Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 4 StR 377/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Eine Wahlfeststellung zwischen Steuer- hinterziehung und Steuerhehlerei ist lässig.
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzes 5 >67 Abs 1 StPO 8 396, 403 RAbgO Rechtssatz: Eine Wahlfeststellung zwischen Steuer-
hinterziehung und Steuerhehlerei ist lässig.
Aktenzeichens 4 SIR 311/52
Urt. des BGH. vi 16. April 1953 Gr. Strafk. des 16 . Münster beim AG in Bocholt
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vorschlosser Johann 7 BD ::: si Go: geboren am CE 900.
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsiident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,;
Justizangestellter DB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster. bei den Amtsgericht in Bocholt vom 20. Dezember 1951 wird verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger NSteuerhehlerei" verurteilt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerde-
führer zu tragen.
Yon Rechts wegen
Der wegen gewerbsmäßiger "Zoll- und Steuerhehlerei" verurteilte Angeklagte verkaufte von Oktober bis Anlang Dezember 1950 insgesamt 240 Päckchen unverzollten, heländischen Tabak zu je 50 g und 60 Päckchen unverzollte, holländische Zigaretten zu je 20 Stück an den in dieser Sache rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklasten Km: der die Ware an Kleinverbraucher weiterveräußerte. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet.
Die Urteilsfeststellungen sind entgegen den Darlegungen der Revision frei von Widersprüchen und Denkfehlern. Die Annahme, daß der Beschwerdeführer in Bocholt aıs Schmuggler bekannt sei, steht nicht mit der Feststellung im Widerspruch, daß er noch nicht einschlägig vorbestraft ist. Die Angabe von Beweistatsachen ist nicht zwingend VOrgeschrieben (§ 267 Abs 1 StPO). Überdies ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, daß der Mitangeklagte > WB :.f seine Frage, wo man in Bocholt geschmuggelte Rauchwaren bekommen könne, von einem Bocholter Einwohner an den Beschwerdeführer verwiesen worden ist. Darauf, daß das Landgericht den belastenden Angaben des Angeklagten Kb Glauben geschenkt hat, kann die Revision nicht gestützt werden. Zur Begründung weist das Urteil noch besonders darauf hin, daß zwischen dem Beschwerdeführer und Kam ::i: Streit bestehe und deshalb kein Grund ersichtlich sei, weshalb KOEEB ien Angeklagten zu Unrecht bezichtigen sollte. Der vom Landgericht festgestellte Ruf des Angeklagten als Schmugglers spielt in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle, er dient ersichtlich nur zur Unterstützung der
schon aus anderen Gründen gewonnenen Überzeugung des Tat.
richters.
In der Hauptverhandlung konnte das Landgericht keine Klarheit darüber schaffen, ob der Beschwerdeführer selbst die unverzollten Rauchwaren ins Bundesgebiet eingeführ+ oder sie von anderen erworben hat. Fest steht Jedenfalls, daß die Einfuhrzölle und damit auch die mit Verbringung der zollpflichtigen Ware ins Zollinland chne Gestellung bei der zuständigen Grenzzollstelle zugleich entstandenen und fällig gewordenen Tabak- und Ausgleichsteuern nicht entrichtet worden sind (§§ 45 Abs 1 u 4, 64 ZollG; 3 1% Tabaksteuerg, $ ! Abs I Nr 3, 8 15 abs 2 Umsatzsteuerg, 2 Ausgleichsteuerg), Die Strafkammer hat deshalb wahlweise festgestellt, daß sich der Angeklagte entweder des Bannbruchs nach § 401 a in Verbindung mit § 401 b RAbeo oder der Steuerhehlerei nach § 403 in Verbindung mit § 401 b RAbgO schuldig gemacht hat. Rechtlich zu beanstanden ist hier nur die Anwendung des § 40% a RäbgO wegen Bannbruchs (verbotener Einfuhr); denn diese Vorschrif gilt nach ihrem Abs 3 nicht, soweit die verbotene Einfuhr ın anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Das trifft nier zu, weil die Verbringung von Vermögenswerten in das Bundesgebiet nach Art I Abs 2 MilRegg 53 (Neufassung) von 19. September 1949 nur mit Ermächtigung der Militärregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle zulässig ist. und weil Zuwiderhandlungen hiergegen im Art VIII dieses Gesetzes unter Strafe gestellt sind (vgl BGH 2 StR 558/52 vom 27. Januar 1953, zum Abdruck bestimmt; 4 StR 699/5? vom 19. März 1953). Das Landgericht meint aber, wie die weiteren Urteilsausführungen ergeben, nicht den Straftatbestand des Bannbruchs, sondern die zugleich tateinheit-
‚ lich begangene Steuerhinterziehung (8 396 Abs 5 RAbgo,. "RGSt 69, 33), die nach § 1 Abs 1 Satz 2 RabgoO auch die Hinterziehung von Einfuhrzöllen umfaßt (vgl § 392 Abs 2 RAbgO). Insoweit bedarf es keiner Schuldspruchberichtigung, weil die Anwendung des § 401 a RAbgO im Urteilssatz nicht in Erscheinung getreten ist. Durch die Nichtanwendung der Art I Abs 2, VIII MilRest 53 (Neufassung) ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht benach-
not
teiligt.
Der Begriff der Steuerhehlerei ist nicht verkannt, Auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig gehandelt, weil er sich nach den Feststellungen durch wiedernolte Begehung der Straftat "sine Einnahmequelle verschaffen wollte, die eine Zeitlang fließt". Das Urteil führt hierzu zwar aus, der Angeklagte habe die Rauchwaren in mehreren Posten an KB it: tewinn "verkauft". Damit soll aber nicht gesagt werden, daß er den \illen zur Gewerbsmäßigkeit erst bei der Veräußerung der Ware gefaßt hat, was für den Tatbestand der Steuerhehlerei unerheblich wäre; vielmehr wird daraus ersichtlich auf einen schon bei dem Ansichbringen (oder der Zollhinterziehung) vorhandenen Willen geschlossen, sich dadurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. S0- weit nicht Steuerhehlerei in Frage steht, wirkt die Gewerbsmäßigkeit nur für die Zollhinterziehung, nicht auch für die zugleich begangene Steuerhinterziehung straferschwerend, wie schon der Wortlaut des § 401 b RAbgO ergibt.
Schließlich muß auch die Wahlfeststellung zwischen
der gewerbsmäßigen Zollhinterziehung, die mit der einfa-
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chen Steuerhinterziehung eine natürliche Handlungsein heit bildet, und der gewerbsmäßigen Steuerhehlere: fü zulässig erachtet werden, Der Bundesgerichtshof hat Wahlfeststellungen in ständiger Rechtsprechung, im wesentlichen der vom Reichsgericht vor Schaffung des § 2 b StGB idF des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBi I 1839) vertretenen Rechtsansicht folgend, aus rechtsst: lichen Gründen zwar dann für unzulässig erachtet, wenr verschiedene gesetzliche Tatbestände in Frage kommen, die sich tatsächlich und rechtlich so unterscheiden, mr daß sie einander ausschließen und zugleich sittlich ab a weichend zu beurteilen sind (BGHSt 1, 127, 275, 327). = Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei
I hat er indes in Übereinstimmung mit der Entscheidung
RE des Reichsgerichts in Rast 68, 257 für zulässig erachzur; tet (BEHSt 1, 302; vgl OGHSt 2, 89). Diese beiden Stra taten schließen einander allerdings rechtlich aus, wei
die Hehlerei einen vollendeten Diebstahl als Vortat ve
aussetzt. Sie werden aber, wie schon ihre Strafdrohungs
beweisen, von der Rech ıtscorcnung in gleichem Maße mi. Bbi ligt und sind auch nach allgemeiner Rechtsüberzeugung in inrem Unrechtsgehalt gleich schwere und gleichgerich tete Angriffe auf das rechtlich geschützte Vermögen. Di se Erwägungen treffen auf das Verhältnis zwischen Steuerhinterziehung (einschließlich der Zollhinterziehung) und Steuerhehlerei ebenfalls zu. Diese Straftatbestände nehmen auf dem Gebiet des Steverstrafrechts die gleiche Stellun, zueinander ein wie Diebstahl zur Hehlerei in Bereiche des allgemeinen Strafrechts und werden nach ihren Unrechtsgehalt als gleichschwere Rechtsbrüche
: gegenüber der Zoll- und Steuerhoheit des Staates ke-
u u wertet. Sie stehen deshalb unter derselben Strafdroir = hung und werden auch im übrigen rechtlich völlig gleich
behandelt (vgl 2.B. § 404, § 403 Abs 2 RAbgO); die gewerbsmäßige Begehung wirkt bei Zollhinterziehung und Steverhehlerei in gleicher Weise strafschärfend.
Daß das Landgericht die wahldeutige Feststellung zwar in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, aber in den Entscheidungssatz nur die Verurteilung wegen "Zoll- und Steuerhehlerei!"! aufgenommen hat, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Dieses Verfahren entspricht der im § 260 Abs 4 StPO begründeten Befugnis des Tatrichters zur freien Gestaltung des Urteilsspruchs (BCHSt 1, 302).
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler
erkennen.
Nach alledem ist die Revision mit der Maßgabe zu verwerfen, daß der Angeklagte gemäß dem Wortlaut des 8 40% Abs 1 RAbgO wegen gewerbsmäßiger "Steuerhehlerei", nicht wegen gewerbsmäßiger "Zoll- und Steuerhehlerei", verurteilt ist.
Groß Krumme Hülle Engels Dr. Augustin