Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

§ 870 § 872