Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 21.10.1970 – 2 StR 316/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahi und sachlicher Begünstigung des Diebes ist zulässig

6428 036

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StGB §§ 242, 243, 257

Eine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahi und sachlicher Begünstigung des Diebes ist zulässig-

BGH, Urt. v. 21. Oktober 1970 - 2 StR 316/70 LG Bonn

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_316/70 | URTEIL

in der Straefsache gegen

den Arbeiter Michael Heinz R Em aus DE EEE, zehoren an EB. WEB 1944 in Den TEE, zur Zeit in Untersuchungshaft. in

vorliegender Sache,

wegen Urkundenfälschung u.a.

on, Yv.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1970, an der teilgenonnen haben:

. Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten _ Bundesrichter Dr. Meyer | als beisitzende Richter, | Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär OO als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die. Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Bonn vom

24. März 1970 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-Mittek zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, wegen Begünstigung, wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Ferner hat sie die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Eine Flinte und mehrere verfälschte Ausweise sind eingezogen worden. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht mit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen Begünstigung.

Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten zur Last gelegt, gemeinsam mit Kl den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma FD-w in Bad OCEEEEED begangen zu haben. Da sich auf Grund der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen ließ, ob beide die Tat ausgeführt haben oder ob einer allein und wer von ihnen der Täter gewesen ist, konnte der

ne

Angeklagte nicht wegen Diebstahls verurteilt werden.

Nach seiner eigenen Angabe hat er dem anderen, als dieser das Diebesgut nach Minden geschafft hatte, beim Weitertransport zum Zwecke des späteren Verkaufs geholfen. Die Strafkammer hat ihn deshalb der Begünsti-

‚gung für schuldig befunden. Hiergegen ist rechtlich . nichts einzuwenden.

1. Daß mit dem Weitertransport. der spätere Absatz gefördert werden sollte, schließt die Anwendung des § 257 StGB nicht aus. Sachliche Begünstigung kann durch Mitwirken zum Absatz der gestohlenen Sachen begangen werden, falls dies auch in der Absicht geschieht, den Dieb vor der Entziehung der Sachen zu sichern (BGHSt 2, 362; 4, 122; BGH Urteil vom 27. April 1954 - 5 StR 36/54 -). Da der Angeklagte das Diebesgut nach

‚seiner unwiderlegten Einlassung nicht zur Verwertung

entgegennahm, sondern es für den Vortäter noch weiter vom Tatort wegschaffte, lag seine Absicht, hierdurch

. auch dessen Sachherrschaft zu festigen, auf der Hand

und bedurfte keiner ausdrücklichen Feststellung.

2. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer entweder einen schweren Diebstahl oder eine sachliche Begünstigung des Diebes begangen hat. Eine solche Wahlfeststellung ist zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage voraus, daß die mehreren möglichen Tatbestände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden rechtsethisch und

psychologisch gleichartig sind. Es müssen imWesen gleiche oder ähnliche Rechtsgüter verletzt sein (BEHSt 9, 390, 392 ff; 22, 154, 156 mit Nachweisen).. "Das ist bei (schweren) Diebstahl und sachlicher Begünstigung des Diebes der Fall.

Hierfür it nicht von entscheidender Bedeutung, = ob. die sachliche Begünstigung ebenso wie die persön- .

liche. als Angriff. euf die staatliche ‚Rechtspflege zu.

teurteilen. ist, ‚nämlich als Beeinträchtigung der Aufgabe, die Wirkungen der Vortat wieder zu beseitigen (RGSt 76, 31). Der Senat: neigt der Auffassung. des Entwurfs 1962 zu, ‘der die Gleichstellung aufgegeben hat, " inden er.die (sachliche) Begünstigung den Straftaten . gegen: das Vermögen zuordnet und nur die "persönliche Begünstigung. (Strafvereitelung) als Gefährdung der = Rechtspflege kennzeichnet (vel. §§ 289, 447; Begründung “ 5. 455). ‘Aber auch wenn man: der Entscheidung :BGHSt 2, . 362 folgt, die. an der Gleichstellung. von: persönlicher ‚und sachlicher Begünstigung noch ausdrücklich festgehalten hat - die späteren zuvor genannten Urteile enthalten sich eines solchen Hinweises 2,80 wird da- “mit die Zulässigkeit: der Wahlfeststellung. in dem er-. u wähnten Umfang nicht in Frage gestellt. Denn: jeden- . ‚falls wird unabhängig davon, welches Schutzobjekt primär den Tatbeständen des § 257 StGB. zugrundeliegt, durch sachliche Begünstigung des Diebes der von ihm angerichtete Vermögensschaden unmittelbar verstärkt und ver- _ tieft. Darin. sind sachliche Begünstigung und Hehlerei,.

bei ‘der die Zulässigkeit der wahlfeststellung im ver-

hältnis zum Diebstahl seit RGSt. 68, 257 in der

Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, artverwandt; denn das Mitwirken zum Absatz - gewöhnlich Alternative des Hehlereitatbestandes - wird als Begünstigung bestraft, wenn eine Vorteilsabsicht fehlt oder nicht nachweisbar ist. Beide, Hehler und Begünstiger, stehen

dem Dieb darin nahe, daß sie durch ihr Verhalten den

von ihm begangenen Rechtsbruch vertiefen. Auch der Gesetzgeber beurteilt beide Tatbestände nicht als wesensverschieden. Gemäß § 258 StGB wird die nach einem Diebstahl, einer Unterschlagung oder einem Raut begangene eigennützige Begünstigung als Hehlerei geahndet. Darin sieht der Senat einen entscheidenden Grund für die Zulässigkeit der Wahlfeststellung in dem erwähnten Umfang.

Den Angeklagten beschwert hier nicht, daß in den Urteilsspruch nur die Verurteilung aus dem ‚mildesten Strafgesetz aufgenommen ist (BGHSt 4, 128, 130). |

Blus 0 Kirchhof Müller

Baumgarten on Meyer