Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 26.11.1957 – 1 StR 227/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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den Arzt und Loimetscher Dr. Helmut HD :u: uni: geboren or 920 in : SR,

wegen Abtreibung

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen habens

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Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

a Bündesamalt Dr. nt m ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Auntäsgnegssatter Euues als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angel ilagten gegen das Urteil des Landgerichtg Regensburg vom 24. Februar 1956 wird verworfen. är ist jedoch wegen 3 ereiterklärung zu’ einem Verbrechen der | Abtreii bung verurteilt. | Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnmittels zu tragen. | Von Rechts wegen

Die Strafkspmmer hat den Angeklagten "wegen eines Verbrechens der Dereiterklärung zur Begehung eines Verbrechens" zu fünf Konsten Gefängnis verurteilt: Seine Revision ist bis auf die erforderliche Ürgänzung des Ur-

teilstenors offensichtlich unbegründet.

1.) Die Revision behauptet, der Eröffnungsbeschluß sei mangelhaft, Das trifft nicht zu. Die Anklageschrift enthält die kerkmale des § 207 StRO. vollen Umfange Inhalt des Eröffnungsbeschlusses und die-

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e ist in ihren

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ser ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. § 207 StPO ist deshalb nicht verletzt (vgl. BGH 4 StR 394/55 vom 1. Dezember 1955 S, 4 u, 1 StR 446/54 v. 8. Februar 1955),

Bedenken xönnten gegen den üröffnungsbeschluß nur insoweit bestehen, als die Strafkammer das vorläufige ürgebnis der Ermittlungen und die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft mit aufgenommen hat (BCHSt 5, 26i ff): Diesen Mangel rügt die Revision jedoch nicht. |

2,) Die Ansicht der Revision, die Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes in 8-74 Abs. i Satz 2 verstoße gegen Art. 101 GrundG, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGESt 9, 367 ff).

3,) Die Revision bemängelt es, daß das Urteil. den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung Üüberreichten - im übrigen auch verlesenen -— "Schuläschein" nicht berücksichtige. § 26i StPO schreibt jedoch nicht vor, daß es T

säntliche Tatsachen, die in der Hauptverhandlung erörtert

worden sind

die

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deutung haben können.

4.) Die Rüge. Dr. IUEEEEEED sei zu Unrecht nach § 6: ür: 5 StPO unvereidigt geblieben, geht schon deshalb fehl. weil sich Cie Aussage dieses Zeugen nicht auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat bezieht.

II. Sachbeschwerdes Die Revision wendet sich gegen die kutscheidungen Jocı DE:

sho or in BGHSt 1, 249, 251: 3, 228 f, Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Die im Schrift-

des Bundesgeric ch

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tum vereinzelt erhobenen Bedenken sind seit der Heufassung des § 49 a Stüh durch das Dritte Strafrechtsänderungs-

tz vom 4. August 1953 (BGBi I S. 735) gegenstandslos, weil die erfolglose Beihilfe nicht mehr mit ‚Strafe be-

gese

Auch sonst bestehen gegen den Schulä- und Strafausspruch keine sachlichen Bedenken.

Der Schuldspr "uch ist nur insoweit unvollständig, als er das Verbrechen nicht angibt, zu dem sich der Angeklagte bereit erklärt hat. Das ist erforderlich, weil 849 a StGB keine selbständige Strafvorschrift enthält (BGH 3 StR 78/53 vom 9, Juli 1953; 3 StR 814/53 |

GB r j u N b) moQ A ‚En + Ben T an vom 18. Fehruer 19545 5 StR 444/55 von 26. Januar :956)

3 1 ler Senat hat den Urteilstenor deshalb ergänzt Tr. reetz Mantel Werner

WHartin Dr. Hengsberger