Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 18.02.1954 – 3 StR 814/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

. den Bau- und Kunstschlosser Horst Christian Ha u aus DEE VEREEEEED, zeboren am @. EB EB in

den Bäcker- und Konditorgehilfen Lothar Horst Sch - u mn is B-

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. die Küchenhilfe Elfriede Waltraud Fon 8 ohne festen Wohnsitz, geboren an®@. &B> in He -Do@- 7ER ,

EB, Verw.Bez.

‚ die Hausangestellte Renate M er: ci festen Wohnsitz, geboren am W. ED WB in ‚ i.d.8. in

Strafhaft, za 1 - 3 in Untersuchungshaft

wegen schweren Raubes,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krauß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Arnät als beisitzende Richter,

Oberstaatganvelt EEE in der Verhandlung

Oberstaatsanvwalt EWD pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten He wirä das

Urteil. des Landgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 195°

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h — 2 - F. 1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß er wegen

DW "Verabredung zur Begehung eines Bandenraubes!

Be statt wegen "Verabredung zur Begehung eines Ver-Arc brechens" verurteilt ist; Bei 2. im Strafausspruch bezüglich dieses Angeklagten und A" der Mitangeklagten Mg aufgehoben,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Düsseldorf zurückverwiesen,

II. Die Revisionen der Angeklagten Schme und CD werden verworfen, Jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten Sch@WB dahin berichtigt, daß er wegen "Verabredung zur Begehung eines Bandenraubes" sta%" wegen "Verabredung zur Begehung eines Verbrechens" verurteilt ist.

Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagten G wird die seit dem 15. Juli 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 3. -

Gründe§

Die Angeklagten sind verurteilt worden: Halb und Sch@EB wezen eines gemeinschaftlichen Straßenraubes, wegen Verabredung eines Bandenraubes und wegen versuchten Bandenraubes, ferner wegen vollendeten Bandenraubes, und zwar Ha in rei Fällen, Sch in einem Falle,

Gie CUEEEEEED wegen Bandenraubes in zwei Fällen und wegen sines versuchten Bandenraubes. Ihre Revisionen machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

I. Revision_des_Angeklagten Sch@www»-

1. Im Falle des gemeinschaftlichen Straßenraubes wendet sich die Revision dagegen, daß Schiiib als Nittäter verurteilt worden ist, Hierfür hätte es einer eingehenderen Prüfung der Beweggründe dieses Beschwerdeführer bedäurft.

Der Eußtere Hergang lasse ebensogut den Schluß zu, daß Schumacher nur den Gehilfenvorsatz gehabt habe. Diese Ausführungen enthalten nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Feststeliungen des Tatrichters. Nach diesen beschlossen Schumacher und Ha@W,den Schlosser Heimb zu überfallen und seines Geldes zu berauben. In Ausführung dieses Planes folgten sie ihm. He@lb schlug ihn nieder und nahm ihm das

Geld ab, während Schiib zurückgeblieben war, um den Überfall zu sichern. Von dem erbeuteten Geld erhielt Sch sofort 49,- DM. Den Rest - nicht nur, wie die Revision meint, 60,- DM - setzten die beiden Angeklagten in derselben Nacht und an den folgenden Tagen in mehreren Gaststätten DEB-GEB un. Die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte SCh@EB habe den Tatbeitrag des Mitangeklagten Hab als eigenen gewollt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,

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2, Die Revision vertriit ferner die Ansicht. die Feststellungen rechtfertigten die Annahme des Bandenraubes nicht,

Verfahrensrechtiich macht sie zunächst Zeitend, das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die Angeklagten nicht vielmehr beabsichtigt hätten, einen einzigen fortgesetzten Raub zu begehen. Damit kann die Revision indessen keinen Erfoig haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGH 3 StR 971/51 v. 3.11.1951; 3 StR 1166/51 v. 27.11.1951; 3 StR 368/51 v. 26.3.1953). Andere Beweismittel, die das Landgericht hätte henutzen sollen, führt die Revision nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich solche dem erkennenden Gericht hätten aufdrängen sollen.

Sachlich-rechtliche Bedenken sind in allen Fällen gegen die Annahme von Bandenraub nicht zu erheben. Zum Tatbestand dieses Verbrechens gehört es, daß mindestens zwei Personen sich zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Räubereien oder Diebstähle verbunden haben... Daß dies hier geschehen,ist in den Urteilsgründen rechtsirrtumsfrei dargelegt. Nachdem der Raubüberfall auf Heime geglückt war, verabredeten Schumacher und Ha, sich künftig euf ähnliche Art und Weise Geid zu verschaffen. Geeignete Opfer sollten von der Mitangeklagten CB und später von den Mitangeklagten MP und KEEEEB in den Gaststätten Ger DB Altstadt ausfindig gemacht und zu einem verabredeten Tatort im Hofgarten gelockt werden. Die Möglichkeit eines von vornherein auf die sodann begangenen Raubtaten gerichteten Vorsatzes wird zwar im Urteil nicht

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tichen Würdigung der Verabredung des Bandendiebstahls ausge-

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führt wird, die Bandenabrede beziehe sich -— hier im Gegensatz zur Verabredung des § 49 a Abs 2 StGB - auf die Begehung einer Mehrheit von im einZelnen nach Zahl, Art und Ausführungsort noch unbestimmten Räubereien, und daß auf

das Fehlen einer solchen Abrede im Falle EEE hingewiesen wird.

Zum Tatbestand des Bandenraubes gehört weiter,daß mindestens zwei Mitglieder ÄAer Bande bei der Ausführung des Ravbes zeitlich und örtlich zusammenwirken, Ein körperliches Zusammenwirken ist nicht erforderlich, Es genügt jede Art des Zusammenwirkens, auch ein rein psychisches oder geistiges Zusammenwirken (RGSt 66, 236 /240, 2417). Wenn Schi auch die Gewaltanwendung und die Wegnahme des Geldes Hedi überließ, so ergibt der Sachverhalt aoch, daß er durch seine Gegenwart zum Gelingen der jeweils geplanten Tat mithelfen wollte und sollte, indem er He sicherte.

3, Im Falle des holländischen Schiffers (Nr 4 des Urteils) wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Verabredung eines. Bandenraubes. Sie meint, da beim Bandenraub die diesen begründende Verabredung allen auf ihr beruhenden Raubtaten vorangegangen sei, werde für die einzelne Tat keine weitere Verabredung getroffen, Deshalb sei § 49 a Abs 2 StGB nicht anwendbar. Dies ist rechtsirrig: Die Bandenabrede ist allgemeiner Natur und hat noch keine bestimmten einzelnen Taten zum Gegenstand. Damit in Verfolg dieser allgemeinen Abrede ein Raub begangen werden kann, müssen mindestens zwei Mitglieder der Bande übereinkommen, einen nach Ort, Zeit und Opfer bestimmten Raub zu begehen, Kommt es dabei nicht zum Anfang der Ausführung (§ 43 Abs 1 St@B) des geplanten einzelnen Raubes, so ist die auf seine

‚Begehung gerichtete Verabredung als solche und zwar, da die

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. raubes an Stelle des Versuches dieses Verbrechens nicht be-

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Verabredung von Mitgliedern, einer Bande getroffen wird. als Bandenraub nach §§ 250 Abs. 1 Nr 2, 49 a Abs 2, 44, 45 StGB strafbar.

Die tatrichterlichen Feststellungen legen die Annahme nahe, daß in diesem Felle nicht lediglich die Verabredung, sondern bereits der Versuch eines Bandenraubes vorliege. Denn die Mitangeklagte Mei hatte nach vorheriger Verständigung mit Ha und Sch den holländischen Schiffer in den Hofgarten gelockt und war dort bereits in einem Gebüsch verschwunden, demit Hedi und Schiiib das Opfer überfal).en und berauben konnten, als diese beiden Angeklagten von der Durchführung des geplanten Ünerfalles absahen, weil Sie ihn, da sie sich von einem Freund des Holländers verfolgt wähnten, für zu riskant hielten. Die Frage kanr. indessen auf sich beruhen. Denn der Beschwerdeführer ist durch die Annahme der bloßen Verabredung eines Banden-.

sehwert.

Tehlerhaft ist indessen der Urteilsspruch insofern, als er auf Verurteilung wegen "Verabredung zur Begehung eines Verbrechens" iautet. Bei einer Verurteilung wegen einer Verabredung nach § 49 a Abs 2 StGB muß das Verbrechen; das verabredet wurde, in der Urteilsformel angegeben werden. Das ist auch deshalb geboten, weil die Verabredung nach § 49 a.Abs 2 StGB den Kückfall nach §§ 244, 250 Abs 1 Nr 5 StGB begründet (BGHSt 2, 360; BGH 3 StR 78/553 vom 9. Juli 1953). Der Fehler kann von hier aus berichtigt werden.

In der zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Ürteils geltenden Fassung des § 49 a Abs 1 und 2 StGB war Bestrafung "wie ein Anstifter" vorgesehen, jedoch Strafnmilderung nach den Grunäsätzen über die Bestrafung des Versu-

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ches (§§ 44, 45 StGB) nach richterlichem Ermessen zugelassen. Die seit 1. Oktober 1953 geltende Fassung der Vorschrift bestimmt Bestrafung nach den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften. Ob die neue Fassung deshalb als das mildere Gesetz im Siune des § 2 Abs 2 Satz 2 StGB anzusehen ist, weil sie "nur"! Bestrafung nach den Grundsätzen des Versuches vorsieht, braucht nicht entschieden zu werden. Daß das Landgericht, wenn die Gesetzesänderung bereits zur Zeit seiner Entscheidung in Geltung gewiesen wäre, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, kann als ausgeschlossen angesehen werden. Denn es hat

für diese Tat eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren festgesetzt, während die Mindeststrafe für das vollendete Verbrechen nach § 250 Abs ?! StGB fünf Jahre Zuchthaus beträgt; " \

4. Zutreffend hat das Landgericht auch in allen Fällen des Bandenraubes angenommen, daß die Tat auf einem öffentlichen Wege begangen worden sei (§ 250 Abs ! Nr 5 StGB).

5. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend die besondere Rohheit und Hemmungslosigkeit, mit der Halb und Schi die einzelnen Taten ausgeführt hätten, Die Revision meint, dies könne nur für Haile gelten. Sch®- GE habe niemals selbst Hard angelegt, sondern sich auf die Rolle des Sichernden . beschränkt. Der Umstand, daß dem Angeklagten Sch@ie bei der gemeinschaftlichen Ausführung der Raubüberfälle diese weniger aktive Rolle zugefallen war, nimmt seinem Gesamtverhalten jedoch nicht den

Stempel der Kohheit und Hemmungslosigkeit. Er wußte, daß die Opfer brutal niedergeschlagen werden sollten, um ihnen ihr Geld abzunehmen, und er wollte das auch und wollte durch seine sichernde Tätigkeit dazu beitragen. Unter diesen Umständen trifft die Beurteilung des Landgerichts zu. Obwohl nach seiner Ansicht Sch@e nicht mit derselben "Nintensität" an der Ausführung der Raubtaten mitgewirkt hat, hat es ersichtlich in der Erwägung, daß er öfter vorbesiraft ist als Ha una daß er möglichst in demselben Umfange wie Haile an Erfolg der Verbrechen teilnehmen wollte, in den einzelnen Fällen auf gleich hohe Strafen wie gegen Halb erkannt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Was die Revision sonst gegen die Strafzumessung vorbringt, beschränkt sich auf die Geitendmachung neuer Tatsachen. Solche können im Revisionsverfahren nicht mehr beachtet werden:

6. Nach alledem ist die Revision unbegründet und deshalb zu verwerfen.

II. Revisionen_der, Angeklagten, Hedi und. GCEEMED.

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet unä deshalb unzulässig. .

In sachlich-rechtlicher Beziehung wendet sich die Revision des Angeklagten Hab gegen die Verurteilung wegen Verabredung eines Bandendiebstahls im Falle Nr 4, inden sie vorträgt, die Anwendung des § 49 a StGB sei hier begrifflich ausgeschlossen. Daß diese Auffassung irrig ist, ist bereits unter I 3 dargelegt.

Die Revision der Angeklagten G@EEMD meint, der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin an den Taten HolD sei nicht hinreichend erörtert. Das trifft nicht zu. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die CD jeweils auf Grund eines zuvor mit Hop, im Falle Nr 5 auch mit Schw getroffenen Zinverständnisses gehandelt und in den Fällen Nr 3 und 5 das Opfer zum vereinbarten Tatort gelockt, im Falle Nr 6 hat sie für Kaiiilwden Mantel, den dieser vor dem Überfall auszog, um durch ihn nicht behindert zu werden, einstweilen in Verwahrung genommen. Den Feststellungen ist ferner zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin der zwischen Hab und Schiie getroffenen Bandenabrede beigetreten war, nachdem Hoi und Sch den Bandenraub Nr 2 des Urteils ausgeführt hatten. Das ergibt sich schon daraus, daß ihr zugedacht war, Opfer ausfindig zu machen und zum Tatort zu locken, In allen drei Fällen hat sie demnach als Bandenmitglied bei der Begehung des Bandenraubes zeitlich und örtlich mitgewirkt. Aus Art und "mfang ihres Tatbeitrages hat, wie dem Zusammenhang des Ur- ‚teils zu entnehmen ist, das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß sie jeweils die Tat als eigene gewollt hat. Ihre Bestrafung als Mittäterin des Bandenraubes begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.

Auch im übrigen ist gegen die rechtliche Beurteilung, die das Landgericht dem Verhalten dieser beiden Angeklagten in den einzelnen Fällen angedeihen 15ßt, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Besondere Ausführungen darüber, daß die vollendeten Raubtaten sowie der Raubversuch und die Verabredung zum Raub selbständige Straftaten im Sinne von § 74 StGB sind, brauchte das Urteil nicht zu machen. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung von Bandenraubtaten.

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Die Revision der Angeklagten CD ist deshalb in vollem Umfange, die des Angeklagten Ha@llB im Schuldspruch unbegründet.

Der Angeklagte Halb war zur Zeit der Begehung der Tat zwar 18, aber noch nicht 19 Jahre alt, also ein Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs 2 JGG in der Fassung vom 4. August 19553. Auf einen solchen wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG an, wenn die in § 105 Abs 1 JGG bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund der Vorschrift des § 354 a StP6 hat der Senat deshalb das Urteil, soweit es Hab betrifft, im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das nach §§ 108 Abs 1, 40 Abs 1 JGG zuständige Jugendschöffengericht verwiesen.

Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung im Strafausspruch auf die Mitangeklagte ME zu erstrecken, da sie zur Zeit der Taten erst kurz vor Beendigung ihres 20. Lebensjahres

stand.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Dr. Arndt