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BGH Entscheidung vom 02.05.1951 – 4 StR 533/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache
gegen
den Kre£tfehrer Georg Heinrich VB aus FEED ; seboren en 1921 in ca
vregen fahri&seiger Tötung
hst
der A.Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 15.November’ 1991. an der teilgenommen EIER. haben. ‘
für
Senatspr'sident Dr.Gross \ als,Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme . Bundesrichter Dr.Hörcaner Bundesyichter- Dr.Engels. Bundesrichter Dr.Augustin
als beisitzende Hichter,. Bundeserualt ED
als.Vertreter der. ‚Bundesanwaltschett, . Juatizangestellter
als Urkundsbeanter der, Geschäftsstelle,
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Recht Srkammtı..
Auf äle Revision des Angeklagten wird. &o Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2.Mai 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben
"und die ’Seche zur neuen Verhendlung und Entschei- "dung, euch Über‘ die Kosten des Rechtsmittels, an
das Lendgericht zurückverwiesen. Von Rechts vregen
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Der Angeklagte ist wegen fahrlüssiger Tötung in Teteinheit mit Jbertretung des § 1 StrVQO zu drei Honeten Gefüngnis verurteilt worden. Seine Revision rügt fehlerhafte Amtendung des scchlichen Rechts. Sie muss
Erfolg haben.
Hoch den Urteilsfeststellungen Zuhr der «ngeklagte em 9.Januer 1951 gegen 7 Uhr mit einem Lastikraftwagen auf der Bundesstregece von Hass:inghausen nach Wuppertel. Es wer noch dunkel und regnete mitunter. im Wechtenbruch kam ihm ein Personemwezen entgegen, der auf eine Entfernung von 30 m seine Scheinwerfer „ufblendete und so beleuchtet weiterfuhr. Der Angeklar;te wor bisher mit abgeblendetem Licht, des ihm eine Sicht von 25 m gab. gefahren; von den Scheinwerfern des Pers nenkreftwagens wurde er se geblendet. dess er nichts mehr vor sich sehen konnte. Seine bisherige Geschwindigkeit von etwe 2a kn/st setzte er "nach der Blendung" weiter herab. "Während der Personemingen en ihm vorbeifuhr, sch er auf etwa i bis 1 1/2 m vor sich das Rütklicht-eines ’Radfahrers,-der In gleichör Richtung auf -der”reckhten -Strässenseite fuhr. Er bremste seinen Wageh sofort:ab- und wläh-nach rechts aus, k. nnte aber nicht 'nehr' 'verheiden; 'däss’der Radfahrer - e8 wer’der Berämenn Rudolf SB - von hinten erfasst, von rechten Vorderred des Last wegen äberfchren und debei” getötet wurde: j “ \ .
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Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Yorsurfe, dass er, statt seinen Lastwagen anzuhalten, weitergefshren sei, ‚bwohl er "euf gevisse Zeitdauer" geblendet gewesen sei. Die Deuer der Blendvirkung sei. so erheblich gewesen, dass er auch nicht mit herebgesetzter Geschwindigkeit "aufs Geratevıohl" hätte weiterfahren dürfen. Somit habe er den T.d des Redfehrers schuldhaft verursacht.
Fir die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts war von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
Wird durch vorschriltswidrig eufgeblendete Scheinwerfer eines entgegenknmmenden Kraftfahrzeugs plötzlich und unvermutet des Seh- und Erkennungsvermögen eines anderen Kreftfehrers vorübergehend sufgehoben, so dürfen diesem Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften, die er infolge der Blendung innerhalb der ihm zuzubilligenden Söhrecksekunde (Blindsekunde) begeht, in der Regel nicht zugerechnet werden, es sei denn, dess er schon vor Beginn der Blendwirkung sich fahrl#ssig verhslten hat (Müller Verkehrsrecht S 690). Es muss erfahrungsgemüss eine gewisse Zeitspanne Tergehen, pis der geblendete Fahrer erkennt. dass es sich nicht um ein kurzes, sondern ein andauerndes Aufblenden der Scheinwerfer eines entgegenkommenden Kreftwagens handelt. Hält aber die Biendwirkung über den Lblsuf dieser Reaktionszeit hinaus weiter an, so muss der geblendete Fehrer sof'rtige Massnahmen ergreifen, um sich und die endern Verkehrsteilnehmer zu schiitzen. Je nach der Entfernung der sich begegnenden Fehrzeuge kann er sich mit Blinkzeichen und Herabsetzung seiner Geschwindigkeit begn!!gen;s es ist ihm aber infcige der Blendwirkungunndglich, suf nächste Entfernung Hindernisse wahrzunehmen,
8. muss er sofort sein Fahrzeug zum Halten bringen, soweit
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dies shne Gef’hrdung der ihm etııa nachfolgenden Verkehrs. teilnehmer möglich ist (RGZ 128, 156, R65t 70, 48). Diese sich aus $:1 der StVO ergebende Verpflichtung sucht die Revision vergeblich’ demit zu bekiimpfen, dass sie
auf die angebliche Unzumutberkeit des Anhaltens hinweist, Die Rücksichtnehme auf Leben und Gesundheit enderer Verkehrsteilnehmer hat indessen den unbedingten Vorreng vor dem Streben nech ungehinderter Schnelligkeit des Kro?tverkehrs. Solange es der Technik nicht gelungen ist, die Blendwirkung der Scheinwerfer auszuschalten, muss ‚sich der geblendete Kreftfahrer dazu entschliessen anzubalten, wenn er über die gewöhnliche Reaktionszeit hineus gebiendet wird und deshalb nichts mehr erkennen kann. Das bedeutet keinesfalls eine Jberspannung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht. insbesondere dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fell, mit einer elsbaldiren Begegnung der Fahrzeuge und:: der demit stets verbundenen Gefohr der Blindsekunde gerechnet werden muss, der geblendete Fehrer in einem solchen Falle demnach nicht vor eine völlig unvermutete ’ Lege gestellt | wird. : oe“ 0: n
. Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist das 4A. Landgericht eusgegangen, die von ihm aus den festgestell- ) ® ten Tatsachen gez«genen Schlussfolgerungen sind Jjeaoch Alcht frei von Widerspruch.
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Das > Tendgericht hat angenommen, dass der ‚Angeklagte + job. Es leitet unter’ Bezugnahme auf die geringe Geschvwin- ‚digkeit des Lastwagens und die Fohrgeschwindigkeit des Radfahrers dlese Annehme "bereits" daraus ab, dass der Angeklagte den Radfahrer Yv_o r dem Beginn der Biendung nicht gesehen habe, obwohl .er ihn in seinem 25 m weit
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reichenden Scheimwerferlicht hätte sehen können. Ersichtlich will des Lendgericht demit zum Ausdruck bringen. dess die Blendwirkung bei dem Ingeklagten während der genzen Tcehrstrecke von 25 m angedauert habe, fir die er .vei seiner Fahrgeschwindigkeit von 15 bis 20 km/st etva 6 Sekunden benötigt haben würde. Dabei -Übersieht
des Lendgericht ober, dass sich während der gleichen Zeit auch der ?ersonenkra?twegen dem Angeklagten entgegen bewegt hat und diesen bei einer mur gleich gr ssen Geschuindigkeit bereits nech 15 m -begegnet sein muss. Aus dem Umstarde. dass der Angeklagte den Radfehrer
. nicht gesehen het, ist ferner nicht ohne weiteres zu schliessen, Jess ‚sich dieser eusserhslb der Reichweite des Scheinver?erlichtes des Tagens des [ngeklogten befunden hat; denn letzterer kenn den Radfahrer eus Unachtsamkeit nicht bemerkt haben. Dies hat das Landgericht
. micht cusgeschlossen. Dies: Nöglichkeit liegt mit Rücksicht auf die em Unfelltage gegebenen Verhältnisse " (Dunkeiheit, regnerisches \etser, -entgegenkommcendes „ıhrzeug) durchaus nehe. Wenn das Landgericht im übrigen mehr?ach von einer "gewissen Zeltdcuer" der Blendwirkung spricht, so ergibt sich fir des Revrisionsgericht Nicht zieifelsfrei, wie lenge diese Zeitspanne ber die - "Blindsekunde hinaus angehalten hat. Da die Strcfkemmer nicht Zestgestellt hat, wo die Begegnung der Fohrzeuge stattfand, in welcher Entfernung von der Unfallstelle äle Bi endwirkung einfret, und nicht angibt, mit welcher Geschwindigkeit der Personenkraftwegen. sich dem‘ ‚nge-Kiogten genÜhert het, kann die "gewisse Zeitdauer"
der Blendwirkung' auch nicht dem Urteilssusammenheng ‚entnommen werden.
Die Feststellung; ‘die’ dahin geht, nach .Biendung durch den entge-enkommenden Fersonenwegen hate der Aneklagte seine Fahrgeschwindigkeit von etwa 2. km/st
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Noch „ciicr hervigeaetzt. beer.t nur, d.ur er nech "berwindung der durch die Blendung herv rgerufcnen Überraschung in der La,;e ver, zu hendeln.» Wie lenge cr aber dann noch weitergefshren ist, ergibt sich daraus nicht. Es lässt sich
- hieraus euch nicht entnehmen, dess Ger Angeklegte das An-
fahren des Redfahrers vermieden hätte, wenn er, statt weiter zu fehren, sofort seinen Tagen abgebremst und zun Halten gebracht hitte, dass also des Unterlassen dicser gebötenen Massn:hme urs“.chlich für den Unfeil war. Fuhr der Pers nenwegen etun mis einer Geschwindigkeit von 6° bis & Ikm/st.
- 80 ergibt die rechnericche Nachprü?ung, dass dem Arigeklag-
ten nech Ablauf der Blindsekunde nur noch’ eine Strecke zuischen 2,20 und 3,60 m bis zur Unfallstelle zur Verfügung stand. die möglicherweise Zür cin Anhalten vor dem Radfehrer mit Ricksicht euf die Feuchtigkeit der Strassendecke nicht ausreichte. Deher ist es’ fraglich, ob er den Zusammenstoss durch sofortiges scharfes Breiisen noch hätte vermeiden kömen. Die bisherigen Urteilsfeststellungen schliessen es nicht zus, dess der Angeklegte in "Sekundenschnellen bis euf eine Entfernung von 1.- 1. ‚1/2 m en den
. Rodfehrer here ngekömnen ist. Sie reinhen ächer nicht ous, un öie Verurteilung eufgrund des § 222 ‚StGB, zu _tregen.
"Var ‚aber ale Genchnindigkeit des Personenkroftwiagene
7 gr.ss, "dess der Zussmmenstoss nit dem Redfehrer euch
bei sofirtigen Sisrken: Breinsen nach der Blindsekunde nicht mehr verriteden! werden konnte, ' vo wäre "zu ’ "prüfen ge-
wesen, ob: der Angeklagte "nöch w0: z Beginn der Blendwir-
‚kung den Radfohrer im Lichte "seiner abgeblendeten Scheinwerfer- Immerhalb‘ ihrer’ Reichweite hätte sehen müssen.
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"sicht &uf die bevorstehende‘ Begegnung der beiden Kreft-
bat, den Radfahrer, an den er nech Herabsetzung seiner
.Blendung” nicht entlesten, die erst eintrcet, als er sich
"„Guriekzuverteisen:” In der 'neuen Verhändlung wird des
ten Strassenseite- rechts” gefahren sein muss, was eich,
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Väre das der Fali gewesen, so wäre ihm der Vorwurf zu mechen, den Rräfchrer nicht schon zu einer Zeit bemerkt FA heben, zu der er noch in der Lage war. seine Tahrweise etws durch seitiiches Ausweichen, arnzeichen
der Herabsetzung der eigenen Geschwindigkeit mit Rück- .
Fahrzeuge so einzurichten, dass der Radfahrer nicht geführdet werden konnte (§ 1, 9 Abs 2, 12 StVO). Hat der Angeklagte, weil er, die Stresse mangelhaft be. bechtet
Führgeschwindigkeit bis zuf einen oder eineinhalb Meter herangekommen ist, zu spät bemerkt, so würde ihn ‚eine
nur noch in geringen Abstande hinter diesem befand.
"Da das Landgericht auch’ insöweit ausreichende Feststellungen nicht zetr fen hat, vermag das Revisionsgericht den. Sachverhelt nicht ehschliensend rechtlich "
zu beurteilen.
‘Des Urteil‘ 1stnithin samt. den- getröffenen Feststellungen cu?zuheten'und die Sache cn dab Landgericht
"Landgericht auch prüfen missen, ob.dem Angeklagten zum »Vorwurz zu’ machen .isty-dass er den. Radfahrer rechts zu überholen versuchte, obwohl der Redfshrer .zuf der rech-
. däraus ergibt, dass er vom rechten Vorderrade des nach
rechts herübergesteuerten Lastwagensw erfasst wugäe. Die Urteilsgründe lassen nicht. erkennen, unter Weichen
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Gesichtspunkten dieser Verstoss gegen § 1: Abs 2 S 1 StVO gerechtfertigt war. Grc8 2 Krumme Dr.Hörchner Engels Dr.Augustin
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