Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.03.1954 – 3 StR 776/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes Be Bir
In der Strafsache B gegen x
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1. den Arbeiter Karl-Heinz ve D Ep aus Di. dort geboren am ED. END EB. 2.21. in Untersuchungshaft,
2. den Hilfsarbeiter ?aul_M aus Di DB geboren an. NED ED in Sc RB), 2.21. in ’ dieser.>ache in Strafhaft,
wegen schweren Raubes u.a. KR
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt; | u
Auf die Revision des Angeklagten ve® DEE wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Juni 1953 bezüglich beider Angeklagter im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,
Die weitergehende Revision des Angeklagten va DEEMED wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an die Jugendkemmer des bandgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Durch das angefochtene Urteil sind die beiden Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Zucht-
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hausstrafe verurteilt worden, Der Verurteilung liegen folgende
Feststellungen zugrunde:
Nach gemeinschaftlichem Plane beider Angeklagter überfiel MOD an 11. Februar 1953 in Düsseldorf einen Möbelhändler, um ihm Geld wegzunehmen. Er schlug den Händler nieder und benutzte dabei auch einen als Schusswaffe nicht mehr verwendbaren Trommelrevolver, Auf die Hilferufe .des Händlers kamen Nachbarn herbei, so dass Mille ohne Beute flüchten musste. VE DEE stand während der Tat auf der Strasse Wache und hat auch sonst an der Tat mitgewirkt. Beide Angeklagte waren zur Tatzeit 18 bezw, 19 Jahre alt,
Die Revision des Angeklagten Mb ist als unzulässig verworfen. Die Rerision des Angeklagten ve® DEEEMD rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich,
da dafür keine Tatsachen vorgetragen sind (§ 344 Abs 2 StPO).
Die von der Revision sonst vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Doch muss das Urteil aus anderen Gründen im Strafausspruch aufgehoben werden,
Die Bewertung der Tat als versuchter schwerer Raub nach § 250 Abs 1 Nr 1 StGB und als gefährliche Körperverletzung nach § 223 a StGB enthält keine Rechtsfehler,
Der Trommelrevolver war als Schusswaffe nicht mehr verwendbar Doch stellt die Strafkammer fest, dass er als Schlagwerkzeug
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geeignet war und als solchesnach dem gemeinsamen Plane zum Niederschlagen des Händlers auch benutzt worden ist. Der Tronmelrevolver ist deshalb fehlerfrei als Waffe im Sinne des
§ 250 Abs 1 Nr 1 StGB und als gefährliches Werkzeug in Sinne des § 223 a StGB gewertet worden (BGHSt 3, 229 /2337).
Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind nrinwandfrei festgestellt.
Die Verurteilung des Angeklagten ve DEE als Nittäter unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Vortrag der Revision geht insoweit-dürchweg von einem Sachverhalt aus, wie ihn die Strafkammer n i c’h t festgestellt hat. Für das Revisionsgericht sind nur die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters massgebend. Die Strafkammer hat trotz der gegenteiligen Darstellung des Angeklagten ven DEM £o1- gendes als erwiesen angenommen: Dieser Angeklagte habe genau ge-f wusst,dass der Händler notfalls mit dem Trommelrevolver niedergeschlagen und verletzt werden sollte; er habe diesen Erfolg gebilligt, indem er trotz Kenntnis der so geplanten Tatausführung die verabredete Unterstützung leistete, Diese Feststel- f: lung widerspricht in keiner Weise der Lebenserfahrung. Der Angeklagte vom DEE hat die Tat in erheblicher Weise gefördert, indem er die Anregung zum Überfall gerade auf dieses Geschäft gab, die Einzelheiten der Tatausführung mit Mengelkoch besprach, ihm die örtlichen Verhältnisse schilderte, ihm den Trommelrevolver gab, ihm einen Nantel zur Tarnung überliess und während der Tatausführung Wache stand. Die Strafkammer hat daraus und aus der verabredeten Teilung der Beute den Schluss gezogen, dass die Tat in bewusstem und gewolltel Zusammenwirken von beiden Angeklagten ausgeführt worden ist, wobei jedem eine bestimmte Mitwirkung nach Art einer Arbeitsteilung gemäss seinen Fähigkeiten zugewiesen war. Die Strafkammer hat weiter gefolgert, dass dabei der Angeklagte von
Dahlen Tätervorsatz hatte und die Tat so als eigene wollte. wie sie nachher auch ausgeführt worden ist, Diese Würdigung lässt keine Verkennung des Begriffes der Mittäterschaft Mi nach § 47 StGB erkennen. u
Die Strafzumessung enthält an sich ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die von Mengelkoch verwirklichten erschwerenden Tatumstände mussten dem Angeklagten veB DEE als Mittäter zugerechnet werden, durften also auch strafschärfend bei ihm verwertet werden. Seine Jugend, seine Straflosigkeit und seine spätere Bestürzung sind vom Landgericht aus- \ drücklich erwogen. Es unterlag allein dem pflichtmässigen “ Ermessen des Tatrichters, ob er trotzäem mildernde Umstände zubillizen wollte. Rechtsfehler bei Ausübung dieses Ermessens liegen nicht vor.
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Das Urteil muss aber im Strafausspruch aufgehoben werden, weil der Angeklagte zur Zeit der Tat erst 18 Jahre alt und damit ein "Heranwachsender" im Sinne des Jugenästraf- Br rechts var (§ 1 Abs 2 JGG n.F.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Jugendstrafrecht auf ihn anzuwenden ist (§ 105 JGG) oder eine Strafmilderung vorgenommen wird (§ 106 JGG). Diese 4 Vorschriften sind auch bei Verfehlungen anwenäbar, die vor u Inkrafttreten des neuen Jugendgerichtsgesetzes (1. Oktober 1953) begangen worden sind (§ 116 JGG). Das kann auch vom Revisionsgericht berücksichtigt werden (§§ 354 a StPO, 2 StGB). Das alles betrifft aber nur das Strafmass (BGH NJW 1954 S 323), so dass das Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben ist.
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Gemäss § 357 StPO ist die Aufhebung auf den Mitangeklagten MOB zu erstrecken, da auch dieser noch "Heranwachsender" war. Die das sachliche Strafrecht betreffende Gesetzesänderung (§ 354 a StPO) muss im Sinne des § 357 Stpof. einer "Gesetzesverletzung" gleichstehen. Bei Einfügung des F § 354 a StPO ist der Wortlaut des § 357 StPO nicht mitgeändert worden; der Grundgedanke dieser Vorschrift erfor-
dert die Ausdehnung auch auf den Fall einer Gesetzesän-
derung. Der Angeklagte MED hatte zwar Revision eingelegt, doch ist seine Revision wegen verspäteter Be-
gründung als unzulässig verworfen worden, Ein solcher Angekl j. ter muss hinsichtlich der Erstreckung der Aufhebung wie ein Angeklagter behandelt werden. der überhaupt keine Revision eingelegt hat, weil § 357 StPO die sachlichrechtliche Gleich behandlung der an derselben Tat beteiligten Angeklagten trotz Rechtskraft im Interesse der Gerechtigkeit ermöglichen will und dazu auch die Aufhebung eines rechtskräftig gewordenen Urteils vorsieht, Dann muss es gleichgültig sein, aus welchen Gründen das Urteil rechtskräftig geworden ist (RGSt 40, 219; BGH Urt,.v. 8. Januar 1954 - 5 StR
415/53 -).
Die Sache ist wegen des in Frage stehenden Strafmasses
an die Jugendkammer des Landgerichts verwiesen.
Rotberg Bundesrichter Dr. Koeniger . Scharpenseel ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert,
Rotberg
Dr. Arndt j Maaß
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