, daß durch diese Unterlassung dem H@EB ein Schaden entstanden ist. Wenn nämlich die Bank nach ihren Gepflogenheiten auf eine einfache Anzeige des HD von üer Rückgängigmachung des Vertrages ihn von der weiteren Haftung freigestellt haben würde, so könnte durch die Unterlassung nur dann ein Schaden entstanden sein, wenn nach den Gepflogenheiten der Bank die ernsthafte Gefahr bestand, daß sie, ohne HB vorher zu mahnen, in irgendeiner Weise im Klage- oder Vollstrek-Kungswege gegen ihn vorgehen würde. Nur eine solche naheliegende, ernsthafte Vermögensgefährdung könnte einem Schäden gleichgestellt werden. Insoweit fehlt es an jeder Feststellung. Möglich wäre, daß die schädigende Vermögensverfügung des HB in üem Abschluß des zweiten Vertrages lag, in dem er sich zur vol’en Zahlung des Kaufpreises verpflichtete, statt zur Zahlung abzüglich des Betrages, für den seine Wechsel liefen, so daß seine eingegangenen

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Verpflichtungen die Gegenleistung überstiegen. Doch Z{ehlt es insoweit an Feststellungen zur innersn Tatseite.

f) Im Fall J@pliest es ganz ähnlich wie im Fall HOEEEB, wenn man mit der Strafkammer den Schaden darin erblicken will, daß Jung weiterhin der Bank für den ersten Vertrag wechselmäßig haftete, In diesem Fall hat die Bank, ehe sie J@WBwechselmäßig in Anspruch nahm, ihn gemahnt. Das spricht dafür, daß niemals eine ernsthafte Gefahr bestand, MB könnte ohne eine solche Mahnung, auf Grund deren er ja ohne- weiteres die unterlassene Anzeige von der Aufhebung des Vertrages nachholen konnte, wechselmäßig in Anspruch genommen werden.

II.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Kommissionärsuntreue im Falle MW ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat den äußeren und inneren Tatbestand einwandfrei festgestellt. "Absichtlich" im Sinne des § 95 Abs.1 Nr.2 BörsenG bedeutet nichts anderes als . vorsätzlich (BGH 4 StR 792/53 vom 18.März 1954). Daß der Angeklagte den Erlös aus dem Kommissionsverkauf dem MD vorsätzlich nicht ausgezahlt, sondern nur gutgebracht hat, stellt das Urteil fest. |

2. Bedenken bestehen hingegen gegen die Verurteilung wegen Kommissionärsuntreue in Fall WER Nach den Feststellungen ist es mindestens zweifelhaft, ob der Angeklagte im Rechtssinne überhaupt Kommissionär war. Der Kommissionär ist derjenige, der im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. Nach dem UA 5.33 wiedergegebenen Vertragsinhalt sollte aber der Angeklagte jedenfalls bei Einziehung des Kaufpreises im Namen des WW hanaeın.

Aber auch sonst ist die Verurteilung wegen Kommissionärsuntreue bedenklich. Indem der Angeklagte auf dem Kreditantrag die für den Verkauf des Messerschmitt-Kabinenrollers erhaltenen 1500 DM abzüglich der ihm mit 100 DM zustehenden Provision, alsc 1206 DM richtig eingesetzt hat,

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hat er das Vermittlungsgeschäft ordnungsmäßig abgewickelt. Damit fehlt es an dem objektiven Tatbestand der Kommissionärsuntreue. Die möglicherweise unrechtmäßige Erhöhung des Kaufpreises für den I@9-Pıw wird nicht dadurch zur Kommissionärsuntreue, daß der Angeklagte diese Erhöhung deshalb vorgenommen hat, um sich für die zu geringe Provision für den Messerschmitt-Kabinenroller zu entschädigen. In der eigenmächtigen Erhöhung des Kaufpreises auf dem bereits von WEM vlanko unterschriebenen Antrage könnte eine Untreue nach § 266 StGB liegen. Das wird die Strafkammer zu prüfen haben.

Ill.

Rechtlich bedenklich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der IGBB-Werke. Die Ausführungen der Strafkammer ergeben nicht, daß zwischen dem Angeklagten und den I9-Werken ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestanden hat. Insbesondere ergibt sich aus den Darlegungen der Strafkammer nicht, daß der Angeklagte bei seiner etwaigen Verpflichtung, die Vermögensinteressen der IGBD- Werke wahrzunehmen, einen gewissen Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit hatte. Das aber ist für den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erforderlich (BGHSt 1, 186,189; 3,289,293/294).

Nach den bisherigen Feststellungen erfüllt nur der auf eigene Rechnung vorgenommene Verkauf des dritten Ausstellungsfahrzeugs den Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB.

: Da das Verfahren im Falle IGEB-Notorenwerke unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue eröffnet und der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung aus § 246 StGB hingewiesen worden ist, vermag das Revisionsgericht von sich aus den Schuldspruch nicht zu berichtigen.

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IV:

Die Verurteilung wegen unterlassener unä unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs.1 Nr.3 KO, gegen die die Revision keine besonderen Einwendungen erhebt, läßt keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsirrtum erkennen.

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Da sich nicht ausschließen 1äßt, daß der Strafausspruch bezüglich der Delikte, bei denen der Schuldspruch nicht zu beanstanden ist, durch die aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt ist, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Faller