Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 272/13Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten Inhaberaktien durch den Insolvenzverwalter bei Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einen Treuhänder; Wirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers; Treuhandvereinbarung mit schützender DrittwirkungZitiert von 12
- BGH, 03.03.2005 – I ZR 133/02Zitiert von 2
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 46/03
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 45/03Zitiert von 10
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 47/03Zitiert von 1
- BGH, 16.02.1954 – 1 StR 624/52
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 05.01.2023 – 2 O 6786/21Zitiert von 1
- BFH, 02.02.2022 – I R 22/20Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit AktienZitiert von 27
- OLG Frankfurt am Main, 29.04.2016 – 13 U 106/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 871 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.