Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 4 StR 164/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 164/52 2295 0°C FL
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Im Namen des Volkes
gegen
In der Strafsache 1.) den Chemo-Techniker Alfred T
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geburen am 1920 in S 2 ) den Invaliden Alfred 5 aus ip: geboren a
wegen Untreue u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Eh
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten TORE gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 20. Oktober 1951 wird auf seine Koslen mit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte im Falle III (CE) nur wegen Untreuc verurteilt ist.
Auf die Revision des Angeklagten SuuEEB wird das bezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen V und VI wegen Untreue und Unterschlagung verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die erkamnten Geldstrafen werden aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverniesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten SB verworfen:
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte TB war von 1947 bis 1950 Geschäftsführer, der Angeklagte Sg von 1948 bis 1950 Kassierer und Vorstandsmitglied des Kreisverbandes der Kriegs- und Zivilbeschädigten (e,V.) in OB. Beide sind wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, und zwar TE in vier, SEE in drei ?ällen, zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Soweit ihre Revisionen Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen, können sie keinen Erfolg haben, da die Rügen nicht entsprechend der Vorschrift.des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden sind. Ihre Sachbeschwerden hatten das aus dem Urteilssatz ersichtliche Ergebnis.
A. Revision des Anzeklagten Ts
Allgemein ist vorauszuschicken, dass dieser Beschwerdeführer weitgehend die Urteilsfeststellungen als unrichtig bezeichnet und seinen rechtlichen Darlegungen einen anderen Sachverhalt zugrunde legt, als er vom Landgericht festgestellt worden ist. Insoweit sind die Ausführungen der Revision unbeachtlich, weil das Revisionsgericht nur den Sachverhalt einer rechtlichen Nachprüfung unterziehen kann, der vom Tatrichter festgestellt worden ist.
1.) Die Annahme von Untreue und Unterschlagungs (§ 8 266, 246, 73 StGB) im Falle Weihnachtssammlung 1948 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Wenn diese auch ohne Wissen des Vorstandes veranstaltet wurde, so wurden doch die Spenden Eigentum des Verbandes, da die Angeklagten als dessen Vertreter sie für diesen erwerben wollten und erworben haben Dem Angeklagten TB oblag die Erledigung aller anfallenden Geschäfte, auch die Abwicklung
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‚nähere Abgrenzung des Aufgabengebietes des Angeklagten
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geldlicher Angelegenheiten; er war befugt, über das Vermögen des Verbandes zu verfügen, wenn auch in wichtigen Angelegenheiten nur mit Zustimmung des Vorstandes. In Ausübung dieser Vollmacht hat er über die Spenden verfügt und über deren Verwendung im Einzelfall Bestimmung getroffen. Die Entnahme von 180 DM für den eigenen Verbrauch stellt sich sonach als Nissbrauch seiner Stellung dar. Auf die von der Revision vermisste
kommt es nicht an. Das Landgericht hatte auch keinen Anlass, nachzuprüfen, wie die Organe des Verbandes arbeiteten, und ob sie die Geschäftsordnung des Verbandes eingehalten haben. Dass sie die Sntnahme der 180 DM nicht gebilligt haben, stellt das Landgericht fest; die gegenteilige Behauptung der Revision kann mithin nicht durchgreifen. Freilich hätten die Spenden alsbald weitergegeben werden müssen und wären sonach aus dem Vermögen des Verbandes wieder ausgeschieden; dieser wurde aber schon dadurch geschädigt, dass die vom Angeklagten eigenmöchtig für den eigenen Verbrauch entnommenen Beträge nicht für den von den Spendern gewollten Zweck verwendet werden konnten und dass so der Verband seinen Aufgaben nicht gerecht werden konnte. Dessen war sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen auch bewusst; er hatte erkannt, dass er eigenmächtig handelte. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei irrtümlich des Glaubens gewesen, er dürfe sich von den entnommenen
180 DH 80 DM als Weihnachtsgratifikation zuführen, hat schon das Landgericht zurückgewiesen; das Verhalten des Angeklagten, der Anweisung gegeben hatte, dass die gesammelten Beträge und ihre Verwendung nicht in die Bücher eingetragen werden sollten, ergebe nämlich, dass
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er kein gutes Gewissen gehabt, sich also selbst nicht für befugt gehalten habe, Sondervergütungen für sich zu entnehmen Der Verband konnte diese auch nicht tragen, was sich schon daraus ergibt, dass der Angeklagte das Geld von den aus der Sammlung zugeflossenen Mitteln abzweigen musste. Demnach sind die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale der Untreue dargetan; da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen Mitgewahrsam an diesen Geldbeträgen hatte und gemeinsam mit Schmidt, dem anderen Gewahrsamsinhaber, darüber verfügte, hält die Annahme der Unterschlagung ebenfalls der Nachprüfung stand. \
2.) Auch die eigemmächtige Gewährung eines Darlehens
in Höhe von 1300 DM durch Hingabe eines Schecks des Verbandes an CB, einen Bekannten des Angeklagten, ist ohne Rechtsirrtum als Untreue gewürdigt worden, Der Angeklagte hat seine Vertrauensstellung als Geschäftsführer dazu missbraucht, zu Lasten des Verbandes zu verfügen; mag er sich dabei auch nicht an die ihm gegebenen inneren Anweisungen gehalten haben, so musste doch der Verband die Ausstellung des Schecks gegen sich gelten lassen. Dem Verband ist auch ein Schaden erwachsen, er konnte aus dem von Gastreich gleichzeitig gegebenen Scheck mangels Deckung keine Befriedigung für seine Forderung erlangen und sah sich deshalb gezwungen, dessen Kraftwagen um den Preis von 2800 DM und Übernahme der Reparaturkosten von etwa 300 DM zu erwerben, den er kurze Zeit später mit einem Verlust von mehr als 1000 DU wieder abstossen musste. Diese Einbusse ist auf das eigenmächtige Handeln des Angeklagten zurückzuführen. Der Angeklagte hat den Schaden des Verbandes "in Kauf
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genommen"; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht mit dieser Darlegung zum Ausdruck bringen wollen, dass der Angeklagte mit einem Verlust gerechnet, aber auch diese mögliche Tolge in seinen Willen aufgenommen und gebilligt hat. Dass er, wie die Revision behauptet, von seinem Bekannten getäuscht worden ist, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden; der Tatrichter stellt vielmehr fest, dass der Angeklagte Kenntnis von der mangelnden Deckung des ihm von Gastreich ausgestellten Schecks gehabt habe,
Irrig ist dagegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Verhalten gleichzeitig auch den Tatbestand der Unterschlagung verwirklicht, Er hat durch die Ausstellung des Schecks nicht über bewegliche Sachen des Verbandes, die er in Gewahrsam hatte, sondern über Forderungen des Verbandes verfügt. Insoweit ist der Schuldspruch auf die Revision des Angeklagten richtigzustellen; auf den Strafausspruch hat sich dieser Rechtsirrtum, wie sich aus den Strafzumessungserwägungen des landgerichts ergibt, zu Ungunsten des Angeklagten nicht ausgewirkt.,
3.) Die rechtliche Würdigung der beiden letzten dem Angeklagten zur last fallenden Verfehlungen lässt einen Rechtsfehler nicht hervortreten. Danach liess sich der Angeklagte von dem Kitangeklagten Sb aus Sonderkassen des Verbandes zur Bestreitung von Ausgaben für private Fahrten 50 und 25 DM aushändigen, die er dann auch für diese Zwecke verbrauchte, Auf diese Weise erlangte er Alleingewahrsam an den Geldbeträgen und miss-
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eingeräumte Verfügungsmacht. Unterschlagung liegt auch dann vor, wenn ein Täter Gewahrsam in Zueignungsabsicht begründet (BGH vom 29. Mai 1952, 5 StR 441/52) Das Vorbringen der Revision, demzufolge die Benutzung des Kraftwagens für die Fahrt zur Mosel von der Genehmigung eines Vorstandsmitgliedes abhängig gewesen sei, die
nach Rücksprache mit dem Vorstandsmitgliede Sb und durch dessen Teilnahme an der Fahrt als erteilt anzusehen gewesen sei, dass es sich um keine Privatfahrt des Angeklagten, sondern um einen Betriebsausflug gehandelt hat und dass die Entscheidung zur Entnahme der 50 IM
zur Finanzierung der Benzinkosten von ihm auf Grund der Geschäftsordnung habe getroffen werden können, scheitert an den entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen. Nach diesen "kann der Angeklagte auch nicht demit gehört werden, dass es sich um einen Betriebsausflug gehandelt habe. Weder seine Frau noch sein Bruder gehörten zur Kreisgeschäftsstelle. Darüber hinaus konnte Thomas über die Finanzierung eines Betriebsausflugs keine Bestimmng treffen- Dazu musste die Genehmigung des Vorstandes eingeholt werden, der jedoch nicht unterrichtet worden war". Wenn demgegenüber die Revision schliesslich ‘die Entnahme der 50 DM damit rechtfertigen zu können glaubt, die Einberufung einer Vorstandssitzung würde höhere Kosten als 50 DM verursacht haben und sei deshalb nicht zu verantworten gewesen, so übersieht sie, dass zur Einholung der Zustimmung der schriftliche Weg durchaus gangbar und kostenlos gewesen wäre. Gegenüber den tatrichterlichen Feststellungen über Art und Zweck der Entnahme der 25 DM für die Fahrt mit dem Dienstwagen, um die Frau des Angeklagten zur Kur nach Ahrweiler zu bringen, kann sie mit dem neuen Vorbringen, es habe sich in-
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soweit um einen Vorschuss auf sein Lonatsgehalt gehandelt, in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.
4.) Auch die Strafzumessungsgründe geben zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass. Ihnen ist zu entnehmen (was die Pevision übersieht), aus welchen Gründen das Tandgericht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 auf die erste Straftat des Angeklagten TB nicht angewendet und sein strafbares Verhalten schwerer gewertet hat als das des Mitangeklagten Sg. Hinsichtlich der beiden letzten Einzelstrafen von je sechs Wochen Gefängnis musste allerdings geprüft werden, ob
der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden konnte (§ 27 b StGB); wie der Urteilszusammenhang aber ergibt, hat das Landgericht diese Frage verneint.
Die Revision des Angeklagten TB kann daher keinen Erfolg haben.
B. Revision des Angeklagten Se
1.) Die Einstellung des Strafverfahrens im Falle I wird von der Revision nicht angegriffen.
2.) Im Falle II tragen die Urteilsfeststellungen die Annahme von Untreue und Unterschlagung. Der Angeklagte
hat sich aus den gespendeten Beträgen für die Weihnachtssammlung 1949 über 200 DM entnommen und angeeignet; er missbrauchte so seine Stellung als Vereinskassierer.
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass er an den Geldbeträgen dieser Sammlung alleinigen Gewahrsam hatte; er führte die Sammlung durch, verteilte die Spenden und rechnete später mit dem Vorstand ab. TB hat sich an die-
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ser Angelagenheit nicht beteiligt und an dem gesammel-
ten Gelde keinen Mitgewahrsam gehabt. Die Feststel-
lung, dass er Gewahrsam "an den Geldbeträgen" gehabt
habe, bezieht sich, wie der Urteilszusammenhang er-
gibt. nicht auf die Sondereinkünfte der Weihnachts-
sammlung 1949. ‘Zu der von der Revision vermissten Un-
tersuchung, ob TB sich an dieser Straftat beteiligt j
hat, bestand auch deshalb kein Anlass, da gegen TB
insoweit Anklage nicht erhoben war. |
3.) In den Fällen V und VI (Fahrten an die Mosel und nach Ahrweiler) stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte TEEEWW sich jeweils von Sg Beträge hat geben lassen, die Sp aus Sonderkassen des Verbandes in Kenntnis der Verwendung des Geldes entnommen hatte. Das Landgericht hat auch su als Täter angesehen und ausgeführt, er habe "gemeinsam" mit TB gehandelt. Diese Begründung reicht indessen für die Annahme der Täterschaft nicht aus. Auch Täter und Gehilfe können "gemeinsam" handeln. Sie unterscheidet lediglich die innere Beziehung, die jeder von ihnen zur Tat hat. Täter j ist, wer die Tat als eigene will Dafür kann das Interesse an der Tat einen Anhalt geben. Nach den Urteilsfeststellungen hat die letzte Fahrt nur der Angeklagte TB mit seiner Frau gemacht; das Geld wurde nur für ihn verwendet. Inwieweit hier ein eigenes Interesse des Angeklagten 1 an der Unterschlagung des Betrages gegeben war, ist nicht ersichtlich. An der ersten Fahrt hat SED zwar teilgenommen; das Landgericht stellt aber
fest, dass die Fahrt von TB angeoränet worden war; alles das, was er bestimmt hatte, hat auch erledigt wer-
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den müssen, da es niemand gewagt hat, ihm zu widersprechen. Er hat auch die Auszahlung des Geldes an
sich angeordnet. Unter diesen Umständen drängt sich
die Prüfung der Frage auf, ob SGB nicht lediglich als Gehilfe des /ngeklagten TB anzusehen ist. Da die bigherigen Feststellungen des Landgerichts eine abschliessende Beurteilung nicht zulassen, wird das Landgericht in diesem Umfang den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Im übrigen aber erweist sich auch die Revision des
SCEEEB 215 unbegründet.
. Groß Hörchner Engels Hülle Dr. Augustin