Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.11.1953 – 2 StR 467/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1. Ist ein Heranrachsender iS des § 1 Abs 2 des JGG vor dem 1. Oktober 1953 verurteilt worden, zo ist dieses Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache, zur Prüfung : $ der Frage, ob die Vorschriften des JGG insoweit auf den Angeklagten zutreffen, an das nunmehr nach den §§ 108, 39 bis 42 JG u- :# ständige Jugendgericht zurückzuverweisen. '.3 2. Über die fuslegung des 8 81c Abs 1 StPO (Belehrungspflicht).
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Für die Amtliche Sammlungt 97 Gesetz; JGG x 1 Abs 2, 39 ff, 105, 107, 116, 1183 stpo §§ 52, 55, 8l cc
Rechtssatz: 1. Ist ein Heranrachsender iS des § 1 Abs 2 des JGG vor dem 1. Oktober 1953 verurteilt worden, zo ist dieses Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache, zur Prüfung : $ der Frage, ob die Vorschriften des JGG insoweit auf den Angeklagten zutreffen, an das nunmehr nach den §§ 108, 39 bis 42 JG u- :# ständige Jugendgericht zurückzuverweisen. '.3
2. Über die fuslegung des 8 81c Abs 1 StPO (Belehrungspflicht).
Aktenzeichen: 2 StR 467/53 - Urt.des BGH v. 20, November 1953 Schw Hamburg
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Im Namen des Volkes
In der Straisache gegen
den Netzmacher Heinz BED zu: -HEEEENEEEEEEEEEEEET. geboren am EEE 1935 ir EEE zur Zeit
in Untersuchungeshaft,
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wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. ioericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichte: Dr, Arndt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. et als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 19. Juni 1953
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Hamburg zurückvervwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht har den Angelilagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und drei lionaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist zum Strefausspruch begründet.
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I. Verfahrensrügen,, x 1.) Die Revision behauptet eine Verletzung der §§ 81 c z
Abs 1, 52 Abs 2 StPO, weil Jürgen BBnicht darüber be- x lehrt worden sei, dass er als Bruder des Angeklagten das u Recht habe, die Vornahme einer Untersuchung an seinem Körper zu verweigern. Der Angriff geht fehl, "% |
Jürgen BEEEDYerweigerte in der Voruntersuchung gegen x
den Angeklagten zunächsi\ seine Aussage und lehnte es ab, a sich von einem Sachverständigen über die ihm von dem Angeklagten zugefügten Stichverletzungen untersuchen zu las- ‘2 sen, Später fand er sich jedoch gegenüber dem Untersuchungs- as richter - nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungs- ar recht - zur Aussage bereit und erklärte im Anschluss darans >
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"tch habe mich zur heutigen Aussage im Interesse meines Bruders bereit erklärt. In seinem Interesse erkläre ich mich nunmehr auch bereit, mich im Institut für gerichtliche Medizin und kriminalistik untersuchen zu lassen!,
Dies geschah. Professor Dr. Peters ist über den Untersuchungs- X befund in der Hauptverhandlung als Sachverständiger vernon-
men worden, '
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‚die in Abs 1 bezeichneten Personen, zu denen Jürgen De
Nach § 81 ce Abs 1 StPO dürfen Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, die Untersuchung darüber, ob sich an ihren Körper cine bestimnte Spur oder Folge einer strafbaren Iandlung befindet, aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigern. Nach § 52 Abs 2 StPO sind
ais Bruder des Angeklagten gehört,vor jeder Vernehmung über ihr kecht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. Die Pflicht, eine Untersuchung im Sinne des § 81 c Abs 1 5 1 StPO zu dulden, ist der Zeugenpflicht nahe veıwandt. Dies spricht dafür, dass die Angehörigen auch auf das Recht, die Untersuchung zu verweigern, hinzuweisen sind. Jürgen Bist aber nur über sein Recht, die Aussage zu verreigern;belehrt worden, nicht über das Recht. die Untersuchung abzulehnen. Sofern man hierin einen Verfahrensmangel sähe, auf den der Angeklagte sich berufen könnte, beruht das Urteil jedoch nicht auf ihm; Jürgen BB: oilte nach seiner Erklärung vor dem Untersuchungsrichwer im Interesse seines Bruders so.ohl aussagen, als sich untersuchen lassen. Tie Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht hielt ihn nicht davon ab, seine Aussage zu machen. Da sein Wunsch, dem Angeklagten zu nützen, sowohl für die Aussage ais auch für die Duldung der Untersuchung bestimrmend war, ist es ausgeschlossen, dass er cinen Hinweis auf das Recht, die Untersuchung abzulehnen, anders Seantwortet hätte, als die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht. Das Unterlassen eines Kinweises nach den 88 52, 81 c Abs 1 StPO war also für die Vornahme der Untersuchung nicht ursächlich und stand deshalb der Verwertung des Untersuchungsergebnisses durch Vernehmung des Sachverständigen nicht
entgegen.
2.) Die Revision beanstandet es sodann, dass "der festgestellte Sachverhalt u.a auf der Aussage des Sach-
verständigen Prof.Dr. Fritz beruhe", obwohl Jürgen Bohn seine Aussage in der Hauptverhandlung verweigert habe, Auch diese Rüge greift nicht durch,
Nach der Sitzungsniederschrift hat Jürzen Bohn zunächst, nach § 52 StPO belehrt, ausgesagt, jedock bei Gegenüberstellung mit einem anderen Zeugen erneut zur Sache vernommen, die Aussage verweigert. Später hat Prof.Dr,- Fritz als Sachverständiger ein Gutachten über
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die Stichverletzungen des Jürgen Bohn erstattet. Das ‘ var zulässig. $
Nach der Ansicht des 5. Strafsenats (Urt.v. 13. u Novendter 1952 - 5 StR 418/52) schützt $ § 1 c StPO 3 zwar nicht den Angeklagten, sondern die körperliche Y Unversehrtheit anderer in das Verfahren hineingezoge- ®
ner Personen. Tie Verwendung eines Gutachtens soll deshalb auch dann zulässig sein, wenn es unter Verstoss gegen § 81 c StPO zustandegekommen ist. Der 5. Senat verkennt nicht, dass der Angeklagte sich unter Unständen darauf berufen kann, dass die Aussage eines Familienangehörigen unter Verstoss gegen die Belehrungspflicht des § 52 StPO erlangt und dennoch verwertet worden ist. Er meint aber, diese Grundsätze fänden auf
8§ 81 c StPO keine Anwendung, weil diese Bestimmung keine Belehrung vorsehe. Diese Begründung überzeugt nicht. Der enge sachliche Zusammenhang zwischen der Zeugnispflicht und der Duldungspflicht, die § 81 c SiPO begründet, legt eine gleiche Behanälung des Weigerungsrechtes für beide Fälle nahe. Wenn dann § 81 c StPO bestimmt, dass die Untersuchung aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden könne, so deutet dies darauf hin, dass alle Vorschriften, die mit dem Weigerungsrechti des Zeugen zusammenhängen, also auch die Belehrungspflicht
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der 8% 52 Abs 2 S 1, 55 Abs 2 StPO und das Recht, den Verzicht auf das Weigerungsrecht zu widerrufen (§ 52 Abs 2 S 2 StPO), für den § 81 © StPO entsprechend geiten sollen, eine Verletzung dieser Bestimmungen also die Revision begründen kann. Indessen bedarf diese Frage aus folgendem Grunde keiner endgültigen Entschei-
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Wenn ein Angehöriger sein Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigert oder während seiner Vernelmung Gen Verzicht auf dieses Recht widerruft, so darf seine frühere Aussage nach § 252 StPO grundsätzlich nicht verwerter werden, BGHSt 2, 99 ff, Dem entsprechend könnte ein Verbot, den Untersuchungsbefund als Beveismittel zu benutzen, allenfalls dann gelten, wenn der Angehörige den Verzicht auf das Recht, die Untersuchung zu verweigern, während der Untersuchung widerruft. Einen solchen Widerruf hat Jürgen Bohn nicht ausgesprochen,
3.) Ferner bemängelt die Revision, dass der Vorderrichter, nachdem Jürgen DE die Aussage verweigert hatte, die Verhörsperson, den ?olizeibeanten KW, vernonmen und die Niederschrift über die Aussage des Jürgen DEE vor dem Untersuchungsrichter verlesen hat. Auf diesen Verfahrensfehlern beruht das Urteil jedoch nicht. Denn das Schwurgericht hat die Aussagen des Jürgen BE vor dem Polizeibeamten und dem Untersuchungsrichter, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, nicht verwertet.
4 ) Schliesslich rügt die Revision als Verletzung des § 267 Abs 1 StPO, dass das Urteil den Verletzungsvorsatz nicht ausreichend feststelle. “uch dies trifft nicht zu; denn es heisst im Urteil: "Er hat bewusst und gewollt mit dem 8 cm langen Nesser auf Jürgen eingesto-
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chen und dabei ebenfalls gerusst und auch gewollt, dass er diesen hierdurch schwer verletzen würde,"
II Sachbeschwerde > m |
1.) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten nur drei j Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet Die ®
Revision behaupret, "das Leugnen des Angeklagten und x sein Bemühen, vor der Verhaftung sich der ärztlichen Untersuchung in der Heilanstalt Langenhorn zu entziehen", N seien "dem Angeklagten schematisch als Grund für die Ver- RN
sagung einer vollen Anrechnung der Untersuchungshaft angerechnet"! worden, Dies ist jedech nicht der Fall. Das Urteil legt im einzelnen dar, wie der Angeklagte sich
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2 ) Schliesslich beanstandet die Revision die Stralzumessung. Das Schnurgericht berücksichtigt strafschär- a fend, dass der Angeklagte "ohne ‚jeden adäquaten Anlass "2 das Messer gegen seinen Bruder erhob". Die Revision meint, dieser Umstend gehöre zum Tatbestande der gefährlichen Körper: 'erletzung. Das wäre aber nur der Fall, wenn des Schwurgericht unter den "adäquaten Anlass" einen Umstand verstünde, der die Tat des Angeklagten rechtfertigen oder entschuldigen könnte. Es will jedoch ersichtlich nur sagen, der Angelilagte habe ohne menschlich Terständlichen Anlass auf seinen Bruder eingestochen. Das trifft nach dem Sachverhalt auch durchaus zu. Das Schwurgericht durfte es deshalb als Strafschärfungsgrund verwerten.
fortgesetzt einer Vernehmung und Untersuchung entzogen j ;
hat. Nur durch seine Verhaftung ist die Durchführung des &
Verfahrens überhaupt möglich gewiesen. Das Schwurgericht Ki
rechnet deshalb nicht mehr als drei Honate an, "weil der n1,
Angeklagte seine Untersuchungshaft ausschliesslich sei- \
ber verschuldet hat". Das ist rechtlich unbedenklich, % x
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3,) Die auf die Sachbeschr.erde hin gebotene allseitige Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Hingegen kann der Strafausspruch aus folgendem Grunde nicht bestehen bleiben:
:m 1. Oktober 1953 ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4 August 1953 (BGBl I 751) in Kraft getreten. Die Vorschriften der §§ 4 bis 32 dieses Gesetzes finden nach § 105 unter den dort angegebenen Voraussetzungen auch auf Heranwachsende Anwendung. Zu ihnen gehört nach § 1 Abs 2 JGG der Angeklagte, Da das Jugendgerichtsgesetz nach seinem § 116 Abs 1 auch auf Verfehlungen anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, muss der Senat den Strafausspruch aufheben, damit das nunmehr zuständige Jugendschöffengericht (§§ 40, 108 Abs 1 JGG, 354 a StrO) prüfen kann, ob die Bestimmungen des lugendgeri:htsgesetzes auf den Angeklasten zutreffen.
.Den Schuldspruch berührt die Gesetzesänderung nicht. Das Verfahren vor dem Schwurgericht als solches bleibt trotz der Änderung der Zuständigkeitsbestimmungen gültig. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Änderung des Verfahrensrechts mangeis besonderer Vorschriften nicht zurückwirkt. Ausserdem schreibt § 118 Abs 3 S 1 JGE vor, dass eine begonnene Hauptverhandlung nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen ist. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass für Heuptverhanälungen, die durch Ur-
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teilsspruch abZeschlossen wcrden sind, erst recht das alte Verfahrensrerht massgebend bleibt,
Dr, Moericke Werner Dr. Sauer Dr. Arndt Menges
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