Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 12.01.1954 – 1 StR 631/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 7 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 8 zitierte Normen Als PDF speichern
2. )Gesetz: StGB § 316 a ag
Reohtssatz: Der Tatbastand des § 316 a StGB is’ auch dann gegeben, wenn der näter es unternimmt, den Fahrzeugführer an seiner einsamen Stelle zum Aussteigen zu veranlassen und ihn in 100 m mtfernung vom Abstellpletz zu "berfal’en,
Aktenzeichen: 1 StR 631/53 Urt. des BGH v. 12. Jenuar 1954 SchwG Kempten
hr:
ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Johann C EENEEEEEED zu: SCHERE. Gemeinde SEE Tandkreis KEEEEE.. s:voren on
GE 1927 in X zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Nordes u.a.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung m vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben: u:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien ‚„ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. mered als Vertreter der esanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: | hi
"Die Revision :'des. Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kempten vom 13. Juni 1953 wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Nechtsmittels zu tragen.
"von Rechta wegen
Pl
- 27.
Gründe§
Am 13, Februar 1953 liess sich der Angeklagte abends ‚um 20 1/2 Uhr von dem Mietwagenunternehmer SP in dessen ‘ Personenkraftwagen nach Reicholzrieäd fahren, um dort angeblich seine Ehefrau abzuholen. Spätestens während der Fahrt fasste er den Entschluss, SW zu töten und mit dessen ‚Kraftwagen zur belgischen oder holländischen Grenze zu Zahren. Er verrnlesste Sp. kurz vor Reicholzried an einer “ einsamen Stelle zu ‚halten und ihm in Richtung auf ein abgelagenes Beuerngehöft zu folgen, um dort angeblich mit ihm das Abendbrot einzunehmen, Als sie sich etwa 100 m vom Weg entfernt hatten, stiess er wiederholt mit einem Kesser auf SED ein und verletzte ihn schwer, Dann eignete sich der "Angeklagte die Brieftasche des SB mit dem Führerschein und den ?ersonalpapieren sowie die Wagenschlüssel an, indem er sie ihm entweder wegnahm oder ihn zur Herausgabe zwang. Er liess Si, den er Zür tot hielt, liegen und £uhr mit "dem ı Wagen fort.
. PRO
u Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Be Hprdes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube oder beson... $ u ders. schwerer räuberischer Erpressung und mit Verbrechen ‚gegen | en
des Angeklagten, mit der er die V:rletzung des sachlichen Rechts rügt, ist ‚unbegründet.
le Die miffassung des Schwurgerichts, dass der Straf-- a rahmen für den versuchten Mord drei Jahre Zuchthaus bis ad zu lebenslangem Zuchthaus beträgt, ist nicht zu beanstanden. En
§ 44 Abs 1 StGB ist durch die Verordnung vom 29. Mei 1943 (RGB1 I, 341) von einer Muss- zu einer Kannvorachrift
N nu
u. pw. da rin
Dr . 708 . Ei
un... De
Me ...g
> “ . . .
von
ar
Sr; Brad 2
3 2 2...
we >
gen. ..
O3
” nn
er SEE Zur EEE , En
.
umgestaltet worden, Gegen die Rechtswirksamkeit dieser
Änderung bestehen keine Bedenken, wie der Bundesgerichtshof bereits. in dem Urteii BGHSt l, 115, 117 zum Ausdruck gebracht hat. Zudem hat auch das Dritte Strafrechtsänderungs®"
gung des Strafgesetzbuches von nationalsozialistischen Gedankengut bezweckt (vgl Dreher JZ 1953. 421. 422), die bisheri-" : ge Fassung des § 44 Abs 1 StGB unberührt gelassen, u
2, Es ist zulässig, dass äie Verurteilung wegen . Verbrechens gegen § 249 oder § 255 StGB wahlweise ausgespro-; . one chen wird. Die Tatbestände sind nahe miteinand;r verwandt, das geschützte Rechtsgut ist dasselbe und eine unterschiedii che Bewertung hinsichtlich der sittlichen Missbilligung ist m nach allgemeinem Rechtsempfinden nicht gerechtfertigt, Die u Voraussetzungen dafür, dass zwei Strafvorschriften ‚wahlweise angewendet wurden, 1494EBeven (BeBSt 1. 1275; vgl auch . “
BGHSt u @73 und sm.
PA
Ss Das Schwargericht stellt fest, dass der erste gegen SB zeführte Stich zur Verletzung des Rückenmarks und da- u äurch zur Lähmung des rechten Fusses geführt hat, Sp schleift den Fuss nech, kann ihn lediglich durch Heben im I: Knie vorwärts satzen und muss sich beim Gehen auf einen
Stock stützen. Die Stichwunden im Gesicht hatten eine Läh-
mung der rechten Gesichtshälfte zur Folge, so das: seD . das eine Auge nicht schliessen kann und sein Gesicht, wenn u; er lacht, zur Hälfte starr bleibt, Schliesslich ist eine . E
vom rechten Ohr bis zur Kinnspitze verlaufende Narbe deut- BR: lich sichtbar. BR: 2
N „ab
Das Schwurgericht wertet diese Veränderungen in erster Linie als erhebliche Entstellung im Sinne des § 224 StGB. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Merkmal der erheblichen Fntstellung ist gegeben, wenn die körperliche Verunstaltung des Verletzten seine Gesamterscheinung wesentlich beeinträchtigt. Es ist nicht erforderlich, dass dies bei jeder Körperhaltung zu erkennen ist. Vielmehr genügt es, wenn die Beeinträchtigung bei Verhaltensweisen in Erscheinung tritt, die sich im täglichen Leben häufig wiederholen (vgl RGSt 39, “ 419). Ins Auge fallende Gehbehinderungen sind danach ebenso wie die Starrheit einer Gesichtshälfte beim Lachen und eine von einem Ohr bis zur Kinnspitze reichende Narbe geeignet, als erhebliche’ Entstellung zu wirken... Ob sie dissen Eindruck hervorrufen und ob die. Entstellung erheblich ist, hängt von den Umständen des Falles ab und ist von dem Tatrichter zu ent- ' Y scheiden (RG JW 1928, 5 2232 Nr '28). Dem Revisionsgericht ist '”* ein Eingehen hierauf gemäss § 337 StPO veraagt. Be;
‚kuch die Annahme des Schmurgerichts, dass es sich um: eine dauernde Intetellung handelt, lässt keinen Rechtsirrtun erkennen, Sie liegt vor, wenn die Kögiichkeit einer Behebung “ der Körperschäden nicht im voraus bestimmbar ist, Das stellt das Schwurgericht ausdrücklich fest; es führt aus, dass die . Aussicht auf eine Besserung gering und eine Beurteilung insoweit uberhaupt erst nach Ablauf eines Jahres möglich ist.
Eines Eingehene auf die Trage. “ob euch. das in § 224 StGB aufgeführte Merkmal der Lähmung. in Betracht konnt, be-- gart es ‚danach nicht mehr,
auf Si habe etwa 100 m neben der Strasse stattgefunden,
71), sondern erst das "Unternehmen", d.h, die Vollendung oder
b) Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist die Bestimmung des § 56 StGB in Kraft getreten. Danach kann dem Angeklagten die dauernde Entstellung des Verletzten nur zugerechnet werden, wenn er sie wenigstens fahrlässig
herbeigeführt hat.
Das Schwurgericht hat hierzu keine Stellung nehmen können. Die Feststellungen ergeben aber, dass auch insoweit eine Schuld des Angeklagten vorliegt. Es stsht ausser Zweifei, dass er insbesondere die durch die Stiche in das Gesicht des SW herbeigeführten sichtbaren Tolgen voraussehen konnte.
4 Schliesslich geht auch die Rüge einer Verletzung des s 316 | a StGB fehl,
Die Revision macht geltend, dass der Angeklagte die Tat u nicht unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Stras- | senverkehrs geplant und ausgeführt habe; denn der. Angriff
auf der der Kraftwagen im Zustand der Betriebsrühe gestanden .
ar
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.”
8 316 a StGB knüpft an den Autofallenraub gemäse dem Gesetz vom 22. Juni 1958 (RGBl I, 651) an, legt den Tatbestand aber genauer fest und engt ihn in gewissem Umfange. ein; es ist nicht schon die Vorbereitungshandlung (R6St 73;
der Versuch (§ § 7 StGB), strafbar, Dieses "Unternehmen" muss
. sich der Umfang seines Schutzbereiches, Die Anwendbar-
‚Fahrzeug nur als Beförderungsmittel zum Tatort benutzt
cher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen, "Abschn 2
TR
nach dem Yillen des Täters darauf gerichtet sein. das Verbrechen unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Strassenverkehrs zu begehen.
N
. Die Vorschrift dient dem Schutz des Kraftverkehrs und on soll den besonderen Gefahren entgegenwirken, die sich aus seiner neuzeitlichen Entwicklung ergeben, Diese Gefahren bestehen namentlich in der Inanspruchnahme des Tahrers durch die Lenkung, in der Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr, nicht zuletzt aber auch.in seiner Vereinzelung und Ber der damit verbundenen Nichterreichbarkeit fremder Hilfe. 5
Aus diesem von dem Gcsetz verfolgten Zweck ergibt keit des § 316 a StGB wird zwar ausscheiden, wenn das
wird, dieser selbst aber zu dem Verkehr als solchem keine ihm wesenseigene Beziehung hat. Dengemäss weist der schrift- "32 liche Bericht des Bundestagsausschusses darauf hin, dass ein Fell, in dem ein Xraftfahrer in der Garage oder in einem Gasthaus überfallen wird, von dem Tatbestand des en 2, 316 a StGB nicht erfasst werden soll (Verhandlungen des u Bundestags, ls. Wahlperiode, Drucksache Nr 37745, ‚Schriftli-
Sr 7). Eine andere Beurteilung hat aber Platz zu greifen, wenn der für die Begehung vorgesehene Ort seiner besonderen Lage nach gerade mit den sich aus dem Kraftverkehr ergebenden Möglichkeiten und Gefahren in Beziehung steht. Wird der Pahrzeugführer an eine einsame Stelle gelockt. zum Aussteigen veranlasst und dann überfallen, so kann es nicht darauf ankommen, ob der Angriff unmittelbar neben seinem Pahrzeug
een > u SE
.
u
k € “ 27
L £ı Me
en, 8: PO Fr ie: r 84% [RSS
no
BREIT 25
oder erst in einiger Entfernung davon erfolgt. Voraus- % setzung für die Anwendbarkeit des § 316 a StGB ist ledig_ “u lich, dass die durch die Verkehrsverhältnisse geschaffe- hi ne und ihnen wesenseigene besondere Lage noch‘ fortbesteht, Das wird in der Tegel nicht mehr .der Fall sein, wenn der ” Fahrer entsprechend dem Plane des Täters ein bewohntes Haus betritt oder sich so weit von dem Abstellplatz ent- ' fernt, dass der räumliche Zusammenhang mit dem Fahrzeug verloren geht. Bei der hier in Betracht kommenden Entfernung von nur rund 100 m kann es aber nicht zweifelhaft sein, dass die Beziehung zum Strassenverkehr beste- E
hen geblieben ist.
Der Frage, ob das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Tatausführung als noch im Betrieb befindlich im Sinne des § 7 Abs 1 des Strassenverkehrsgesetzes anzusehen war, Kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu; sie kann daher unerörtert bleiben.
Das Schwurgericht hat somit das Verhalten des er Angeklagten zutreffend als Verbrechen gegen § 316 a StGB . gewertet, “
Da das Urteil. auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision mit der sich aus § 473
Gier ‚
Mantel Er:
Peetz Heimann-Trosien
»8-
Glanzmenn
Dr. Hörchner
62 Ss ©
4 ei © = & ® > [= [2] ® 1)
Im] © SS & ® a1 > A Q 2 » [= ©
oo S ®
Pe] © § 1 ©
oO Ru + un
rue;
ARE
mg... RI.
Ban en el En E32 EEE RER Tu en. ne