Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 868 Mittelbarer Besitz

Stand: 10.06.2019

Bund197 Entscheidungen

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

§ 867 § 869