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BGH Entscheidung vom 16.02.1954 – 1 StR 624/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SO

1_StR, 624/52

2289 031

in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Fu ternehner Gustav am 1912 in 2. den Ingenieur Christi aus SW, geboren am 1897 in Ni

3. die Hausfrau Maria geb.

GEB, geboren am u 923 in

sien), 4, den Geschäftsführer Karı O0 R aus 2 ‚„ Post geboren am 1910 in

wegen Steuerhinterziehung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat GEREEERED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Iggp unä wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 13. Juli 1952 aufgehoben, soweit es sie betrifft. Die insoweit getroffenen

.e Feststellungen werden gleichfalls aufgehoben, ausgenommen ehti- die Feststellungen zur Urkundenfälschung des Angeklagten 'sbe- L@B; diese bleiben aufrechterhalten.

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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, Von Rechts wegen

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aus gl geboren ‚„2.2t. in Strafhaft i.a-S., %

aus EGEEREEED 5: | (Oberschle- 38°

IT. Die Revisionen der Angeklagten Kt und REED werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die ,

Gründe§

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A. Zur Revision des Angeklagten Tg.

I. Zur Verurteilung wegen, gewerbsmäßiger. Steuer-, und, Zoll_ hinterziehung.

1. Verfahrensvoraussetzungen.

a) Der Hohe Kommissar der französischen Republik in Deutsch-. land hat durch Schreiben vom !1. August 1953 an den Oberbundesan walt die Genehmigung zur Ausüburg der deutschen Gerichtsbarkeit E erteilt. Bedenken, die sich in dieser Richtung aus Art I b III

des AHKGes Nr 13 ergeben konnten, sind dadurch ausgeräumt.

bunal Superieur in Rastatt mit Rücksicht auf das gegenwärtige Verfahren nach dem Grundsatz "non bis in idem" freigesprochen worden (relax& des fins de la poursuite sans peine ni depens; Mitteilung des Commissaire du Gouvernement an den Oberbundesanwalt vom 25. Juni 1953). Der Durchführung dieses Verfahrens steht deshalb weder ein Verbrauch der Strafklage noch anderweitige Rechtskängigkeit entgegen.

2. Verfahrensrügen.

a) Die Feststellung, daß der Angeklagte mindestens 13 700 Flaschen Branntwein an deutsche Händler abgegeben hat, beruht nach dem Urteil auf seinem eigenen Geständnis. Die Bemerkung, 23 diese Zahl ergebe sich aus der Buchführung Igggps, weist demnach, kü nicht auf eine unzulässige Verwertung des Akteninhalts hin, OR sondern allenfalls darauf, daß dieser in zulässiger Weise dem Angeklagten vorgehalten und von ihm eingeräumt wurde. Ein VersLuß gegen § 261 StPO ist daher insoweit nicht ersichtlich.

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von dem sachlichrechtlichen Standpunkt des Landgerichts aus - nicht erforderlich, daß ins einzelne gehende Feststellungen übe die Person der verschiedenen Abnehmer Igps getroffen wurden, Die von der Revision behauptete Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist daher nicht gegeben. Diese Beschwerde kann im übrigen auch nicht damit begründet we den, daß der Angeklagte nicht genügend befragt worden sei; das Revisionsgericht ist außerstande, das zu prüfen (vgl OGHSt 3, 59; BGESt 4, 125).

3. Sachbeschweräd

a) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts für die der französischen Besatzungsmacht angehörige Firma TOD PB iu bois größere Branntweinvorräte in seiner Garage gelagert und davon mindestens 15 700 Flaschen an), ö deutsche Händler abgegeben, die der genannten Firma dafür Ma- E& schinen lieferten. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß Waren, die im Inland den Bereich der Besatzungsmacht verlassen, in diesem Zeitpunkt zollhängig werden; denn sie gehen damit im Sinne des § 6 Abs 2 Zoll€ über die Zollgrenze ins Zoll-fgebiet ein (vgl OFH in 2£Z 1949, 156, 157. 158, 316; BGHSt 5, 53; BGH 3 StR 776/52 vom 30. Oktober 1953). Im vorliegenden Fall ist dies nach der Ansicht des Landgerichts mit der Überführung der Ware in die Garage des Angeklagten geschehen. Dar-. aus folgert der Tatrichter, daß der Angeklagte die Ware hätte gestellen müssen und daß er, indem er sie stattdessen Dritten überließ, über zollbares Zollgut im Sinne des § 45 Abs 1 Nr 2 20116 vorschriftswidrig so verfügt habe, als wäre es im freien FE Verkehr. Hierdurch sei er nach § 47 Abs I Nr 2 Zoll@ persönlich Zollschuldner geworden; er habe diese Zollschuld zu seinem Vorteil vorsätzlich verkürzt (§ 396 Abs 1 RAbgO). Gegen diese Aus-

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führungen bestehen, wie die Revision zutreffend geltend macht, rechtliche Bedenken. Die Ware wurde bei dem Angeklagten erst untergebracht, als der eigene Lagerraum der französischen Pirma nicht mehr ausreichte. Er hat sie an Dritte "auf jeweilige Anweisung" des Direktors der Firma oder seiner Sekretärin ab-

gegeben; es wurden nicht nur deutsche Händler beliefert, sondern auch Angehörige des ED Die Annahme des Landgerichts, F der Angeklagte sei nicht Besitzdiener (% 855 BGB), sondern (unmittelbarer) Besitzer des Branntweinsgewesen, ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden; offenbar handelt es sich aber nicht um Eigenbesitz (§ 872 BGB), sondern um Fremdbesitz (vgl §§ 868, 871 BGB). Freilich kann auch der unmittelbare Fremdbesitz an Ware die zollrechtliche Pflicht begründen, sie zu gestellen; doch gilt das nur dann, wenn sie jberhaupt zollhängig geworden ist (vel §§ 13 Abs 3, 71 Zoll@). Gerade das ist aber für den Zeitraum, während dessen der Angeklagte die Ware für die Besatzungsmacht verwahrte, bis jetzt nicht ersichtlich; seine Gebundenheit an die Weisungen der französischen Firma spricht vielmehr dafür, daß der Branntwein zu dieser Zeit und an diesem Ort ..B noch zum Bereiche der Besatzungsmacht gehörte. Der Fall scheint, "E jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, nicht wesentlich : anders zu iiegen als der in dem Urteil des Bundesfiranzhofs vom € 9, Februar 1953 V z 162/53 U (BStBl 1953 III S 155 = B2B1. 1953 S 486)entschiedene ;dort ging der Gerichtshof davon aus, daß: Wa re, die die Besatzungsmacht bei einer deutschen Firma eingela-. gert hatte, an diesem Ort und zu dieser Zeit (und noch darüber .&

hinaus) "exemptes Besatzungsgut" war. Die Ausführungen des Land-.. gerichts, der Angeklagte habe sich "als Lagerverwalter in einer .% ziemlich selbständigen Stellung" befunden, sind zu unbestimmt, um hier eine entgegengesetzte Annahme zu rechtfertigen. Von j Standpunkt des Landgerichts aus würde sich die Gestellungs-

pflicht des Angeklagten sogar auf den Branntwein bezogen haben,

den er hernach weisungsgemäß an Angehörige des ED herausgab; diese Folgerung hat das Landgericht selbst nicht gezogen, Nach alledem ruht die Annahme des Urteils, die Ware habe in der Garage des Angeklagten nicht mehr zum Bereiche der Besa zungsmacht gehört, nicht auf hinreichender tatsächlicher Grundlage; weitere eindeutige Peststellungen - auch zur inneren Datz

seite — wären hierzu erforderlich gewesen.

Nimmt man aber an, daß der Branntwein. solange der Ange- . klagte ihn für die französische Firma in Verwahrung hatte, noch nicht Zollgut war, so traf ihn keine Gestellungspflicht. Zollhängig wurde Ware dann erst mit ihrer Übergabe an die Händler; : diese hatten ihn zu gestellen. Indem sie dies unterließen, haben sie über zollbares Zollgut erstmals vorschriftswidrig so verfügt, als wäre es im freien Verkehr (vgl § 62 AZO); dadurch sind sie, soweit es sich um die der Verurteilung zugrunde gelegten 13 700 Flaschen handelt, nach den §§ 45 Abs 1 Nr 2, 47 Abs I Nr 2 ZollG@ Schuldner des Einfuhrzolls geworden, Diese Abgabe haben sie zu ihrem Vorteil verkürzt, also hinterzogen (§ 396 Abs 1 RAbgO). Zugleich haben sie auch die Umsatzausgleichsteuer (§ 15 UStG) sowie die mit dem Erwerb der Ware in ihrer Person entstandene Monopolausgleichsteuer (§ 154 des Branntweinmonopolgesetzes) hinterzogen. Für diese strafbaren Handlungen ist auch der Angeklagte mitverantwortlich. Denn er hat durch sein Tun die Abgabenverkürzung mitverursacht, und er hat dies, wie dem Urteil ausreichend zu entnehmen ist, erkannt und gewollt. Daß er seinen Tatbeitrag geleistet hat, bevor die Zollhängigkeit eintrat und die Monopolausgleichsteuerschuld entstand, ist unerheblich (vgl BGHSt 4, 333). Es 1äßt sich jedoch auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht sicher beurteilen, ob die Teilnahme des Angeklagten als Mittäterschaft oder mır als Beihilfe anzuschen ist. Täter einer Steuerhinterziehung kann zwar nach § 396 Abs 1 RAbgO auch sein, wer nicht

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zum eigenen, sondern zum Vorteil eines andern eine Steuerverkürzung bewirkt. Jedoch kommt es darauf an, ob er die

Tat als eigene wollte oder nicht. Das muss der Tatrichter noch prüfen, wenn er nicht feststellen kann, dass der An-

-geklagte eine ihn selbst treffende Abgabenschuld vorsätz-

lich verkürzt hat. Eigener Nutzen, den er aus seinem Handeln gezogen hat, kenn für Mittäterschsft sprechen, muss es aber nicht; auch Beihilfe kann zum eigenen Vorteil geleistet werden (vgl § 398 RAbg0). Bisher ist übrigens nur festgestellt, dass der Angeklagte von den Abnehmern "gelegentlich" Provisionen oder Schmiergelder erhalten hat,

Das Urteil muss hiernach aufgehoben werden. Durch den gegen Lang ergangenen, anscheinend rechtskräftig gewordenen Zoll- und Steuerbescheid des Hauptzollamts Rottweil vom 4. Kovember 1950 (Akten Band 1 BI 187) ist das Landgericht nicht nach § 468 RAbgO gehindert, ihn als hittäter oder Gehilfen einer von den Abnehmern begangenen Steuerhinterziehung zu bestrafen; denn eine steuerrechtliche Haftung des Angeklagten besteht auch in diesem Falle nach § 112 RAbg0,

b) Es besteht, auch im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Revision, noch Anlass zu folgenden Bemerkungen:

aa) Ein geringer Teil des von Iggpabgegebenen Branntweins kann aus deutschen Beständen stammen, die von der Besatzungsmacht beschlagnahmt und dann neu beschriftet oder umgefüllt worden waren. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die gesamte Ware zollbar war und den Ausgleichsteuern unterläg; übrigens war jene geringe Teilmenge nach den Feststellungen des Landgerichts nicht versteuert worden. Die Voraussetzungen einer Zollbefreiung entsprechend dem § 69 Abs 1 Nr 38 ff ZollG sind offensichtlich nicht gegeben.

bb) Nach dem Urteil war es dem Angeklagten "zweifellos bekannt", dass der Branntwein verzoll; und versteuert werden musste, wenn er an deutsche Erwerber übergeben wurde. llieraus ergibt sich zur Genüge der nach § 396 Abs 1 RAbgO erforderliche Vorsatz des Angeklagten, durch sein Handeln Steuern zu verkürzen, zugleich auch sein Unrechtsbewusstsein. Erörterungen zu § 395 RAbgO erübrigten sich deshalb, Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die - dem Urteilsspruch allerdings nicht zugrunde liegende - Hilfserwägung des Urteils, ein mindestens bedingter Vorsatz des Angeklagten sei schon daraus zu entnehmen, dass er nach der Überzeugung des Gerichts die "Cognacgeschäfte" auch dann getätigt haben würde, wenn ihm die Steuervflicht bekannt gewesen wäre, Tatumstände, die sich der Täter nicht wenigstens als möglich vorstellt, sind nicht von seinem Vorsatz umfasst.

cc) Gewerbsmässigkeit im Sinne des § 401 b Abs 1 RAbgO besteht, wie das Landgericht zutreffend darlegt, in der Absickt des Täters, sich durch wiederholte Begehung gleichartiger Straftaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu beschaffen (BGHSt 1, 383), Damit ist die Feststellung, der Angeklagte habe nur gelegentlich Provisionen oder Schmiergelder erhalten, an sich nicht unvereinbar; doch sind nähere Ausführungen hierzu zweckmässig.

Mehrere Handlungen, die gewerbsmässig begangen worden sind, werden nicht schon hierdurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst (BGHSt 1, 41; BGH 1 StR 115/53 vom 10.4.1953 = HJW 1953, 955). Sie können jedoch im Fortsetzungszusammenhang stehen; das ist gegebenenfalls zu prüfen.

§ 401 b Abs 1 RAbgO betrifft nur die Hinterziehung von Zöllen. Er gilt ferner nach § 15 Abs 2 UStG für die Hinterziehung von Umsatzausgleichsteuer. Auf die kEinterziehung von Honopolausgleichsteuer ist § 401 b Abs 1 RAbgO jedoch nicht anwendbar,

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Gewerbsmässigkeit ist eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB. § 401 b Abs 1 RAbgO ist daher aul den Angeklagten -— auch im Falle der Beihilfe - nur anwendbar, wenn er selbst gewerbsmässig gehandelt hat (Bel 4 StR 524/51 vom 12.9.1951; 1 StR 799,552 vom 30.6.1955),

dd) Bei Bemessung einer auf Grund des § 396 RAbgO festzusetzenden Geldstrafe sind nach § 27 c Abs 1 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, d.h. die Umstände, die für seine Fähigkeit, die Strafe aufzubringen, von Bedeutung sind. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BGH 1 StR 112/52 vom 23.9.1952).

ee) Die Wertersatzstrafe ist, auch ihrer Höhe nach, durch § 401 Abs 2 RAbgO zwingend vorgeschrieben; § 27 c StGB gilt entgegen der kieinung der Revision nicht für sie. Die bisherige Entscheidung zum Wertersatz gibt nur insoweit zu Bedenken Anlass, als der Beschwerdeführer in der Urteilsformel für die ganze \iertersatzstrafe des NMitangeklagten OST nithaftvar erklärt worden ist (Abs 2 Hr 8 der Urteilsformel). lit den zutreffenden Ausführungen der Urteilsgründe unter VI C 1 c beta und VI C 3 ist das nicht vereinbar.

In der neuen Entscheidung wird das Landgericht wiederum zu bestimmen haben, inwieweit hinsichtlich der Wertersatzstrefe gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit andern gleichzeitig oder früher abgeurteilten Kitbeteiligten besteht.

II, Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung.

Das Verhalten des Angeklagten ist mit Recht als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gewürdigt worden, Das Urteil 1äßt es als möglich erscheinen, dass der Angeklagte den Namenszug "Dalletier" auf das Papier gesetzt hat, bevor der

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Quittungstext darauf stand. In diesem Falle ist dieser jedoch nachträglich mit willen des Angeklagten hinzugefügt worden. Spätestens damit ist eine unechte Urkunde zustande gekommen; der Angeklagte ist dafür, wenn nicht als Alleintäter, so jedenialls als üittäter verantwortlich; der Unterschied ist bei der gegebenen Sachlage weder für die Schuld- noch für die Straffrage von Bedeutung, Dass der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkelir gehandelt hat, ergibt sich daraus, dass die falsche Quittung für

die Buchführung des Franz HÜMEMP bestirmt war, demnach gegebenenfalls, wie es später auch eintraf, Dritten zur Einsicht vorgelegt werden sollte (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 23.9.1953 1 StR 367/53, ferner das Urteil vom 10.4.1953 1 StR 115/53 =

NJW 1953, 955).

Zu § 27 b StGB hat das Lendgericht nicht Stellung genommen; offensichtlich hat es im Hinblick auf die weitere Freiheitsstrafe den Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht für erreichbar gehalten. Da indes jene weitere Strafe aufgehoben worden ist, kann auch die Strafe wegen Urkundenfälschung nicht von Bestand bleiben. Der Tatrichter muss überdies die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erneut prüfen, der bisher die weitere Strafe entgegenstand, Aus diesem Grunde lässt sich auch der Schuldsaruch nicht aufrecht erhalten; jedoch können die rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben.

III. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist mit den im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Oktober 1951 erkannten Strafen; dieses ist durch Verwerfung der Revision inzwischen rechtskräftig geworden.

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B, Zur Revision des Angeklagten Kin

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I. Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist unzulüssig, . ’% weil sie nicht die Tatsachen angibt, in denen der Ver- Di & fahrensverstoss liegen soll (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die Rüge einer Verletzung des § 395 RAbgO ist sachlichrechtlicher Art.

II. Sachbeschwerde,

1.) Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte KB mindestens 3000 Flaschen Branntwein aus dem Lager erworben, das die Firma Ep PeEEEEEEB du BED in der Garage Igggpe unterhielt. Er hat ferner von einem gewissen MB 60 Flaschen unverzollten und unversteuerten Branntwein erhalten, die Ep seinerseits von Franzosen bezogen hatte, Darin sieht das Landgericht eine - wohl fortgesetzte - gewerbsmässige Steuerhehlerei nach den §§ 403, 401 b Abs 1 RAbgO. Ob Kap sjeden der beiden Posten auf einmal oder in Teillieferungen erhalten hat, geht aus dem Urteil nicht hervor.

Des weiteren hat sich Kg von verschiedenen Franzosen nach und nach insgesaut 250 Flaschen Branniwein lietern lassen, der gleichfalls unverzallt und unversteuert war. Diese Tat stellt nach der Auffassung des Landgerichts eine - wohl fortgesetzte - Hinterziehung von Zoll, Unsatzausgleich- und Monopolausgleichsteuer dar (§ 396 Abs 1 RAbg0).

2.) Dieser rechtlichen Würdigung ist nicht beizutreten, soweit es sich um die von der Firma EEE zume GEEEED 3. DE stammenden 3000 Flaschen handelt. Insoweit ist nicht Steuerhehlerei, sondern Hinterziehung von 2011, Umsatzausgleich- und lionopolausgleichsteuer anzunehmen. Das ergibt sich aus den Ausführungen oben zu

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A 153 a, Steuerhinterziehung, nicht Steuerhehlerei, würde selbst in dem Falle vorliegen, dass der Branntwein schon in der Garage Igge nicht mehr zum Bereiche der Besatzungsmacht gehörte und zollhängig geworden war, Dann könnte I zwar eine vollendete Zoll- und Steuerhinterzichung schon durch die Unterlassung der Gestellung begangen IE: haben; tatsächlich beendet wäre diese Hinterziehung aber 3 erst mit der Übergabe der are an den Angeklagten Fe; denn darin läge, wie auch das Landgericht annimmt, noch ein Teil des vorschriftwidrigen Verfügens im Sinn der b 86 45 Abs 1 Nr 2, 47 Abs 1 Nr 2 ZollG. Steuerhehlerei ist aber nur an solchen Waren möglich, hinsichtlich deren eine völlig beendete Zoll- oder Verbrauchssteuerhinterziehung begangen worden ist.

Dagegen ist im Falle KW zutreffend Steuerhehlerei angenommen worden. Ebenso ist der Erwerb der 250 Tlaschen von versc.iedenen Franzosen mit Recht als Steuerhinterziehung angesehen worden; dass hier die Frage der Gewerbsmässigkeit ungeprüft geblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht. FR

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An einer Änderung des Schuldspruchs ist der Senat schon durch § 265 StPO gehindert, Ausserdem bedarf es tatrichterlicher Prüfung, ob die beiden Fälle von Steuerhinterziehung (Fall Iggp und Erwerb der 250 Flaschen) im Fortsetzungszusarmenhang stehen; die im Falle Mn begangene Steuerhehlerei könnte in diesen Fortsetzungszusammenhang allerdings nicht einbezogen werden. Die ohnehin sehr knapp begründete Gewerbsmässigkeit ist im Hinblick auf die geänderte rechtliche Würdigung ebenfalls erneut zu prüfen, Hat der Angeklagte bei dem Erwerb unverzollten und unversteuerten Branntweins die Absicht verfolgt, sich eine laufende Einnahmequelle von einiger 1 Dauer zu erschliesser, so rechtfertigt dies nur dann den

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Vorwurf der Gewerbsmässigkeit, wenn er jenes Ziel durch M die Wiederholung solchen strafbaren Erwerbs erreichen wollte. Dabei ist es unter den hier vorliegenden Unmstän- “ den allerdings ohne Bedeutung, ob sich der unerlaubte Er- E: \ werb im Einzelfall rechtlich als Steuerbinterziehung oder als Steuerhehlerei darstellt.

Die Verurteilung des Angeklagten KB ist hiernach aufzuheben. Bei der neuen Entscheidung ist das Landgericht nur hinsichtlich der Art und der Höhe ‘der Strafe durch § 358 Abs 2 StPO gebunden. Auf R6GSt 67, 236 ff wird hingewiesen.

Bei der Entscheidung über die Wertersatzstrafe des Angeklagten KB ist dem Landgericht das schon oben (A I 3 b ee) erwähnte Versehen erneut unterlaufen (Absatz 2 Nr 2 der Urteilsformel).

&, Zur Revision der Auseklasten Kup

Dieses Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Feststellungen des Tatrichters, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung ohne Rechtsverstoss getroffen hat und die das Revisionsgericht seiner Prüfung nach dem Gesetz zugrunde legen muss. ‚Aus ihnen ergeben sich bedenkenfrei die Merkmale einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Reinhard H@b nach § 396 Abs 1 RAbg0, § 49 StGB.

D. Zur Revision des Angeklagten Ogp-FinEiip.

Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei des Italieners > -eigt keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten beschweren könnte. § 398 RAbgO ist gegen ihn nicht angewandt worden, Nach

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der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte gewusst, dass der von ihm beförderte Cognac zoll- und steuerrechtlich "nicht einwandfrei" sein konnte; das gegenteilige Vorbringen der Revision ist demgegenüber nach dem Gesetz unbeachtlich. § 395 RAbgO kann bei dieser Sachlage nicht verletzt sein. An der Strafbarkeit des Beschwerdeführers würde sich nichts ändern, wenn ein Teil des Branntweins deutscher üerkunft gewesen sein sollte

(s, oben unter A IT 3 baa):

Die Revision ist hiernach zu verwerfen. Auf'die irrtümliche, den Beschwerdeführer Igipbelastende Entscheidung über seine volle Mithaftung für die Wertersatzstrafe

des Angeklagten D-RÜEEEEED ist schon oben unter

AI3Dbee und B II 2 a.&.hingewiesen worden; sie ist indes schon durch die Aufhebung der Verurteilung des

IBbeseitigt.

Dr .Peetz Glanznann Jagusch

Heimann-Trosien Dr ‚Schalscha