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BGH Entscheidung vom 25.09.1952 – 1 StR 112/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı StR 112/52 im VYanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Ingenieur Konrad %& geboren ın GE 1915 in ü 5

wegen Wirtschaftsvergehens

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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der j Sitzung vom 25. September 1952, ar der teilsenoxmen haben:

3enatspräsident Richter als vorsitzender, Zundesrichter Dr. Psetz Bundesrichter Dr. Geier Rundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jyagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsenwalt DT. an

sls Vertreter der 3undesanwaltschaft,

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als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, hr

für Recht erkannt: H u!

“uf die Revision des ..ngeklagten wird das Urteil des K yendgerichts in Landsimt vom 51. Or5ober 1951 unter i „ufrechterhaltung der ?eststellungen eufgehoben, Die | " Sache wird zu neuer Verhandlung und UIntscheidung, eh auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cas Land- Fi gericht zurückverwiesen. Rx

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Io Jie Verlahrensrüge ist nicht begründef,. Der Sachverstäöndige Dr. Ledermann ist in der lJauptvernanädlung vernoimen worden. wenn er dabei sein schriftljiches Gutechten vorias, so verstösst das nicht gegen § 250 5tP0. Wach dieser Vorschrift Idsri die Yernehaung eicer Person nicht dadurch ersetzt werden, dass das Gericht eine schriitliche rktlärung verliest. Dies ist nicht gescheben. Wirgenäs ist bestimmt, dass der sachverstünäige in freier lReäe sprechen rlssse. Im übrigen hatten der Angeklagte und der Verteidiger auch das Recht, en ihn Nra-

gen zu stellen /§ 240 Abs 2 S%F0;.

II. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils, weil dem Tatrichter bei der Bemessung der „trale möglicherweise ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Sonst aner

hat das Urteil das Verhalten des Angeklagten im wesent-

lichen rechtlich zutreffend gewiurdigt.

1.) Irrig ist die lLeinung der Revision, die Taten des Angeklagten seien zur Zeit ihrer Begehung nicht mit Strafe bedroht gewesen. Die Anordnungen über die Bewirtschaftung der Baustoffe waren rechtsgültig; sie haben ihre Grundlage in der Anordnung äes bayerischen Staatsministeriums für Wirtschalt über die Zinrichtung der Dayerischen „irtschaftskontrollstellen von 7. Tovem-

ber 1945 (GVBl Ir 5).

&) Die gewerbliche äbgabe von Ziegeln ohne Hinkaufsschein verstiess infolgedessen zumindest gegen 9 1

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b) Die unberechtigte Entnahne von Ziegeln aus dem eigenen Betrieb verletzte den § 2 Abs 2 VRStVO. Insoweit war die Tat, üa ein schwerer "all nicht festgestellt ist, eine jboriretung. Sie ist gleichwohl nicht verjänrt. Die Verjährungsfrist betrug nach § 21 VRStVO

1 Jahr. Sie begann, da die Tat tis Juni 1947 andauerte, erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Inzwischen ist die Verjährung durch ricnterliche ilandlungen regen den !ngeiilagıen naca 3 68 StGB immer wieder unterbrochen worden, wa. am 19.5.1948, 12.3. und 17.8.1949, 22.5.1950, 29,5. unü 30.10.1351 (Bi 19, 87, 88, 92, 108, 131).

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c) Die Tauschgeschäfte des AÄngeklarten waren nach $ la KuVO strafbar, einer 3esiinmung, die später durch das Gesetz über Kompensationen von 3. Iicevember 1948

(WiCB1 116) ersetzt wurde,

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4) Die Unterlassung der monatlichen Trzeugungsmeldungen verstiess gegen die Strafvorschrift in § 6 Abs i1Nr1 der Veroränung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGB1 I, 725). Dass die jandesstelle “für Baustoffe auskunftsberechtist im Sinne dieser Verordnung war, ersibt sich aus § 10 der Verordnung Ir 56 des bayerischen Staatsministeriums für sirtscheft über die Befugnisse der Bayerischen Wirtschaftskontrollstellen vom 20, lärz

1946 (GYBi 188).

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/1-str-112-52#rd_8

Die unter &), b) unä c) aufgeführten Stralvorschriften sinä durch I 102 ür 2 und 4 WiStG aufgehaben worden. An ihrer Stelle hat das Landgericht mit Recht (§ 104 Abs 1 I)

aa0) die entsprechenden Bestimmungen des „irtschafts- | J4 und 15 ange-

strafgesetzes, nämlich die 39 8Sür 1. Vorschriflien zu-

wandt, ohne damit das nach Sen [rÜüheren

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lässise Straimass zu überschreiten. Dass die Tewirtscheftunz der Yzustolle inzwischen aufgehoben worden ist, berührt nscn % 2a “bs 3 5tGD nicht die Strafbarkeit des ingeklösteun (Dil vom 2. !Toveriber 1951 - 2 Stn 211/51, SIW 1952, 72).

licht aufgehoben ist § 6 der Verordnuns über die Luskzunftsvflicht. Dass en seiner Stelle der % 17 wiStG angewendet wurde, war deshalb rechtsirrig. Las Landsericht wird das in der kommenden Verhandluns zu beachten haben. Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht, weil sich der Verstoss gegen § 6 Abs 1 Iir 1 der Verordnung Über die „uskunftspflicht schon aus den bisherigen ?eststellungen ergibt, Das Lanägericht hatte den ;ngeklagten in der llauptverhendlung auch schon darauf hingewiesen, dass er nach dieser Vorschrift bestraft werden könne (§ 265 St?0); er hatte also schon Gelegen-

ıeit, sich in dieser Richtung zu verteidigen.

2.) Die Dehauntung der Devision, der \ngeklagte sei .bereit gewesen, die Abnehrer seiner Baustoffhandlung zu nennen, widerspricht den Feststellungen und ist desh£elb nicht beachtlich. Sie ist aber zuch unwesentlich, weil sie die Teststellung des Tatrichters nicht berührt, dess die !bnehmer keine Zinkaufsscheine gegeben haben.

3.) Das Landzericht lest dar, dass die Pflicht des ..nge-Klaeten, die im Detriebe erzeugten Ziegel allmonatlich der Tandesstelle für Zaustofle zu melden, euch während der Zeit fFortbestanden habe, zu der dem .ngeklagten von Staais wegen keine Kohlen mehr zugeteilt vurden. Dem ist aus den Crüinden des Lenägerichts beimutreten, Tass der

Sngeklarte zu den von seinen .bnehmern zur Verrügung Be-

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stellten Kohlen selbst weitere sonstige Detriensstoffe beisteuern musste. um Ziegel herzustellen. konnte die heldenllicht keinesvegs in Trage stellen,

Tass der Angeklaste nicht über seine L’eldepflicht seirrt hat, hat das Landgericht u.a. dareus geschlossen, dass er sie auch nach dem #ulhören der amtlichen Kohlenzuveilung zunächst noch erfüllte. Die gesenteilisze Jehauptung der Rovision vermag das Devisionssericht, da sie den Teststellunsen widerspricht, nicht zu bemicksinshtigen.

Ä 4.) wenn die Tandesstelle für Baustoffe dem Iendrassamt

u in > zu wenig Linkaufsscheine zugeleilt haben sollte, so ist dies £ür die strafrechtliche Yürdizung unerheblich. Dem Landgericht ist auch hierin voll zuzustimmen.

) Lit zutrefiender Degründung hat das Landgericht nach 6 Lbs 2 Sr 1 und 2 WiätG eine Zortgesetzte \Wirtschaftstraltai, eine blosse Crönungswidrigkeit, ansenomnen.

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6.) Was die Revision zum Strafausspruch an Tiilderungsgründen vortrügt, hat das Landgericht dadurch schon berücksichtigt, dass es dem \ngeklagten zugute hält, er habe aus keiner besonders ververflichen Rinstellung heraus gehandelt. Die rechtsirrige Anwenduns des § 17 „iStG hat die Stralzunessung schwerlich beeinflusst, wenngleich die Strafarohung in § 6 der YO über die Auskunfsnllicht milder ist; doch ist die Verletzung der .leldepllicht innerhalb der strafbaren Detätigung des \ngeklagten ohnehin nur von unterge-

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ordneter Bedeutung.

Dagegen lässt das Urteil nicht erkennen, ob das Landsericht den % 27 c z.bs 1 StG5 beachtet hat. zanach üsser bei der Demessung einer Geldstrafe dis wirtscheftlichen

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Verhältnisse des Tüters berüclisichtigt werden, also die

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- 6 - Umstände, die [ür seine „ähigkeit, die Strafe aufzubringen. von Bedeutung sind. Tafür ist nicht der Zeitpunkt der Tat, sondern äüer des Urteils massgebend. Das Urteil enthiilt dariiber keine “usführunsen. Sie waren bei der IIlöhe der Celdstrafe keineslalls zu entbehren. Der „tralausspruch kann deher nicht bestehen bleiben.

Das Revisionsrericht kann nickt ausschliessen, dass der Tatrichter bei der erneuten Straizumessung zu einer Geldstrafe gelangt, die Cie in § 5 des Straffreiheitsgesetzes vom 31, Dezember 1949 beslimmte Grenze nicht übersteigt. In diesem Falle wire das Verfabren niedergeschlagen und einzustellen. Unter Giesen Umständen konnts auch der Schuldeusspruch nicht bestätigt, musste vielmehr aufgehoben werden; doch waren die rechtsirrtumsfrei getroifenen Teststellunsen aufrecht zu erhalten.

) Richter Dr. Peetz Dr, Geier Glanzmann Jagusch