Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.06.1954 – 3 StR 885/53
3. Strafsenat
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Stukkateur wolfgang N ED aus DD, dort
geboren am 8: m '
2. den Arbeiter Hans K aus DB, dort geroren am BB. EEE ’ j
3. den Stukkateur Heinz k ED aus DB, dort ge- _ aEEEEn GEB,
boren am &. wegen schweren Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten NW wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. März 1955, soweit es diesen Angeklagten und den Mitverurteilten Hans n@@® tetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, hinsichtlich des Hitverurteilten Heinz K@8 insoweit, als das Urteil keine Entscheidung üter die Strafaussetzung zur Be-
währung enthält.
Die weitergehende nevision des Angeklagten Ve wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen | Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |
Von Rechts wegen °
Der Angeklagte IB wendet sich mit dem Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des Landgerichts, durch das er wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Wlonaten verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel erzielt einen Teilerfolg
Mit der Verfahrensbeschwerde behauptet er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), weil das Landgericht es unterlassen habe, näher zu prüfen, ob der Angeklagte sich an dem Einbruchdiebstahl als Mittäter oder Gehilfe beteiligt habe. Diese Rüge ist nicht ordnungsmässig begründet, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche Beweismittel das Gericht hätte benutzen sollen, um die von ihm vermißten Yeststellungen zu treffen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Die Sachbeschwerde zielt in die gleiche Richtung. Miv "ihr will der Beschwerdeführer vor allem geltend machen, dass das Landgericht ihn zu Unrecht als Mittäter des schweren Dietstahls verurteilt habe. Er sei, so führt er aus, nur in gerin- . gerem Umfang an der Beute beteiligt worden und sein Interesse em ‚Erfolg des Diebstahlsunternehmens sei von vornherein geringer als bei den übrigen Mitbeteiligten gewesen.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils rechtfertigen indessen die Verurteilung als Mittäter. Nach den Feststellungen des Tatrichters erörterten und verabredeten die bereits rechtskräftig verurteilten Gebrüder P@P, Heinz und Hans Ze sowie Werner NED mit dem Beschwerdeführer einen Einbruchdiebstahl in eine Trinkhalle am Freiligrath-Platz in Düsseldorf:
Am 18. Mai 1952 trafen sich die fünf Genannten am Tatcrt. Peter iM und ierner ME brachen die Fensterläden auf
und zerstörten die Scheiben der Trinkhalle, so dass sie in ihren Raum einsteigen und die darin aufbewahrten Tabakwaren an sich nehmen konnten. Diese reichten sie den drei Übrigen Beteiligten, darunter also dem Beschwerdeführer, heraus, nachdem diese bis dahin "aufgepaßt" hatten, Alle Fünf trugen dann gemeinschaftlich ihre Beute in die Wohnung der Gehrüder x: Dort teilten sie sie unter sich. Soweit sie die entwendeten Zigaretten für 120 DM an einen Hehler absetzten, erhielt jeder der Tatgenossen auch einen Anteil am Geldbetrag. Wenn auch der Tatrichter nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass der zseschwerdeführer von der Beute genau den gleichen Anteil erhalten sollte, den seine Tatgenossen für sich in Anspruch nahmen, so ergibt sich doch aus den vom Landgericht erwähnten kennzeichnenden Einzelheiten, dass der Angeklagte die Tat der übrigen „itwirkenden nicht nur als Gehilfe unterstützen, sondern als Wittäter fördern wollte. Das ist vor allem auf Grund der witwirkung des Beschwerdeführers bei der Planung der Tat und dem Wegschaffen der Beute anzunehmen. Selbst wenn sein Anteil daran nicht den Anteilen seiner Tatgenossen entsprochen haben sollte, was nach den Ausführungen des Landgerichts nicht einmal ohne weiteres anzunehmen ist, ist der Schluß gerechtfertigt, dass er mit dem Willen gehandelt hatte, als ein für den ganzen Erfolg mitverantwortlicher Beteiligter mitzuwirken.
Auch die Angriffe gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Bemessung der Strafe gehen fehl. Die Erwägungen des Tatrichters lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Richter nach der Vorschrift des § 267 Abs 3 Satz 1 StPO nur gehalten ist, die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Gründe anzugeben. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wein diese Ausführungen nicht alle Gesichtu-
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punkte aufführen, die möglicherweise in Betracht zu ziehen waren.
Der Strafausspruch des ürteils kann indessen aus einem ennderen Grunde nicht beutehen bleiben. Lach der Verkündung des Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1955 in Kraft getreten, das in § 105 JGG unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der für die jugendlichen Täter geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG auf Heranwachsende vorsieht, die zur Zeit der at noch’ nicht 21 Jahre alt waren. Diese Anwendung der erwähnten jugendstrafrechtlichen Vorschriften ist davon abhängig, dass der Heranwachsende nach seiner Persönlichkeit und seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nur die Reife eines jugendlichen Täters erreicht hat oder dass es sich nach der Art, den Umständen und Beweggründen seines Vergehens um eine Jugendverfehlung handelt. Nach § 116 Abs 1 JGG ist diese Vorschrift auch auf Verfehlungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind (vgl die Entscheidung des Senats 3 StR 745/53 vom 18. März 1954). Der Beschwerdeführer war zur « Zeit der Tat Heranwachsender im Sinne des § 105 JG6.
Um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Anwendung des Jugendstrafrechts zu prüfen, muß das Urteil, soweit es den Angeklagten N betrifft, im Strafausspruch mit den ihm zu- ‚grunde liegenden Feststeilungen aufgehoben werden. Die Aufhebung hat sich nach § 357 StPO auf den am 10: September 1933 gekorenen Hans KB zu erstrecken. kr war an dem Trinkhalleneinbruch als üittäter beteiligt und gleichfalls Heranwachsender im Sinne des Jugendstrafrechts.
Auch dann, wenn der Tatrichter die Anwendung des Jugenstrafrechts auf den Beschwerdeführer und Hans KM nicht für gerechtfertigt hält, bleibt noch zu prüfen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 25 StGB in Betracht kommt.
Eine Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung ist auch hinsichtlich des am gleichen Diebstahl beteiligten, am 19. Januar 1930 geborenen Heinz KB nachzuholen. Er ist wegen des erwähnten Einbruchdiebstahls und wegen seiner Beteiligung an einem weiteren schweren LDiekstahl zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. worden. In diesem Umfange musste deshalb die Sache auch hinsichtlich des Mitverurteilten Heinz KW an das Lardgericht zurückverwiesen werden (§ 357 StPO).
Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß