Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 868 Mittelbarer Besitz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 197
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Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 27.10.2005 – 6 K 284/04Zitiert von 1
- BGH, 07.02.2019 – IX ZR 5/18Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei: Übertragung des Eigentums an den Handakten durch den Abwickler auf die Mandanten des früheren RechtsanwaltsZitiert von 6
- BGH, 20.10.1954 – 4 StR 490/54Zitiert von 2
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 272/13Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten Inhaberaktien durch den Insolvenzverwalter bei Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einen Treuhänder; Wirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers; Treuhandvereinbarung mit schützender DrittwirkungZitiert von 12
- BGH, 22.02.2010 – II ZR 286/07Eigentumsübertragung: Voraussetzungen der Übergabe durch Aufgabe des mittelbaren Besitzes des Veräußerers und Begründung des mittelbaren Besitzes des Erwerbers in Fällen mit AuslandsbezugZitiert von 8
- BGH, 22.02.2010 – II ZR 287/07Anwendbares Recht auf sachenrechtliche Tatbestände beim nachträglichen Ortswechsel der im Inland gelagerten Sachen; Eigentumsübertragung im Besitzmittlungsverhältnis und gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts bei Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren BesitzerZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 92/25Herausgabe der Objekte eines Dokumentenarchivs; Sperrwirkung des Abhandenkommens hinsichtlich eines gutgläubigen Erwerbs
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 868 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).