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BGH Urteil vom 11.11.1966 – 4 StR 387/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BEHSt: Ä ja | 2125 071 Der Senat hat nachträglich folgenden Leitsatz beschlossen; StGB 88 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 259; StPO § 267 Abs. 1 Eine Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage "schwerer Raub oder Hehlerei" ist nicht zulässig.

Nachschlagewerk: ja “ E 1. BEHSt: Ä ja | 2125 071

Der Senat hat nachträglich folgenden Leitsatz beschlossen; StGB 88 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 259; StPO § 267 Abs. 1

Eine Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage "schwerer Raub oder Hehlerei" ist nicht zulässig.

BGH, Urt. v. 11. November 1966 - 4 StR 387/66 - LG Arnsberg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 387/66 URTEII.

1.

in der Strafsache gegen

den Maler und Anstreicher Alberto C u EB zus

OB Schweiz, getoren arı EB 1941 in Te

Italien, italienischer Staatsangehöriger,

den Hilfsarbeiter Alberto Co ED zus vum geboren am 1941 in FW Afrika, italienischer

Staatsangehöriger, den Hilfsarbeiter Romole C oo aus ma zehoren

er 19:5 in SB /Ttalien, italienischer

Staatsangehöriger,

wegen schweren Raubes oder Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung von 11. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenscel

Bundesrichter bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Eundesanwalt Staatsanwalt

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Vorsitzender,

Dr. Flitner

Mayr

Hürxthal

Dr. Rinck

als beisitzende Richter,

GB ir üaer Verhandlung,

Dr. WEB vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Cu auch Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Rechtsmittel haben Erfolz.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten Cu pedürfen keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde hinsichtlich aller Angeklagten durchgreift.

Dice Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage "schwerer Raub oder Hehlerei" ist nicht zulässig.

Das deutsche Strafverfahrensrecht hat die Findung eines bestimmten Schuldspruchs zum Ziele. Dies kommt in den Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Anklageschrift und der Urteilsbegründung (§§ 200, 267 StPO) deutlich zum Ausdruck und entspricht auch dem sachlichen Strafrecht, das nur scharf voneinander abgegrenzte Straftatbestände kennt (BGHSt 1, 275, 276). Nur ein Sachverhalt kann dem wirklichen Geschehen entsprechen. Grundsätzlich darf ein Angeklagter deshalb nur verurteilt werden, wenn ihm einc bestimmte Straftat nachgewiesen werden kann (BGEHSt 9, 390, 394). Zur Vermeidung lebensfremder und der Gerechtigkeit widersprechender Ergebnisse hat äie Rechtisprechung allerdings in Ausnahmefällen eine Verurteilung

auf wahldeutiger Grundlage zugelassen. Voraussetzung einer solchen Verurteilung ist jedoch zunächst, daß trotz Ausschöpfung aller verfügbarer Erkenntnismittel eine eindeutige Tatfeststellung nicht getroffen werden kann

(BGHSt 12, 386, 388).

Schon in dieser Hinsicht begegnet das Urteil Bedenken. Das Landgericht hat sich zunächst mit den sich widersprechenden Einlassungen der Angeklagten CofB uni Cop auf der einen und Cu auf der anderen Seite im einzelnen auseinandergesetzt und abschließend zum Ausdruck gebracht, es bestehe nach alledem der "starke Verdacht", daß alle Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken das Geld gewaltsam weggenommen hätten. Ohne auf Einzelheiten einzugehen, fährt es dann fort, daß "aber gerade" hinsichtlich der inneren Tatseite eindeutige Feststellungen bei den sich widersprechenden Einlassungen und der gegenseitigen Belastung mangels weiterer sicherer Beweisanzeichen nicht möglich gewesen scien, so daß eine Verurteilung wegen &emeinschaftlichen schweren Raubes nicht habe erfolgen können. Da aber alle Angeklagten, so heißt es im Urteil schließlich, einen Teil des aus dem Raube stemmenden Geldes an sich gebracht hätten, seien sic, wenn nicht des schweren Raubes, der Hehlerei schuldig. - Hiernach ist zumindest zweifelhaft, ob das Landgericht die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise wirklich erschöpfend gewürdigt oder ob es nur deshalb keine eindeutigen Feststellungen zur inneren Tatseite des Rautes in der einen oder anderen Richtung getroffen hat, weil es, ohne sich insoweit festlegen zu müssen, die Möglichkeit einer Verurteilung der Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage sah,

{ S

Zu dieser Frage braucht indessen hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden; denn eine Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage "schwerer Raub oder Hehlereci" ist in keinem Falle zulässig. Nach der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 257 und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. EGHSt 9, 390, 392 £f mit Nachweisen; 11, 26, 28; 16, 184; 20, 100, 101) ist Voraussetzung einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage, daß die mehreren möglichen Verhaltensweisen rechtsethisch und phsychologisch gleichwertig sind. Über diese Schranke darf aus rechtsstaatlichen Gründen um der Sicherheit der Urteilsfindung und der Gerechtigkeit der Urteilswirkung willen nicht hinausgegangen werden (vgl. dazu RGSt 68, 257, 260 ff). Rechtsethisch gleichwertig sind dic möglichen Taten dann, wenn ihnen im allgemeinen Rechtsenpfinden eine gleiche oder doch ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; psychologische Gleichwertigkeit erfordert eine einigermaßen gleichgeartete seelische Bezichung des Täters zu den mehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen (BGHSt 9, 390, 394). Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof bei der Möglichkeit der Verletzung verschiedener gesetzlicher Tatbestände Wahlfeststellung zugelassen zwischen Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302), schweren Diebstahl, Beihilfe dazu und Hehlerci (BGHSt 15, 63), schwerem Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei (BGNHSt 16, 184), schwerem Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei (BEGHSt 11, 26), gewerbemäßiger Zollhinterzichung und gewerbsmäßiger Zollhehlerei (BGHSt 4, 128) sowie zwischen Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280). In diesen Fällen hat der Täter jeweils entweder dasselbe Rechtsgut oder doch, wie im Verhältnis von Diebstahl oder Unterschlagung zur Hehlerei, in ihrem Wesen ähnliche Rechts-

güter verletzt; die in Frage stehenden uehreren Verhaltensweisen verdienen die gleiche sittliche Mißbilligung; die innere Beziehung des Täters zu ihnen ist im wesentlichen gleichartig.

Im Verhältnis des (schweren) Raubes zur Hehlerci fchlt es dagegen an der Voraussetzung der rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit. Diese Straftaten setzen beim Täter eine andere Sinnesart voraus. Der Räuber verletzt zudenı nicht nur - wic der mit dem Hehler auf gleicher Stufe stehende Dicb -— das Eigentum und den Gewahrsam, sondern außerdem die persönliche Freiheit seines Opfers, also ein auf einer nicht vergleichbaren Ebene liegendes Rechtsgut. Seine Tat verdient deshalb auch nach allgemeinem Rechtsempfinden eine ungleich schärfere Mißbilligung als die dcs Hehlers. Wer in Wirklichkeit Hehlerei begangen hat, dürfte sich nit Recht ungerechtfertigt bemakelt fühlen, wenn er, sei es auch nur wahlweise, zugleich wegen Raubes verurtcilt wird. Daher ist eine Verurteilung unzulässig, wie sic das Lendgericht ausgesprochen hat.

Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache, so daß os der Erörterung der Sachbeschwerden im übrigen nicht bedarf.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Sachverhalt nochmals aufzuklären haben und dabei um cine eindeutige Schuldfeststellung bemüht sein müssen. Hierzu sei bemerkt, daß zum Inhalt der freien richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO) auch dic Freiheit der Entschließung gegenüber objektiv an sich möglichen Zweifeln gehört. Der Begriff der Überzeugung schlioßt die Möglichkeit eincs

anderen, selbst gegenteiligen Sachverhalts nicht aus. Für die Verurteilung genügt es, daß der Sachverhalt für den Tatrichter zweifelsfrei feststeht. Er darf die Schuld nicht deshalb verneinen, weil ein mathematischer Beweis nicht geführt sei und die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen Überzeugung abweichenden Geschehensablauf bestehe (BGH IM Nr. 6 und Nr. 14 zu § 261 StPO).

Scharpenseel Flitner Mayr

Hürxthal Rinck

wu.