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BGH Entscheidung vom 25.03.1954 – 3 StR 131/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 131/53 2330046 | In Namen des Vo 1 kes

In’ der Strafsache gegen

den Landwirt Heinrich B EREEREED aus aD =D, dort geboren am BB. aD WB.

wegen Opiumvergehens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltrchaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. Oktober 1952 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht 'zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Der Angeklarte übernahm im Jahre 1946 für den früheren Oberstabsarzt Dr. Sch, der in einem Nachkriegslazarett tätig war, zwei verschlossene Kisten mit Medikamenten und Verbandsmaterial, mehrere Feldbetten, einen Operationstisch und einige ärztliche Gebrauchsgegenstände zur Aufbewahrung auf seinem landwirtschaftlichen Hof.

Mit Ausnahme der ärztlichen Gebrauchsgegenstände stammten die Sachen aus ehemaligen Wehrmachtsbeständen. In der Folgezeit holte Dr. Sch einige der untergestellten Gegenstände wieder ab. Die beiden Kisten verblieben bei dem Angeklagten und wurden bei der Erfassung von Wehrmachtsbeständen vergessen. Unter den in den Kisten lagernden Arzneien befanden sich Morphium und andere Be-

täubungsmittel. “ |

Im Jahre 1950 liess sich der Angeklagte von dem | früheren Mitangeklagten WW», der die Sanitätskisten | - zufällig gesehen hatte, überreden, die Kisten zu öffnen | und TED 10 Chinintabletten auszuhändigen. Tg. der bei dieser Gelegenheit feststellte, dass die Kisten auch Morphiumampullen enthielten, suchte in der Folge- u;

‘ zeit über einen Mittelsmann einen Interessenten für 2 Morphium. Als er im Mai 1952 glaubte, einen solchen ge- u funden zu haben, trat er wegen der Überlassung des Morphiums an den Angeklagten heran. Dieser fand sich wegen Geldschwierigkeiten schliesslich bereit, Tu 9 Schachteln mit je 10 Ampullen zum Verkauf auszuhändigen. Der von WB in Aussicht genommene Abnehmer stellte sich bei der Übergabe der Ampullen als Kriminal- En beamter heraus; er beschlagnahmte das Morphium. er

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Auf Grund dieses Sachverhalts sind der Beschwerdeführer wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 10 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) und der frühere Nitangeklagte WB wegen Beihilfe zur Unterschlagung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 10 Abs 1 Nr 1 des Opiumgesetzes je zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die 90 Morphiumampullen und die übrigen bei dem Beschwerdeführer sichergestellten Betäubungsmittel wurden eingezogen. u

Die Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde.

l. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO):

2. Die Sachbeschwerde ist als solche unbegründet,

a) Die bei dem Angeklagten untergestellten Kisten mit Arzneien und Verbandsmaterial waren früheres Wehrmachtseigentum und sind als Beutegut möglicherweise in das Eigentum der Alliierten Streitkräfte übergegangen (vgl BGH 2 StR 162/53 vom 5. Juni 19553 in NJW 1953,

1271 Nr 24, 3 StR 745/53 vom 18. März 1954). Gleichwohl stand das Fehlen einer Ermächtigung nach Art 1

Abs b I des AHKG Nr 13 vom 25. November 1949 (ABl AHK Nr 6 S 54) der Aburteilung des Angeklagten durch ein deutsches Gericht nicht entgegen. Die Kisten und ihr Inhalt sind nämlich spätestens mit dem Verkauf durch die Erfassungsstelle für Wehrmachtsgut beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf (19. Juni 1952) wieder aus dem alliierten Eigentum ausgeschieden (Bl 37 bis 39 A.A.)alıi.

b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesotzter Unterschlagung begegnet im Ergebnis keinen Be-

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/3-str-131-53#rd_10

denken. Das Landgericht hat in der Entnahme und Abgabe der Chinintabletten und der Morphiumampullen zutreffend den Tatbestand einer Unterschlagung erblickt. Seine Aus-

- führungen zur inneren Tatseite sind allerdings insofern

nicht unmissverständlich, als an einer Stelle des Urteils davon gesprochen wird, der Angeklagte habe bei einiger Anspannung seines Gewissens erkennen müssen, dass er über fremdes Eigentum verfüge, wenn dieses zur Zeit auch in unrechtmässigen Händen sei. Indes sollte damit ersichtlich nicht gesagt werden, der Angeklagte habe die Tatsache verkannt, dass die Sachen in fremdem Eigentum standen. Das ergibt sich daraus, dass die Strafkammer im weiteren Verlauf ihrer Darlegungen ausführt, :- der Angeklagte sei sich der Unrechtmässigkeit seines Tuns bewusst gewesen, was.insbesondere daraus erhelle, dass er die Kisten nachträglich wieder verschlossen und dadurch die Entnahmen zu verheimlichen versucht habe.

Damit ist dem Einwand der Revision, der Angeklagte habe

den Inhalt der Kisten als herrenloses Gut angesehen, der Boden entzogen.

‚Nicht erforderlich war, dass sich der Angeklagte auch darüber im Klaren war, wem das Eigentum an den Kisten und deren Inhalt zustand. Es genligte, dass er wusste, sie gehörten nicht ihm und waren nicht herrenlos.

Die Strafkammer hat zwischen der Unterschlagung der Chinintabletten im Jahre 1950 und der Unterschlagung der Morphiumampullen im Jahre 1952 Fortsetzungszusammenhang

angenommen. Das ist schon wegen des erheblichen zeit-

lichen Abstandes nicht unbedenklich. Indes kann diese Frage auf sich beruhen, weil der Angeklagte durch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat - statt wegen zweier selbständiger Unterschlagungen - nicht beschwert ist.

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c) Der festgestellte Sachverhalt trägt auch seine Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 1, 3, 10 Abs 1

Nr 1 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 (RGBl 1, 215).

Durch die Überlassung der 90 Morphiumampullen an den Mitangeklagten Ve hat der Beschwerdeführer Stoffe im Sinne des § 1 des Opiumgesetzes ohne die im § 3 vorgeschriebene Erlaubnis abgegeben (vgl RGSt 67, 194, BGHSt 1, 130). Der Erfüllung dieses Tatbestanäsmerkmals steht nicht entgegen, dass er selbst das Opium nicht durch Rechtsgeschäft erworben, sondern es sich durch eigenmächtigen Eingriff in fremdes Eigentum verschafft hat. Das Landgericht hat vorsätzliches Handeln des Angeklagten nicht ausdrücklich festgestellt. Nach dem Urteilszusammenhang war es aber ersichtlich von dessen Vorliegen überzeugt, zumal die Rezeptpflichtig-

keit von Morphium in allen Bevölkerungsschichten bekannt ist.

Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem (fortgesetzten) Vergehen der Unterschlagung und dem Vergehen gegen das Opiumgesetz ist nicht zu ‚beanstanden (RGSt 68, 284, OGHSt 3, 109; vgl auch Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze, 1. Bd 1928 S 927 - Anm 1 zu§ 8 - und Ergänzungspä 1933 S 71 - Anm 1 und 14 zu § 10 -).

Auch der Strafausspruch und die Einziehung lassen an sich keinen Rechtsfehler erkennen. Nach § 2 Abs 2 StGB i.Verb. m. § 354 a StPO wird die Sache jedoch zur

Nachholung der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.) an das Landgericht zurückverwiesen.

Rotberg- Busch Martin Menges Maass

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